- Urtheil vom 29. Dezember 1883
in Sachen Spälti.
A. Am 8. Mai 1881 faßte die Landsgemeinde des Kantons
Glarus den Beschluß: Durch Rechtbote über eine Liegenschaft
können von nun an bestehende Landesfußwege, auch wenn
solche darin nicht vorbehalten sind, nicht mehr verwirkt
werden.
Soweit derartige Wegrechte durch rechtskräftige Rechtsbote
bereits verwirkt sind, entscheiden Landammann und Rath, ob
ihre Wiedererwerbung durch ein öffentliches Bedürfniß geboten
erscheint oder aber nicht.
Im bejahenden Falle hat dieselbe entweder auf dem Wege
gütlicher Verständigung oder nach Maßgabe der 22 u. ff.
des bürgerlichen Gesetzbuches durch das Land zu geschehen, wel
ches auch die daherigen Kosten zu tragen hat.
Im Mai 1883 nahm die Landsgemeinde im Fernern ein
neues Straßengesetz an, in welchem die erwähnte Bestimmung
mit dem Zusatze, daß Landammann und Rath auf Bericht der
kantonalen Straßen und Baukommission zu entscheiden haben,
als 13 aufgenommen ist und in welchem überdem bestimmt
in Ge
meinde und Korporationsstraßen, sowie die Landesfußwege und
Gebirgspässe des Kantons Glarus, welche dem öffentlichen Ver
kehr dienen, stehen unter der Oberaufsicht der kantonalen
Straßen und Baukommission. 2. Es sind dieselben in drei
Klassen eingetheilt..... In die dritte Klasse gehören: Die Landes
fußwege und Gebirgspässe. Die Bezeichnung der in die dritte
Klasse fallenden Landesfußwege fällt unter Vorbehalt des Re
kursrechtes an Landammann und Rath, der Straßen und
Baukommission zu. 12. Die Landesfußwege und Gebirgspässe
stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäthe, welche
dafür zu sorgen haben, daß dieselben in gehörigem Zustande
unterhalten und nicht ohne Einwilligung des Gemeinderathes,
refp. der Straßen und Baukommission verlegt oder verändert
werden. Der Unterhalt lastet auf den Anstößern, soweit nicht
Verträge oder bisherige Uebung anders bestimmen. Die Breite
der Landesfußwege beträgt im Minimum 90 Centimeter, die
Ausmittlung derselben geschieht durch die Straßen und Bau
kommission. Gegen ihren Entscheid ist der Rekurs an Land
ammann und Rath gestattet.
B. Schon vor Erlaß dieses Gesetzes hatten sich die Gemeinde
räthe von Nettstall und Riedern (mit Eingabe vom 25. Juli
- an die Straßen und Baukommission des Kantons
Glarus mit dem Begehren gewendei, es möchte dafür gesorgt
werden, daß ein öffentlicher Landesfußweg, welcher dem linken
Ufer des Löntsch entlang durch die sogenannten Auelygüter
führe und Riedern mit Nettstal verbinde und welcher in den
1830ger Jahren verrechtbotet , d. h. durch ein von den Grund
eigenthümern ausgewirktes und in Rechtskraft erwachsenes Rechts
bot dem öffentlichen Gebrauche verschlossen worden sei, wieder
erworben werde, da seine Wiedereröffnung im öffentlichen In
teresse liege. Die Behandlung dieser Angelegenheit war indeß
von der Straßen und Baukommission bis nach Inkrafttreten
des in Aussicht genommenen neuen Straßengesetzes verschoben
worden. Am 10. Mai 1883 erneuerten die Gemeinderäthe von
Nettstall und Riedern ihr erwähntes Begehren mit dem Bei
fügen, daß von den betheiligten Güterbesitzern nur zwei, nämlich
die gegenwärtigen Rekurrenten Spälti Comp. und Gebrüder
R. und K. Spälti (die Eigenthümer der Auelygüter Nr. 308
und 305 des Grundbuches von Nettstall) sich widersetzen. Die
Straßen und Baukommission veranstaltete hierauf auf 24. Mai
1883 eine Tagfahrt zur Verhandlung über das von den beiden
Gemeinderäthen gestellte Begehren, zu welcher diese und die
betheiligten Grundeigenthümer vorgeladen wurden. Bei dieser
Tagfahrt erklärte der Vertreter der Rekurrenten, diese verwei
gern auf das Begehren der Gemeinderäthe von Nettstall und
Riedern jegliche Antwort und jegliches Eintreten für so lange,
bis durch die kompetenten Gerichte und unter den dazu legiti
mirten Personen die Streitfrage entschieden sein werde, ob in
der in dem Begehren bezeichneten Richtung ein Landesfußweg
zu irgend einer Zeit wirklich bestanden habe oder nicht. Diese
Streitfrage sei zur Zeit noch unentschieden und werde von den
Rekurrenten des bestimmtesten verneint; dieselben bestreiten den
Administrativbehörden jegliche Kompetenz zu Entscheidung der
selben und protestiren gegen jegliches weitere Vorgehen. Entgegen
diesem Proteste beschloß die Straßen und Baukommission am
21. Juli 1883 nach wiederholter Berathung der Sache: Es
seien die Administrativbehörden und in erster Linie die Straßen
und Baukommission kompetent, den Entscheid in der bemerkten
Streitfrage zu fassen. Am gleichen Tage, sowie am 3. August
1883 beschloß sie im Fernern, die Parteien zu weiterer Ver
handlung über die Frage, ob der fragliche Fußweg jemals Landes
fußweg gewesen sei, vor die Straßen und Baukommission vorzu
laden.
C. Gegen diesen Beschluß ergriffen Spälti Comp. in Nett
stall und Gebrüder C. und R. Spälti in Matt den Rekurs an
das Bundesgericht; in ihrer Rekursfrist vom 5./14. September
1883 stellen sie den Antrag: Das Bundesgericht wolle in
Aufhebung dieser Beschlüsse den Kanton Glarus, eventuell die
beiden Gemeinden Nettstall und Riedern verpflichten, falls sie
Rechtens nicht entbehren können, die Frage, ob in der im
Rechtsbegehren dieser Gemeinden laut Vorladung vom 17. Mai
1883 näher bezeichneten Richtung zu irgend einer Zeit ein
Landesfußweg wirklich bestanden habe oder nicht, durch die
kompetenten Gerichte entscheiden zu lassen, bevor die Admini
strativbehörden des Kantons Glarus, falls jener Entscheid
Ungunsten der Rekurrenten lauten sollte, über die Frage,
die Benutzung des oft erwähnten Weges im öffentlichen In
teresse wieder ermöglicht werden solle oder nicht, einzutreten
befugt seien. Zur Begründung machen sie zunächst in that
sächlicher Richtung geltend: Es haben schon im Jahre 1837
die Eigenthümer der sogenannten Auelygüter ein Rechtbot
gegen Rechtsanmaßungen Dritter erwirkt und publizirt, welches
niemals angefochten worden sei; in den Jahren 1866/1867 und
1880 habe der Besitzer des Auelygutes Nr. 308 von Neuem
Rechtbote erlassen und publizirt, welche ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen seien. Im Jahre 1839 sei von der kantonalen Be
hörde eine Enquete über die sogenannten Landesfußwege auf
genommen worden; in dem diesbezüglichen Berichte der Ge
meindebehörde von Nettstall feien die Landesfußwege im Ge
meindegebiet erschöpfend aufgezählt, ein solcher durch die Auely
güter aber nicht genannt. Ebensowenig sei anläßlich der neuerdings
im Jahre 1879 auf Veranlaßung der Straßen und Bau
kommission veranstalteten Enquete über die sogenannten Landes
fußwege in dem ursprünglichen Berichte des Gemeinderathes
von Nettstall ein Landesfußweg durch die Auelygüter erwähnt
worden. Erst nachträglich habe der Gemeinderath von Nettstall
die Behauptung aufgestellt, der dortige Fußweg sei seiner Zeit
ein Landesfußweg gewesen. Dies sei einzig und allein auf
Veranlassung eines Privaten, des Fabrikanten Matthias Staub
in Riedern, geschehen, welcher sich, nachdem er in einem dies
falls von ihm angestrengten Civilprozesse unterlegen sei, auf
diese Weise eine direkte Verbindung mit seinem Auelygute
Nr. 307 ohne eigene Kosten habe sichern wollen; dieser habe
das Vorgehen der Gemeinderäthe von Nettstall und Riedern ver
anlaßt und auch theils direkt, theils durch vorgeschobene Personen,
den Anstoß zu Aufstellung der neuen gesetzlichen Bestimmungen
über Wiedererwerbung verwirkter ehemaliger Landesfußwege und
die daherigen Kompetenzen der Administrativbehörden gegeben.
rechtlicher Beziehung wird geltend gemacht: Die Gegenpartei der
Rekurrenten sei im vorliegenden Falle der Staat. Nun werden
durch das Straßengesetz von 1883, wie dessen Begründung im
Landsgemeindememorial und die angefochtenen Beschlüsse der
Straßen und Baukommission zeigen, die staatlichen Administrativ
behörden als Richter darüber eingesetzt, ob ein Fußweg ein
Landesfußweg sei oder ehemals gewesen sei, d. h. ob dem Staate
eine diesbezügliche Servitut zustehe oder früher zugestanden habe.
Diese Frage sei aber unstreitig eine rein eivilrechtliche, welche
von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sei. Daß dieselbe
den Administrativbehörden zur Entscheidung zugewiesen werde,
involvire eine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung,
des 5 Alinea 2 und 62 der Kantonsverfassung, resp. eine
Entziehung des ordentlichen, verfassungsmäßigen Richters; auch
hätten die Administrativbehörden als Richter in eigener Sache
zu entscheiden. Es liege darin im Fernern eine Verletzung der
in Art. 6 der Kantonsverfassung gewährleisteten Unverletzlich
keit des Eigenthums und des, durch Art. 16, sowie die Art. 47
bis 59 der Kantonsverfassung ausgesprochenen und durchge
führten Prinzips der Gewaltentrennung; in ersterer Beziehung
sei zu bemerken, daß die glarnerische Gesetzgebung dem Staate
das Expropriationsrecht nur rücksichtlich unbeweglichen Besitz
thums, nicht rücksichtlich der Erwerbung von Dienstbarkeits
rechten verleihe.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die
Straßen und Baukommission des Kantons Glarus aus: Es
sei allerdings ausschließlich ihre Sache, im vorliegenden Falle
die Rechte des Kantons vor dem Bundesgerichte zu wahren.
Die streitige Frage aber sei einfach die, ob die Landsgemeinde
des Kantons Glarus kompetent gewesen sei, den Entscheid da
rüber, ob ein als Landesfußweg angegebener Weg diese Eigen
schaft besitze oder nicht, den Administrativbehörden zu unterstellen.
Diese Frage sei aber ohne Zweifel zu bejahen. Denn der Staat
habe zu allen Zeiten vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes
aus über die öffentlichen Wege gewacht und bezügliche Ver
fügungen getroffen, den erforderlichen Grund und Boden expro
priirt u. s. w. Dazu fei er auch ohne Zweifel verfassungs
mäßig berechtigt. Ein fiskalisches Interesse des Staates liege
hier gar nicht in Frage; im Gegentheil habe ja das Land für
Wiedererwerbung der durch Verwirkung untergegangenen Landes
fußwegrechte pekuniäre Opfer zu bringen. Die Beschwerde sei so
mit abzuweisen.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien im Wesent
lichen an ihren Ausführungen und Anträgen fest, wobei die
Rekurrenten namentlich noch geltend machen, daß es sich hier
keineswegs um eine Expropriation handle, zu Ermöglichung
einer Expropriation für im öffentlichen Interesse liegende Fuß
wege wäre ja der Erlaß eines Spezialgesetzes gar nicht nöthig
gewesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist in casu nicht streitig, ob der über die Liegenschaften
r Rekurrenten führende Fußweg gegenwärtig ein Landesfußweg,
öffentlicher Weg
d. h. ein dem gemeinen Gebrauche gewidmeter
sei und ob somit die fraglichen Liegenschaften mit einer dies
bezüglichen dinglichen Last gegenwärtig beschwert seien. Vielmehr
sind die Parteien darüber einig, daß jedenfalls gegenwärtig ein
Recht des Gemeingebrauches mit Bezug auf den fraglichen Fuß
weg in Folge der seiner Zeit ergangenen und in Rechtskraft
erwachsenen Rechtsbote nicht mehr besteht; streitig ist nur, ob
ein solches Recht früher bestanden habe und ob somit die Vor
aussetzung gegeben sei, unter welcher nach 13 des Straßen
gesetzes vom 6. Mai 1883 die kantonalen Administrativbehörden,
sofern sie dies als im öffentlichen Interesse gelegen erachten, be
fugt sind, den fraglichen Weg zum Gemeingebrauche wieder zu
erwerben, d. h. ein Recht des Gemeingebrauches, sei es durch
gütliche Verständigung, sei es nach 22 des bürgerlichen Gesetz
buches, d. h. im Wege der Expropriation auf Landeskosten von
Neuem zu begründen.
- Die Rekurrenten behaupten nun, die Entscheidung über
diese Frage stehe, da es sich dabei um eine Civilsache handle,
verfassungsmäßig den ordentlichen Gerichten zu und es liege
somit darin, daß das kantonale Straßengesetz vom 6. Mai 1883
dieselbe den Administrativbehörden übertragen und daß die kan
tonale Straßen und Baukommission durch ihre angefochtene
Schlußnahme sich die bezügliche Kompetenz beigelegt habe, eine
Verfassungsverletzung. Dieser Ansicht kann indessen nicht bei
getreten werden. Denn: Es kann dahin gestellt bleiben, ob es
verfassungsmäßig zuläßig sei, wie dies in Art. 2 und 12 des
kantonalen Straßengesetzes vom 6. Mai 1883 geschehen ist, den
Administrativbehörden die Entscheidung darüber zu übertragen,
ob ein im Privateigenthum stehender Weg als öffentlicher Weg
dem Gemeingebrauche unterliege, oder ob eine derartige Streitig
keit als Rechtsfache zu betrachten wäre. Denn eine Streitigkeit
dieser Art liegt ja, wie in Erwägung 1 dargethan, in concreto
gar nicht vor. In concreto handelt es sich vielmehr in der
Hauptsache einfach darum, ob die Administrativbehörden befugt
seien, auf die Liegenschaften der Rekurrenten durch gütliche Ver
ständigung oder im Wege der Expropriation eine neue zur Zeit
anerkanntermaßen nicht bestehende dingliche Last zu Gunsten des
Landes zu legen, resp. ob die Rekurrenten zu einer hierauf be
züglichen Rechtsabtretung an den Staat gegen Entschädigung
verpflichtet seien. Diese Frage aber ist offenbar nicht eine privat
rechtliche, vom Civilrichter zu entscheidende, sondern eine öffentlich
rechtliche, welche im Verwaltungswege zu erledigen ist. Die Frage,
ob seiner Zeit der fragliche Fußweg ein Landesfußweg gewesen,
kommt dabei lediglich als Präjudizial und Inzidentpunkt in Be
tracht und ändert an der Natur der in der Hauptsache zur Ent
scheidung stehenden Streitigkeit und somit auch an der verfas
sungsmäßigen Kompetenz der Administrativbehörde nichts. Wenn
die Rekurrenten ausführen, daß die gedachte Vorfrage vorerst im
Wege eines selbständigen Civilprozesses vom Civilrichter erledigt
werden müsse, so ist dies gewiß nicht richtig; ein selbständiger
Civilprozeß über dieselbe erscheint vielmehr geradezu als unmög
lich, denn es würde sich ja in einem solchen Prozesse gar nicht
um einen Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen von
Rechten, worüber eine der Rechtskraft fähige richterliche Ent
scheidung gegeben werden könnte, handeln, sondern vielmehr um
eine bloße Deklaration über einen anerkanntermaßen durchaus der
Vergangenheit angehörigen Rechtszustand, d. h. es würde, da es
sich in der Hauptsache um eine Expropriation handelt, eine
wesentliche Voraussetzung eines Civilprozesses, die Behauptung
eines im Civilprozeßwege verfolgbaren Rechtes ermangeln und
der Civilrichter könnte also auf eine bezügliche Klage gar nicht
eintreten.
3. Handelt es sich aber demgemäß in casu um eine Verwal
tungssache, so sind offenbar die sämmtlichen von den Rekurrenten
geltend gemachten Beschwerdegründe hinfällig. Was nämlich spe
ziell noch die Behauptung der Rekurrenten anbelangt, daß das
glarnerische Recht eine Expropriation nur bezüglich des Erwerbes
von Grundeigenthum nicht aber bezüglich des Erwerbes anderer
dinglicher Rechte an Grundstücken kenne, so ist dieselbe sowohl
überhaupt (s. hierüber Entscheidung des Bundesgerichtes in
Sachen Nettstall vom 22. November 1878) als speziell für die
unter 13 des Straßengesetzes vom 6. Mai 1883 gehörenden
Fälle offenbar unrichtig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.