- Urtheil vom 16. November 1883
in Sachen Kopf.
A. Nach dem am 8. Mai 1878 erfolgten Tode des Karl Kop
von Lahr (Großherzogthums Baden), wohnhaft in Niesbach
(Kantons Zürich), entstand zwischen den Rekurrenten (Kindern
und Enkeln desselben aus erster Ehe) einerseits und der Wittwe
Albertine geb. Künzlin, deren Kindern Karl, Amalie und Hein
rich Kopf, sowie der Tochter erster Ehe, Josephine verehelichter
Parli andrerseits ein Streit über die Vermögenstheilung. Den
wesentlichen Streitpunkt bildete dabei die Frage, welches Recht
für die Beerbung und für die Beurtheilung der Gültigkeit eines
am 23. August 1851 zwischen den Eheleuten Kopf Künzlin vor
dem Amtsrevisorat in Lahr abgeschlossenen Heiratsvertrags
bean
Anwendung komme. Die Wittwe Kopf und Konsorten
spruchten sowohl für die Erbfolge als für die Beurtheilung der
Gültigkeit des Heiratsvertrages die Anwendung des badischen
Rechtes, wonach speziell der Heiratsvertrag gültig sei und der
Wittwe ein Anspruch auf die Hälfte des ehelichen Gemeinschafts
und Errungenschaftsvermögens zustehe; die Rekurrenten dagegen
behaupteten, es komme in beiden Fällen zürcherisches Recht zur
Anwendung, wonach insbesondere der Heiratsvertrag wegen
mangelnder gerichtlicher Genehmigung ungültig sei und die
Wittwe lediglich Anspruch auf Herausgabe ihres Zugebrachten
und auf ihre statutarische Erbportion habe. Durch das Bezirks
gericht Zürich in erster und die Appellationskammer des zürche
rischen Obergerichtes in zweiter Instanz wurden durch Urtheile
vom 18. Mai und 31. Dezember 1881 diese Streitfragen über
einstimmend zu Gunsten der Rekurrenten entschieden; es wurde
ausgesprochen, es sei sowohl für die Erbfolge in den Nachlaß
des K. Kopf nach Art. 6 des Staatsvertrages zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum Baden
vom 6. Dezember 1856 als für das eheliche Güterrecht der
Ehegatten Kopf Künzlin zürcherisches Recht anzuwenden und es
sei somit der Heiratsvertrag als ungültig zu behandeln. In
letzterer Beziehung führten beide Instanzen übereinstimmend aus:
Der streitige Anspruch der Wittwe sei zwar nicht erbrechtlicher
Natur, sondern beruhe auf dem ehelichen Güterrecht. Allein auch
rücksichtlich des ehelichen Güterrechtes komme zürcherisches Recht
zur Anwendung; der badisch schweizerische Staatsvertrag zwar
bestimme hierüber nichts, dagegen könnte gemäß 3 des zürche
rischen privatrechtlichen Gesetzbuches badisches Recht nur dann
angewendet werden, wenn nachgewiesen wäre, daß das Heimat
recht der Ehegatten, d. h. eben das badische Recht, die Fortdauer
eines einmal abgeschlossenen Ehevertrages auch im Auslande
ausdrücklich vorschreibe. Dies sei aber nicht erwiesen und es sei
somit der Heiratsvertrag als ungültig zu behandeln. Gegen das
Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 31. Dezember 1881 legten Wittwe Kopf und Kon
sorten Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht
ein; letzteres erkannte am 14. August 1882 dahin:
- Das Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes vom
- Dezember 1881 ist aufgehoben.
- Für die Beerbung des verstorbenen Karl Friedrich
sind die Bestimmungen des zürcherischen Erbrechtes maßgebend.
3. Die Erben sind verpflichtet, die erhaltenen Ausstattungen
und die sonstigen vom Erblasser für sie gemachten Kapitalver
wendungen gemäß Erwägungen 9 13 des erstinstanzlichen Ur
theils in die Verlassenschaft einzuwerfen.
4. Die Verlassenschaft der verstorbenen Frau Kopf geb. Bou
rillon und der Tochter Rosalie Kopf ist, soweit dies noch nicht
geschehen, aus dem Nachlasse des Karl Friedrich Kopf auszu
scheiden und unter die Kinder Kopf gesondert zu vertheilen (Er
wägung 14 des erstinstanzlichen Urtheils).
5. Für die Ansprüche der beklagten Wittwe Kopf ist der am
3. August 1851 vor dem Amtsrevisorate Lahr abgeschlossene
Heiratsvertrag mit seinen rechtlichen Konsequenzen maßgebend.
6. Die Söhne Kopf bezw. deren Nachkommen sind berechtigt
die in Riesbach gelegenen Liegenschaften zu ermäßigtem
Schatzungswerthe an sich zu ziehen, vorbehältlich des Rechtes
der Wittwe, dieselben zum Ansatze von 34,000 Fr. zu über
nehmen.
7. Im Uebrigen ist der Nachlaß Kopf unter die Söhne
bezw. deren Nachkommen zu je 5, unter die Töchter zu je
4 Pfennigen zu theilen, wobei ein Fünftel des Erbtheiles der
Mathilde Kopf den übrigen Erben in demselben Verhältniß
zufällt.
8. Die in erster und zweiter Instanz berechneten Staatsge
bühren und Kosten werden den Parteien zu gleichen Theilen
auferlegt.
9. Die Beschwerdegegner haben die in Kassationsinstanz er
laufenen Baarauslagen zu bezahlen, nämlich 2 Fr. 40 Cts.
Citationsgebühr, 1 Fr. 60 Cts. Stempel, 10 Cts. Porto und
die Beschwerdeführer in Kassationsinstanz mit 40 Fr. zu ent
schädigen.
10. Mittheilung u. s. w.
Dieses Urtheil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwä
gungen: Für die Beerbung des K. Kopf sei allerdings das
zürcherische Recht, gemäß Art. 6 des Staatsvertrages zwischen
der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Großherzogthum
Baden vom 6. Dezember 1856 maßgebend; denn diese Vertrags
bestimmung schreibe vor, daß bei Streitigkeiten über die Ver
lassenschaft eines im Inlande domizilirten Ausländers nach den
Erbgesetzen des Inlandes zu entscheiden sei, sofern auch die
Verlassenschaft im Inlande liege und habe nicht, wie Wittwe
Kopf und Konsorten behaupten, den Sinn, daß, sofern das in
ländische Gesetz dies zulasse resp. vorschreibe, die Erbfolge
nach dem heimatlichen Rechte des Ausländers, in casu also
nach badischem Rechte, richte. Dagegen enthalte der Staatsvertrag
keine Bestimmungen über das eheliche Güterrecht und für dieses
resp. für die Beurtheilung der Gültigkeit des zwischen
den
Eheleuten Kopf Künzlin abgeschlossenen Heiratsvertrages sei nun
nach 3 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches
das
badische Recht maßgebend. Denn es sei nicht richtig, wenn
Vorinstanzen annehmen, es sei nicht nachgewiesen, daß das ba
dische Recht die Fortdauer eines einmal abgeschlossenen Ehever
trages auch im Auslande vorschreibe; vielmehr stehe diese An
nahme mit klarem badischem Gesetzesrecht in Widerspruch. Dem
nach müsse der zwischen den Eheleuten Kopf geschlossene Heirats
vertrag mit seinen Konsequenzen als hierorts zu Recht bestehend
anerkannt und geschützt werden.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff Fürsprecher Dr. Ryf in Zürich,
Namens der Mathilde Kopf in Marseille, des August Kopf
daselbst, der Johanna und des Paul Kopf in Lyon den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
beantragt er: Das Bundesgericht möchte Dispositiv 1 und 5 des
angefochtenen Urtheils aufheben und statt dessen erkennen: Die
Beklagte, Wittwe Kopf, sei berechtigt, ihr Weibergut aus dem
Nachlasse aushinzubegehren und überdies ihr gesetzliches Erb
recht gemäß 1946 und 1947 des privatrechtlichen Gesetzbuches
zu beanspruchen, mit ihren weitergehenden Ansprüchen werde sie
dagegen abgewiesen und die Kosten in erster und zweiter Instanz
seien den Beklagten gemäß dem beiliegenden Urtheile des Oberge
richtes des Kantons Zürich vom 31. Dezember 1881 aufzulegen,
die Entschädigungsbestimmung desselben wieder herzustellen und
den Beklagten ebenso die Kosten und Entschädigung der Kassa
tionsinstanz aufzulegen unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die angefochtene Entschei
dung des Kassationsgerichtes enthalte eine Verletzung des Art. 6
des schweizerisch badischen Staatsvertrages vom 6. Dezember
1856. Dieser Artikel bestimme: Sollte unter Denjenigen
welche auf die gleiche Verlassenschaft Anspruch machen, über
die Erbberechtigung Streit entstehen, so wird nach den Gesetzen
und durch die Gerichte desjenigen Landes entschieden werden,
in welchem das Eigenthum sich befindet.
Liegt der Nachlaß in beiden Staaten, so sind die Behörden
desjenigen Staates kompetent, dem der Erblasser bürgerrecht
lich angehört, oder in welchem er zur Zeit des Todes wohnt,
wenn er nicht Bürger eines der kontrahirenden Staaten war.
Demnach sei zürcherisches Recht anzuwenden, weil der letzte
Wohnort des Erblassers sich im Kanton Zürich befunden habe
und hier der ganze Nachlaß (mit Ausnahme eines in Frankreich
gelegenen kleinen Grundstückes) gelegen sei. In Betreff der erb
rechtlichen Fragen sei dies auch von den kantonalen Gerichten
aller Instanzen anerkannt worden. Allein Art. 6 betreffe nicht
allein erbrechtliche Fragen im engern Sinne, sondern beziehe sich
überhaupt auf alle Fälle, wo verschiedene Parteien Ansprüche
auf eine Verlassenschaft erheben. Ein solcher Fall liege hier vor,
denn die Wittwe bestreite die Erbberechtigung der Kinder für
die Hälfte und beanspruche diese Hälfte für sich, allerdings aus
einem Titel, welcher zunächst das eheliche Güterrecht betreffe.
Allein eine Trennung der erbrechtlichen Ansprüche der Wittwe
von denjenigen aus dem ehelichen Güterrechte lasse sich nicht
durchführen; es sei nicht möglich, beide Ansprüche nach verschie
denen Gesetzen zu beurtheilen. Wenn man, wie das Kassations
gericht wolle, auf das eheliche Güterrecht das badische, auf die
Erbberechtigung der Wittwe das zürcherische Recht anwende, so
müssen, wie im Einzelnen ausgeführt wird, unlösbare Konflikte
entstehen und Resultate sich ergeben, welche weder von der einen
noch von der andern der beiden Gesetzgebungen gewollt seien.
Mit Rücksicht auf den innigen Zusammenhang zwischen dem
ehelichen Güterrecht und dem Erbrechte des überlebenden Ehe
gatten habe man denn auch schweizerischerseits stets festgehalten,
daß Art. 5 des schweizerisch französischen Staatsvertrages von
1869, obschon dieser Artikel vielmehr als die hier in Frage
stehende Vertragsbestimmung auf bloße Erbrechtsfragen hinweise,
sich auch auf die Vermögensausscheidung auf Grund des ehe
lichen Güterrechtes beziehe. Auch gegenüber Frankreich sei, frei
lich ohne Erfolg, dieser Standpunkt geltend gemacht worden,
und es wäre nun gewiß höchst eigenthümlich, wenn derselbe
nunmehr zu Gunsten eines fremden Staates preisgegeben
werden sollte. Uebrigens sei es auf Grundlage des badischen
Landrechtes nicht möglich, in andern Staaten das badische
Recht anzuwenden, da, nach Satz 17 Absatz 3 des badischen
Landrechtes, das badische Indigenat durch Niederlassung in
einem fremden Staate, ohne Absicht zurückzukehren, untergehe.
In casu nun sei nicht zu bestreiten, daß der Erblasser nicht die
Absicht gehabt habe, jemals nach Baden zurückzukehren.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen
Wittwe Kopf und Konsorten geltend: Die Entscheidung, daß
zwar alle erbrechtlichen Fragen nach zürcherischem Rechte zu
beurtheilen seien, daneben aber der Ehevertrag der Eheleute
Kopf auch im Kanton Zürich zu gelten habe, könne unmöglich
einen Verstoß gegen Art. 6 des schweizerisch badischen Staats
vertrages enthalten. Denn dieser Staatsvertrag handle ja nur
von Streitigkeiten über die Erbberechtigung an einer Verlassen
schaft; hier handle es sich aber nicht um einen derartigen Streit,
sondern vielmehr um eine Streitigkeit über die Größe der Ver
lassenschaft Kopf, d. h. darüber, ob alles Vorhandene Nachlaß
des Ehemannes Kopf sei, oder ob der Wittwe kraft ehelichen
Güterrechtes die Hälfte davon gehöre, so daß der Ehemann
nur die andere Hälfte als seine Verlassenschaft seinen Erben
hinterlassen habe. Eine Trennung dieser Frage von derjenigen
der Beerbung sei offenbar sehr wohl möglich und durchführbar.
Einstweilen sei auch nur grundsätzlich entschieben, daß für die
Ansprüche der Wittwe Kopf der Heiratsvertrag mit seinen recht
lichen Konsequenzen maßgebend sei; gezogen seien diese Konse
quenzen nicht, sollten diese Konsequenzen später in einer Weise
gezogen werden, daß auch in erbrechtlichen Fragen das zürche
rische Recht nicht angewendet würde, so könnte alsdann eine
Beschwerde wegen Verletzung des Staatsvertrages vielleicht be
gründet sein; einstweilen sei dieselbe jedenfalls verfrüht. Dem
nach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten und
Entschädigungsfolge angetragen.
D. Mit Eingabe vom 21. Juni 1883 erklärte Dr. Ryf in
Zürich, daß er Namens der Mathilde Kopf in Marseille, mit
Ermächtigung ihrer Mutter als Vormünderin und ihres Gegen
vormundes, und des August Kopf in Marseille mit Wittwe Kopf
und Genossen einen Theilungsvertrag abgeschlossen habe und
daß er demgemäß, unter der Voraussetzung, daß die Theilung
formell gültig sei, Namens der Mathilde und des August Kopf
die angehobene Beschwerde zurückziehe; er könne nun aber nicht
beurtheilen, ob nach der französischen Gesetzgebung allenfalls noch
irgendwelche Formen nothwendig seien. Sollte daher die Ver
einbarung allenfalls nicht rechtsgültig sein, so betrachte er als
selbstverständlich, daß alsdann den Rekurrenten das Recht zur
Wiederaufnahme und Durchführung des Rekurses bleibe. Schon
am 11. Mai 1883 hatte Dr. Ryf erklärt, daß er für die Rekur
rentin Wittwe Kopf Sénéclauze in Lvon resp. für deren, durch
sie als natürliche Vormünderin vertretene Kinder Johanna und
Paul Kopf nicht mehr handle. Auf Anfrage des Instruktions
richters an die Wittwe Kopf Sénéclauze, ob sie auch ihrerseits
für ihre Kinder den Rekurs zurückziehe, hat dieselbe eine Rück
zugserklärung nicht abgegeben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit es die Rekurrenten Mathilde und August Kop
Marseille anbelangt, ist die Beschwerde, nach der Fakt. D er
wähnten Erklärung des Advokaten Dr. Ryf als durch Rückzug
erledigt zu betrachten. Denn, wenn auch freilich in genannter
Erklärung eventuell eine spätere Wiederaufnahme der Beschwerde
vorbehalten wird, so wird doch die Beschwerde zur Zeit zurück
gezogen, so daß gegenwärtig eine richterliche Entscheidung da
rüber nicht beantragt wird und daher nicht auszufällen ist. Ob
dagegen der Vorbehalt späterer Erneuerung der Beschwerde zu
lässig und rechtswirksam sei, wäre nicht jetzt sondern erst dann
zu entscheiden, wenn ein erneuter Rekurs
wirklich eingelegt
werden sollte. Dagegen ist seitens der Wittwe Kopf Sénéclauze
in Lyon Namens ihrer Kinder Johanna und Paul eine Rück
zugserklärung nicht erfolgt und es muß also rücksichtlich dieser
Rekurrenten die Beschwerde materiell geprüft und beurtheilt
werden.
- Dabei ist vor Allem festzuhalten, daß das Bundesgericht
nur zu prüfen hat, ob die angefochtene Entscheidung des zürcheri
schen Kassationsgerichtes eine Verletzung des Art. 6 des schwei
zerisch badischen Staatsvertrages, betreffend die gegenseitigen
Bedingungen über Freizügigkeit und weitere nachbarliche Ver
hältnisse vom 6. Dezember 1856 involvire; dagegen ist das
Bundesgericht nicht befugt zu untersuchen, ob die angefochtene
Entscheidung auf richtiger Anwendung und Auslegung des zü
cherischen und badischen Gesetzesrechtes beruhe; vielmehr muß es
in dieser Richtung, sofern eine Verletzung des Staatsvertrages
nicht vorliegt, einfach bei dem kantonalen Urtheile sein Bewen
den haben, so daß vom Bundesgerichte nicht zu prüfen ist, ob
das Kassationsgericht mit Recht oder mit Unrecht annimmt, daß
die badische Gesetzgebung die Unwandelbarkeit des einmal ver
tragsmäßig begründeten ehelichen Güterrechtes, auch nach Ueber
siedelung der Ehegatten in's Ausland, vorschreibe, und daß die
gegentheilige Entscheidung der Vorinstanzen gegen klares Recht
verstoße.
- Nun ist allerdings nicht zu bezweifeln, daß Art. 6 (und 5)
Inhalt durch die
des genannten Staatsvertrages, dessen übriger
später zwischen dem deutschen Reiche und der Schweiz abge
schlossenen Niederlassungsverträge ersetzt worden ist, noch in Kraft
besteht (s. Bundesblatt 1877, III, S. 335) und daß die in die
sem Vertragsartikel enthaltene Bestimmung auf die Erbfolge in
die Verlassenschaft des A. Kopf ihre Anwendung findet. Dagegen
ist nicht richtig, daß die fragliche Bestimmung sich auch auf das
eheliche Güterrecht beziehe, d. h. auch darüber Vorschriften ent
halte, nach welchen Gesetzen die aus dem ehelichen Güterrechte
hervorgehenden Rechte eines Ehegatten am ehelichen Vermögen
zu beurtheilen seien. Denn Art. 6 cit. disponirt ja ausdrücklich
nur für den Fall, daß zwischen verschiedenen Ansprechern Streit
über die Erbberechtigung an einer Verlassenschaft entsteht
bei Streitigkeiten über die aus dem ehelichen Güterrechte hervor
gehenden Ansprüche des überlebenden Ehegatten aber handelt es
sich offenbar nicht um einen Streit über die Erbberechtigung.
Denn der überlebende Ehegatte nimmt ja den ihm nach dem
maßgebenden gesetzlichen oder vertragsmäßigen Güterrechte ge
bührenden Antheil an dem ehelichen Vermögen nicht als Erbe
des Verstorbenen kraft Erbrechts in Anspruch; er macht viel
mehr gerade umgekehrt geltend, daß der betreffende Vermögens
theil resp. die betreffende Vermögensquote nicht kraft Erbrechts
an die Erben des Verstorbenen falle, sondern kraft ehelichen
Güterrechtes ihm, dem überlebenden Ehetheile, gehöre. Es ist
demnach klar, daß eine staatsvertragliche oder gesetzliche Bestim
mung über das anwendbare Recht im Erbrecht keineswegs ohne
Weiteres auch auf das eheliche Güterrecht bezogen werden darf
daß vielmehr ein Rechtssatz, wonach für die Beerbung das Recht
des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder die lex rei sitæ als
maßgebend erklärt wird, über das auf die güterrechtlichen Be
ziehungen anwendbare Recht noch gar nichts bestimmt, z. B. die
Streitfrage, ob das einmal begründete Güterrecht auch bei
Wohnsitzwechsel der Eheleute fortdauere u. s. w., nicht löst. Daß
die Scheidung zwischen güterrechtlichen und erbrechtlichen An
sprüchen des überlebenden Ehegatten unmöglich sei, wie die Re
kurrenten behaupten, ist, wie die ganze Lage von Gesetzgebung,
Doktrin und Praxis zeigt, offenbar unrichtig, wenn auch freilich
zugegeben werden mag, daß die Scheidung zwischen diesen An
sprüchen unter Umständen Schwierigkeiten darbieten mag. Dem
nach kann in casu von einer Verletzung des Staatsvertrages
keine Rede sein und es muß somit der Rekurs als unbegründel
abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.