Inadmissibility of appeal against transfer order

1B_258/2008Tribunal fédéral / Ire division de droit public3 oct. 2008Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Zurich prosecutor’s transfer order was inadmissible. The order was not a final decision of the last cantonal instance because the Anklagekammer of the Zurich High Court still had to decide whether to open criminal proceedings or decline to enter. It was also an interlocutory decision, and the appellant failed to show any irreparable legal disadvantage under Art. 93 BGG. The Court therefore applied the simplified procedure, did not examine the remaining requests, and charged the appellant CHF 500 in costs.

Regest

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 90 BGG; Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 BGG; inadmissibility of an appeal against a cantonal transfer order. A transfer order that merely submits the file to the competent cantonal body for decision on opening or declining criminal proceedings does not constitute a final decision of the last cantonal instance. Such an order is an interlocutory decision; immediate federal review is available only if the appellant substantiates a non-reparable legal disadvantage, or exceptionally the requirements of Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG are met. The burden of alleging and demonstrating these admissibility conditions rests with the appellant; absent such showing, the appeal is manifestly inadmissible and may be dismissed in simplified procedure.

Texte intégral

{T 0/2}
1B_258/2008

Urteil 3. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich.

Gegenstand
Überweisungsverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwalt-schaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, vom 11. September 2008.

Erwägungen:

1.
Am 16. Mai 2008 erstattete X.________ Strafanzeige gegen verschiedene Oberrichter und juristische Sekretäre des Obergerichts des Kantons Zürich.

In Bezug auf die juristischen Sekretäre erwog die zuständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, bei summarischer Prüfung liege kein deliktsrelevanter Verdacht vor; es werde daher beantragt, die Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht zu erteilen. Mit Verfügung vom 11. September 2008 überwies sie die Akten zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung bzw. das Nichteintreten auf die Anzeige zu entscheiden (gemäss § 22 Abs. 6 StPO/ZH).

Hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Richter beschloss die Geschäftsleitung des Kantonsrates am 4. September 2008, das Ermächtigungsgesuch zur Strafverfolgung von der Hand zu weisen.

2.
Gegen die Verfügung vom 11. September 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Er beantragt soweit hier wesentlich, die Verfügung sei aufzuheben; die Anklagekammer des Obergerichts sei anzuweisen, die Strafanzeige zuzulassen und an die Strafkammer des Obergerichts zu überweisen, damit diese die Durchführung einer Strafuntersuchung veranlasse. (Der genannte, am 4. September 2008 ergangene Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrates bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.)

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Die angefochtene Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft schliesst das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren nicht ab. Vielmehr wird gemäss dieser Verfügung die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Eröffnung einer Strafuntersuchung bzw. das Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige zu befinden haben, was die angezeigten juristischen Sekretäre anbelangt. Gegen Beschlüsse der Anklagekammer steht im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen der Rekurs an das Obergericht offen (§ 402 Ziff. 8 StPO/ZH).
Bei der fraglichen Überweisungsverfügung handelt es sich nach dem Gesagten nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grunde nicht einzutreten.

Abgesehen davon handelt es sich bei der Überweisungsverfügung wie ausgeführt nicht um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG, sondern um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann sofort gesondert zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann (lit. a; s. in diesem Zusammenhang etwa BGE 134 II 192 E. 1.4 S. 196) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Im Falle eines derartigen Zwischenentscheids hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein sollen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hierzu von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die übrigen Eintretensvoraussetzungen und im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Mots-clés

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