Inadmissibility of complaint for insufficient reasoning in detention case

1B_151/2012Tribunal fédéral / Ire division de droit public20 mars 2012Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against the Lucerne High Court's decision upholding the extension of pre-trial detention. The appellant alleged delay and challenged the finding of urgent suspicion, but the filing did not meet the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act and did not engage with the contested reasoning. The Court therefore declared the complaint inadmissible in simplified proceedings and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Wird lediglich appellatorisch oder ohne Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids Kritik geübt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein offensichtlicher Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren ohne Vernehmlassung (vgl. Erw. 3).

Texte intégral

{T 0/2}
1B_151/2012

Urteil vom 20. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Villastrasse 1, 6010 Kriens.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. März 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.

Erwägungen:

1.
Gegen die Erstreckung der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons Luzern und verlangte seine sofortige Haftentlassung. Das Obergericht wies mit Beschluss vom 7. März 2012 die Beschwerde ab. Das Obergericht bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch das Vorliegen der Ausführungsgefahr.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. März 2012 (Postaufgabe 13. März 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sinngemäss Rechtsverzögerung vor, ohne diesen Vorwurf nur ansatzweise zu begründen. Die Beschwerde genügt daher in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht. Im weiteren setzt sich der Beschwerdeführer mit der obergerichtlichen Begründung, die zur Abweisung der Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Soweit er sinngemäss das Vorliegen des dringenden Tatverdachts in Frage stellt, geht er nicht auf die entsprechende Begründung im obergerichtlichen Beschluss ein und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, sowie Rechtsanwalt Thomas Rothenbühler, Luzern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Mots-clés

pre-trial detentioninadmissibilityreasoning requirementssimplified procedureurgent suspicionprocedural lawcourt costs