Complaint dismissed for insufficient reasoning

1B_108/2013Tribunal fédéral / Ire division de droit public20 mars 2013Inadmissible

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Résumé

X. challenged a cantonal criminal chamber decision that had refused to enter into his complaint concerning a house search and arrest. The Federal Supreme Court held that his filing did not meet the substantiation requirements of Art. 42(2) BGG because he did not engage with the reasons for the non-entry decision and did not explain which legal norms were violated. The complaint was therefore not admitted under the simplified procedure. Owing to the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; die Eingabe hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Eine bloss allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht, wenn sich die Beschwerde nicht mit dessen tragender Begründung auseinandersetzt. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Nichteintretensentscheid, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; der Mangel kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG festgestellt werden (vgl. Erw. 3). Kosten können bei den gegebenen Verhältnissen ausnahmsweise erlassen werden.

Texte intégral

{T 0/2}
1B_108/2013

Urteil vom 20. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Hausdurchsuchung und Festnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 wandte sich X.________ an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beklagte sich über das Verhalten der Polizei im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung bzw. Festnahme, ohne dabei aber darzulegen, aus welchen Gründen die Beschwerdeinstanz welchen Entscheid treffen solle.
Die Verfahrensleitung der III. Strafkammer erachtete die Begründung der Beschwerde als unzureichend und setzte X.________ mit Verfügung vom 17. Januar 2013 gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe an, dies verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde.
Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung am 21. Januar 2013 entgegen. Innert der ihm angesetzten Frist reichte er keine verbesserte Rechtsschrift ein. Die III. Strafkammer ist daher mit Beschluss vom 13. Februar 2013 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.
Mit Eingabe vom 11. März 2013 hat X.________ sich abermals an die III. Strafkammer gewandt und den genannten Beschluss kritisiert.
Die III. Strafkammer hat die Beschwerde mit Schreiben vom 13. März 2013 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung zukommen lassen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den obergerichtlichen Beschluss vom 13. Februar 2013 ganz allgemein. Er unterlässt es indes, sich mit der dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander zu setzen und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch den Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadtpolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Mots-clés

inadmissibilityinsufficient reasoningnon-entryhouse searcharrestfederal complaintcourt costs