Extradition to Czech Republic upheld despite asylum pending

1A.165/2002Tribunal fédéral / Ire division de droit public28 août 2002Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the requested person’s administrative appeal against the Federal Office of Justice’s extradition order to the Czech Republic. The appellant argued that his conviction was not lawful and that he faced danger in the requesting state as a witness in a corruption-related case. The Court held that he failed to provide concrete grounds challenging the legality of the foreign proceedings and did not substantiate an objective, serious risk under Art. 3(2) EAUe. Extradition remained permissible, but only subject to the final rejection or non-entry of his pending asylum application. No court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 3 Abs. 2 EAUe; extradition may be refused only where the person sought substantiates a serious and objective risk that the request serves persecutory purposes or that he is exposed to aggravation of his situation on account of race, religion, nationality or political opinion. Mere reference to a politically charged environment or general danger is insufficient. The requesting person must make the existence of such danger plausible with concrete elements (consid. 3). Where an asylum request is pending, extradition may be granted only under the condition that the asylum application is finally rejected or not entered into. The Federal Court does not investigate ex officio additional grounds not raised in the complaint (consid. 1.3).

Texte intégral

{T 0/2}
1A.165/2002 /mks

Urteil vom 28. August 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an die Tschechische Republik

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 28. Juni 2002

Sachverhalt:
A.
Interpol Prag ersuchte die Schweiz am 6. März 2002 um Verhaftung X.________s zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Ostrau vom 19. Oktober 2001 zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Betrugs gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Ostrau vom 31. Mai 1999 in Verbindung mit dem Beschluss des Obergerichts Olmütz vom 24. Februar 2000. Am 22. März 2002 wurde X.________ verhaftet und vom Bundesamt für Justiz in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 22. März 2002 widersetzte er sich der Auslieferung an die Tschechische Republik. Ausserdem stellte er ein Asylgesuch, da er in Tschechien um sein Leben fürchten müsse.

Am 25. März 2002 erliess das Bundesamt für Justiz gestützt auf das Verhaftsersuchen von Interpol Prag vom 6. März 2002 einen Auslieferungshaftbefehl. Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies am 18. April 2002 eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Schreiben vom 15. April 2002 ersuchte das Justizministerium der Tschechischen Republik um Auslieferung des Verfolgten. Das Bundesamt für Justiz ernannte am 17. April 2002 X.________ einen amtlichen Rechtsbeistand. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2002 widersetzte sich X.________ erneut der Auslieferung an die Tschechische Republik. In seiner schriftlichen Stellungnahme machte er im Wesentlichen geltend, dass kein rechtsstaatlich gefälltes Urteil vorliege. Die ihm zur Last gelegte Tat habe politischen Charakter. Die Polizei habe den Fall gegen ihn nur aufgenommen, weil er als Kronzeuge in der Olmützer-Causa, in welcher es um Korruption bzw. organisierte Kriminalität sowie Erzwingung von Geständnissen in polizeilichen Untersuchungen durch diverse Staatsbeamte gehe, als unglaubwürdig dargestellt werden solle. Sein Leben sei in der Tschechischen Republik durch die Olmützer-Causa massiv gefährdet.

Mit Entscheid vom 28. Juni 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Verfolgten an die Tschechische Republik unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids.
B.
Gegen den Auslieferungsentscheid erhob X.________ mit Eingaben vom 4., 8. und 22. Juli 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
C.
Das Bundesamt für Flüchtlinge wies mit Entscheid vom 2. Juli 2002 das Asylgesuch von X.________ ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Asylrekurskommission.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Auslieferung von Personen aus der Schweiz an die Tschechische Republik beurteilt sich in erster Linie nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind. Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - wird nur subsidiär angewendet, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder nicht abschliessend ist (BGE 122 II 485 E. 1).
1.2
Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG, Art. 103 lit. a OG).
1.3
Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist jedoch nicht verpflichtet, nach weiteren, der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).
2.
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsstaatlichkeit seiner Verurteilung in Zweifel zieht, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Hinweise, welche an der Rechtmässigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens zweifeln liessen.
3.
Der Beschwerdeführer behauptet ausserdem, als Kronzeuge in der Olmützer-Causa sei sein Leben in der Tschechischen Republik gefährdet.

Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 3 Abs. 2 EAUe, wonach die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um jemanden aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt ist. Um den Schutz dieser Bestimmung zu beanspruchen, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Es ist ihre Sache, das Bestehen einer ernstlichen und objektiven Gefahr als wahrscheinlich darzulegen (BGE 122 II 373 E. 2a). Solches unterlässt der Beschwerdeführer. In Anbetracht des hängigen Asylverfahrens kann indessen die Auslieferung - wie es das Bundesamt für Justiz getan hat - nur unter der Bedingung erteilt werden, dass das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird (BGE 122 II 373 E. 2d S. 380 f.).
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

extraditionasylumpolitical persecutionextradition treatyobjective riskforeign convictioncourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the extradition decision should be annulled because the conviction was allegedly not rendered in accordance with rule of law guarantees.

Solution extraite

No concrete indications were shown that would cast doubt on the legality of the foreign criminal proceedings.

Motifs extraits

The court referred to the reasoning of the appealed decision and noted that the appellant’s submissions did not establish concrete reasons to question the foreign judgment's lawfulness.

Question juridique clé

Whether extradition must be refused under Art. 3(2) EAUe because the appellant claimed a political-motive risk and danger to his life in the requesting state.

Solution extraite

The appellant did not make a likely showing of an objective, serious danger required by Art. 3(2) EAUe.

Motifs extraits

Mere assertion of a politically adverse situation is insufficient; the person sought must substantiate a serious and objective risk. That was not done here.

Question juridique clé

Whether extradition may only be granted subject to final rejection or non-entry in the pending asylum proceedings.

Solution extraite

Yes; in view of the pending asylum case, extradition could be granted only on the condition that asylum is finally rejected or not entered into.

Motifs extraits

The court confirmed the conditional approach adopted by the Federal Office of Justice.

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