Insufficient detention reasoning requires remand under Art. 112 BGG

1B_187/2009Tribunal fédéral / Ire division de droit public3 juil. 2009Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a cantonal order extending pre-trial detention by six months. The Federal Supreme Court held that the order did not satisfy the federal reasoning requirements because it merely cited the detention provisions and named flight and collusion risks without explaining the underlying facts or legal assessment. The order was annulled and the matter remitted for a new decision under the accelerated detention procedure. However, the Court refused to order immediate release because detention grounds were not manifestly absent. No court costs or party compensation were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Begründungsanforderungen an haftverlängernde Entscheide. Ein an das Bundesgericht weiterziehbarer Entscheid muss den massgebenden Sachverhalt und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse so darlegen, dass die bundesgerichtliche Überprüfung möglich ist; die blosse Nennung von Haftgründen oder abstrakten Straftatbeständen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist der Entscheid aufzuheben und zur neuen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die fehlende Begründung bewirkt indessen nicht ohne weiteres die Haftentlassung; diese kommt nur in Betracht, wenn Haftgründe offensichtlich fehlen. Bei Haftsachen ist zudem das Beschleunigungsgebot besonders zu beachten (vgl. Erwägungen 1–3).

Texte intégral

{T 0/2}
1B_187/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung
vom 25. Juni 2009 des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
X.________ wird des Betrugs, der Urkundenfälschung usw. verdächtigt. Mit Haftverlängerungsverfügung vom 25. Juni 2009 verlängerte das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr um sechs Monate, d.h. bis zum 25. Dezember 2009.

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 25. Juni 2009 Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen und der Haftbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim seien aufzuheben; er sei unter Auflagen aus der Haft zu entlassen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit weiteren Hinweisen).

1.2 Die hier angefochtene Verfügung verweist in ihrer Begründung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Untersuchungshaft gemäss § 77 ff. StPO. Konkret geht das Präsidium von Flucht- und Kollusionsgefahr aus, ohne indessen darzulegen, gestützt auf welche Tatsachen und rechtlichen Überlegungen die genannten besonderen Haftgründe vorliegen sollten. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verweist das Präsidium einzig auf die abstrakte Anschuldigung des Betrugs und der Urkundenfälschung, ohne die Tathandlung, welcher der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, näher zu umschreiben. Die angefochtene Verfügung enthält somit zu den massgeblichen Fragen keine Begründung. Nach dem unter Ziffer 1.1 Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen zurückzuweisen, damit dieses einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt.

2.
Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsprinzips in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

3.
Beim vorliegenden Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens obsiegt oder unterliegt keine Partei (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit Hinweisen). Gerichtskosten sind keine zu sprechen (Art. 66 BGG). Damit wird das beim Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Mots-clés

pre-trial detentionreasoned decisionflight riskcollusion riskremandcustody releasecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cantonal detention-extension order met the reasoning requirements of Art. 112 BGG.

Solution extraite

No. The order failed to state the factual basis and legal reasoning for the alleged flight and collusion risks and did not sufficiently specify the urgent suspicion.

Motifs extraits

A decision subject to federal appeal must clearly set out the decisive facts and legal conclusions, including the applicable legal provisions. Because the challenged order lacked such reasoning, the Federal Supreme Court could not review the matter and had to set it aside and remit it.

Question juridique clé

Whether the Federal Supreme Court should order the appellant's release from custody.

Solution extraite

No. Since detention grounds were not manifestly absent, release could not be ordered at this stage.

Motifs extraits

The deficient reasoning of the cantonal order did not mean that detention grounds were obviously lacking; the cantonal authority had to issue a new, properly reasoned decision under the accelerated detention procedure.

Question juridique clé

Costs and party compensation in the federal proceedings.

Solution extraite

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

Given the outcome, neither party prevailed or lost in the sense used for costs allocation; the unrepresented appellant had no entitlement to compensation.

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