projets
1B_272/2010 ΓÇó Federal appeal inadmissible; legal aid denied
1B_272/2010Tribunal fédéral / Ire division de droit public19 août 2010Dismissed
X. challenged a St. Gallen Administrative Court judgment that had rejected her complaint and denied free legal aid. The Federal Supreme Court held that her filing did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, because she only made general criticisms without showing any concrete legal violation. The complaint was therefore not entered into in simplified procedure under Art. 108(1) BGG. As the appeal was manifestly hopeless, free legal aid was refused. The court waived the collection of costs.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und vereinfachte Nicht-Eintretens-Entscheidung. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und anhand der anwendbaren Rechtsnormen konkret darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Vorgehen genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht eintreten. Offensichtliche Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG). Von der Erhebung von Gerichtskosten kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise abgesehen werden.
{T 0/2}
1B_272/2010
Urteil vom 19. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass X.________ im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen ihren geschiedenen Ehemann wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten Beschwerde führte und verschiedene weitere Eingaben an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen richtete;
dass dieses die Eingaben an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überwies, bei welchem X.________ in der Folge weitere Eingaben deponierte;
dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. August 2010 die Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, wobei es der Beschwerdeführerin die von ihr anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat;
dass X.________ mit Schreiben vom 10. August 2010, das sie dem Verwaltungsgericht hat zukommen lassen, "Einspruch" gegen diesen Entscheid erhoben und am 12. August 2010 beantragt hat, ihre Beschwerde möge ans Bundesgericht weitergeleitet werden;
dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. August 2010 zugeständigkeitshalber dem Bundesgericht hat zukommen lassen;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid vom 6. August 2010 sowie das Vorgehen der Gerichts- und Polizeibehörden des Kantons St. Gallen ganz allgemein kritisiert und als skandalös bezeichnet;
dass sie dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die vorliegende Be-schwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen indes rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp