Criminal complaint inadmissible; legal aid refused as hopeless

1B_13/2008Tribunal fédéral / Ire division de droit public28 janv. 2008Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Court held that the appellant’s criminal complaint failed to meet the minimum reasoning requirements of the BGG because it did not invoke any admissible ground of appeal or explain the alleged legal errors. It therefore did not enter into the matter in simplified proceedings. Because the complaint was manifestly hopeless, the request for free legal aid was denied. In view of the circumstances, no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 ff. BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und vereinfachtes Nichteintreten. Eine Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und muss einen zulässigen Beschwerdegrund nennen. Fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Art. 64 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus; ist das Rechtsmittel klar aussichtslos, entfällt der Anspruch. Art. 66 Abs. 1 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Kostenauflage.

Texte intégral

{T 0/2}
1B_13/2008

Urteil vom 28. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
Präsident der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2008 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 1. Mai 2007 Strafklage gegen seine ehemalige Ehefrau Y.________ wegen Verdachts auf Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Das Untersuchungsamt Altstätten erliess am 14. Dezember 2007 im Strafverfahren gegen Y.________ eine Nichteintretensverfügung.

Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob X.________ Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Entscheid vom 11. Januar 2008 ab und setzte X.________ eine Frist von 10 Tagen zur Entrichtung der Einschreibgebühr von Fr. 200.--. Zur Begründung machte er zusammenfassend geltend, dass die Beschwerde aufgrund einer vorläufigen Beurteilung als aussichtslos erscheine.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG. Er legt nicht dar, inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und die Einforderung eines Kostenvorschusses Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Mots-clés

admissibilityreasoning requirementlegal aidhopeless appealcriminal complaintcost waiver