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1B_108/2010 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in criminal complaint appeal
1B_108/2010Tribunal fédéral / Ire division de droit public15 avr. 2010Inadmissible
X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision refusing free legal aid for his complaint against a non-entry order in a criminal matter. The Court held that his submission did not satisfy the federal reasoning requirement because it failed to address the cantonal court's grounds or identify a valid ground of appeal. It therefore declined to enter into the case in simplified procedure. Because no costs were imposed, the request for free legal aid before the Federal Court became moot.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal: the appellant must, in concise form, substantiate a violation of law by engaging with the challenged reasoning and indicating an admissible ground of appeal. A mere repetition of prior submissions or a failure to confront the decisive considerations does not satisfy the duty of reasoning and leads to non-entry. Where the deficiency is manifest, the court may decide in simplified procedure. If no costs are charged, an implicit request for legal aid becomes moot (consid. 3-4).
{T 0/2}
1B_108/2010
Urteil vom 15. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. März 2010
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
Der Leitende Staatsanwalt des Kantons Solothurn trat mit Verfügung vom 25. Januar 2010 auf eine von X.________ gegen Staatsanwalt Büttiker eingereichte Strafanzeige nicht ein. Dagegen erhob X.________ am 3. Februar 2010 Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Februar 2010 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 19. März 2010 ab. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, es sei nicht zu beanstanden, dass der Instruktionsrichter die Beschwerde vom 3. Februar 2010 als aussichtslos beurteilt habe.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 12. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungswidrig sein sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dadurch wird das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli