Late power of attorney led to non-entry on detention appeal

1B_190/2010Tribunal fédéral / Ire division de droit public1 juil. 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court refused to enter into a criminal complaint against security detention because the appellant’s lawyer failed to submit a valid power of attorney within the deadline set under Art. 42(5) BGG. The warning attached to the request was clear, so the appeal was disregarded. Although the appellant would normally bear costs, the court charged the CHF 500 costs to counsel, who alone was responsible for the procedural default.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 5 BGG; fehlende oder ungenügende Vollmacht des Rechtsvertreters; Nichteintreten bei unbenutztem Ablauf der angesetzten Nachfrist. Wird die mangelnde Bevollmächtigung unter ausdrücklicher Androhung der Unbeachtlichkeit nicht rechtzeitig behoben, ist die Rechtsschrift nicht zu behandeln. Kostentragung nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kann ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Fristversäumnis allein von ihm zu verantworten ist. Die Nachfrist für den Kostenvorschuss nach Art. 63 Abs. 2 BGG ändert daran nichts.

Texte intégral

{T 0/2}
1B_190/2010

Urteil vom 1. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2010
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
Mit Anklage vom 11. Mai 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat dem Bezirksgericht Zürich, X.________ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und mehrfachen Betrugs zu 24 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, gegen ihn Sicherheitshaft zu verhängen.
Am 18. Mai 2010 verfügte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich Sicherheitshaft gegen den mehrfach vorbestraften X.________. Er erwog, der dringende Tatverdacht sei erstellt, und es bestehe Wiederholungsgefahr.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Juni 2010 beantragt X.________, die Verfügung des Haftrichters aufzuheben, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abzuweisen und ihn sofort aus der Haft zu entlassen.
Am 16. Juni 2010 liess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts X.________ über seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Marino Di Rocco Frist bis zum 23. Juni 2010 ansetzen, um einerseits einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten und anderseits für seinen Rechtsvertreter eine gehörige Vollmacht beizubringen.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2010, welche er am 24. Juni 2010 der Post übergab, ersuchte Rechtsanwalt Di Rocco, seinem Klienten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und reichte eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren ein.

C.
Das Bezirksgericht Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Am 25. Juni 2010 replizierte der Beschwerdeführer.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt Di Rocco hat die Fristen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung einer gehörigen Vollmacht, welche am 23. Juni 2010 abliefen, unbenützt verstreichen lassen, da sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch die Vollmacht erst am 24. Juni 2010 und damit verspätet der Post übergeben wurden.
Nach Art. 63 Abs. 2 BGG ist von Amtes wegen eine Nachfrist anzusetzen, wenn ein Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet wird. Im Hinblick darauf stünde an sich einer Behandlung des (verspäteten) Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung nichts entgegen.
Anders verhält es sich hingegen, wenn die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters nicht oder ungenügend ausgewiesen wurde. In diesem Fall ist nach Art. 42 Abs. 5 BGG eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. Diese Androhung ist in der Aufforderung zur Nachreichung einer gehörigen Vollmacht vom 16. Juni 2010 im Fettdruck unübersehbar hervorgehoben. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.
Nach dem Unterliegerprinzip würde bei diesem Ausgang des Verfahrens an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da indessen die verspätete Einreichung der Vollmacht von seinem Anwalt allein zu verantworten ist, rechtfertigt sich, die Gerichtskosten diesem aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Rechtsanwalt Marino Di Rocco auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Störi

Mots-clés

security detentionpower of attorneynon-entrydeadlinelegal costscriminal appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the criminal appeal could be considered despite the late submission of the power of attorney and fee advance

Solution extraite

The appeal could not be examined because the deficiency in proof of authority was not remedied within the set time limit.

Motifs extraits

Under Art. 42(5) BGG, a missing or insufficient power of attorney requires a time limit with warning that the filing will otherwise be disregarded; that warning had been clearly given, and the document was filed too late.

Question juridique clé

Who must bear the court costs after the non-entry

Solution extraite

The court costs were imposed on counsel, not on the appellant, because counsel alone was responsible for the late filing of the power of attorney.

Motifs extraits

Although costs normally follow the losing party, Art. 66(1) and (3) BGG justified charging the costs to the lawyer who caused the procedural default.

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