No irreparable legal harm from planned investigative steps

1B_269/2013Tribunal fédéral / Ire division de droit public9 oct. 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the cantonal decision concerned only preparatory measures in view of a possible investigation under Art. 179quater StGB and was therefore an interim decision. The appellant failed to show irreparable legal harm within the meaning of Art. 93(1)(a) BGG. The complaint was therefore not admissible. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant; no party costs were awarded.

Regest

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Zwischenentscheid über Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ein mögliches Strafverfahren; fehlender nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil. Anordnungen der Beschwerdeinstanz betreffend blosse Vorbereitungshandlungen zur Eröffnung oder Ausdehnung einer Strafuntersuchung sind Zwischenentscheide. Gegen sie ist die Beschwerde in Strafsachen nur zulässig, wenn ein irreparabler Nachteil rechtlicher Natur droht. Die blosse Durchführung oder Vorbereitung eines Strafverfahrens begründet grundsätzlich keinen solchen Nachteil; ebenso wenig die vorgängige Benachrichtigung potentiell antragsberechtigter Personen. Wird ein Tatbestandsausschluss später behauptet, kann dies im ordentlichen Verfahren förmlich festgestellt werden (E. 3-4).

Texte intégral

{T 0/2}

1B_269/2013

Urteil vom vom 9. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Strafverfahren; geplante Untersuchungshandlungen,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei ihm stellte die Polizei diverse Datenträger sicher. Darauf fanden sich unter anderem Fotos, die X.________ von seiner Wohnung aus gemacht hatte und die vorwiegend minderjährige Mädchen insbesondere auf dem Spielplatz der Wohnsiedlung oder auf Balkonen von benachbarten Häusern zeigen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich X.________ der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) schuldig gemacht haben könnte und beabsichtigt, die betroffenen Personen bzw. deren Eltern zu benachrichtigen, damit diese allenfalls Strafantrag stellen können.

Hiergegen beschwerte sich X.________ am 23. Mai 2013 beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, von der Benachrichtigung der Eltern der fotografierten Kinder abzusehen. Das Obergericht (III. Strafkammer) wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juli 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es namentlich aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos lasse sich nicht eindeutig sagen, ob die durch Art. 179quater StGB geschützte Privatsphäre der fotografierten Personen verletzt worden sei. Es könne nicht von klarer Straflosigkeit ausgegangen werden, welche die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung begründen könnte.

2.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Tatverdacht hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 179quater StGB durch ihn bestehe und der Tatbestand in objektiver wie subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei.

Das Obergericht des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis haben auf Vernehmlassung verzichtet.

3.

Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab. Er betrifft Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ein allfälliges Vorverfahren (vgl. Art. 303 StPO) bzw. auf die Ausdehnung einer laufenden Strafuntersuchung (Art. 311 Abs. 2 StPO). Derartige Anordnungen und Vorbereitungshandlungen dazu sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO). Sind sie trotzdem Gegenstand von Entscheiden der Beschwerdeinstanz, haben diese den Charakter von Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 93 BGG.

Die Beschwerde in Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid ist - von hier nicht in Betracht fallenden Fällen abgesehen - nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Eintretensvoraussetzungen sollen das Bundesgericht entlasten; es soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Die Ausnahmevoraussetzungen sind deshalb strikt zu handhaben.

4.

Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). In Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141). Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach der Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für die beschuldigte Person günstigen späteren Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.). Umso weniger kann in Vorbereitungshandlungen zu einer Untersuchung ein solcher Nachteil erblickt werden. Sollte es zutreffen, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - durch das Fotografieren von Kindern in seiner Nachbarschaft den Straftatbestand von Art. 179quater StGB nicht erfüllt hat, würde dies in einem späteren Entscheid förmlich festgehalten, sofern es überhaupt zur Eröffnung einer Untersuchung wegen dieses Tatbestandes kommt. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts kann für ihn daher keinen irreparablen Nachteil rechtlicher Natur bewirken.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die damit verbundenen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Mots-clés

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