Non-entry for insufficient reasoning in criminal procedure appeal

1B_237/2012Tribunal fédéral / Ire division de droit public24 avr. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dealt with a criminal-procedure complaint against the refusal of appointed counsel. The appellant argued only that 6 January 2012 was a holiday in Liechtenstein and did not engage with the cantonal reasoning that the objection deadline had been missed and that the case was hopeless. The Court held that the complaint did not meet the minimum reasoning requirements and therefore did not enter into it in simplified procedure. It also denied the request for unentgeltliche Rechtspflege because the complaint had no prospects of success, while waiving court costs.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; begründungsbedürftige Beschwerde und qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich in appellatorischen Vorbringen erschöpft und sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Der blosse Hinweis auf einzelne Sachverhaltselemente oder eine rechtlich unerhebliche Argumentation genügt nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, wird die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG verweigert; auf Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
1B_237/2012

Urteil vom 24. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. April 2012 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident.

Erwägungen:

1.
Das Untersuchungsamt Altstätten sprach X.________ mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2011 der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 50.--.
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Daraufhin klagte die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, X.________ am 14. Februar 2012 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland an. Der Einzelrichter des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland verneinte mit Entscheid vom 19. März 2012 die Gültigkeit der Einsprache, da die 10-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 27. März 2012 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und stellte ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Der Präsident der Anklagekammer wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 10. April 2012 ab und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen zur Leistung der Einschreibgebühr von Fr. 500.-- für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte der Präsident der Anklagekammer zusammenfassend aus, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei. Sie werde gemäss Art. 90 StPO berechnet; das Gericht besitze diesbezüglich keinen Ermessensspielraum. Der Beschwerdeführer habe die Frist selbstverschuldet versäumt, weshalb die Gewinnchance betreffend das Beschwerdeverfahren äusserst gering erscheine. Das Gesuch um amtliche Verteidigung sei deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

2.
X.________ reichte am 17. April 2012 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Beschwerde gegen deren Entscheid vom 10. April 2012 ein. Die Anklagekammer überwies die Eingabe am 19. April 2012 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf Art. 90 Abs. 2 StPO und macht einzig geltend, dass der 6. Januar 2012 im Fürstentum Liechtenstein ein Feiertag sei. Weshalb die Regelung von Art. 90 Abs. 2 StPO auch auf Feiertage des Fürstentums Liechtenstein anwendbar sein sollte, begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Da im Weiteren eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids unterbleibt, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern der Präsident der Anklagekammer das Gesuch um amtliche Verteidigung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.
Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementappointed counselhopelessnesscriminal procedurelegal aiddeadlinesimplified procedurecost waiver

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the refusal of appointed counsel was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act

Solution extraite

It was not sufficiently reasoned; the appellant failed to show, with specific arguments, why the cantonal decision violated federal or constitutional law.

Motifs extraits

Under Art. 42(2) BGG and, for fundamental rights, the qualified pleading duty of Art. 106(2) BGG, the appellant had to address the contested reasoning. He merely invoked Art. 90(2) StPO and a Liechtenstein holiday, without explaining relevance or engaging with the decision's grounds.

Question juridique clé

Whether the request for unentgeltliche Rechtspflege before the Federal Court should be granted

Solution extraite

It was refused because the complaint was hopeless.

Motifs extraits

Since the appeal was manifestly deficient and had no prospect of success, the conditions of Art. 64 BGG were not met.

Question juridique clé

Whether court costs should be levied

Solution extraite

No costs were charged.

Motifs extraits

The Court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG and waived costs.

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