- Urtheil vom 11./14. Juli 1883 in Sachen der Stadt
gemeinde Solothurn, Namens der katholischen Pfarrei
Solothurn, und Intervenienten, gegen den Fiskus
des Kantons Solothurn.
A. Der Kantonsrath des Kantons Solothurn faßte am
- September 1874 einen Beschluß, durch welchen dem Stift
St. Urs und Viktor in Solothurn, gleichzeitig mit dem Kloster
Mariastein und dem Stifte St. Leodegar in Schönenwerth die
korporative Selbständigkeit entzogen wird. In diesem Beschlusse
wird in Erwägung, daß nach mehreren fruchtlosen Reorgani
sationsversuchen auch das Stift St. Urs und Viktor in Solo
thurn nicht mehr als einem öffentlichen Zwecke entsprechend
betrachtet werden kann, in Anwendung von 1321-1323 des
Civilgesetzbuches, unter Anderm verfügt: 1. Den im Ein
gange erwähnten geistlichen Stiftungen zu Mariastein, Schö
nenwerth und Solothurn wird die korporative Selbständigkeit
entzogen und es treten bezüglich ihres Vermögens die folgen
den Bestimmungen in Kraft : III. Stift St. Urs und
Viktor, Art. 13. Die Stadt Solothurn und die Gemeinde
Zuchwyl, welchen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat,
die Pfarreien zu versehen, werden hiefür, sowie für alle übrigen
Verpflichtungen, wozu auch die Pflege der Kirchenmusik ge
hört, mit einer entsprechenden Summe ausgewiesen, welche
ihnen herauszugeben ist.
Art. 14. Verpflichtungen, welche
das Stift andern Gemeinden gegenüber hat, werden in einer
entsprechenden Summe ausgeworfen, welche den Gemeinden
herauszugeben ist.
Art. 15. Die noch lebenden Chor
herren und Kapläne behalten ihre bisherigen Verpflichtungen
betreffend Besorgung der gottesdienstlichen und pfarramtlichen
Verpflichtungen und beziehen ihre bisherigen Besoldungen,
u. s. w. Art. 16. Der Ueberschuß des Stiftsvermögens
fällt in den nach Art. 17 zu gründenden allgemeinen Schul
fond des Kantons. Art. 17. Aus dem Vermögen der
drei Stifungen wird, nach Erfüllung der im ersten Abschnitte
enthaltenen Verpflichtungen und nach Bestreitung der Aus
lagen ein allgemeiner Schulfond zur Unterstützung der Er
ziehungszwecke des Kantons gebildet, welcher in erster Linie
zu bestreiten hat, u. s. w. Art. 19. Die nach den
Art. 2, 3, 10, 13, 14 und 15 zwischen dem Staat und den
besagten Gemeinden zu treffenden Vereinbarungen unterliegen
der Genehmigung des Kantonsrathes. Sollten die Gemeinden
und der Staat über die für die bisherigen Verpflichtungen
auszuzahlenden Summen sich nicht einigen können, so ent
scheiden darüber nach Wahl der Gemeinden die ordentlichen Ge
richte oder ein Schiedsgericht. Dieser Beschluß des Kan
tonsrathes wurde der Volksabstimmung unterbreitet und ist
vom solothurnischen Volke am 4. Oktober 1874 angenommen
worden.
B. In Bezug auf die Entstehung und Geschichte des aufge
hobenen Stiftes St. Urs und Viktor ist aus den Akten Fol
gendes hervorzuheben: Das Stift St. Urs und Viktor wird
zum ersten Male in der sogenannten Charta Procuspidana,
dem Theilungsakte des Lothar'schen Reiches zwischen Karl dem
Kahlen und Ludwig dem Deutschen vom 8. August 870, ur
kundlich erwähnt; es wird in diesem Akte als Monasterium
Sancti Ursi in Solodoro Ludwig dem Deutschen zugetheilt.
Seine Gründung knüpft sich an das Martyrium mehrerer
Krieger der thebäischen Legion (des heiligen Urs und Viktor
und Genossen), welches im Anfange des vierten oder Ende des
dritten Jahrhunderts nach Christus in Solothurn stattgefunden
haben soll. Nach alter Ueberlieferung sind die St. Ursenkirche
und das Stift durch die Königin Werthrada, Gemahlin Pipins
und Mutter Karls des Großen gegründet oder doch dotirt wor
den. Das Stift war, nach der Tradition, ursprünglich ein
Regularstift, sei es von Benediktinern sei es von Regular
Chorherren, welche nach der Regel Chrodegangs, Bischofs von
Metz, lebten. Im Jahre 930 oder 932 wurde das Stift durch
die Königin Bertha, Gemahlin des Königs Rudolf II von
Burgund, welche neue Gräber thebäischer Märtyrer entdeckt
hatte, mit Gütern, insbesondere für den Neubau der, jedenfalls
seit sehr alter Zeit auch als Pfarrkirche dienenden, St. Ursus
kirche dotirt und es gestaltete sich das Stift in ein Kollegiat
stift um. Von jeher, soweit die geschichtliche Kunde zurückreicht,
stand dem Stifte die cura animarum der Pfarrei Solothurn
zu, und es ist daher über die Begründung der pfarrherrlichen
Rechte des Stifts nichts Näheres bekannt. Die ältesten noch
vorhandenen Statuten des St. Ursusstiftes (vom 30. April
327) bestimmen, daß sowie von der ersten Gründung unserer
Kirche an das Statut ausging, auch ferner beobachtet werden
solle, daß ein jeweiliger Probst, nachdem er vom Diözesan
bischof die Seelsorge der solothurnischen Kirche (curam Eccle
siae Solodorensis) erhalten, auch gleicherweise und selbstver
ständlich (similiter et eo ipso) die Seelsorge der Kapellen
Zuchwyl und Oberdorf, die der Probstei annexirt sind, er
halte. In der Folge wurden dann dem Stifte auch andere
Pfarreien und Kirchensätze, namentlich diejenigen von Messen,
Wyningen, Biberist, Bettlach und Selzach inkorporirt. Die Orga
nisation des Stiftes und die Funktionen der Stiftsgeistlichkeit
und Stiftsbeamten wurden, innerhalb der durch das gemeine
Kirchenrecht gezogenen Schranken, durch die von Probst und
Kapitel kraft ihrer Autonomie, immerhin indeß mit bischöflicher
Approbation, erlassenen Statuten bestimmt. Nach den ältesten
schriftlich erhaltenen Stiftsstatuten von 1327 und ebenso nach
den, an deren Stelle getretenen, unter dem Probste Dr. Felix
Hemmerlin erlassenen, Statuten von 1424 darf Niemand
Chorherr werden, der nicht vorher den Rang eines Subdiakons
erhalten hat; es darf auch Niemand zur Probstei, zu einem
Kanonikate oder einer Präbende an der solothurnischen Kirche
gelangen, der nicht zuvor derselben den Eid der Treue, der
Reverenz und Befolgung ihrer Statuten und Gewohnheiten
geschworen hat. Die Chorherren sind, nach den Hemmerlin schen
Statuten, in der Regel zur Residenz und zur Theilnahme am
Chorgottesdienst verpflichtet und es soll kein anderes Benefizium
gleichzeitig mit einer solothurnischen Präbende inne gehabt wer
den. Die Wahl des Probstes sowohl als der Chorherren und
ibrigen Offizialen des Stiftes steht ursprünglich dem Kapitel
selbst zu, welches in allem nicht speziell zur Probstei Gehörigen
die volle Verwaltung hat. Unter den Offizialen des Stiftes wer
den in den Hemmerlin'schen Statuten genannt: der Kustos der
Kirchenfabrik (als welcher nur ein Chorherr ernannt werden
darf), der Sakristan (der auch Laie sein kann), der Kellner, der
Kammerer, der Schulrektor, der Stiftsschultheiß, welcher ein
Laie sein soll und Namens des Stiftes Gericht hält und
endlich der Leutpriester (plebanus) und die Kapläne. Dem
Leutpriester ist die Ausübung der Pfarrseelsorge übertragen; er
hat täglich an seinem Altar seine Messe persönlich oder im
Hinderungsfalle durch ein anderes Mitglied unserer Kirche
zu halten, an Sonn und Festtagen die Kanzel zu besorgen,
Beichte zu hören, das Altarsakrament zu ertheilen, die Ehen
einzusegnen, die Kranken zu besuchen, den Leichenfeierlichkeiten bei
zuwohnen u. s. w. Als Gehülfen darf er sich nur ein taug
liches Glied der solothurnischen Kirche, aber von diesen wen er
will, wählen. Ihm fällt ein Theil der Opfergaben und Stol
gebühren, namentlich das sogenannte Frümen zu. Zur Theil
nahme am Chorgottesdienste ist er nur dann verpflichtet, wenn
er nicht durch pfarramtliche Verrichtungen gehindert wird. Den
Kaplänen liegt ob, in ihren Kapellen oder an ihren Ältären
Messe zu lesen, den kanonischen Tagzeiten, den Chorämtern und
Leichenfeierlichkeiten beizuwohnen u. s. w. Das Stift, welches
auch schon früher von deutschen Kaisern und Königen Schutz
briefe und Immunitätsrechte erhalten hatte, besaß bereits im
zwölften Jahrhundert, außer seinen Zehntberechtigungen, in
Folge von Ankäufen und Vergabungen verschiedene Güter außer
halb des solothurnischen Stadtgebietes, theilweise sogar auch
außerhalb des Gebietes des gegenwärtigen Kantons Solothurn,
auf welchen Gütern als Bauern Hörige und Eigenleute des
Stiftes, sowie auch freie Leute der Kirche lebten; über diese
St. Ursen oder Gotteshausleute stand dem Stifte die niedere Ge
richtsbarkeit zu, wie sich unter Anderm aus einer Urkunde König
Heinrich VII aus Frankfurt vom 15. Februar 1234 und aus
einer solchen Kunos von Tüffen, des Prokurators des Königs
Friedrich II in Burgund von 1235 (Klage, Satz 142, S. 88)
ergibt. In der erstgenannten Urkunde ist ausdrücklich entschieden,
daß Leute und Gericht an das Gotteshaus gehören und daß
über dieselben weder dem Grafen von Buchegg, welcher die Kast
vogtei über das Stift inne hatte und sich als Kastvogt, wie
aus einer früheren Urkunde von 1218 (Klage, Satz 142) her
vorgeht, Uebergriffe gegenüber Hörigen des Stiftes erlaubt hatte,
noch den Bürgern von Solothurn (welche sich in einzelnen
Fällen Gewalt über St. Ursenleute angeeignet hatten) irgend ein
Recht zustehe, als inwiefern es Gunst und Wille des Kapitels
gestattet; in der Urkunde von 1235 ist beigefügt, nur wer dem
Probste einen Frevel büße, der büße zugleich dem Solothurner
Schultheißen, wenn nicht von Recht so doch von Gewohnheit,
drei Schillinge.
C. Nachdem sich, insbesondere nach dem Wiener oder Aschaf
fenburger Konkordat von 1448, die Regel kirchenrechtlich fest
gestellt hatte, daß in den ungeraden Monaten der Papst der
ordentliche Verleiher höherer Stiftspräbenden sei, während in
den geraden Monaten diejenigen, denen die Kollation, Provi
sion und Präsentation zustehen, diese Pfründen zu verleihen
haben, übertrug Papst Julius II. im Jahre 1512 unter dem
Titel eines besondern Gnadengeschenkes (specialis douo gratiae)
Schultheiß und Rath der Stadt Solothurn (Seulteto et Con
sulibus oppidi Solodorensis) das Recht der Ersatzwahl zu va
kanten Kanonikaten in den ungeraden oder päpstlichen Monaten
und zwar sowohl für die Kirche St. Urs zu Solothurn als
für diejenige zu Werd; es verblieb also dem Stifte von da an
nur noch die Wahl für die in den geraden Monaten vakant
werdenden Kanonikate. Am 1. Dezember 1520 ertheilte Papst
Leo X. Schultheiß und Räthen der Stadt Solothurn im Fer
nern für alle Zukunft das Recht der Probstwahl, von welcher
in den päpstlichen Erlassen von 1512, welche wohl neben dem
Besetzungsrecht der in den päpstlichen Monaten vakant werden
den Kanonikate und Benefizien auch von dem Ernennungsrechte
zu den principales personatus und officia etiam curata et
electiva des Stiftes gesprochen hatten, nicht ausdrücklich die
Rede gewesen war. In dem betreffenden päpstlichen Reskripte
vom 1. Dezember 1520 wird das ertheilte Recht dahin defi
tirt : Jus patronatus et praesentandi personam idoneam ad
Praeposituram Ecclesiae collegiatae S. Ursi de Sancto Urso
praefati vestri oppidi, quoties illam quovismodo deinceps
vacare contigerit. Ueber die damalige staatsrechtliche Stellung
der Stadt Solothurn ist Folgendes zu bemerken: Solothurn,
welches nach dem Aufhören des burgundischen Königreiches an
das deutsche Reich gefallen war und im Jahre 1276 von Kaiser
Rudolf I Bestätigung seiner Privilegien, insbesondere des Pri
vilegs, daß kein Bürger vor ein weltliches Gericht außerhalb
des Stadtbezirkes gezogen werden könne, erlangt hatte, hatte
laut einer Kundschaft von Probst und Kapitel zu St. Urs von
1358 vor diesem Jahre bereits das Recht der Besetzung des
mit niederer Gerichtsbarkeit verbundenen Schultheißenamtes der
Stadt, welches noch im Jahre 1313 von Kaiser Heinrich VI.
seinem Vasallen Grafen Hugo von Bucheck als kaiserliches
Erblehen für ihn und seine Erben verpfändet worden war, er
worben; es hatte im Fernern in den Jahren 1365 und 1414
den Blutbann für verschiedene Gebiete erhalten und seit 1389
mehrere Herrschaften außerhalb des ursprünglichen Stadtgebietes
erworben und war bekanntlich 1481 als selbständiger Ort in
die Eidgenoffenschaft aufgenommen worden. In der Folge machten
Schultheiß und Rath von Solothurn, namentlich auch während
der Wirren der Reformationszeit, mehrfach von dem nunmehr
ihnen zustehenden Kastvogteirechte und hoheitlichen Aufsichtsrechte
über das Stift Gebrauch, zwischen welchem und den Bürgern
übrigens schon früher, namentlich infolge der nach der Mord
nacht von Solothurn, bei welcher einige Stiftsherren betheiligt
erschienen, vorgekommenen Vorfälle Zwistigkeiten stattgefun
den hatten. Es wurden z. B. die im Jahre 1623 von dem
Chorherren Johann Wilhelm Gotthard ausgearbeiteten, im
Jahre 1625 vom Bischof von Lausanne genehmigten, neuen
Stifsstatuten von Schultheiß und Räthen im Jahre 1627
annullirt, weil in dem Proömium derselben gewisse, die Staats
hoheit beeinträchtigende Behauptungen über alte dem Stifte an
geblich über die Stadt zugestandene Rechte enthalten waren; auf
diesen Beschluß von Schultheiß und Räthen hin wurden seitens
des Stiftes beruhigende Erklärungen abgegeben und es blieben
daher die erwähnten sogenannten Gotthard'schen Statuten ihrem
übrigen Inhalte nach unbeanstandet faktisch in Kraft, bis sie im
Jahre 1706 durch neue Statuten ersetzt wurden. Aus dem In
halte der Gotthard'schen Statuten, sowie den Statuten von
1706 ist hervorzuheben, daß in denselben, in Uebereinstimmung
mit den früheren Statuten, gesagt wird, daß dem Probste, welcher
nach den Statuten von 1706 an hohen Festtagen das Amt
eines Offiziators zu versehen hat, die cura animarum der
solothurnischen Kirche zustehe, obschon, wie es in den Statuten
von 1706 heißt, unsere Kirche einen besondern vom hohen
Magistrate zu wählenden Leutpriester hat, welcher, nachdem er
von dem hochwürdigsten Ordinarius die Pfarrseelsorge erhalten,
auch nach dem Gebrauche anderer Pfarrer, die wirkliche, ge
wöhnliche und unmittelbare geistliche Jurisdiktion ausübt.
Im Fernern erwähnen die angeführten Statuten unter den
Stiftsbeamten den seit der Reformationszeit neben dem Leut
priester eingeführten, mit dem Predigtamte betrauten Prediger
(Ecclesiastes), welcher nach den Gotthard'schen Statuten eben
falls vom Magistrate gewählt wird; dagegen ist von einem
Stiftsschultheißen, dessen Amt offenbar in Folge Uebergangs der
Gerichtsbarkeit an die Stadt eingegangen war, nicht mehr die
Rede. Neugewählte Chorherren haben, nach den Gotthard'schen
Statuten, außer den Gebühren an die Kirche auch den elf
Zünften der Stadt je einen Gulden zu bezahlen; sie werden dem
gemäß aber auch urkundlich, wie schon früher, auch wenn sie
vorher nicht Bürger von Solothurn waren, als solche bezeichnet
und behandelt.
D. Nachdem am 12. April 1798 die einzige, untheilbare,
demokratische und repräsentative , helvetische Republik proklamirt
worden war und damit die Souveränetät der Stadt Solo
thurn über den Kanton ein Ende erreicht hatte, wurde durch
Gesetz vom 23. April 1793 alles Staatsvermögen der bis
herigen Kantone für Staatsgut der helvetischen Republik
klärt und wurde im Fernern durch Gesetz vom 8. Mai 1798
das sämmtliche Vermögen aller geistlichen Klöster, Stifte und
Abteien vorläufig mit Sequester belegt. Durch Gesetze vom
20. Heumonat und 17. Herbstmonat 1798 wurde weiter ver
ordnet, daß Klöster und regulirte Stifter weder Novizen noch
Professen mehr annehmen dürfen und daß das Vermögen aller
geistlichen Korporationen als Nationaleigenthum erklärt werde;
hievon wurden jedoch die Kollegiatstifte, mit denen unmittelbar
pfarrliche Verrichtungen verbunden sind, bis auf weitere Dis
position ausgenommen, und es wurde diesen Stiften auch ge
stattet, im Erledigungsfalle ihre Pfründen neu zu besetzen.
(Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Herbstmonat.) Durch
ein Gesetz vom 3. April 1799 dann wurden ausführliche Vor
schriften über die in den ehemals souveränen Ständen, in
welchen die Gemeindegüter mehr oder weniger mit den
Staatsgütern vermischt waren, bei Sönderung der National
und Gemeindegüter zu beobachtenden Grundsätze aufgestellt. Die
von der helvetischen Regierung zu Sönderung des Staats und
Gemeindegutes der Stadtgemeinde Solothurn niedergesetzte Kom
mission brachte in Anwendung dieses Gesetzes mit Abgeord
neten der Stadtgemeinde Solothurn am 18. April 1801 eine
am 21. gleichen Monats vom helvetischen Vollziehungsrathe
genehmigte Konvention zu Stande. In dieser Konvention ist
unter 9, Kirchen und Pfrundwesen, bestimmt: Die Kol
laturen werden bis auf eine allgemeine und definitive Maß
nahme in der ganzen Republik in ihrem jetzigen Bestande und
Administration ungeändert verbleiben. Bis auf eine solche ver
waltet die Gemeinde auch die Kirchen und Kapellen in der
Stadt sammt ihren Fonds und Gütern. Das Kollegiat
Stift zu St. Urs ist weder Kommunal noch erklärtes Na
tionalgut, und bleibt also in dieser Konvention gänzlich unbe
rührt. Die sogenannten Jahreszeiten oder Anniversarien
sollen nach allfälliger Aufhebung der Klöster fortfahren, ihrer
bisherigen Bestimmung nach verwendet zu werden und in
allweg der Gemeinde versichert bleiben. Unter den der Stadt
gemeinde zugetheilten Gütern und Anstalten wird in 7 an
geführt: c. Die Russinger'sche Stiftung mag zum Kapital des
Kollegii gezogen werden; d. Der Fond des Jesuttenkollegiums
nebst dem Gebäude und Zubehörden, und dem Gebäude des
Gymnasiums. Dieses Kollegium wird bei seiner für alle
Staatsbürger gemeinnützigen Bestimmung für die Erziehung
und die Wissenschaften gelassen und unterhalten, und auch in
Zukunft der Gemeinde Solothurn nicht entzogen werden.
Dagegen werden die Rechte der Regierung bezüglich der Ober
aufsicht und der Leitung des Unterrichtes ausdrücklich vorbe
halten. Bei den Verhandlungen, welche dem Abschlusse dieser
Sönderungskonvention vorhergegangen waren, hatten die Ab
geordneten der Stadt für diese Anspruch wie auf die in der
Stadt gelegenen Klöster als bürgerliche Stiftungen so auch
auf das Pfarrstift zu St. Ursen und die betreffenden Kolla
turrechte erhoben, mit der Behauptung, daß die Chorherren
mit Zuzug des Leutpriesters und der Kapläne den Pfarrer
der Gemeinde Solothurn ausmachen. Die Verwaltungskammer
des Kantons Solothurn hatte sich indeß in ihrem Berichte
vom 25. November 1800 gegen diesen Anspruch ausgesprochen,
weil zwar die Ortspfarrei von der jetzt noch sich nennen
den St. Stephanskirche nach der Ursenkirche hingezogen wurde,
allein das Kollegiatstift zu St. Ursen etwas mehreres und an
sehnlicheres als bloße Ortspfarrei sei und es wurde dem
nach in die Konvention die oben hervorgehobene Bestimmung
des 9 aufgenommen. In der Aussteuerungsurkunde für die
Stadt Solothurn, welche von der zufolge der Mediationsakte
eingesetzten schweizerischen Liquidationskommission am 7. Herbst
monat 1803 aufgestellt wurde, werden unter den Bedürf
nissen der Stadtgemeinde Solothurn, für welche diese aus
gesteuert wurde, u. A. die Auslagen für Unterhalt dreier
Kirchen in der Stadt nebst zwei Kapellen und der Waldbruderei
im Stadtwald aufgeführt und wird sub Ziffer 6 bestimmt:
Da das Stift zu St. Ursen seiner Natur nach niemals zum
Gemeindegut werden kann, so hält sich die Liquidationskom
mission nicht für diejenige Behörde, die befugt wäre, hierüber
nur einen Wunsch zu äußern, geschweige denn Verordnungen
vorzuschlagen. Was hingegen die Kirchen und Kapellen in
der Stadt und im Stadtbanne von Solothurn anbetrifft, so
mögen diese, wie bis dahin, nach Anordnung des Stadtrathes
besorgt, auch von diesem die Fonds und Güter von jenen
verwaltet werden, und desto eher, da weiter oben der Unter
halt der kirchlichen Gebäude der Stadtgemeinde aufgebürdet
ist. Nach den hervorgehobenen gesetzlichen und konventions
mäßigen Bestimmungen waren sowohl während der Helvetik
als während der Mediationszeit das Stift resp. Probst und
Kapitel zu St. Urs in Besitz und (abgesehen von dem vor
übergehend auferlegten Sequester) in Verwaltung der dem
Stifte gehörigen Güter verblieben und es waren diese weder
dem Staatsgute noch dem Gemeindegute von Solothurn in
korporirt worden. Im Jahre 1806 trafen die französischen
Behörden Anstalten, Güter des Stiftes, wie auch des Bürger
spitals von Solothurn, welche in Neuenstadt und Vinelz, auf
nunmehr von Frankreich annexirtem Gebiete, lagen, als Na
tionaleigenthum in Anspruch zu nehmen und zu verkaufen. Auf
Ansuchen von Probst und Kapitel, sowie der Stadtverwaltung
von Solothurn intervenirte die mediationsmäßige Regierung
von Solothurn erfolgreich hiegegen, indem sie unter Anderm
ausführte, die fraglichen Besitzungen seien nicht Staatseigenthum
sondern Partikularbesitzungen; in dem betreffenden Regierungs
beschlusse (Klage, Satz 181) ist unter Anderm gesagt: Stift
sowohl als Stadt Solothurn sollen als Privateigenthümer,
ersteres die Pfarrfonds von Solothurn, die aus Ersparnissen
erkauft, und auch während der Revolution respektirt worden,
letztere aber ein Privatvermächtniß der Menschheit bestimmt
(Spital) reklamiren und ihre Obrigkeit um Unterstützung
bitten. Beide Korporationen sollen keine Titel sich beilegen,
aus denen man ihnen das Attribut einer Staatsbehörde oder
einer Kantonalstiftung beilegen dürfte. Es solle ausgeführt
werden, daß beim Spital und Stift der 4. Artikel der Allianz
von 1798 niemals angewendet werden könne, indem diese
Institute keine Staatsinstitute, sondern lediglich Privatgut
einer Gemeinde in pfarrlicher und mildthätiger Hinsicht seien.
In Bezug auf die früher von Schultheiß und Räthen von
Solothurn ausgeübten Wahlrechte am St. Ursenstifte beschloß
der Große Rath des Kantons Solothurn am 18. November
1807 in Betracht die bisherige Nichtbestimmung des Wahl
rechtes der Chorherren hiesigen Kollegiatstiftes im ereignenden
Falle Anstände veranlassen könnte und in Betracht laut 2. Titel
Art. 5 der Staatsverfassung der Große Rath nur jene Stellen
zu besetzen habe, deren Verrichtungen sich über den ganzen Kanton
erstrecken: Es solle die Wahl des Hochw. Hl. Probst und Kapitu
laren, insoweit selbe den Hochw. Herren Chorherren nicht selbst
zustehen, von nun an dem Kleinen Rathe zukommen und dieses
Kollaturrecht soll der Kleine Rath nicht abtreten, falls es von
einer Gemeinde oder Korporation angesprochen würde, bis der
Große Rath seine Sanktion ertheilt habe. Am 18. Januar
1809 indeß kam zwischen Schultheiß und Rath des Kantons
Solothurn mit Vollmacht des Großen Rathes vom 14. Januar
1809 und dem Stadtmagistrate von Solothurn ein Vertrag
zu Stande, wonach die Wahl des Probstes des solothurnischen
Kollegiatstiftes, da es dem Ansehen der Regierung sowohl als
der mit dieser Stelle verbundenen Würde angemessen sei,
immer dem Kleinen Rathe des Kantons Solothurn zukommen
solle, dagegen abweichend von dem Großrathsbeschluß von 1807,
bestimmt wurde, daß die Ernennung der Chorherren in den
ungeraden oder päpstlichen Monaten abwechselnd dem Kleinen
Rathe des Kantons und dem Stadtrathe zustehen solle. Die
Stelle des Chorherrenpredigers solle, sofern sie ohne Beförde
rung zu einer anderen Chorherrenstelle erledigt würde, durch
jene Regierungs oder Stadtbehörde vorgenommen werden, wel
cher die nächste Chorherrenernamsung der Kehre nach zufalle.
Dagegen erklärte der Stadtmagistrat auf die Kollaturrechte
der Stadt und Kriegstetten Pfarrei keine Ansprüche machen zu
wollen.
E. Nach Beseitigung der Mediationsverfassung und Ein
rung des Bundesvertrages von 1815 wurde zwischen verschie
denen Kantonen und der römischen Kurie über die Neuorgani
sation des Bisthums Basels verhandelt. Diese Unterhand
lungen, welche bereits im Jahre 1818 zu einem Vertrage
zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau geführt hatten,
fanden ihren Abschluß in dem zwischen dem apostolischen Inter
nuntius Gizzi Namens des Papstes Leo XII. einerseits und
den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug andrerseits am
26. März 1828 abgeschlossenen Bisthumsvertrag. Durch diesen
Vertrag wurde die Residenz des Bischofs und Domkapitels des
neu umschriebenen Bisthums Basel nach Solothurn verlegt und
wurde in Folge dessen, nach Artikel 2 des citirten Vertrages,
die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor, mit Beibe
haltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche zur Ka
thedralkirche und das daherige Kollegiatstift zum Domstifte
des Bisthums Basel erhoben. Im Uebrigen ist aus dem
Inhalte dieses Vertrages hervorzuheben Art. 6: Von den
Kaplänen am Kollegiatstift St. Urs und Viktor werden zehn
dem Domkapitel zum Behufe des Gottesdienstes und anderer
kirchlicher Verrichtungen beigegeben. Art. 7: Durch die Fa
brika des nämlichen Kollegiatstiftes... werden der Kirchenschmuck,
die Verzierungen und alle übrigen zum Gottesdienste nöthigen
Geräthschaften geliefert und unterhalten... Art. 9: Dem
Domprobste sind die Einkünfte des Probstes an dem Kollegiat
stifte von St. Urs und Viktor angewiesen.... Die Domherren
sowie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger ver
bleiben in vollem Genusse ihrer dem Kollegiatstifte von St. Urs
und Viktor angehörenden Pfründen. Art. 12:.. Die Regie
rung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche
Weise. Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervor
gehenden zehn Dompfründen werden auf die bisher übliche
Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn wird unter den
Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl
von Mitgliedern in den Senat des Bischofs (3) bezeichnen,
worunter der von ihr gewählte Probst begriffen sein soll...
Art. 15: Es wird die feierliche Versicherung gegeben, daß,
wenn früher oder später und unter welchen Verumständungen
es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domkapitels außer
die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift
zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuß
werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Er
hebung zum Domkapitel befunden hatte. Dieser Vertrag,
welchem in der Folge auch die Kantone Aargau, Thurgau und
Basel beitraten, wurde vom Papste Leo XII, durch die Bulle
Inter præcipua vom 7. Mai 1828 genehmigt. In dem, neben
dem Bisthumsvertrage, zwischen den Diözesanständen unter sich
abgeschlossenen sogenannten Grundvertrag vom 28. März 1828
ist unter Anderm in 32 bestimmt: Dagegen behaltet sich der
löbl. Stand Solothurn vor: a) daß der Pfarrgottesdienst nach
wie vor in der Stiftskirche gehalten werden könne; b) daß bei
unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung
dieses Bisthums die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus
des Bischofs und die Stiftskustorei niemals als Diözesaneigen
thum angesehen werden können; c) daß die solothurnischen
Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Korporation zu bil
den und ihnen der Fortgenuß der Rechte, Güter und Kolla
turen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insofern
das gegenwärtige Konkordat darin keine Abänderung getroffen
hat.
F. Nach dem Tode des ersten Domprobstes kam es im Jahre
1833 über die Wahl seines Nachfolgers zu einem Konflikte
zwischen der Staatsbehörde des Kantons Solothurn einerseits
und der Stadtgemeinde und dem Domkapitel andrerseits. Die
Staatsbehörde hatte nämlich einen Probst außer dem Schoße
des Domkapitels gewählt, während die Stadtgemeinde, der nach
dem Vertrage von 1809 die Besetzung des vakant gewordenen
Kanonikats zugestanden wäre, ihr das Recht hiezu bestritt. Dieser
Konflikt führte zu einem Beschlusse des Großen Rathes des
Kantons Solothurn vom 16. Dezember 1834, durch welchen,
mit Berufung darauf, daß die Gültigkeit der getroffenen Wahl
mit Recht nicht beanstandet werden könne, daß aber gegen die
selbe von Seiten des löbl. Stifts St. Urs und Viktor sowohl
als von Seiten der Gemeinde Solothurn beharrlich Einsprache er
hoben werde und aus dieser Ursache von der obersten geistlichen
Behörde die nachgesuchte Bestätigung des neuerwählten Probstes
noch nicht erfolgt sei, verfügt wurde: 1. Der Kleine Rath wird
beauftragt, die Vermögens Administration des löbl. Stiftes
St. Urs und Viktor, das sich gegenwärtig ohne Oberhaupt be
findet, an sich zu ziehen, jedoch den einzelnen Kanonicis das
bisherige jährliche Einkommen verabfolgen zu lassen; 2. Jedes
von nun an vakant werdende Kanonikat, dessen Besetzung bis
heriger Ordnung nach dem löbl. Stift oder der Gemeinde Solo
thurn zugefallen wäre, soll von der Wahlbehörde des Großen
Rathes vergeben werden; 3. Desgleichen soll die Ernennung auf
diejenigen Pfarr und Kaplaneipfründen, welche bisher vom Stifte
oder dessen Probst besetzt worden, der Wahlbehörde zukommen;
4. Sollen die Einkünfte des Probstes von dem Zeitpunkte, wo
solche den Tit. Erben des verstorbenen Probstes Gerber sel, nicht
mehr zufallen, diejenigen des XI. Kanonikates aber von dato an
zu Handen der Unterrichtsanstalten des Kantons bezogen wer
den. In Folge dieses Beschlusses ging das Vermögen des
Stiftes St. Urs und Viktor in staatliche Verwaltung über; in
der Folge wurden gemäß Gesetzen und Beschlüssen der Staats
behörde die Einkünfte von infolge der Anstände über die Wahl
berechtigung vakant gebliebenen Kanonikaten, sowie sonstige Theile
des Stiftsvermögens zu staatlichen Unterichtszwecken u. dgl. ver
wendet. So wurde z. B. durch ein Gesetz vom 14. Dezember
1865 bestimmt, daß von dem jährlichen Ertrag der Rebgüter des
löbl. Stiftes St. Urs und Viktor von Solothurn in den Einun
gen Neuenstadt und Landeron gelegen, vorbehältlich der Antheile
der zwei herbstberechtigten Domherren 8/ zum Pensionsfond
ir Pfarrer, 3/6 für die Alterskasse der Lehrer verwendet werden
sollen; so wurde im Fernern durch ein, am 28. Januar 1872
vom solothurnischen Volke angenommenes, Kantonsrathsdekret
vom 27. November 1871 verfügt, daß der Alters , Wittwen
und Waisenkasse der Lehrer, welcher unter dem Namen der Roth
tiftung die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden,
das Kapitalbetreffniß der laut Gesetz vom 14. Dezember 1865
dieser Kasse zugesicherten Einkünfte von den (inzwischen ver
äußerten) Reben des Stiftes St. Urs und Viktor übergeben
werden solle, wogegen freilich seitens des Kapitels Verwahrung
eingelegt wurde. Durch ein Gesetz vom 21. Mai 1863 ordnete
der Kantonsrath auch die Besoldung des Stiftsprobstes und der
neugewählten Domherren, über deren Wahl die Betheiligten sich
inzwischen von Fall zu Fall verglichen hatten, im Wege der
Staatsgesetzgebung.
G. Nachdem durch das oben Fakt. A erwähnte Dekret des
Kantonsrathes die Aufhebung des Stiftes St. Urs und Viktor
zu Solothurn beschlossen worden war, faßte die Kirchgemeinde der
Stadt Solothurn am 14. November 1875 den Beschluß, die
Entscheidung über Aussteuerung der Pfarrgemeinde Solothurn
aus dem Stiftsvermögen St. Urs und Viktor sei dem hohen
Bundesgerichte zu unterbreiten. In ihrer Klageschrift vom
3. Februar 1876 stellte dieselbe die Anträge: Der verantworte
rische Staat Solothurn ist schuldig und gehalten:
I. Das Gesammtvermögen des von ihm durch Kantonsraths
beschluß vom 18. September und Volksabstimmung vom 14. Ok
tober 1874 aufgehobenen Pfarrstiftes St. Urs und Viktor in
Solothurn der Klägerin als Pfarr und Kirchenfonds der katho
lischen Gemeinde Solothurn aushinzugeben und eigenthümlich zu
überlassen, als:
a) Die zinstragenden Kapitalien laut Rechnung des Stifts
verwalters, abgeschlossen auf den 24. Juni
1874, betragend
Fr. 1,380,853 74
Zinsausstände bis eben dahin ohne Zu
rechnung der Marchzinse
71,597 21
resp. deren Gegenwerth per 24. Juni 1874
sammt seitherigen Erträgen.
b) Den Erlös der seit der Aufhebung des
Stiftes verkauften Liegenschaften und Gebäu
lichkeiten des Stiftes, betragend laut Beschei
nigung des Stiftsverwalters
248,965 -
Summa, Fr. 1,701,415
eventuell:
Der Klagepartei nach dem eventuellen Rechtssatz VI als die
durch Aufhebungsdekret vom 18. September resp. 4. Oktober
1874, Art. 13 vorgesehene Ausweissumme
Fr. 1,300,000 auszubezahlen
sammt Verzugszins seit 24. Juni 1874.
II. Die noch unverkauften Gebäulichkeiten und Liegenschaften
des aufgehobenen Pfarrstiftes St. Urs und Viktor der Klägerin
als freies und unbelaftetes Eigenthum zu überlassen, als
a) Kirchen:
- Die Kirche zu Dreibeinskreuz sammt Gottesacker, Sigrist
wohnung und Garten, Hypothekenbuch Solothurn Nr. 25, die
Gebäude unter Nr. 168 und 186, blau Quartier, versichert
10,800 Fr.
- Die St. Peterskirche, Hypothekenbuch Solothurn Nr. 399,
unter 216, schwarz Quartier, versichert per 12,000 Fr.
- Die Stephanskirche, Hypothekenbuch Solothurn Nr. 469,
unter Nr. 179, gelb Quartier, versichert per 8,000 Fr.
Summa Versicherung 30,800 Fr., deren Werth hierorts ange
Fr. 40,000
schlagen wird zu
b) Liegenschaften:
Zwei Chorherrengärten in der Forst, Hypo
thekenbuch Solothurn Nr. 54 und 55, per Land
circa 27,000 Quadratfuß
- Sechs Kaplängärten daselbst, Hypothekenbuch
Solothurn Nr. 56, haltend 35,000 Quadratfuß,
10,000
deren Werth hierorts angeschlagen wird
c) Gebäude:
- Das Choralinstitut, Hypothekenbuch Solo
thurn Nr. 396 und 397, unter Nr. 67 und 68,
schwarz Quartier, versichert per 9,000 Fr., hier
20,000
orts angeschlagen per
Hypothekenbuch Solothurn
- Kaplanhaus,
Nr. 404, unter Nr. 74, schwarz Quartier, ver
12,000
sichert per 8,000 Fr., hierorts angeschlagen zu
Hypothekenbuch Solothurn
- Kaplanhaus,
Nr. 405, unter Nr. 75, schwarz Quartier, ver
12,000
sichert 8,000 Fr., angeschlagen zu
Hypothekenbuch Solothurn
- Kaplanhaus,
Nr. 407, unter Nr. 77, schwarz Quartier, ver
16,000
sichert 9,500 Fr. angeschlagen zu
- Chorherrenhaus, Hypothekenbuch Nr. 425,
unter Nr. 96, schwarz Quartier, versichert zu
25,000
10,500 Fr., angeschlagen
Hypothekenbuch Nr. 426,
- Probsteigebäude,
unter Nr. 98 und 98a, schwarz Quartier, ver
sichert für 32,000 Fr., angeschlagen zu
Fr. 50,000
7. Chorherrenhaus, Hypothekenbuch Nr. 427,
unter Nr. 99, schwarz Quartier, versichert für
14,000 Fr., angeschlagen zu
20,000
8. Kapitelhaus, Hypothekenbuch Nr. 430, unter
Nr. 101, schwarz Quartier, versichert für 35,000
Fr., angeschlagen zu
44,000
9. Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 701, unter
Nr. 48, grün Quartier, versichert
7,500 Fr.,
angeschlagen zu
14,000
10. Hinterhaus, Hypothekenbuch Nr. 709, unter
Nr. 60, grün Quartier, versichert für 3,000 Fr.,
angeschlagen zu
5,500
11. Scheune, Hypothekenbuch Nr. 710, unter
Nr. 63, grün Quartier, versichert für 2,000 Fr.,
4,000
angeschlagen zu.
12. Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 718,
unter Nr. 72, grün Quartier, versichert für
12,000
6,000 Fr., angeschlagen zu
Fr. 284,000Total,
III. Der Klägerin eigenthümlich zu überlassen und herauszu
geben das gesammte Kirchenmobiliar als zu der Pfarr und
Stiftskirche St. Urs und Viktor gehörend, wie dasselbe in der
Klagebeilage Y inventarisirt ist und dessen Werth als Streit
gegenstand eventuell näher zu bestimmen vorbehalten wird.
IV. Der Klägerin die dieses Prozesses wegen entstandenen
Rechtskosten zu vergüten.
In der Klageschrift vom 26. Februar 1876 behielt sich indeß
die Klägerin eine ausführliche historische und rechtliche Begrün
dung der Klage vor; in der hierauf eingereichten vom 28. Mai
und 24. Dezember 1877 datirten (gedruckten) Klageschrift formu
lirt die klägerische Partei ihre Rechtsbegehren in folgender Weise:
I. Der verantwortliche Staat Solothurn sei schuldig und ge
halten, das Gesammtvermögen des von ihm durch Kantons
rathsbeschluß vom 18. September und Volksabstimmung vom
4. Oktober 1874 aufgehobenen Pfarrstifts St. Urs und Viktor
in Solothurn der Klägerin als Pfarr und Kirchenvermögen der
katholischen Gemeinde Solothurn aushinzugeben und eigenthüm
lich zu überlassen, und zwar:
A. Die noch unverkauften Gebäulichkeiten und Liegenschaften,
als da sind:
a) Kirchen und Kapellen:
- Die Pfarrkirche St. Urs und Viktor, wofür der Betrag
der durch den Stadtsäckel bezahlten Kosten als Werth angegeben
Fr. 1,061,512 70
ist mit
- Die Stephanskapelle, Hypothekenbuch
14,000
Solothurn Nr. 469, angeschlagen zu
- Die Tribeinskreuzkapelle, Hypotheken
10,800
buch Solothurn Nr. 25, angeschlagen zu
- Die St. Peterskapelle, Hypothekenbuch
21,000
Solothurn Nr. 399, angeschlagen zu
Fr. 1,106,312 70
b) Wohnhäuser, ec.:
- Das Choraleninstitutsgebäude, H. B.
20,000
Solothurn Nr. 396 und 397, angeschlagenFr.
12,000
H. B. Nr. 404,
- Das Kaplanhaus,
12,000
- Das Kaplanhaus, H. B. Nr. 405
16,000
H. B. Nr. 407
- Das Kaplanhaus,
25,000
- Das Chorherrenhaus, H. B. Nr. 425,
50,000
- Das Probsteigebäude, H. B. Nr. 426
20,000
- Das Chorherrenhaus, H. B. Nr. 427
44,000
- Das Kapitelhaus, H. B. Nr. 430
14,000
- Das Kaplanhaus, H. B. Nr. 701
12,000
H. B. Nr. 718
- Das Kaplanhaus,
5,000
H. B. Nr. 709
- Das Hinterhaus,
4,000
- Die Scheuer, H. H. Nr. 63, zu
- Die Sigristenwohnung mit Garten
4,000
Tribeinskreuz, H. B. Nr. 25,
- Die Gartenhäuschen, H. B. Nr. 54, 55
1,300
und 56, zu
- Sodhäuschen, H. B. Nr. 54, 55 und
200
56, zu
Summa, Fr. 239,500
c) Gärten und Land:
-
Zwei Chorherrengärten in der Forst, Hypothekenbuch Nr. 54
4,000
und 55, angeschlagen zu
6,000
-
Sechs Kaplängärten, H. B. Nr. 56,
-
Probsteigarten, H. B. Nr. 426, zu
-
Gärtchen beim Chorherrenhaus, H. B.
Nr. 427, zu
1,104
5. Das Sigristenmättelein, H. B. Nr. 25, zu
11,904
Fr.
sämmtliche Liegenschaften in einem Schatzungs
Fr. 1,097,716 70
werthe von
B. Den Betrag des laut Rechnung auf 24. Juni 1874 nach
Kapital-
Abrechnung des Rebkapitals sich ergebenden zinsbaren
Fr. 1,351,057 79
werthes in Titeln oder Baarschaft mit
71,597 21
sammt Zinsausstand auf 24. Juni 1874
81 01
und dem Rezesse des Rechnungsgebers per
Fr. 1,422,736 01
sammt bezüglichen Marchzinsen bis 24. Juni 1874 und seit
herigem Zinsauflaufe.
C. Das gesammte Kirchenmobiliar (Kirchenschatz) nach dem
Klagpartei ange
Inventar vom 9. Dezember 1876, von der
Fr. 200,000
schlagen zu
und Einrichtungen
D. Die sämmtlichen Manuskripte, Bücher
der Stiftsbibliothek nach den vorhandenen Katalogen und allfällig
nöthig werdenden Ergänzungen, ununtersucht mit Vorbehalt einer
allfälligen durch Experten zu bestimmenden Höherschätzung, ge
10,000
Fr.schätzt zu
E. Die sämmtlichen Urkunden und Dokumente, Urbarien,
Rödel, Protokolle und Rechnungen rc. des Stiftsarchives.
II. Der verantwortliche Staat Solothurn sei ferner gehalten,
der Klagepartei Ersatz zu leisten:
a) für den Werth der mit Verkäufen vom 24. November 1874,
23. Juli und 4. Dezember 1875 verkauften Chorherrenhäuser,
Kaplanhäuser und Gärten durch Auszahlung des Gesammt
erlöses nach der Berechnung auf S. 467 und 468 im Betrage
Fr. 248,965
von
nebst Zinsvergütung ab Kapital 111,105 Fr. seit 24. November
1874, ab Kapital 59,050 Fr. seit 23. Juli 1875, ab Kapital
(8,810 Fr. seit 4. Dezember 1875;
b) für den Betrag des vertragswidrig verwendeten Erlöses der
Fr. 148,979 -
verkauften Stiftsreben per
sammt Zinsen seit dem 24. Juni 1874.
III. Der Staat Solothurn sei zu sämmtlichen, dieses Prozesses
wegen ergangenen Rechtskosten zu verfällen.
P. In seiner Beantwortung dieser Klage stellt der Regierungs
rath des Kantons Solothurn die Anträge:
I. Die Stadtgemeinde Solothurn ist mit ihren sämmtlichen
Klagebegehren abzuweisen.
II. Dieselbe ist zu sämmtlichen dieses Prozesses wegen ergan
genen Rechtskosten zu verfällen.
Er theilte dabei indeß gleichzeitig mit, daß er am 22. Novem
ber 1878 beschlossen habe, nach Maßgabe des Art. 13 des
Stiftsaufhebungsdetretes vom 10. Oktober 1874 der Klägerin
eine angemessene Aussteuer für ihre Pfarr und Kirchenbedürf
nisse anzubieten und zwar:
I. Besoldung von Geistlichen: Zwei erste Pfarrgeistliche à
Fr. 6,000
3,000 Fr. per Jahr
Zwei zweite Pfarrgeistliche (Ka
4,000 Fr. 10,000
pläne) à 2,000 Fr. per Jahr
Nebstdem soll jeder Geistliche eine angemessene
Wohnung nebst Garten erhalten, zu welchem
Zwecke Verantworter bereit ist, nachfolgende
Häuser in wohnlichem Zustande abzutreten:
- Hypothenbuch Solothurn Nr. 710, Gebäude
Nr. 57 und 59, grün Quartier (Chorherrprediger
haus) zu zwei Wohnungen dienlich.
- Hypothekenbuch Solothurn Nr. 708, Ge
bäude Nr. 55 und 61, grün Quartier, Pfarr
haus für eine Wohnung.
- Hypothekenbuch Solothurn Nr. 405, Ge
bäude Nr. 75, schwarz Quartier, Kaplanenhaus
für eine Wohnung.
Außerdem zwei Chorherren und zwei Kapla
neigärten.
Sollte die Klägerin an Stelle der Häuser
und Gärten eine Wohnungsentschädigung vorziehen,
so werden folgende jährliche Entschädigungen an
geboten:
Für die 2 ersten Geistlichen je 900 Fr.;
Für die 2 zweiten Geistlichen je 700 Fr., wo
für ein Kapital von 71,200 Fr. ausgeworfen
werden soll.
II. Unterhalt der drei Gebäude, sofern Klä
gerin solche in natura verlangt, jähr
lich
Fr. 550
III. Unterhalt des Chordaches der
St. Ursenkirche, jährlich
IV. Kirchenbedürfnisse mit Ein
schluß des Kirchengesanges
3,000
V. Besoldung des Sigristen
1,200
VI. Verschiedenes
500 Fr. 5,300
Summa, Fr. 15,300
Hiefür soll ein Kapital von 340,000 Fr., oder für den Fall,
daß die Klägerin statt der Häuser und Gärten in natura eine
Geldentschädigung vorzieht, ein Kapital von 411,200 Fr., be
stehend aus 4½prozentigen, vom Staate garantirten Obliga
tionen des allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn, aus
geschieden und der Klägerin aushingegeben werden.
Er erklärt auch, daß der beklagte Fiskus auf die St. Ursus
kirche keinen Eigenthumsanspruch erhebe.
I. In ihrer Replik hält die Klägerin in erster Linie an den
in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Fall der
Verwerfung des Anspruches auf Herausgabe des Gesammtver
mögens des Stiftes St. Urs und Viktor, stellt sie folgende
eventuell modifizirte Rechtsbegehren :
I. Der verantworterische Staat Solothurn sei schuldig und ge
halten, der klägerischen Stadtgemeinde Solothurn zu Handen
der katholischen Pfarrei von St. Urs und Viktor in Solothurn
als Pfarr und Kirchenvermögen der benannten katholischen
Pfarrei nachfolgende Vermögensgegenstände eigenthümlich
überlassen und für die Verpflichtungen des aufgehobenen Pfarr
stiftes St. Urs und Viktor nachfolgende Summen auszu
zahlen.
a) Die im Hauptrechtsbegehren der Klage sub Aa, 1 4 ge
nannten Kirchen und Kapellen, wovon die Pfarrkirche St. Urs
und Viktor bereits in der Antwort der Klägerin zu überlassen
zugestanden wurde, so daß nur noch streitig sind die St. Ste
phans , Tribeinskreuz und St. Peterskapelle, im Anschlagswerth
von zusammen 44,800 .
b) Die in der Klage sub Ab, 1 15 aufgezählten Häuser
und Gartenhäuser (Schatzungswerth 239,500 Fr.), eventuell
wenigstens nachfolgende:
Nr. 1. Das Chorauleninstitutsgebäude, Hypothekenbuch Solo
thurn Nr. 396 und 397, angeschlagen zu
Fr. 20,000
Nr. 8. Das Kapitelhaus, Hypothekenbuch Nr. 430
40,000angeschlagen zu
zum Amtslokale des Pfarramtes, der Versammlun
gen der Pfarrgeistlichkeit, des Gotthard'schen Kon
ventes, zur Aufbewahrung der Bibliothek der Pfar
rei, des Archives und der Pfarrbücher, in welchem
Hause auch dem Civilstandsbeamten der Stadt ein
Lokal für das Civilstandsarchiv und Amtsbureau,
wie bis dahin eingeräumt werden könnte.
Nr. 6. Das Probsteigebäude, Hypothekenbuch
50,000
Nr. 426, angeschlagen zu
Nr. 5. Das Chorherrenhaus, Hypothekenbuch
Nr. 425, angeschlagen zu
25,000
Nr. 7. Das Chorherrenhaus, Hypothekenbuch
Nr. 427, angeschlagen zu
20,000
Nr. 4. Das Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 407,
16,000angeschlagen zu
Nr. 9. Das Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 701
14,000angeschlagen zu
Nr. 2. Das Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 404,
angeschlagen zu
12,000
Nr. 3. Das Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 405,
Fr. 12,000angeschlagen zu
Nr. 10. Das Kaplanhaus, Hypothekenbuch
Nr. 718, angeschlagen zu
12,000
für die Wohnungen der Pfarrgeistlichkeit und der
Sakristane in der Stadt.
Nr. 13. Die Sigristenwohnung mit Garten zu
ribeinskreuz, für den Sigrist alldort, Hypotheken
4,000
buch Nr. 2
Nr. 14. Die Gartenhäuschen, Hypothekenbuch
Nr. 54, 55 und 56, angeschlagen zu
1,300
Nr. 15, Sodhäuschen, Hypothekenbuch Nr. 54,
55 und 56, angeschlagen zu
Fr. 230,500
in der Schatzung von
eigenthümlich zu überlassen,
eventuell:
der Klagepartei den entsprechenden Gegenwerth zu verabfolgen.
c) Die im Hauptrechtsbegehren der Klage sub A c aufge
führten Gärten, Hypothekenbuch Nr. 54, 55, 56, 426, 427, 25,
im Schatzungswerthe von 11,904 Fr. eigenthümlich zu über
lassen, eventuell der Klagpartei den entsprechenden Gegenwerth zu
verabfolgen.
sei ferner gehal
II. Der verantworterische Staat Solothurn
für ihre katho
ten, der klägerischen Stadtgemeinde Solothurn
Summen auszu lische Pfarrei St. Urs und Viktor nachfolgende
bezahlen:
- Den Fond des Choraulen und Partisten
Fr. 112,599 36institutes
- Als Fond des Gotthard'schen Konventes
35,173 35
des Pfarrklerus zu wissenschaftlichen Zwecken
33,849 78
- Als Kapellenfond von St. Peter
23,274 66
- Als Kapellenfond von St. Stephan
- Den ehemaligen Kapellenfond Ecce homo
3,038 23
bei Kreuzen
- Den Fond der örtlich städtischen Bruder
43,025 07
schaften
Den Fond der Arregger'schen Rosenkranz
Fr. 5,581 31
stiftung
- Als Fond der pfarrstiftlichen Prinzipien
22,142 a schule
wobei erklärt wird, daß für kirchliche Zwecke
der Pfarrei hievon nur gefordert werden
142 Fr. a Cts. und daß von dem Kapital
von 20,000 Fr. dem Staate das Nutzungs
recht als Beitrag der Klagpartei an die kan
tonale höhere Lehranstalt auch in Zukunft zu
gesichert bleibe.
- Als Fond für die 2. Klasse der Meß
verpflichtungen, die nicht an die Präbenden
gebunden sind, als:
Fr. 4,596 60
- für Kapellenmessen
- für gewöhnliche Jahrzeit
messen (ohne Mitberechnung des
jenigen ältern Theiles des Jahr
zeitenfonds, der in den Kustorei
131,120
und Baufond 2c. übergegangen
e) Für den besonders ver
walteten Abt Pankrazischen
6,109 37
Jahrzeitfond
d) Für den desonders ver
Jahr
walteten Dürholz'schen
142,325 97
500
zeitfond
- Als Kustoreifond für die Kirchenbedürf
116,048 39
nisse beim Gottesdienst, ec.
- Als Fabrica oder Bau und baulichen
Unterhaltungsfond für die solothurnischen, der
Pfarrei gehörenden Kirchen, Kapellen und
133,849 49
Pfarreigebäulichkeiten in der Stadt
- Als Baufond für den Unterhalt der
Pfarrgebäulichkeiten der auswärtigen Kollatur
18,162 60
pfarreien
- Als Präbendareinkommen von 6 Pfarr
geistlichen für die römisch katholische St. Ursen
pfarrei von Solothurn, für die Gegenwart
berechnet
Fr. 480,000
14. Als Reservepräbendarfond für die Zu
kunft
40,000
15. Als Fond für die Bezahlung der Mu
siker, Auslagen für Musik und Instrumente,
Besoldungen des Sigristen und des Verwalters
130,000
16. Als Fond zur Bestreitung der jährli
chen Steuern von Vermögen in todter Hand,
Brandsteuer , Schul und Gemeindesteuer, 2c.
60,000
17. Als außerordentliche Auslage für drin
gend nothwendig gewordene Restauration der
unbrauchbar gewordenen Orgeln und der 10
Seitenaltäre in der Pfarrkirche, Antheil
20,000
18. Als Fond für die jährlichen Kompeten
en der Kollaturpfarreien Oberdorf, Biberist
und Messen.
39,938 40
wobei erklärt wird, daß die Klägerin bereit ist,
gegen Entlastung von der jährlichen Zahlung
der bezüglichen Kompetenzen (Klage, Seite 445)
dieses Kapital von 39,938 Fr. 40 Cts. zu
Handen der benannten Kollaturpfarreien dem
Staate zu überlassen.
19. Zur Ergänzung des Pfarrfonds und
der Fabrica der Filiale Zuchwyl zu Handen
der letztern Pfarrgemeinde den Betrag von
72,310 11
Summa, Fr. 1,531,319 52
sammt Zins à 5 Prozent seit 24. Juni 1874.
III. Der verantworterische Staat sei gehalten, in Nachach
tung des Bisthumskonkordates vom 26. März 1828 und der
von den Diözesanständen der Diözese Basel genehmigten Dom
ftsstatuten, aus dem Pfarrstiftsvermögen von St. Urs und
Viktor zur Honorirung der drei solothurnischen Dømherren und
Mitglieder des bischöflichen Senates, nämlich des Domprobstes
und zweier Domherren, das bezügliche Präbendarkapital im Be
trage von 190,000 Fr. (Replik K S. 136) sammt drei Wohn
häusern und Gärten im Werthe der verkauften Chorherrenhäuse
und Gärten. (Klage, Satz 415, S. 467.) Werth 84,750 Fr.
der Häuser und 12,440 Fr. der Gärten) oder den betreffenden
Geldwerth der Klägerin zu benanntem Zwecke herauszugeben,
sammt Kapitalzins von 60,000 Fr. (von dem unbesetzt geblie
benen Kanonikat) seit 24. Juni 1874,
eventuell
dieses Kapital und den bezüglichen Häuser und Grundstückwerth
bis zur definitiven Regulirung der Bisthumsverhältnisse unan
getastet zu lassen und unter besondere Verwaltung zu stellen.
IV. Der Staat Solothurn sei gehalten, der Klagpartei das
Kirchenmobiliar und den Kirchenschatz von St. Urs (Scha
tzungswerth 200,000 Fr. oder eventuell 81,800 Fr. 56 Cts.
nach der Expertise von 1876) eigenthümlich zu überlassen,
ebenso
V. Die Manuskripte, Bücher und Einrichtungen der Stifts
bibliothek (mit Inbegriff der Konventbibliothek) in der Klage zu
10,000 Fr. geschätzt, sowie
VI. Die in der Klage benannten Bestandtheile des Pfarrstifts
archives (Dokumente, Protokolle, Urbarien, Rödel und Rechnun
gen) der Klagepartei zum künftigen Pfarrarchiv eigenthümlich zu
überlassen, eventuell im Falle bei IV und V die Vindikation
nicht zuläßig erklärt würde, den betreffenden Werth nach klägeri
scher Schatzung, in zweiter Linie nach derjenigen von Experten,
der Klagepartei zu bezahlen.
Alles unter Kostenfolge.
Dabei erklärte der klägerische Vertreter mit Rücksicht auf die
seit Anhebung des Prozesses erfolgte Konstituirung einer christ
katholischen Kirchgemeinde Solothurn ausdrücklich, daß er nur
Namens der römisch katholischen Pfarrei zu St. Ursen, welche er
allein repräsentire, seine eventuellen Rechtsschlüsse stelle. In seiner
Duplik erklärte dagegen der Beklagte gegenüber der letzterwahn
ten Erklärung des klägerischen Vertreters, daß er in diesem
Prozesse keine andere Klägerin als die katholische Pfarrei Solo
thurn mit derjenigen Ausdehnung und demjenigen rechtlichen
Charakter, den sie zur Zeit der Anhebung des Prozesses be
sessen habe, anerkenne. Er führte im Fernern aus, das Vor
gehen des klägerischen Anwaltes, welcher das gesammte Stifts
vermögen als alleiniges Eigenthum der Pfarrei Solothurn vindizire,
erscheine angesichts des Beschlusses der katholischen Kirchgemeinde
Solothurn vom 14. November 1875 (siehe oben Fakt. G) als
eine Ueberschreitung des durch letztere Gemeinde ertheilten Auf
trages und bezeichnet des Weitern das eventuelle Rechtsbegeh
ren III der klägerischen Replik als prozeßualisch unzuläßig, weil
eine Erweiterung der ursprünglichen Klagebegehren enthaltend;
erdem bestreitet er der Klägerin die Legitimation zu Geltend
machung des dadurch verfolgten Anspruches. Er beantragt: Die
Stadtgemeinde Solothurn ist mit allen ihren eventuell modifizirten
Rechtsbegehren, soweit dieselben das ihr von Seite des Staates
Solothurn gemachte Anerbieten übersteigen, abzuweisen. Alles
unter Kostenfolge. In Tripkik und Quadruplik halten die Par
teien an ihren Anträgen fest; in der Quadruplik bestreitet der
Beklagte insbesondere ausdrücklich, daß der klägerische Vertreter
zu Vindikation des gesammten Stiftsvermögens rechtsgültig be
vollmächtigt sei.
K. Aus den Rechtsschriften der Parteien sind folgende von
denselben zu Begründung ihrer Rechtsbegehren in thaisächlicher
und rechtlicher Beziehung geltend gemachte Hauptgesichtspunkte
hervorzuheben:
I. a) Zur Begründung ihres in erster Linie erhobenen An
spruches auf Herausgabe des gesammten Stiftsvermögens, wie
derselbe in den Rechtsbegehren der beiden Klageschriften ent
halten ist, sucht die Klägerin in weitausgreifender historischer
Erörterung zu beweisen: Das Stift St. Urs und Viktor sei
von jeher bis zu seiner Erhebung zum Domstifte des Bisthums
Basel im Jahre 1828 ein rein örtlich kirchlichen Zwecken die
nendes Institut, ein bloßes Pfarrstift der Stadt Solothurn ge
wesen; von demselben seien zwar mehrere Pfarrkirchen der
Umgegend abhängig gewesen, deren Kirchenvermögen sei jedoch
bis auf wenige zehntrechtliche Lasten von demjenigen der solo
thurnischen Pfarrkirche ausgeschieden worden. Daher und da
auch bei der Errichtung des Domstiftes die parochiale Natur
des alten Kollegiums ausdrücklich gewahrt worden sei, quali
fizire sich das Vermögen des Stiftes als Pfarrvermögen der
Stadt Solothurn. Zwar habe allerdings das Stift eine selb
ständige Korporation mit juristischer Persönlichkeit gebildet,
allein dasselbe sei bezüglich des Vermögens lediglich Träger
der Eigenthumsfirma für die Pfarrei Solothurn gewesen. Die
Korporation sei parochus habitualis, das in ein collegium
vereinigte parochiale Gesammtinstitut ein benefic. curatum uni
tum gewesen; Zweck und Lebensaufgabe der Korporation habe
einzig die cura animarum, die Verrichtung der örtlich parochialen
Seelsorgepflichten gebildet und das Verhältniß des Stiftes
zur Pfarrei und zum Pfarrvermögen sei daher grundsätzlich kein
anderes gewesen, als wenn statt einer juristischen eine physische
Person das Pfarrrektorat inne gehabt hätte. Diese Sätze ergeben
sich aus der Geschichte der Gründung und spätern Entwicklung
des Stiftes und aus der Natur und den Quellen seines Eigen
thums. Namentlich wird dafür auf folgende Momente Bezug
genommen: Das alte Burgerziel der Stadt Solothurn und
r Pfarrsprengel und Zehntbezirk des Stifts seien ursprünglich
zusammengefallen. Die Erbauung der St. Ursuskirche knüpfe
sich an ein örtliches Ereigniß, das thebäische Martyrium; die
St. Ursuskirche sei von jeher die einzige Pfarrkirche der Stadt
Solothurn, die übrigen Kirchen und Kapellen der Stadt von der
selben abhängig gewesen. Wenn nämlich manchmal angenommen
werde, die St. Stephanskirche sei die ursprüngliche Pfarrkirche
der Stadt gewesen, so sei dies faktisch unrichtig; die Pfarrkirche
sei nicht dem Stifte inkorporirt worden, sondern das Stift aus
derselben hervorgegangen, indem, nachdem früher der Pfarrgottes
dienst darin Regularen anvertraut gewesen sei, nach der Königin
Bertha die Pfarrgeistlichen zu Chorherren erhoben, das Chor
herrenkollegium der Pfarrkirche adjungirt worden sei. Die
Kosten des Neubaues der St. Ursuskirche als der Pfarrkirche
seien seit der burgundischen Zeit stetsfort aus dem Stadtsäckel
von Solothurn bestritten worden, so namentlich die Kosten des
letzten, 1760 1773 erfolgten, Neubaues. Die Unterhaltung des
Chores dagegen sei aus dem Baufond der Fabrica des Pfarr
stiftes als des Inhabers des parochialen Zehnten bestritten
worden. Das Stift habe niemals irgendwelche Souveränetäts
rechte besessen eine demselben solche Rechte zuschreibende Ur
kunde des Abtes Heinrich von Frienisberg vom 25. April 1251
qualifizire sich als Geschichtsfälschung, vielmehr sei dasselbe,
soweit die urkundliche Forschung zurückreiche, als bürgerliches
Pfarrstift stets dem Gerichte des Schultheißen der Stadt und
seiner Miträthe unterworfen gewesen. Das Stift und die Stifts
kirche werden daher auch in zahlreichen Urkunden stets als
ecclesia Solodorensis, oppidi Solodorensis u. s. w. bezeichnet.
Auch das Stiftsvermögen sei aus rein parochialen Quellen, aus
Zehnten, Zuwendungen mehrfacher Art von Gutthätern
Zwecken der Pfarrkirche u. drgl. gebildet worden, wie auch die
Altäre, Kaplaneistiftungen, und der Kirchenschatz rein örtlich
kirchliche Bestimmung haben und überdem die Stiftungen meist
von Solothurner Bürgern und solothurnischen Korporationen her
rühren. Ebenso beweisen der für die Chorherren bestandene
Zwang, das solothurnische Bürgerrecht zu erwerben, die an
Schultheiß und Rath der Stadt Solothurn erfolgte Verleihung
der Wahlberechtigung des Probstes und, in den päpstlichen Mo
naten, der Chorherren, sowie die oben Fakt. D dargestellten Vor
gänge während der Helvetik und Mediationsperiode den rein ört
lich kirchlichen Charakter des Stiftes. Das Stift habe denn auch
fortwährend und zu jeder Zeit seine Rechte als parochus der
Stadt Solothurn gegenüber den Minderbrüdern, den Jesuiten,
u. s. w. gewahrt. Im Weitern wird zu Begründung des An
spruches auf Herausgabe des Gesammtvermögens des Stiftes auch
auf die 1321 1323 des folothurnischen Civilgesetzes Bezug
genommen und ausgeführt, daß nach den danach über die Suc
cession in das Vermögen aufgehobener Korporationen geltenden
Rechtsgrundsätzen dem Staate kein Recht auf das Stiftsvermögen
zustehe, sondern vielmehr die Gemeinde resp. die katholische Pfarrei
successionsberechtigt sei.
b. Zu Begründung der eventuell modifizirten Rechtsbegehren
wird von der Klägerin namentlich darauf abgestellt, daß nach
dem Aufhebungsdekrete selbst der Staat gehalten sei, alle Ver
pflichtungen des aufgehobenen Stiftes zu übernehmen und die
Gemeinde dafür abzufinden. Diese Verpflichtungen und die
darauf begründeten Ansprüche werden hierauf im einzelnen auf
geführt. Die betreffenden thatsächlichen und rechtlichen Aus
führungen, in Betreff welcher hier des Nähern auf die gedruck
ten sehr umfangreichen Rechtsschriften der Klägerin selbst ver
wiesen werden muß, werden, soweit sie von rechtlicher Erheb
lichkeit sind, in den Entscheidungsgründen dieses Urtheils ihre
Darstellung und Würdigung finden. Hier mag darüber nur
Folgendes resümirend bemerkt werden: Nach der Darstellung
der Klägerin knüpfen sich besondere Verpflichtungen des Stiftes,
für welche nach dessen Aufhebung der Staat der Klägerin gegen
über aufzukommen habe, an den Besitz gewisser, dem Stifte zu
gewendeter, theilweise in neuerer Zeit mit dem allgemeinen
Stiftsfond gemeinsam verwalteter, Stiftungsfonds; solche beson
dere Verpflichtungen seien mit den Kapellenfonds von St. Peter
St. Stephan und Ecce homo bei Kreuzen, mit dem Fond der
städtischen Bruderschaften, der Arreggerschen Rosenkranzstiftung
dem Prinzipienschullehrerfond, dem Gotthard'schen Konventfond
verbunden; es sei auch das Stift, beziehungsweise nunmehr der
Staat, gegenüber der Klägerin zur Aufrechthaltung des Cho
raulen und Partisteninstitutes resp. zur Herausgabe des für
dieses Institut gestifteten Vermögens verpflichtet. Als Verpflich
tungen, die im engern Sinne die Versehung der Pfarrei be
treffen, erscheinen vor Allem die Meßverpflichtungen des Stiftes,
namentlich auch in Betreff der noch gegenwärtig gelesenen
Jahrzeitmessen, zu denen auch die Abt Pankraz'sche und die
Dürholz'sche Jahrzeit gehören, welche, da sich an dieselben be
sondere Verpflichtungen und Stipulationen knüpfen, noch gegen
wärtig besonders verwaltet werden. Endlich kommen in Betracht
die übrigen zur cura animarum gehörigen Verpflichtungen,
welche Auslagen für Besoldung der Geistlichen, deren Zahl
auf sechs angenommen werden müsse, für die Kustorei und die
Kirchenfabrik (den Baufonds), für die Besoldung der Musiker
und Sänger u. s. w., die Besoldung der Sigristen, die Be
zahlung der Steuern erfordern, sowie auch die Verpflichtungen
des Stiftes gegenüber den auswärtigen Kollaturpfarreien und
der Filiale Zuchwyl und schließlich noch die Verpflichtungen des
Stiftes gegenüber der Diözese Basel nach dem Bisthumsvertrage
von 1828. Die Kirchenmobilien (der Kirchenschatz) u. s. w.
und das Pfarrstiftsarchiv dann gehören offenbar zur Pfarr
kirche.
II. Gegenüber diesen Ausführungen der Gegenpartei macht der
Beklagte im Wesentlichen geltend:
Ad a. Es sei nicht klar, ob die Klägerin behaupten wolle,
das Stift St. Urs und Viktor sei von vorneherein mit der
Pfarrei von Solothurn identisch gewesen oder auf welchen
andern Rechtsgrund sie ihren Eigenthumsanspruch stütze. Wenn
es nach einigen Auslassungen der Klägerin den Anschein habe,
als wolle sie die erstere Behauptung wirklich aufstellen, so erkenne
sie auf der andern Seite doch wieder an, daß das Stift selbstän
dige juristische Persönlichkeit besessen habe, was mit dem erstern
Standpunkt offenbar nicht zu vereinigen sei. Die selbständige
juristische Persönlichkeit des Stiftes lasse sich freilich nicht be
zweifeln, wie sich unter Anderm daraus ergebe, daß die dem
Stiftsvermögen zugehörigen Liegenschaften in den Hypotheken
büchern auf den Namen des Stiftes, des löblichen Stiftes
St. Urs zu Solothurn, des königlichen Kollegiat und Pfarr
tiftes des h. Urs und Viktor in Solothurn, u. s. w. einge
tragen gewesen seien. Die einzige Ausnahme hievon mache die
St. Ursuskirche, welche, weil größtentheils aus dem Stadtsäckel
erbaut, und, mit Ausnahme des vom Stifte zu unterhaltenden
Chordaches, unterhalten, von jeher als Eigenthum der Pfarrei
Solothurn gegolten habe und daher im Hypothekenbuche gar
nicht eingetragen sei, auch aus diesem Grunde vom Beklagten
nicht zu Eigenthum beansprucht werde. Auch die bei Aufhebung
des Stiftes vorhandenen Werthtitel haben alle auf den Namen
des Stiftes St. Urs und Viktor gelautet. Dem Stifte sei das
unbeschränkte Eigenthum an allem von ihm infolge von Stif
tungen, Schenkungen und Inkorporation von Pfarreien erwor
benem Vermögen zugestanden, wobei es allerdings gegenüber
den Schenkern u. s. w. gewisse Gegenverpflichtungen übernom
men habe, die aber die Klägerin nicht berühren; ihm und nicht
der Stadt habe denn auch bis 1835 die Verwaltung des
Stiftsvermögens zugestanden. Die Behauptung der Gegenpartei,
daß das Stift von Anfang blos Pfarrstift der Stadt Solo
thurn gewesen, sei vollständig unbegründet. Das Gegentheil
werde durch den überlieferten Stiftungszweck, die Verehrung
und durch die
der thebäischen Märtyrer Urs und Viktor,
ganze geschichtliche Entwickelung, aus welcher sich die korporative
Selbständigkeit des Stiftes unzweifelhaft ergebe, bewiesen. Al
lerdings habe dem Stifte von jeher die Verpflichtung obgelegen,
die Pfarrei Solothurn zu versehen, und sei nicht ersichtlich, ob
dieses Verhältniß durch eigentliche Inkorporation oder durch
allmälige thatsächliche Entwicklung entstanden sei; immerhin
indeß dürfe erwähnt werden, daß nach allgemeiner Annahme
die St. Stephanskirche und nicht die St. Ursuskirche die älteste
Pfarrkirche von Solothurn gewesen sei und sei festzuhalten,
daß das Verhältniß des Stiftes zur Stadtpfarrei kein wesentlich
anderes war, als zu den übrigen dem Stifte im Laufe der Zeit
inkorporirten Pfarreien. Anfänglich, jedenfalls bis zum Erwerbe
des Rechtes der Schultheißenwahl durch die Stadt, habe das
Stift unter seinem Kastvogt, dem Grafen von Buchegg, eine
selbständige Rechtsstellung neben der Stadt eingenommen, mit
selbständiger Gerichtsbarkeit über seine Leute; ja, nach einzelnen
Urkunden und Historikern habe es sogar die Gerichtsbarkeit über
die Stadt mit Ausnahme des Blutgerichtes, die Münze und
den Zoll besessen. Später sei dann allerdings das Stift der
Hoheit der souverän gewordenen Stadt unterworfen worden.
Die Wahlberchtigungen für das St. Ursusstift, welche Schult
heiß und Rath der Stadt Solothurn zugestanden, seien ihnen
als Inhabern der staatlichen Hoheitsrechte und nicht als blos
städtischen Magistraten zugekommen; übrigens würde auch eine
etwaige Wahlberechtigung der Stadt für einen Anspruch der
letztern auf das Stifsvermögen nicht das Mindeste beweisen,
andernfalls könnte die Pfarrei Solothurn z. B. auch An
spruch auf das Vermögen des Stiftes Schönenwerth, wo eben
falls Schultheiß und Rath der Stadt Solothurn wahlberechtigt
gewesen seien, erheben, was doch bis jetzt Niemandem einge
fallen sei. Die Vorgänge während der Helvetik und Mediations
zeit sprechen keineswegs zu Gunsten, sondern gerade gegen
die Klägerin. Noch am 12. September 1874 habe die gesammte
Stiftsgeistlichkeit in einem dem Kantonsrathe von Solothurn
eingereichten Schreiben, in welchem sie gegen die beabsichtigte
Aufhebung des Stiftes protestire, der klägerischen Behauptung,
daß das Stift lediglich pfarrstiftliches Institut für die Stadt
Solothurn gewesen, des Bestimmtesten widersprechen. In diesem
Schreiben heiße es unter Anderm: Als das Kollegiatstift
St. Urs und Viktor laut uralter Ueberlieferung schon im achten
Jahrhundert von einer frommen Königin, der Mutter Karls
des Großen, gegründet, von einer andern frommen Königin
im zehnten Jahrhundert restaurirt und erweitert wurde, war die
Absicht der Stiftung, ein Kollegium von Klerikern zu gründen,
um dieselben an der geheiligten Grabstätte der thebäischen Mär
tyrer Ursus und Viktor zu vereinigen im kirchlichen Gebete der
kanonischen Tagzeiten zur Ehre Gottes und zum Seelenheile der
Stifter und Wohlthäter des Gotteshauses. In diesem Sinne
sind die alten Regular und Kollegiatstifte allgemein gegründet,
wie es ihre ursprünglichen Statuten nachweisen, in diesem
Sinne faßten auch die spätern Wohlthäter unseres Stiftes bis
in die neueste Zeit die Stiftung auf, wenn sie den Zweck ihrer
Vergabung bestimmten, wenn sie Kapellen mit dienstthuenden
Priestern (Kaplänen) zu Ehren besonders verehrter Heiliger an
der Stiftskirche gründeten.
Wohl wurde auch die Pflicht der pfarramtlichen Seelsorge
für die betreffende Gemeinde, als Mittelpunkt der christlichen
Bevölkerung der Umgegend, die Pflicht des Jugendunter
richtes, damit verbunden, aber es sind dies zwei besondere
unter den Verpflichtungen der Stiftsherren, die auch durch be
sondere Aemter geübt wurden, während der Bezug des Stifts
einkommens im Allgemeinen von andern Verpflichtungen ab
hängig war."
Uebrigens widerspreche der Vindikationsanspruch der Klägerin
offenbar dem von der Klägerin nicht angefochtenen und daher
staatsrechtlich unzweifelhaft gültigen kantonsräthlichen Aufhebungs
dekrete, welchem Gesetzeskraft zukomme und das der richterlichen
Entscheidung zu Grunde gelegt werden müsse. Die Klägerin habe
auch gar keinen Rechtsgrund namhaft zu machen vermocht, aus
welchem sie in das Eigenthum des aufgehobenen Stiftes St. Urs
und Viktor succedirt wäre.
Ad b. Nach Art. 13 des Stiftsaufhebungsdekretes sei die
Stadt Solothurn, welcher gegenüber das Stift die Verpflichtung
hatte, die Pfarrei zu versehen, hiefür sowie für alle übrigen Ver
pflichtungen, wozu auch die Pflege der Kirchenmusik gehöre, mit
einer entsprechenden Summe auszuweisen. Demnach sei die Stadt
Solothurn jedenfalls nicht berechtigt, einzelne Gegenstände oder
ganze Stiftungsfonds aushinzuverlangen, sondern sie könne nur
Ablösung der dem Stifte ihr gegenüber obgelegenen Verpflichtun
gen durch Ausbezahlung einer angemessenen Geldsumme ver
langen. Sonach fallen die modifizirten Rechtsbegehren I a, b
und c, IV, V und VI, sowie die Rechtsbegehren II 1 9 incl.
und im Zusammenhange damit auch die Rechtsbegehren II, 11
und 12 dahin. Was die modifizirten Rechtsbegehren II 10, 13,
14 und 15 anbelange, so sei rechtlich unzuläßig, daß der Be
rechnung der Bedürfnisse der Pfarrei Solothurn die früher
Verhältnisse des Stiftes St. Urs und Viktor zu Grunde ge
legt werden; vielmehr seien die wirklichen parochialen Bedürfnisse
der Stadtpfarrei zu Grunde zu legen und zu deren Befriedi
gung genüge das vom Beklagten in seiner Antwort Angebotene.
Die Rechtsbegehren II 16 und 17 werden ebenfalls im Prinzipe,
eventuell dem Quantitativ nach bestritten. Zu Forderungen zu
Handen der Pfarreien Oberdorf, Bibrist, Messen und Zuchwyl
dann, wie sie im Rechtsbegehren II 18 und 19 erhoben werden,
sei die Klägerin gar nicht legitimirt und das Gleiche gelte
ür Rechtsbegehren III, welches überdem prozeßualisch unstatt
haft sei.
L. Im Laufe des Verfahrens entstand eine Zwischenstreitig
keit dadurch, daß mit Rechtsschrift vom 19. April 1879 Franz
Tugginer und Genossen (siehe deren Bezeichnung im Rubrum
gegenwärtigen Urtheiles) beim Bundesgerichte das Begehren
stellten, es möge ihnen nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom
20./22. November 1850 die Nebenintervention beziehungs
weise der Anschluß an die Klagebeschlüsse der Stadtgemeinde
Solothurn Namens ihrer katholischen Pfarrei, Klägerin, in
Sachen gegen den Staat Solothurn, als Uebernehmer der
kirchlichen Verpflichtungen des aufgehobenen Pfarr und Kolle
giatstiftes St. Urs und Viktor in Solothurn, Verantworte
bundesgerichtlich gestattet werden. Zu Begründung dieses Be
gehrens führen sie an: sie seien Nachkommen und Rechtsnach
folger solcher Personen, welche an das aufgehobene Stift
zu St. Urs und Viktor Vergabungen mit bestimmtem Stiftungs
zweck (für das Chorauleninstitut, für Stiftungsmessen und Jahr
zeiten, den Kirchenschatz, die Kaplaneifonds u. s. w.) gemacht
haben und haben daher Recht und Interesse, über die Aufrecht
haltung des ursprünglichen Stiftungszweckes zu wachen. Der Be
klagte trug auf Abweisung dieses Interventionsgesuches an, indem
er ausführte, ein Recht des Franz Tugginer und Genossen, das
von dem zwischen der Stadtgemeinde und dem Staate Solothurn
streitigen Rechte abhänge, könne aus der bloßen Thatsache
(deren Richtigkeit der Beklagte nicht erörtern wolle), daß die
selben Rechtsnachfolger früherer Stifter oder Schenker des St.
Ursusstiftes seien, nicht hergeleitet werden und es sei daher die
Nebenintervention nach Art. 16 der eidgenössischen Civilprozeß
ordnung nicht zuläßig. Vom Instruktionsrichter wurde im Vor
verfahren über die Zuläßigkeit dieser Nebenintervention nicht ent
schieden.
M. Ein fernerer Zwischenstreit entstand dadurch, daß mit
Rechtsschrift vom 21. Oktober 1879 die christkatholische Kirch
gemeinde Solothurn als Hauptintervenientin in den Prozeß
eintreten zu wollen erklärte und als solche den Antrag stellte:
Es sei von der, auf Grundlage der Art. 13 und 19 des
Kantonsrathsbeschlusses vom 18. September 1874 der Stadt
Solothurn zu Handen der katholischen Pfarrei vom Staate
Solothurn herauszuzahlenden, durch bundesgerichtliches Urtheil
zu bestimmenden Aussteuerungssumme ein verhältnißmäßiger
Theil (inklusive Gebäulichkeiten und Gärten für eine entspre
chende Zahl von Pfarrgeistlichen) der christkatholischen Kirch
gemeinde Solothurn, eventuell der Stadtgemeinde Solothurn
zu Handen dieser letztern zuzusprechen und es möge dieser Be
trag nach dem Verhältnisse der Anzahl der stimmberechtigten
Angehörigen der hierortigen Klägerin zur Anzahl der stimm
berechtigten Mitglieder der damaligen römisch katholischen Pfarr
gemeinde Solothurn, eventuell nach dem Verhältniß der beider
seitigen Seelenzahl bemessen und festgestellt werden, unter
Prozeßkostenfolge.Die christkatholische Kirchgemeinde macht
geltend: Bei Anhebung des Prozesses habe die Klägerin, die
Stadtgemeinde Solothurn, Namens ihrer katholischen
Pfarrei
von Solothurn, die Interessen der gesammten damals unge
theilten katholischen Pfarrei von Solothurn vertreten;
seither
habe sich die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn gebildet
und sei vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn durch
Beschluß vom 18. Juni 1877 als innerhalb der katholischen
Kirche entstandene Kirchgemeinde nach 55 des Civilgesetzbuches
mit allen daraus fließenden Rechten, also auch mit Rechts
ansprüchen auf einen verhältnißmäßigen Theil am Vermögen der
bisherigen katholischen Pfarrgemeinde Solothurn anerkannt wor
den. Mit Rücksicht auf die oben Fakt. I erwähnte Erklärung
des klägerischen Vertreters in seiner Replik sehe sich daher die
christkatholische Kirchgemeinde veranlaßt, interveniendo in den
Prozeß einzutreten und ihre Rechte zu wahren. In seiner Ver
nehmlassung auf diese Interventionsklage verweist der Beklagte
auf die gegenüber der fraglichen Aeußerung des klägerischen
Vertreters in seiner Duplik abgegebene Erklärung; nach der
selben erscheine die Hauptintervention als gegenstandlos. Sollte
dagegen das Gericht die Aenderung der Klagepartei, welche in
der fraglichen Erklärung des Vertreters der Stadtgemeinde Solo
thurn liege, zulassen, so wäre die Hauptintervention der christ
katholischen Kirchgemeinde Solothurn begründet und es wäre
der Beklagte eventuell mit dem Begehren der Interventions
klage in dem Sinne einig, daß die Rechtsansprüche der rö
misch katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde nach
der Zahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder bemessen werden.
Die Klägerin ihrerseits stellt gegenüber der Hauptinterven
tionsklage die Anträge: Es sei die Stadtgemeinde Solothurn
Namens ihrer katholischen Pfarrei, beziehungsweise der römisch
katholischen Pfarrei zu St. Ursen nicht gehalten, die Haupt
interventionsklage der christkatholischen Kirchgemeinde von So
lothurn überhaupt einläßlich zu beantworten, eventuell zur
Zeit dieselbe einläßlich zu beantworten, unter Kostenfolge. Even
tuell, d. h. für den Fall der Zulassung der Hauptinterventions
klage beantragt die Klägerin: Es sei das Rechtsbegehren der
christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn, Hauptintervenientin
gerichtlich abzuweisen, unter Kostenfolge. Der Entscheid über die
Zuläßigkeit der Hauptintervention wurde vom Instruktionsrichter
ebenfalls dem Gesammtbundesgerichte vorbehalten.
N. Aus dem Beweisverfahren ist Folgendes hervorzu
heben:
I. Es wurde durch den Instruktionsrichter von dem Dom
probste Fiala in Solothurn ein Bericht und Verzeichniß über die
Jahrzeiten und gestifteten Messen an der St. Ursuskirche und
den dazu gehörigen Kapellen in Solothurn eingeholt, dessen
Richtigkeit von beiden Parteien anerkannt worden ist und in Be
treff dessen die Klägerin erklärt, daß sie dasselbe zur Grundlage
ihrer bezüglichen Forderung (Rechtsbegehren der Replik II 9)
nehme, so daß letztere, insofern sie von den Angaben des Herrn
Fiala abweichen sollte, demgemäß modifizirt werde.
II. Von Seiten des Beklagten ist zugegeben worden, daß er
diejenigen Kirchengeräthschaften, welche zu ordnungsmäßiger Fort
führung des Pfarrgottesdienstes erforderlich seien, der Klägerin
herauszugeben habe; in seiner Eingabe vom 6. Mai 1882, Akt.
Nr. 196, bezeichnet er diejenigen Gegenstände des Nähern, welche
er demnach freiwillig abzutreten bereit ist.
III. Vom Instruktionsrichter ist Expertenbeweis in doppelter
Beziehung erhoben worden:
- Darüber, welche durchschnittlichen Jahresbeträge erforderlich
seien, um die von der Klägerin vindizirten Gebäude, sowie das
Ehor der St. Ursuskirche in gehörigem baulichem Zustande zu
erhalten und welche Kapitalsummen der Abkurung dieser Baulast
entsprechend seien? Die ernannten Experten, Herren I. Bahn
mayer, Kantonsingenieur in Schaffhausen, E. Vogt, Ingenieur
der Centralbahn, in Solothurn, und F. Probst, Kantonsbau
meister, in Solothurn, beantworteten diese Frage in Betreff der
einzelnen Gebäulichkeiten dahin:
Durchschnitt
Abkurungssummen
Bezeichnung des Gebäudes
licher
Hypoth. Buch
à 4½%
Jahresbeitrag
à 4%
a. Das Chor der Pfarrkirche St.
5660Urs und Viktor
469 b. Die St. Stephanskapelle4934
25 c. Die Treibeinskreuzkapelle
25 p. Die Sigristwohnung zu Treibeins
kreuz
40423620399 d. Die Peterskapelle
82419368e. Das Chorauleninstitutgebäude
430 f. Das Kapitelhaus
426 g. Das Probsteigebäude
9277320
15 h. Das Chorherrenhaus
427 i.
407 k. Das Kaplanhaus
29882622
701 1.
404 m.
405 n.
718 0.
Gartenhäu
54 q.
Sodhäuschen
- Ueber die Frage: Welche kirchlichen Bedürfnisse sind für
die katholische Kirchgemeinde Solothurn nach gewöhnlicher Ue
bung ohne Rücksicht auf die frühern Stiftsverhältnisse als be
rechtigt anzunehmen und welches Beamtenpersonal ist zur regel
mäßigen Fortführung des entsprechenden Kirchendienstes erforder
lich? Dabei wurden die Experten unter Anderm dahin instruirt,
daß sie auf die seit der Klageanhebung eingetretene Spal
tung der Kirchgemeinde Solothurn in eine römisch und in
eine christkatholische keine Rücksicht zu nehmen, sondern die
kirchlichen Bedürfnisse der einheitlichen katholischen Kirchgemeinde
Solothurn, wie sie zur Zeit der Klageanhebung bestanden, zu
berechnen, daß sie im Fernern die für die kirchlichen Bedürf
nisse der katholischen Kirchgemeinde Solothurn erforderlichen
Mittel sowohl für die Voraussetzung, daß der Jahrzeitenfond der
Stadt herausgegeben, als für den Fall, daß er im Besitze des
Staates verbleibe, zu berechnen und daß sie im Betreff der zum
Gottesdienste erforderlichen Geräthschaften anzugeben haben, was
zur regelmäßigen Fortführung des Gottesdienstes nothwendig sei.
Die ernannten Experten, Herren Domprobst Riedweg in Münster
und Kleinstadtpfarrer Schürch in Luzern, sprechen sich im Wesent
lichen dahin aus:
a. Das für die katholische Kirchgemeinde Solothurn erforder
liche Beamtenpersonal zerfalle in zwei Klassen, die geistlichen
Herren oder Seelsorger und die übrigen (niedern) Kirchendiener,
die gewöhnlich Laten seien. Nach den von den Herren Ex
perten über die Zahl der Seelsorger in den Städten Luzern,
St. Gallen, Baden, Sursee, Zug und im Flecken Schwyz ge
machten Erhebungen komme in diesen Ortschaften durchschnitt
lich auf je 1142 Seelen der katholischen Bevölkerung ein
Seelsorger. Demnach wären für die katholische Pfarrei Solo
thurn mit 5624 Angehörigen fünf Seelsorger erforderlich und
zwar: Der Pfarrer oder Pfarrrektor für die Oberleitung des
Gottesdienstes und der Seelsorge, für Ausübung des Predigt
amtes, und für die Besorgung der Pfarrgeschäfte überhaupt,
der erste Pfarrhelfer zur Aushülfe im Predigtamte in den
arrgeschäften und im Religionsunterrichte, sowie zur Stell
vertretung des Pfarrers im Falle der Verhinderung, der
zweite Pfarrhelfer oder Katechet zur Ertheilung des Religions
unterrichtes für die Jugend in Kirche und Schule, und zur
Abhaltung des Jugendgottesdienstes, der dritte Pfarrhelfer
oder operarius, dem hauptsächlich der Kranken und Armen
dienst in der Stadt obliege, und endlich der Pfarrhelfer oder
Frühmesser, welchem nebst Abhaltung der Frühmesse die Seel
sorge im Spital, in den Pfrundhäusern, in der Vorstadt und
Umgebung der Stadt übertragen würde. Alle vier Pfarrhelfer
wären dann aber zur Aushülfe in der Seelsorge überhaupt,
namentlich zum Beichthören, verpflichtet und hätten sich den
daherigen Weisungen des Pfarrers zu unterziehen. Als niedere
Kirchendiener wären erforderlich: Der Sakristan und dessen
Gehülfe, der Organist, die Sängerknaben, die Sänger und
Musiker, der Chordirektor, der Unterdirektor und Musiklehrer,
der Orgelbauer zu Besorgung der Orgel, die Orgeltreter für die
kleine und große Orgel, die Ministranten, die Läuter der Glocken,
die Bilder , Fahnen und Kreuzträger, Für diese niedern Kir
chendiener sei ein jährlicher Gesammtaufwand von 5295 Fr.
erforderlich, wozu, falls der Sakristan, dessen Besoldung auf
1500 Fr. angeschlagen werde, nicht daneben noch freie Wohnung
erhielte, noch ein Betrag von 300 Fr. für Besoldungsauf
besserung desselben käme. Dagegen fiele die auf 600 Fr. an
gesetzte Besoldung der Sängerknaben weg, wenn der Choraulen
fond kraft richterlichen Spruches der Stadt herausgegeben werden
sollte.
b. Der Jahrzeitenfond sei, wie die Herren Experten aus
Rechts , Billigkeits und Pietätsgründen deduziren, der Pfarrei
herauszugeben; dessen Betrag sei indeß nicht schlechthin nach dem
Betrage der gemachten Vergabungen, sondern, da aus dem Be
trage der letztern auch anderweitige Ausgaben bestritten werden,
nach dem Betrage der Verpflichtungen, die aus diesen Fonds zu
honoriren seien, zu berechnen. Demnach gelangen die Experten
dazu, gestützt auf die Aufstellungen des Domprobstes Fiala, den
Jahrzeitfond auf ein, einem jährlichen Zins von 5085 Fr.
25 Cts. entsprechendes Kapital, wozu noch die Kapitalien dreier
besonders verwalteter Jahrzeitstiftungen (der Abt Pankrazischen,
Dürrholz'schen und Pflüger'schen) im Gesammtbetrage von 6849 Fr.
37 Cts. kämen, zu berechnen; sie bemerken überdem, daß die
kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrei sich gleich bleiben, möge letzterer
der Jahrzeitfond herausgegeben werden oder nicht.
c. Die jährliche Ausgabe für reelle Hülfsmittel des Gottes
dienstes (Meßwein, Kerzen, Musikalien, Neuanschaffung von
Gefäßen, Paramenten und verschiedenen Utensilien u. drgl.) be
ziffern die Herren Experten für die Kirchgemeinde Solothurn
auf 2464 Fr. 67 Ets. per Jahr, mit dem Beifügen, daß,
sofern der Kirchgemeinde nicht ein viel größerer Theil des
Kirchenschatzes übergeben werde, als von der Regierung von
Solothurn angeboten, dieser Betrag um 500 Fr. erhöht, resp.
die für Neuanschaffungen bei Feststellung des fraglichen Betrages
in Rechnung gebrachten 300 Fr. auf 800 Fr. erhöht werden
müßten.
d) In Bezug auf die Kirchengeräthschaften sprechen sich die
Herren Experten in erster Linie dahin aus, daß der gesammte
Kirchenschatz, als Angebinde der St. Ursuskirche und zu derselben
gehörig, der Kirchgemeinde herausgegeben werden sollte. Eventuell
bezeichnen sie jedenfalls das vom Beklagten angebotene als zu
regelmäßiger Fortführung des Gottesdienstes nicht genügend; als
nothwendig nämlich sei nicht nur das zu betrachten, was über
haupt zur Feier des Gottesdienstes ganz unentbehrlich sei, sondern
auch dasjenige, was zu einer gehörigen, den konkreten Verhält
nissen, der Beschaffenheit der Pfarrkirche u. s. w. entsprechenden
Fortführung des Gottesdienstes gehöre. Das Angebot des Kan
tons Solothurn umfasse wohl von 1345 Nummern des Stifts
schatzinventars etwa 1124 oder 84 Prozent sämmtlicher Num
mern, oder speziell von den Kirchengeräthschaften der St. Ursus
kirche, welche im Inventar mit den Nummern 1 1142 bezeichnet
seien, 910 Nummern oder etwa a Prozent. Dagegen beziffere
sich der materielle Werth der anerbotenen 910 Nummern vom
Inventar der St. Ursuskirche blos auf 14,672 Fr. 65 Cts.
(derjenige der überdem noch angebotenen Geräthschaften auf 395 Fr.
50 Cts.), während der Werth der nicht angebotenen 222 Num
mern auf 55,240 Fr. a Cts. oder circa 78,5 Prozent des Ge
sammtwerthes aller Geräthschaften ansteige. Dieses Anerbieten
entspreche den Verhältnissen nicht; in einem prachtvollen Tempel
wie die St. Ursuskirche müssen auch, zumal für hohe Feiertage,
kostbare und würdige Kirchengeräthschaften zur Verfügung stehen.
Die Experten bezeichnen daher in einem ihrem Gutachten bei
gelegten Verzeichniß diejenigen Geräthschaften, welche sie eventuell,
d. h. sofern der Richter nicht die Herausgabe des ganzen Kir
chenschatzes anordnen sollte, als für die angemessene Fortführung
des Gottesdienstes, außer dem vom Beklagten anerbotenen, für
nothwendig erachten.
IV. Die Klägerin hatte für den Umfang der kirchlichen Be
dürfnisse der Pfarrei Solothurn, resp. für den Umfang der dem
Stifte gegenüber der Pfarrei obgelegenen Verpflichtungen Zeugen
beweis durch Abhörung des Domprobstes Fiala, sowie einer Reihe
anderer Kleriker des ehemaligen Stiftes angeboten. Die Erhebung
dieses Beweises wurde indeß vom Instruktionsrichter durch wieder
holte Verfügungen (vom 1. März 1882 und 28. gleichen Mo
nats) abgelehnt; ebenso ein Antrag der Klägerin auf Erhebung
eines weitern Expertenbeweises über die Berechtigung und Billig
keit der in der Replik sub Rechtsbegehren II, 1, 2, 9, 10, 13,
15 erhobenen Forderungen.
V. Vom Instruktionsrichter war im Fernern am Rechtstage
vom 8. November 1881 auf die Einwendung des Beklagten, daß,
angesichts der Beschaffenheit der Klageschrift, bezw. der außer
ordentlich großen Zahl einzelner Thatsachen, welche dieselbe anführe,
eine spezielle Bestreitung jeder einzelnen Thatsache unmöglich sei,
verfügt worden, daß die seitens des Beklagten stattgefundene all
gemeine Bestreitung auch als spezielle Bestreitung aller nicht aus
drücklich zugegebenen Thatsachen gelten solle, immerhin in dem
Sinne, daß der Klagepartei das Recht der Beweisführung ge
wahrt sein solle, bevor eine Thatsache als nicht bewiesen gelte.
O. Nach Schluß des Vorverfahrens beschwerte sich die Klä
gerin mit Eingabe vom 5. April 1883 gemäß Art. 171 u. ff.
er eidgenössischen Civilprozeßordnung beim Bundesgerichte gegen
verschiedene Verfügungen des Instruktionsrichters; ste stellt die
Anträge:
- Es seien im Sinne des Art. 104 der eidgenössischen Civil
prozeßordnung alle in den Rechtsschriften enthaltenen Thatsachen
der einen Partei, die nicht von ihrer Gegenpartei ausdrücklich
und speziell bestritten worden, formell als zugestanden zu betrach
ten und in diesem Sinne das Beweisinterlokut vom 8. November
1881 auszulegen, eventuell zu berichtigen.
- Es sei das Beweisinterlokut vom 1. März 1882, Ziffer 8,
bezüglich der Nichteinvernahme der vorgeschlagenen Zeugen aufzu
heben, die Zeugen nach Art. 132 Civilprozeßordnung zulässig zu
erklären und vor dem Abspruche abzuhören, eventuell, es sei
wenigstens speziell Herr Domprobst Fiala als Hauptzeuge abzu
hören und seien von ihm dem Bundesgerichte eingereichte Auf
schlüsse als schriftliches Zeugniß und beweiskräftig zu betrachten.
rt. 145 Civilprozeßordnung.
Es sei eine Expertise auch über die Billigkeit der oben
sub III, c, a, b, c, d und f gestellten Forderungen (d. h. der in
den eventuell modifizirten Rechtsbegehren der Replik II, 1, 2,
9, 10, 13, 15 gestellten Begehren) in dem Sinne zu gestatten,
daß begutachtet werde, ob die geforderten Kapitalien nicht erfor
derlich seien, um die für die benannten Zwecke und Verpflichtun
gen nöthigen jährlichen Auslagen bestreiten zu können.
P. Bei der mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht wird
zunächst den Anwälten der Parteien und bezw. Intervenien
ten das Wort über die Zulässigkeit der Nebenintervention des
F. Tugginer und Genossen, sowie der Hauptintervention der
christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn ertheilt. In Betreff
der Nebenintervention des F. Tugginer und Genossen werden
die im Schriftenwechsel gestellten Anträge allseitig aufrecht er
halten.
In Betreffs der Hauptintervention der christkatholischen Kirch
gemeinde Solothurn erklärt deren Vertreter, daß letztere zu ihrer
tervention lediglich durch die ihren Rechten präjudizirliche Er
klärung des klägerischen Vertreters in seiner Replik veranlaßt
worden sei; das Verhalten des letztern sei indeß, da er von der
gleich wie die christkatholische Kirchgemeinde erst seit der Klage
anhebung, und zwar erst im Jahre 1882, mit regierungsräth
licher Genehmigung vom 4. Dezember 1882, als besondere Kor
poration konstituirten römisch katholischen Kirchgemeinde keine
Vollmacht habe, sondern eine solche nur für die frühere unge
theilte Pfarrei besitze, unzulässig. Sofern daher heute erklär
werde, daß dasjenige, was im gegenwärtigen Prozesse der Klä
gerin zugesprochen werde, für die frühere ungetheilte Pfarrei
gesprochen werde, so beharre die christkatholische Kirchgemeinde
Solothurn nicht auf ihrer Intervention. Der Anwalt des Be
klagten erneuert bezüglich der Hauptintervention der christkatho
lischen Kirchgemeinde Solothurn seine im Schriftenwechsel abge
gebenen Erklärungen. Dagegen erklärt der Anwalt der Klägerin:
er erscheine als Anwalt der ungetheilten Pfarrei Solothurn,
bevollmächtigt von der politischen Gemeinde der Stadt; von
einer besondern Kirchgemeinde habe er keine Vollmacht, namentlich
nicht von einer christkatholischen, die er daher auch nicht ver
treten zu können erklärt habe. Ob dagegen die christkatholische
Gemeinde Ansprüche auf die Pfarrgüter der ungetheilten Pfarrei
Solothurn habe, sei nicht im gegenwärtigen Prozesse, sondern
später vom Gerichte zu entscheiden. In diesem Sinne habe er
Rede und Antwort auf die Hauptintervention einstweilen ver
weigert, müßte auch eventuell deren Begründetheit bestreiten.
Im Weitern wird zur Verhandlung über die Einwendung des
Beklagten gegen die Vollmacht des klägerischen Anwaltes zur
Vindikation des gesammten Stiftsvermögens, sowie über die Zu
lässigkeit des vom Beklagten, als auf unzulässiger Klageänderung
beruhend beanstandeten Rechtsbegehrens III der Replik geschritten;
bezüglich des letztern Punktes halten die Parteien an ihren im
Vorverfahren gestellten Anträgen fest, dagegen erklärt der Anwalt
des Beklagten, daß er die Einwendung gegen die Vollmacht des
klägerischen Anwaltes zur Vindikation fallen lasse.
Die Verhandlung über die in der klägerischen Eingabe vom
5. April 1883 gestellten Beschwerde resp. Aktenvervollständi
gungsanträge wird im Einverständniß beider Parteien mit der
Verhandlung über die Hauptsache verbunden. Der klägerische
Anwalt hält hierauf in ausführlichem Vortrage sowohl die An
träge seiner Eingabe vom 5. April 1883, soweit dieselben sich
als erheblich erweisen sollten, als auch die von ihm in den
Rechtsschriften in der Hauptsache gestellten Anträge aufrecht,
immerhin mit folgenden Abänderungen:
a) Das eventuell modifizirte Rechtsbegehren II 8 der Replik
wird nur insoweit aufrecht erhalten, als es die für kirchliche
Zwecke der Pfarrei verlangten 2142 Fr. a Cts. anbelangt.
b) Zu Rechtsbegehren II 9 ibidem wird erklärt, daß, sofern
die Zahlen der Replik von den Angaben des Domprobstes
Fiala abweichen, die Entscheidung dem Gerichte anheimgegeben
werde.
c) Zu Rechtsbegehren II 11 ibidem wird ebenfalls erklärt,
daß eventuell dem Gerichte die Reduktion des geforderten Be
trages nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens anheim
gegeben werde.
d) Zu Rechtsbegehren II 12 ibidem wird erklärt, daß diese
Forderung fallen gelassen werde, wenn der Beklagte erkläre
daß er sich über die fragliche Baulast mit den betreffenden Ge
meinden direkt verglichen habe.
e) Zu Rechtsbegehren II, 13 ibidem wird eventuell beantragt,
daß jedenfalls in Bemessung der Präbendarbedürfnisse nicht tiefer
gegangen werde, als das sachverständige Gutachten der geistlichen
Experten beantrage.
f) Zu Rechtsbegehren II, 18 und 19 ibidem wird erklärt,
daß diese Forderungen fallen gelassen werden, unter der Voraus
setzung, daß die betreffenden Lasten vom Staate übernommen wer
den, und die katholische Pfarrei von denselben befreit sei.
g) Zu Rechtsbegehren VI ibidem wird beantragt, daß eventuell
ausgesprochen werde, das Pfarrstiftsarchiv müsse, auch wenn es
dem Staate verbleibe, als solches erhalten werden.
In seinem Antwortvortrage erklärt der Anwalt der Beklagten,
daß die in den Rechtsbegehren II, 12, 18 und 19 der Replik
berührten Rechtsverhältnisse die Klägerin gar nicht berühren,
sondern ausschließlich den Staat betreffen, so daß letzterer sich
diesfalls der Klägerin gegenüber nicht weiter auszusprechen
habe; er gibt im Fernern die Erklärung ab, daß der Staat
das Choraulen und Partisteninstitut wie bis anhin forterhalten
werde und wiederholt sodann die schriftlich gestellten Anträge,
indem er immerhin erklärt, daß er bezüglich der Unterhaltungs
kapitalien für die vom Beklagten abzutretenden Gebäulichkeiten
die Taxation der Sachverständigen, aber unter Kapitalisi
rung der berechneten Jahresbeträge zu 4 ½ %, nicht zu 4 %,
acceptire.
Im weitern Verlaufe der Verhandlung wurden zwischen den
Parteien noch folgende Erklärungen ausgetauscht:
Der beklagte Staat erklärt, daß er bereit sei, drei Häuser
(für vier Wohnungen eingerichtet) abzutreten, als: 1. Das
Chorherrenpredigerhaus Nr. 710; 2. das Pfarrhaus Nr. 708
(Eigenthum des Staates); 3. die Probstei, sofern die Stadt
diese Gebäude wünsche. In diesem Falle erkläre sich der Staat
Mit-
bereit, der Einwohnergemeinde Solothurn, welche das
eigenthumsrecht am Chorherrenpredigerhaus habe, die Hälfte
der Assekuranzsumme auszuzahlen, sofern Klägerin in ihrem
Namen und im Namen der von ihr vertretenen katholischen
Kirchgemeinde Solothurn sich hiemit einverstanden erkläre.
Sollte Klägerin sich hiemit nicht einverstanden erklären, so an
erbiete Beklagter: 1. Das Chorherrenhaus Nr. 427 (bewohnt
von Herrn Kiefer); 2. die Probstei Nr. 426; 3. das Haus
Nr. 701. Die Probstei solle zu zwei Wohnungen eingerichtet
werden.
Darauf erklärte der Anwalt der Klägerin: Sollte vom
Bundesgerichte die verlangte Vindikation der eingeklagten Ge
bäulichkeiten des Pfarrstiftes Solothurn, als eines Kurart
institutes der katholischen Gemeinde, nicht in dem Umfange und
Sinne der Klagbehren gutgeheißen werden, so würde ver
langt, daß, um den nothwendigsten Bedürfnissen zu entspre
chen, nachfolgende Liegenschaften in nachfolgender Ordnung,
beziehungsweise Reihenfolge eventuell zugesprochen werden
möchten:
I. Wohngebäude:
-
Nr. 6 der Klage: Probsteigebäude sammt Garten, Hypo
theken Buch Solothurn Nr. 426; jedoch nur für eine Woh
nung, nur für einen Priester bestimmt.
-
Nr. 7 der Klage: Chorherrenhaus (Kiefer), Hyp. Buch
Solothurn Nr. 427.
-
Nr. 8 der Klage, Hyp. Buch Solothurn Nr. 430, Ka
pitelhaus, wobei hervorgehoben wird, daß dieses Gebäude bis
dahin zugleich bestimmt war, als Versammlungslokal der
Pfarrgeistlichkeit, als Aufbewahrungslokal des Pfarrarchives
und der Pfarrbibliothek und zugleich als Wohnung für einen
Pfarrgeistlichen zu dienen. (Es wird bemerkt, daß die erforder
liche Einrichtung für Archiv und Bibliothek bereits vorhan
den ist.
-
Das in der Klage sub Nr. 5 benannte Chorherrenhaus
mit Gärtchen (Hyp. Buch Solothurn Nr. 425), Tschann.
-
Das in der Klage sub Nr. 4 benannte Kaplanhaus
(Hyp. Buch Nr. 407), Wirz.
-
Das in der Klage sub Nr. 9 benannte Kaplanhaus
(Hyp. Buch Solothurn Nr. 701), Walther.
-
Das in der Klage sub Nr. 2 benannte Kaplanhaus
(Hyp. Buch Solothurn Nr. 401), Walker.
-
Das in der Klage suh Nr. 3 benannte Kaplanhaus
(Hyp. Buch Solothurn Nr. 405), Probst.
-
Das in der Klage sub Nr. 10 benannte Kaplanhaus
(Hyp. Buch Solothurn Nr. 718), Pfluger.
-
Das in der Klage sub Nr. 11 benannte Hinterhaus
(Hyp. Buch Solothurn Nr. 709).
II. Institutsgebäude.
Auf den Fall, daß die Choraulen und Partistenstiftung der
Stadt resp. der katholischen Pfarrei derselben zugesprochen
würde, würde verlangt, daß das Institutsgebäude (Hyp. Buch
Nr. 395, 397) derselben ebenfalls zufalle.
III. Wohngebäude der Bediensteten, Gartenhäuser, ec.
Es werden hier ebenfalls eventuell angesprochen die in der
Klage sub Nr. 13, 14 und 15 benannte Sigristenwohnung
Garten und Sodhäuschen, sowie:
IV. Gärten und Land.
Die in der Klage sub c, 1 und 2 benannten Chorherren
und Kaplangärten und das Sigristmättelein.
In die Vorschläge des Beklagten heute schon einzutreten, sei
der klägerische Anwalt nicht bevollmächtigt, soweit die Vorschläge
das Chorherrenpredigerhaus und das dem Staate gehörige
Leutpriesterhaus (Hypothenbuch Solothurn Nr. 710 und Nr. 55
und 61 grün Quartier) betreffen. Uebrigens seien letztere
Gebäulichkeiten nicht im Streite; sie bilden keinen Theil der
Klage.
Vom Beklagten wird darauf schließlich die Erklärung abgegeben,
daß er bereit sei, der Klägerin das Chorherrenhaus Nr. 427,
über welches man einig sei, sowie aus den in der Klage ver
langten Wohnhäusern, ausschließlich indeß des sogenannten Ka
pitelhauses, nach Wahl der Klägerin, drei weitere Häuser mit
den dazu gehörigen Gärten abzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Betreffend die Zuläßigkeit der Intervention des
- Tugginer und Genossen, sowie der christkatholischen
Kirchgemeinde Solohurn und die Einrede der unzu
läßigen Klageänderung gegenüber Rechtsbegehren III
der klägerischen Replik.
Nach Art. 16 der eidgenössischen Civilprozeßordnung
eine Nebenintervention nur dann statthaft, wenn ein Recht oder
eine Verbindlichkeit des Intervenienten von dem streitigen Rechte
abhängt; demnach erscheint die Nebenintervention des F. Tug
giner und Genossen als unstatthaft. Denn, sofern diesen oder
einzelnen derselben ein selbständiges Recht auf Aufrechthaltung
der Zweckbestimmung der von ihren angeblichen Rechtsvorgängern
dem aufgehobenen Stifte St. Urs und Viktor gemachten Ver
mögenszuwendungen oder eventuell auf Rückgabe der betreffen
den Vergabungen wegen Nichterfüllung der vom Geber auf
dieselben gelegten Auflagen wirklich zustehen sollte, ist dasselbe
von dem streitigen Rechte, resp. von dem Ausgange des gegen
wärtigen Rechtsstreites offenbar vollkommen unabhängig und
kann in ganz gleicher Weise geltend gemacht werden, gleichviel
ob die Klägerin oder der Beklagte im vorliegenden Prozesse
obsiegt.
-
Die von der christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn er
hobene sogenannte Hauptinterventionsklage erscheint nach der
heute abgegebenen Erklärung des klägerischen Anwaltes, daß er
für die ungetheilte katholische Pfarrei Solothurn, wie sie zur
Zeit der Klageanhebung bestanden habe, auftrete, gemäß den
eigenen Erklärungen des Vertreters der christkatholischen Kirch
gemeinde (siehe oben Fakt. P) als gegenstands und zwecklos und
ist daher gleichfalls auszuschließen. Uebrigens könnte die christ
katholische Kirchgemeinde jedenfalls niemals als Hauptintervenien
tin auftreten, denn sie tritt ja nicht als dritte Person, welche ein
besseres, die Berechtigung wie des Beklagten so auch der ur
sprünglichen Klagepartei an dem Streitgegenstand ganz oder
theilweise ausschließende Recht, beansprucht, auf; sondern sie stützt
sich vielmehr darauf, daß Veränderungen in der Person der
Klägerin eingetreten seien, d. h., daß diejenige juristische Person,
für welche ursprünglich geklagt wurde, nicht mehr bestehe und
daß sie theilweise an deren Stelle getreten sei und in deren Rechte
succedirt habe; es lägen also nicht die Voraussetzungen einer
Hauptintervention, sondern es läge vielmehr ein dem Ein
tritt eines Erben in die Prozeßrolle des Erblassers analoger
Fall vor.
-
Die dem Rechtsbegehren III der klägerischen Replik vom
Beklagten entgegengestellte Einwendung der unzuläßigen Klage
änderung ist begründet. Denn in der, für die Beurtheilung der
Zuläßigkeit einer Klageänderung maßgebenden ersten (nicht ge
druckten) Klageschrift vom 26. Februar 1876 wie übrigens auch
in der gedruckten Klageschrift vom Mai und Dezember 1877 ist
eine Forderung auf Herausgabe eines Präbendarkapitals für Be
soldung solothurnischer Domherren u. s. w., wie sie in den er
wähnten Rechtsbegehren erhoben wird, nicht gestellt, es kann
nämlich nicht etwa gesagt werden, daß dieselbe in dem in der
Klageschrift principaliter gestellten Begehren um Herausgabe
des gesammten Stiftsvermögens als ein minus mitenthalten
denn abgesehen davon, daß das betreffende Kapikal unter den in
den Klageschriften herausverlangten einzelnen Bestandtheilen des
Stiftsvermögens nicht aufgezählt ist, wird die fragliche Forde
rung in dem citirten Rechtsbegehren III nicht auf den Anspruch
der Klägerin auf Herausgabe des gesammten Stiftsvermögens,
sondern unabhängig von demselben begründet; es wird das ge
forderte Präbendarkapital u. s. w. nicht als Bestandtheil
Stiftsvermögens deßhalb herausverlangt, weil die Klägerin auf
die Totalität des letztern Anspruch habe, sondern es wird die be
zügliche Forderung auf einen ganz andern selbständigen Rechts
grund, das Bisthumskonkordat vom 26. März 1828, gestützt.
Es liegt also in der That eine nach Art. 46 der eidgenössischen
Civilprozeßordnung unzuläßige Abänderung des ursprünglichen
Rechtsbegehrens vor.
II. Betreffend den klägerischen Anspruch auf Heraus
gabe des gesammten Stiftsvermögens.
-
Die Klage auf Herausgabe des gesammten Stiftsvermö
gens beziehungsweise sämmtlicher einzelnen zu diesem Vermögen
gehörigen Sachen und Rechte wird, obschon die rechtlichen
Ausführungen der Klagpartei keineswegs durchgängig durchsich
tig und klar sind, doch der Sache nach offenbar wesentlich auf
zwei verschiedene Gesichtspunkte begründet. Einerseits nämlich
stützt sich die Klage darauf, daß das Vermögen des Stiftes
von allem Anfang an Kirchengut der Pfarrei Solothurn ge
wesen sei und als solches schon vor Aufhebung des Stiftes
materiell im Eigenthum der Pfarrei gestanden habe, während
das Stift St. Urs und Viktor nur
formell als Eigenthümer
(als Träger der Eigenthumsfirma,
wie sich die Klägerin
ausdrückt) funktionirt habe, d. h. wohl nur Stellvertreter be
ziehungsweise zur Vermögensverwaltung und Nutzung berech
tigtes und verpflichtetes Organ der Pfarrei gewesen sei; dabei
ist allerdings nicht recht ersichtlich, ob die Klägerin mit ihrer
Behauptung, das streitige Vermögen habe materiell von An
fang an im Eigenthum der Pfarrei gestanden, wirklich Eigen
thum im weitern juristischen Sinne des Wortes behaupten oder
mehr nur einen persönlichen auf ihr Verhältniß zu dem aufge
hobenen Stifte sich stützenden Anspruch geltend machen will.
Andrerseits dagegen beruft sich die Klägerin auf die Grundsätze
des solothurnischen Rechtes über die Nachfolge in das Vermö
gen aufgehobener juristischer Personen und scheint also darauf
abstellen zu wollen, daß sie erst mit der Aufhebung des Stiftes
kraft Rechtssatzes dessen Vermögen erworben habe, oder letzteres
ihr doch zum Erwerbe deferirt worden sei, wonach denn die
Klage sich als eine der Erbschaftsklage ähnliche qualifiziren
würde.
-
Auf den letzten Rechtsgrund nun kann die Klage jedenfalls
nicht begründet werden. Denn das Dekret des Kantonsrathes
von Solothurn vom 18. September 1874, welches gleichzeitig
mit der Aufhebung des Stiftes verordnet, daß das Vermögen
desselben nach Ablösung der dem Stifte obgelegenen Verpflich
tungen in den allgemeinen Schulfond des Kantons fallen solle,
ist in seiner Gültigkeit von der Klägerin nicht angefochten wor
den, vielmehr hat der klägerische Vertreter in der heutigen Ver
handlung ausdrücklich anerkannt, daß demselben, da es in der
Volksabstimmung vom 4. Oktober 1874 vom Volke genehmigt
worden sei, nach solothurnischem Staatsrecht Gesetzeskraft zu
komme. Demnach ist aber über das Schicksal des Vermögens
der aufgehobenen juristischen Person, des Stiftes St. Urs und
Viktor, in staatsrechtlich gültiger Weise verfügt worden und steht
es dem Richter nicht zu, zu prüfen, ob diese Verfügung, deren
Gesetzeskraft mit Recht nicht beanstandet worden ist, auf richtiger
Anwendung der im Kanton Solothurn im übrigen geltenden
allgemeinen Regeln über das Schicksal des Vermögens aufgeho
bener juristischer Personen beruhe, oder ob diesen Regeln eine
Zuwendung des fraglichen Vermögens an die Pfarrgemeinde
Solothurn angemessener gewesen wäre. Uebrigens handeln die
1320 1323 des solothurnischen Civilgesetzes, auf welche die
Klägerin sich beruft und welche allerdings auch im Ein
gange des kantonsräthlichen Dekretes vom 18. September 1874
in Bezug genommen werden, nicht von dem Schicksal des Ver
mögens aufgehobener, insbesondere dem öffentlichen Rechte an
gehöriger, Korporationen, worum es sich in casu handelt, son
dern sie beziehen sich auf Stiftungen, durch welche eine be
sondere dauernde Anstalt errichtet worden ist und über deren Ver
mögen dem Stifter freie Verfügung zustand. 1323 leg. cit.,
wonach das Vermögen aufgehobener Stiftungen, in Ermange
lung einer anderweitigen Anordnung des Stifters, eine solche
Bestimmung erhalten soll, wodurch die ursprünglichen Absichten
des Stifters annähernd erfüllt werden, vermag also den klä
rrischen Anspruch auf Herausgabe des Gesammtvermögens des
aufgehobenen Stiftes St. Urs und Viktor, nicht zu begründen,
vielmehr würde, auch abgesehen von der diesbezüglichen aus
drücklichen Verfügung des Aufhebungsdekretes, der Anfall des
Vermögens der aufgehobenen öffentlichen Korporation an den
Staat, in Ermangelung einer gegentheiligen gesetzlichen Regel,
kaum zu bezweifeln sein ( 712 des solothurnischen Civil
gesetzes).
6. Dagegen ist nicht richtig, daß das Stiftsaufhebungsdekret
der von der Klägerin angestellten Klage auf Herausgabe des
Gesammtvermögens des Stiftes resp. der sämmtlichen einzelnen
Bestandtheile desselben in natura überhaupt entgegenstehe. Denn
das Aufhebungsdekret verfügt blos und will blos verfügen über
die dem aufgehobenen Stifte wirklich zugestandenen Vermögens
rechte, dagegen läßt es Ansprüche dritter Personen auf das
Stiftsvermögen oder einzelne Bestandtheile desselben durchaus un
berührt und steht also deren Geltendmachung nicht entgegen.
Sollte daher die Klägerin wirklich im Stande sein, zu beweisen,
daß das für das Stift St. Urs und Viktor verwaltete und be
sessene Vermögen in Wahrheit der von ihr vertrete
n katholischen
Pfarrei gehört habe oder daß ihr Eigenthums oder Forderungs
ansprüche auf einzelne Bestandtheile dieses Vermögens zustehen,
so ist die Geltendmachung dieser Ansprüche durch das Auf
hebungsdekret nicht ausgeschlossen; es wäre, im Falle der Klä
gerin der ersterwähnte Beweis gelingen sollte, allerdings evident,
daß bei Erlaß des Aufhebungsdekretes von einer irrthümlichen
thatsächlichen Voraussetzung, nämlich daß das aufgehobene Stift
eigenes Vermögen besessen habe, ausgegangen wurde; allein die
erwähnte thatsächliche Voraussetzung, auf welcher das Auf
hebungsdekret beruht, ist für den Richter nicht verbindlich, viel
mehr ist letzterer trotz derselben berechtigt und verpflichtet, dritte
Personen bei ihren Rechten zu schützen. Nur ist freilich festzu
halten, daß der Klägerin der Beweis für die thatsächlichen Be
dingungen der von ihr beanspruchten Berechtigung obliegt und
beruht es auf vollständiger Verkennung der rechtlichen Sachlage,
wenn die Klagpartei in einzelnen Ausführungen hat durchblicken
lassen, es müsse der beklagte Staat Solothurn beweisen, daß er
seinerseits Eigenthum an dem Streitobjekte nach allgemeinen eivil
rechtlichen Grundsätzen erworben habe. Diese Ausführungen ver
stoßen gegen den allgemeinen prozessualen Grundsatz actori in
cumbit probatio und verkennen, daß der Titel des beklagten
Staates eben auf dem hoheitlichen Akte der Säkularisation,
welchen der Richter seiner Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde
zu legen hat und dessen staatsrechtliche Gültigkeit übrigens gar
nicht beanstandet wurde, beruht, während die Klägerin mit ihrem
bezüglichen Begehren nur dann obsiegen kann, wenn sie nach
weist, daß sie resp. die von ihr vertretene Pfarrei Rechte auf
das streitige Vermögen oder einzelne Theile desselben besitzt, welche,
eben weil sie nicht dem aufgehobenen Stifte, sondern einer dritten
Person zustehen, durch die Aufhebung des Stiftes und die da
mit verbundene Säkularisation seines Vermögens nicht haben be
troffen werden können.
7. Ist somit die Klage auf Herausgabe des gesammten Stift
vermögens durch das Stiftaufhebungsdekret nicht ausgeschlossen,
so ist dieselbe dagegen materiell unbegründet. Denn: Das auf
gehobene Stift St. Urs und Viktor war keineswegs ein bloßes
Organ der Pfarrei Solothuru oder eine blos zu Zwecken de
Pfarrseelsorge bestehende Korporation, sondern es war vielmehr
eine besondere kirchliche Genossenschaft mit eigenem allgemein
kirchlichem Zweck und selbständiger Rechtsfähigkeit; weder stand
daher das von ihm im eigenen Namen erworbene und besessene
Vermögen im Eigenthum der Pfarrei Solothurn, noch ist ein
persönlicher privatrechtlicher Anspruch der Pfarrei auf Herausgabe
dieses Vermögens in seiner Gesammtheit begründet.
8. Das Stift St. Urs und Viktor war, mag es ursprünglich
aus einer mönchischen Genossenschaft oder aus einer Vereinigung
von an der solothurnischen Kollegiatkirche wirkenden Welt
geistlichen, welche nach der Chrodegang'schen Regel zusammen
lebten, infolge Zerfalls der vita communis hervorgegangen sein,
jedenfalls in urkundlicher Zeit, bis zu seiner Erhebung zum
Domstifte im Jahre 1828, stets ein Kollegiatstift von Welt
geistlichen, bestehend aus Probst und Kanonikern als eigentlichen
Gliedern und den vicarii oder Kaplänen. Als Kollegiatstift bil
dete dasselbe unzweifelhaft eine besondere kirchliche Genossenschaft;
als Zweck und Aufgabe dieser Genossenschaft aber erscheint, wie
die Stiftsstatuten aus den verschiedenen Jahrhunderten deutlich
beweisen, weder ausschließlich noch auch nur vorzugsweise die
Versehung der Pfarrei Solothurn. Allerdings ist das Stift oder
sein Oberhaupt, der Probst, eigentlicher Pfarrer (parochus
habitualis) der Stadt Solothurn, allein die eigentliche, wesent
liche Aufgabe des Stiftes ist nicht die Pfarrseelsorge, sondern die
Förderung der Gottesverehrung und Frömmigkeit durch die Art
seines eigenen, des Stiftsgottesdienstes oder Chordienstes mit
seinem regelmäßigen Gebetsdienst zu bestimmten Stunden des
Tages und der Nacht. Dies ergibt sich, wie aus der Natur
und dem Zwecke der Kollegiatkapitel überhaupt (siehe Hinschius,
Kirchenrecht II, S. 143), so auch speziell aus den Statuten des
St. Ursusstiftes und ist denn auch von der Stiftsgeistlichkeit in
ihrer oben Fakt. K II erwähnten Eingabe an den Kantonsrath
vom 12. September 1874 ganz richtig hervorgehoben worden. Es
genügt hiefür, unter Berufung auf das oben Fakt. B aus den
Statuten bereits angeführte nur daran zu erinnern, daß z. B.
die Hemmerlin'schen Statuten als allgemeine kirchendienstliche
Verpflichtung der Chorherren lediglich die Pflichten derselben be
züglich der Abhaltung des Choramtes, an dessen Versäumung der
Verlust der Präsenzen geknüpft wird, normiren (siehe Fiala im
Urkundio I, S. 310); in der Theilnahme am Chordienste also,
wie in der Pflicht zur Residenz, zur Theilnahme an den Kapitels
versammlungen und zur Ausführung von Kapitelsaufträgen u. s. w.
bestanden die Verpflichtungen der Stiftsherren, an welche der Ge
nuß des Stiftseinkommens geknüpft war. Dagegen waren, wie
übrigens wohl selbstverständlich, mit dem Besitze eines Kanoni
kates an sich pfarrseelsorgerische Funktionen durchaus nicht ver
bunden, vielmehr wurde die Pflicht der pfarramtlichen Seelsorge,
wie die Stiftsgeistlichkeit in ihrer angeführten Eingabe sich aus
drückt, als eine besondere Verpflichtung des Stiftes durch besondere
Aemter ausgeübt. In der That wurde die Pfarrseelsorge durch
den Leutpriester und seine Gehülfen, später allerdings unter Mit
wirkung auch des Chorherrenpredigers, besorgt. Der Leutpriester
als Vikar des habituellen Pfarrers, des Kapitels oder Probstes,
war, wie z. B. die Statuten von 1706 unzweideutig bekunden,
aktueller Pfarrer der Stadt Solothurn, wie er denn auch in
neuerer Zeit geradezu als Stadtpfarrer von Solothurn be
zeichnet wird (siehe z. B. den Vertrag zwischen Stadt und Staat
von 1809). Der Leutpriester aber besaß weder ein Kanonikat noch
ir ihm ursprünglich auch nur eine eigentliche Präbende vom
Stifte zugetheilt, vielmehr war er anfänglich bis auf die Zeit des
Probstes Hemmerlin, also bis in's 15te Jahrhundert, fast nur
auf die frommen Opfergaben angewiesen, (Fiala, a. a. O.
S. 322), wie denn übrigens auch noch in neuester Zeit die Be
züge des Leutpriesters oder Stadtpfarrers aus dem Stifts
vermögen nach dem in Act. 141 a, Nr. 13 enthaltenen Zeug
nisse vom 14. Dezember 1874 höchst mäßige waren. Es ist somit
allerdings evident, daß das Stift keineswegs ein blos pfarrkirch
liches Institut, sondern vielmehr eine selbständige kirchliche Ge
nossenschaft mit eigenem allgemein kirchlichen Zwecke war. Es
hatte denn übrigens auch keineswegs blos die Pfarrei Solothurn
zu versehen, sondern es sind ihm im Verlaufe der Zeit auch
eine Reihe anderer Pfarreien inkorporirt worden, deren Pasto
ration es in ähnlicher Weise, wie diejenige der Stadt, durch
vicarii resp. Kapläne besorgen ließ. Inwiefern an diesem Er
gebnisse die in den Urkunden häufig vorkommende Bezeichnung
des Stiftes als Ecclesia oppidi Solodorensis u. dgl., welche
Klägerin besonders betont, irgend etwas sollte ändern können, ist
durchaus unerfindlich. Ebenso ist selbstverständlich an der selbstän
digen kirchlichen Zweckbestimmung des Stiftes durch die Erhebung
desselben zum Domstifte nichts geändert worden und mag in
dieser Richtung nur bemerkt werden, daß auch der Bisthumsver
trag vom 26. März 1828 und der sogenannte Grundvertrag
vom 28. gleichen Monats in unzweideutigster Weise den Pfarr
gottesdienst vom Stiftgottesdienste unterscheiden.
9. Wie einen eigenen allgemein kirchlichen Zweck, so besaß das
Stift St. Urs und Viktor ferner, wie die Klägerin selbst nicht
hat bestreiten können, nach kirchlichem und weltlichem Recht Kor
porationseigenschaft mit voller Rechtsfähigkeit, insbesondere der
thigkeit am privaten Vermögensverkehr Theil zu nehmen und
eigenes Vermögen zu erwerben; es hat denn auch wirklich im
Laufe der Zeit durch die verschiedensten Rechtsgeschäfte Rechte,
insbesondere Vermögensrechte, aller Art in seinem eigenen Namen
erworben; denn auf den Namen des Stiftes sind die zu dem
streitigen Vermögen gehörigen Liegenschaften in den Hypotheken
büchern eingetragen, das Stift figurirt als Gläubiger in den
Schuldschriften u. s. w. War aber sonach das Stift St. Urs
und Viktor eine besondere juristische Person mit selbständiger
Rechtsfähigkeit und eigenem nicht blos pfarrkirchlichem Zwecke
und hat es das streitige Vermögen, resp. dessen einzelne Bestand
theile in eigenem Namen erworben und besessen, so kann gewiß
von einem Eigenthumsanspruch der klägerischen Pfarrei nicht die
Rede sein; denn durch die erwähnten Umstände ist ja offenbar
ausgeschlossen, daß das Stift nur formell in eigenem Namen, in
Wahrheit aber als Stellvertreter oder Organ der Pfarrei besessen
habe; ein anderer Eigenthumserwerbsgrund aber ist von der
Klägerin nicht behauptet. Somit könnte jedenfalls nur noch ein
persönlicher Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des gesamm
ten Stiftsvermögens in Frage kommen.
10. Allein auch ein solcher persönlicher Anspruch besteht nicht,
denn weder ergibt sich aus Entstehung und Geschichte des Stiftes
und seines Vermögens, daß etwa die Zuwendung des Stiftsver
mögens resp. seiner sämmtlichen einzelnen Bestandtheile an Probst
und Kapitel ausdrücklich oder stillschweigend unter einer Zweck
satzung geschehen wäre, welche die Klägerin berechtigte, nach Auf
hebung des Stiftes die Herausgabe seines Vermögens zu verlan
gen, noch ist ein anderer die Klage rechtfertigender Rechtsgrund
von der Klägerin erwiesen oder auch nur bestimmt behauptet wor
den. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus dem über dem
selbständigen allgemein kirchlichen Zweck des Stiftes oben ausge
führten und es mag zur Widerlegung der weitausholenden histo
rischen Erörterungen, welche die Klägerin für sich angeführt hat,
hier nur noch bemerkt werden:
a. Die Gründung und anfängliche Dotirung des Kollegiat
stiftes St. Urs und Viktor wird von der Tradition an die Na
men fränkischer und burgundischer Königinnen geknüpft; in keiner
Weise ist erwiesen oder auch nur behauptet, daß dieselbe von der
Stadt, resp. den städtischen Pfarrgenossen ausgegangen und aus
Mitteln der städtischen Pfarrei erfolgt sei. Es mag also da
hingestellt bleiben, ob, wenn letzteres der Fall wäre, der Klä
erin ein Recht auf das Stiftsvermögen zustände. Nur beiläufig
mag erinnert werden, daß in einem Falle der supponirten Art
der Gemeinde Baden das Eigenthum an dem Vermögen des
urkundlich von der dortigen Stadtbehörde aus dem Pfrund
sermögen der dortigen Pfarrkirche gegründeten Chorherrenstifts
Maria Himmelfahrt (siehe Nüscheler, Die Gotteshäuser der
Schweiz, 3. Heft, S. 560) anläßlich eines an die eidgenös
sische Tagsatzung gebrachten Anstandes von einzelnen Abord
nungen katholischer Stände abgesprochen und das Stiftsvermögen
als Vermögen des Stiftes selbst in Anspruch genommen wurde
(siehe Abschied der eidgenössischen Tagsatzung des Jahres 1845,
S. 180).
b. Richtig ist freilich, daß das Stift als parochus habitualis
der Stadt pfarrherrliche Einkünfte, namentlich den Pfarrzehnten
bezog und daß überhaupt die von Alters her bestehende Verbin
dung zwischen dem Kollegiatkapitel St. Urs und Viktor und der
Stadtpfarrei, mag nun dieselbe auf einer urkundlich nicht
mehr nachweisbaren eigentlichen Inkorporation der Pfarrei be
ruhen oder in anderer Weise, etwa durch Bildung einer besonde
ren Chorherrenkorporation aus dem Klerus der städtischen Kolle
giatkirche entstanden sein, die Wirkung gehabt hat, daß auch
eine Vereinigung zwischen Pfarrei und Stiftsvermögen stattfand.
Allein diese geschah eben, wie die geschichtliche Entwickelung und
die rechtliche Lage bei Aufhebung des Stiftes zeigt und wie übri
gens durchaus nicht ungewöhnlich, sondern gerade der für solche
Verhältnisse auch anderwärts gültigen Regel entsprechend ist, in
der Weise, daß das Pfarrvermögen in Eigenthum und Verwal
tung des Stiftes überging und mit dessen eigenem Vermögen un
trennbar vereinigt wurde, während dem Stifte lediglich die (per
sönliche) Verpflichtung oblag, für die Versehung der Pfarrei zu
sorgen. In ähnlicher Weise ist denn ja unbestritten dem Stifte
auch das Vermögen anderer Pfarreien als der Stadtpfarrei ein
verleibt worden. Auf dieses Moment kann also die Klage wohl
den Anspruch begründen, daß der beklagte Staat, was dieser übri
gens grundsätzlich nicht bestreitet, als Nachfolger des Stiftes die
diesem der Pfarrei gegenüber obgelegenen Verpflichtungen erfülle,
beziehungsweise der Pfarrei dafür, nach Maßgabe des Stiftsauf
hebungsdekretes, eine entsprechende Abfindung ausrichte, niemals
aber kann sie deßhalb die Herausgabe des Stifsvermögens ganz
oder theilweise verlangen.
c. Auch der Umstand, daß die Stiftskirche St. Urs und Viktor
gleichzeitig Pfarrkirche war, ist nicht geeignet, den klägerischen
Anspruch zu stützen. Die Eigenschaft der Kirche St. Urs und
Viktor als Pfarrkirche mag ein, übrigens vom Beklagten aner
kanntes, Recht der Pfarrei auf diese Kirche selbst begründen, da
gegen ist nicht einzusehen, inwiefern hieraus ein Recht der Pfarrei
auf das Vermögen des Pfarrers, in casu des Stiftes als juri
stischer Person, folgen sollte. Ebenso unerheblich ist die von der
Klägerin mehrfach urgirte Thatsache, daß die Bau und Unter
haltungskosten der St. Ursuskirche (ausschließlich des Chores
im Wesentlichen aus der Stadtkasse bestritten worden; denn hier
aus kann ja höchstens gefolgert werden, daß der Kirchenbaufond
ausnahmsweise nicht dem Stiftsvermögen einverleibt worden, son
dern im Besitze der Stadt verblieben sei, und daß deßhalb letztere
die Baulast zu tragen hatte.
d. Wenn im Fernern die Klägerin sich darauf beruft, daß die
Vergabungen an das St. Ursusstift der Mehrzahl nach von solo
thurnischen Bürgern oder Korporationen herrühren, so ist darauf,
abgesehen davon, daß die Richtigkeit fraglicher Behauptung nicht
einmal feststeht, zu erwidern, daß für den klägerischen Anspruch
auf die Person oder die bürgerliche Angehörigkeit der Geber
offenbar nichts ankommen kaun, sondern daß für denselben einzig
entscheidend ist, an wen resp. zu wessen Gunsten die Vergabungen
erfolgten und daß nun die Vergabungen im ganzen, einige später
zu erörternde Ausnahmen abgerechnet, eben einfach zu Gunsten
des Stiftes und nicht, auch nicht eventuell, zu Gunsten der Pfarrei
gemacht wurden.
e. Daß die Chorherren des Stiftes, sofern sie nicht vorher
schon Bürger von Solothurn waren, nach ihrer Wahl das
städtische Bürgerrecht erwarben, resp. erwerben mußten und daß
später anläßlich eines 1785 1786 infolge der vom Kapitel ge
troffenen Wahl eines erst 13jährigen Patriziers zum Kanonikus
entstandenen Konfliktes mit dem päpstlichen Stuhle, vom Kapitel
und von Schultheiß und Rath der Satz verfochten wurde, es seien
zum Erwerbe von Kanonikaten überhaupt nur solothurnische Bür
ger, resp. wie in dem bezüglichen Rathsbeschlusse vom 26. April
1786 gesagt ist, nur allein die alten regimentsfähigen Bürger
dieser Stadt und deren Abkömmlinge fähig, ist allerdings richtig;
allein wenn die Klägerin hierin einen glänzenden Beweis
den rein städtisch bürgerlichen Charakter des Stiftes erblickt
ist dies gewiß ganz verfehlt, denn die Regel, daß die Angehörigen
eines Gotteshauses das städtische Bürgerrecht erwarben, resp. zu
erwerben hatten, galt bekanntlich in früherer Zeit für sehr viele
Gotteshäuser, denen Niemand deßhalb einen blos ortsbürgerlichen
Charakter beilegen wird, und die später wenigstens versuchte Be
schränkung der Wahlfähigkeit auf die regimentsfähige Bürgerschaft
beweist, wie der ganze Vorgang bei dem betreffenden Wahl
konflikte, lediglich die starke Verweltlichung des Kapitels im
vorigen Jahrhundert, eine Erscheinung, die übrigens auch bei den
meisten andern Dom und Kollegiatkapiteln, welche ebenfalls die
Wahlfähigkeit im Interesse aristokratischer Kreise zu beschränken
suchten oder wirklich beschränkten, in ganz gleicher Weise zu
Tage trat.
f. Daß das Stift St. Urs und Viktor von Anfang an unter
dem Schutze und der Gerichtsbarkeit der Stadt Solothurn gestan
den, ist nicht erwiesen und wäre übrigens, selbst wenn erwiesen,
kaum von wesentlicher rechtlicher Bedeutung. Mag auch richtig
sein, daß dem Stift seinerseits gerichtsherrliche oder andere hoheit
liche Rechte auf städtischem Gebiet niemals zustanden und somit
die solches bezeugenden Urkunden auf Geschichtsfälschung beruhen,
so ist doch andrerseits von der Klägerin durch nichts dargethan,
daß das Stift von Anfang an unter der städtischen Gerichtsbar
keit gestanden habe; vielmehr erscheint dies, angesichts der unbe
strittenen Immunitätsprivilegien des Stiftes, seiner Stellung
unter die Kaftvogtei der Grafen von Buchegg und der ihm un
zweifelhaft über seine Leute zugestandenen eigenen niedern Ge
richtsbarkeit, zum Mindesten als sehr unwahrscheinlich. Daß
später das Stift unter die Landeshoheit der souverän gewordenen
Stadt gebeugt wurde, ist allerdings richtig, allein vollkommen
unerheblich.
g. Die Verleihung des Rechtes der Vornahme von Chor
herren und Probstwahlen an Schultheiß und Rath der Stadt
Solothurn sodann, wie sie durch die Päpste Julius II und Leo X
erfolgte, ist, wie die Klägerin übrigens heute selbst zugegeben
hat, für die vorliegende Frage ohne Bedeutung. Denn sollte auch
wirklich diese Verleihung an Schultheiß und Rath in ihrer Stel
lung als städtische Behörde erfolgt sein, so würde doch daraus
da es sich nur um ein gewöhnliches Laienpatronat handeln könnte,
irgend welches Anrecht der Klägerin auf das Stiftsvermögen
nicht folgen. Uebrigens möchte unschwer zu erzeigen sein, daß die
fraglichen Verleihungen nicht an Schultheiß und Rath als Stadt
behörde, sondern an Schultheiß und Rath als Vertreter des sou
veränen Standes Solothurn, als Träger der Staatsgewalt, er
folgten und daß demnach in der That der Stadt Solothurn als
Gemeinde bis zu dem zwischen ihr und dem Staat abgeschlossenen
Vertrage von 1809 ein Wahlrecht am St. Ursusstift gar nicht
zustand. Dies geht insbesondere daraus hervor, daß, wie die
Klägerin selbst anführt (Satz 167) Kardinal Schinner am
14. Januar 1513 Schultheiß und Räthen von Solothurn meldete,
die päpstlichen Privilegien vom 4. September 1512 beziehen sich
r auf die solothurnischen Kanonikate und Präbenden, der
h. Stuhl gebe jedoch andern Kantonen Hoffnung auf gleiche
Privilegien und Indulgenzen.
h. Die Sönderungskonvention vom 28. April 1801 und die
Aussteuerungsurkunde vom 7. Herbstmonat 1803, welchen die
Klägerin eine wesentliche Bedeutung beimißt, enthalten, wie
bei unbefangener Prüfung des Wortlautes dieser Dokumente
(siehe oben Fakt. D) von selbst in die Augen springt, durchaus
keine Verfügung, wodurch ein Anrecht der Klägerin auf das
Vermögen des St. Ursusstiftes begründet würde, sondern gehen
beide ganz offenbar davon aus, daß über dieses Vermögen an
läßlich der Ausscheidung zwischen Stadt und Staat, resp. an
läßlich der Aussteuerung der Stadt nichts zu bestimmen sei,
da dasselbe weder Staats noch Stadtgut sei, vielmehr einer
dritten Person, dem, durch die helvetische Gesetzgebung ja nicht
aufgehobenen, Kollegiatstifte gehöre. Nach diesem grundsätzlichen
Standpunkte, auf welchem Sönderungs und Aussteuerungs
urkunde beruhen, ist denn auch klar, daß da, wo diese Akte Be
stimmungen über kirchliche Verhältnisse und Rechte (Kirchen
gebäude, Kollaturen, Jahrzeitgut u. s. w. enthalten, diese Bestim
mungen sich auf das St. Ursusstift und seine Verhältnisse
nicht beziehen und nicht beziehen können. Die Aussteuerungs
urkunde weist übrigens die von der Stadtgemeinde Solothurn
schon damals aufgestellte Behauptung, das Stiftsvermögen sei
städtisches Kirchengut, noch ausdrücklich, mit der Bemerkung, daß
das Stift zu St. Ursen seiner Natur nach niemals Gemeinde
gut werden könne, zurück, und es ist somit in der That nicht
recht begreiflich, wie die Klägerin dazu hat gelangen können,
ihre Ansprüche auf Sönderungskonvention und Aussteuerungs
urkunde zu stützen. Der Umstand nämlich, auf welchen die Klä
gerin sich noch berufen hat, daß die Sönderungskonvention
den Fond der Ruoßinger'schen Stiftung (das sogenannte XII.
Kanonikat) der Stadt zugetheilt habe, ist gewiß ohne alle
Bedeutung; denn fraglicher Fond, welcher von einer testamen
tarischen Vergabung des Chorherren Ruoßinger aus dem
Jahre 1693 herrührt, war allerdings eine Zeit lang, nach
einem 1741 zwischen dem Rathe und dem Kapitel getroffenen
Abkommen zu Ausstattung eines XII. Kanonikates verwendet
worden; allein er war dennoch niemals als Stiftseigenthum
anerkannt und dem Stifsvermögen nie einverleibt, sondern
stets als besondere Stiftung, zuerst von den Bauherren des
Stiftes, dann vom Säckelamte der Stadt verwaltet worden.
(Siehe Klage, Satz 337). Wenn er dann im Jahre 1801 der
Stadt für öffentliche Schulzwecke zugewiesen wurde, so entsprach
dies wohl lediglich der ursprünglichen Absicht des Stifters,
dessen Intention, soweit sie sich aus dem allerdings sehr un
klaren und räthselhaften Testamente entnehmen läßt (Klage,
Satz 152), auf Gründung einer Bildungsanstalt, jedenfalls
aber nicht auf Ausstattung eines XII. Kanonikates gerichtet
war.
i. Ist also die Berufung der Klägerin auf Sönderungskonven
tion und Aussteuerungsurkunde verfehlt, so ist auch darin, daß
im Jahre 1806 die mediationsmäßige Regierung von Solothurn
das Stiftsgut anläßlich ihrer Intervention bei den französischen
Behörden (siehe oben Fakt. D) als Vermögen einer Gemeinde
in pfarrlicher Hinsicht oder als Pfarrfonds von Solothurn
bezeichnete und das Stift anwies, seine Reklamation in dieser
Weise zu begründen, keineswegs ein verpflichtendes Anerkenntniß
der parochialen Natur fraglichen Vermögens zu finden. Denn es
ist gewiß nicht anzunehmen, daß die Regierung bei diesem Anlaß
gegenüber den Bestimmungen der Aussteuerungsurkunde und Sön
derungskonvention neues Recht habe schaffen wollen; vielmehr ist
nach der ganzen Sachlage und nach dem Inhalte des fraglichen
Regierungsbeschlusses selbst (siehe oben Fakt. D) klar, daß es der
Regierung damals blos darum zu thun war, die von Frankreich
beabsichtigte Einziehung auf französischem Territorium gelegener
Stiftsgüter zu Handen des französischen Fiskus abzuwenden und
daß sie nun offenbar der Ansicht war, es müsse zu diesem Zwecke
vermieden werden, die fraglichen Güter als Staatsgut oder als
Eigenthum einer geistlichen Korporation zu bezeichnen; es sei
vielmehr nothwendig oder jedenfalls klug, dieselben Frankreich
gegenüber als Privat resp. Gemeindeeigenthum erscheinen zu
lassen.
k. Die neuere Entwicklung der Stiftsverhältnisse endlich, wie
sie durch den Bisthumsvertrag von 1828 und dann namentlich
durch die kantonale Gesetzgebung nach 1830 herbeigeführt wurde,
ist offensichtlich dem klägerischen Anspruche durchaus nicht günstig.
Bezüglich des Bisthumsvertrages, infolge dessen das solothurnische
Kollegiatstift zum Domstifte des Bisthums Basel erweitert wurde,
ist daran zu erinnern, daß bei dessen Abschluß die Stadt Solo
thurn in keiner Weise konsultirt wurde, sondern daß der Staat
durchaus selbständig handelte; bezüglich der neuern kantonalen
Gesetzgebung dann genügt es, darauf hinzuweisen, daß die
staatliche Verwaltung
Stellung des Stiftsvermögens unter
und die Verwendung von Theilen des Stiftseinkommens und
Stiftsvermögens zu allgemein kirchlichen und staatlichen Zwe
cken mit dem klägerischen Anspruche offenbar nicht verein
bar ist.
- Es erhellt somit aus der geschichtlichen Entwickelung nicht,
daß die Stadt Solothurn als solche, d. h. als Gemeinde und
Stiftes maßgebend
Vertreterin der Pfarrei, bei Gründung
mitgewirkt oder jemals auf dessen Verwaltung und Entwicklung
einen maßgebenden Einfluß ausgeübt und infolge dessen oder aus
irgend welchem andern Grunde eine feste, rechtlich gesicherte
Anwartschaft auf Erwerb des gesammten Stiftsvermögens erlangt
hätte; das prinzipale Rechtsbegehren der Klägerin ist somit ab
zuweisen.
III. Betreffend die Begehren um Herausgabe einzel
ner Bestandtheile des Stiftsvermögens.
- Ist somit ein Eigenthums oder Forderungsanspruch der
Klägerin auf Herausgabe des Stiftsvermögens in seiner Gesammt
heit nicht begründet, so ist dagegen damit selbstverständlich noch
nicht gesagt, daß der Klägerin nicht aus besondern Rechts
gründen Ansprüche auf Herausgabe einzelner Sachen oder Ver
mögenskomplere zustehen können und es müssen somit die in
dieser Richtung in der klägerischen Replik gestellten eventuellen
Rechtsbegehren vom Richter geprüft werden. Insoweit freilich als
auch diese eventuellen Begehren nicht auf besondere Rechtsgründe,
sondern lediglich auf die gleichen thatsächlichen und rechtlichen Ge
sichtspunkte, wie das Begehren um Herausgabe des gesammten
Stiftsvermögens gestützt werden, sind dieselben durch die Entschei
dung über letzteres Begehren ohne Weiteres erledigt. Aus diesem
Grunde fallen vor allem die Rechtsbegehren II, 10 und 11 der
klägerischen Replik, sowie im Weitern Rechtsbegehren V (soweit
sich dasselbe nicht auf die sogenannte Konventsbibliothek bezieht
und daher mit Rechtsbegehren II, 2 zu entscheiden ist) und VI
(soweit es nicht einen eventuellen Antrag zu Rechtsbegehren IV
enthält und daher mit letzterem Begehren zusammenhängt) von
vornherin dahin; denn die Forderungen um Herausgabe der
Stiftsbibliothek und des Stiftsarchivs, sowie um Herausgabe des
gesammten Kustorei und Kirchenfabrikfondes des Stiftes gründen
sich in der That ausschließlich auf die vermeintliche Natur des
Stiftes als bloßen Pfarrstiftes und es ist ihnen daher, nach dem
oben Ausgeführten, die rechtliche Grundlage entzogen. Dagegen
ist natürlich auf die Verpflichtungen des Stiftes bezüglich Bestrei
tung der Kustorei und Baubedürfnisse der Pfarrei bei Bemessung
der Absindung, welche der Klägerin für Ablösung der dem Stifte
ihr gegenüber obgelegenen Verpflichtungen zu gewähren ist, Rück
sicht zu nehmen. In gleicher Weise können auch die unter I b
und c der Replik gestellten Begehren um eigenthümliche Ueber
lassung der für das Stiftspersonal bestimmt gewesenen Häuser
und Gärten, nach Abweisung des prinzipalen Klagebegehrens,
nur noch unter dem Gesichtspunkte der Abfindung der Klägerin
für die Verpflichtungen, welche dem Stifte bezüglich der Deckung
der Wohnungsbedürfnisse des Pfarrpersonals der Stadt oblagen,
in Betracht kommen. Die Rechtsbegehren II, 12, 18 und 19
endlich, von denen übrigens die beiden letztern nach den heutigen
Erklärungen der Parteien als zurückgezogen betrachtet werden
könnten, stellen sich ohne Weiteres als unbegründet dar; denn es
ist in der That gar nicht einzusehen, wie die Klägerin berechtigt
sein sollte, an den Beklagten Forderungen zu Handen anderer
Pfarreien, als der von ihr einzig vertretenen Stadtpfarrei zu
stellen.
12. Was sodann von den übrigen hieher gehörigen Begehren,
zunächst dasjenige um Herausgabe des Fonds des sogenannten
Choraulen und Partisteninstitutes (Replik Rechtsbegehren II, 1)
anbelangt, so ist darüber in faktischer Beziehung zu bemerken:
Der Zweck dieses Institutes, welches jedenfalls seinen Anfängen
nach schon in das 16. Jahrhundert zurückreicht, besteht (nach
Satz 431 a der Klage) in der Erziehung und Ausbildung einer
gewissen Zahl armer Knaben (10 12), namentlich in Gesang
und Musik, in einem von der Stiftsgeistlichkeit
geleiteten Kon
vikte; aus der Zahl dieser Knaben (Partisten) wurden dann die
Choralen oder Choraulen (Chorknaben) genommen. Die
Kosten wurden vom Stifte unter Beisteuer des Bürgerspitals
und der Bürgerschaft, bei welcher Sammlungen zu diesem Zweck
veranstaltet wurden, bestritten. Außer einigen andern, minder be
deutenden und ihrem Zweck nach nur allgemein für das Cho
rauleninstitut, resp. für die Choralen bestimmten, Vergabun
gen ist dem Fond des Chorauleninstitutes eine Vergabung
des Ritters Wilhelm Tugginer vom St. Thomasabend 1585
von 1000 Kronen Hauptguts und eine solche von Christoph
Tugginer vom 13. Dezember 1619 von 2000 Kronen einver
leibt worden. Das Testament des Wilhelm Tugginer bestimmt
im Wesentlichen, daß die Erträgnisse der vergabten Summe zur
Erhaltung von zwei Choraulen verwendet werden sollen, welche
in der Art zu unterrichten seien, daß sie die heiligen Aemter in
der Kirche können verrichten helfen und daß sie nachwärts zu
gelehrten andächtigen Priestern und guten Vorständen des christ
lich katholischen Völkleins werden, wohin diese Stiftung haupt
sächlich lände . Die Vergabung des Christoph Tugginer ist
unter wesentlich gleichen Modalitäten zur Erhaltung zweier
weiterer Choraulen gemacht. Den Betrag des streitigen Fonds
gibt die Klägerin für das Jahr 1835, nach welchem derselbe mit
dem allgemeinen Stiftsfond gemeinsam verwaltet wurde, auf
112,599 Fr. 36 Cts. an, ausschließlich der Gebäulichkeiten.
In rechtlicher Beziehung handelt es sich vorab nicht etwa um
eine selbständige, vom Stifte nur verwaltete Anstalt (eine
Stiftung im engern Sinne), sondern um ein Institut ohne
selbständige Rechtssubjektivität, dessen Fonds also dem Stifte ge
hörten, theilweise aber allerdings von Stiftungen im weitern
Sinne, d. h. Zuwendungen mit bestimmter Zweckbestimmung
herrührten. Ihren Anspruch auf Herausgabe des betreffenden
Fonds begründet die Klägerin im Wesentlichen mit der Behaup
tung, das Institut habe offenbar einen ortskirchlichen und orts
bürgerlichen Charakter. Allein dem gegenüber ist zu bemerken:
Das Institut ist unzweifelhaft kirchlichen Charakters. Dagegen
ist durchaus nicht ersichtlich, daß das Stift als Ortspfarrer von
Solothurn verpflichtet gewesen wäre, dieses Institut, welches übri
gens zugestandenermaßen nicht nur Stadtbürger, sondern auch
Nichtbürger als Schüler aufnahm, aufrecht zu erhalten; vielmehr
scheint das Gegentheil klar am Tage zu liegen, denn zur Be
sorgung des Kirchengesanges beim Pfarrgottesdienste, wofür das
Stift allerdings zu sorgen hatte, war ein solches kirchliches Er
ziehungsinstitut mit Konvikt u. s. w. offenbar nicht nothwendig.
Auch aus dem Inhalte der beiden Tugginer'schen Stiftungs
briefe, welche übrigens jedenfalls nur für das dadurch gestiftete
Kapital, nicht aber für die vom Stifte selbst dem Institut frei
willig zugewendeten Fonds von Bedeutung sein könnten, folgt
ein Anrecht der Ortspfarrei auf Herausgabe des streitigen
Fonds nicht. Denn einmal erfolgte die Zuwendung unstreitig
einfach an das Stift, resp. an Probst und Kapitel und sodann
ist auch der Zweck dieser Stiftungen keineswegs ein blos pfarr
kirchlicher, vielmehr liegt derselbe, wie aus dem maßgebenden
Testamente des Wilhelm Tugginer hervorgeht, wesentlich in der
Heranbildung tüchtiger Geistlicher, hat also allgemein kirchliche
Natur. Ist somit das klägerische Begehren abzuweisen, so ist da
gegen von der heutigen Erklärung des Beklagten, daß er das
Choraulen und Partisteninstitut wie bisanhin forterhalten wolle,
hier Akt zu nehmen.
13. Der sogenannte Gotthard'sche Konventsfond, welchen die
Klägerin mit Rechtsbegehren II, 2 in einem Betrage von
35,173 Fr. 35 Ets. herausverlangt, beruht auf Testament des
im Jahre 1649 verstorbenen Chorherrn Johann Wilhelm Gott
hard, welcher einerseits seine Bibliothek dem Stifte vermacht,
andrerseits dagegen sein ganzes nach Ausrichtung der Legate
übrig bleibendes Vermögen einer von ihm gegründeten, nach
dem hl. Carolus Boromäus als karolinische bezeichneten Brüder
schaft, welche sich periødisch zu Lesung geistlicher Bücher und
gegenseitiger Ermahnung versammeln sollte, hinterlassen hat, und
zwar mit der Bestimmung, daß aus den Zinserträgen vorab ge
wisse Distributionen an die an den Versammlungen theilnehmenden
Mitglieder stattzufinden haben, der Rest aber unter Kontrolle des
Stiftes zu Anschaffung geistlicher und nothwendiger Bücher dienen
solle. Im Jahre 1788 war dann beschlossen worden, da die
Distributionen an die einzelnen Mitglieder doch von keinem Nutzen
seien, die Gotthard'schen Gelder zu Anschaffung einer geistlichen Bücher
sammlung zum Zwecke der Bildung einer ansehnlichen Bibliothek
zu verwenden (Klage, Satz 350). Bei dieser Stiftung handelt es
sich offenbar durchaus nicht um eine Stiftung zu Gunsten der
Pfarrei, sondern ausschließlich um eine solche zu Gunsten der
Stiftsgeistlichkeit, welche ja, wie gezeigt, mit der Pfarrgeistlichkeit
keineswegs identisch ist, und es kann somit von einer Gutheißung
der Klage keine Rede sein.
14. In Bezug auf die von der Klägerin beanspruchten Kir
chengebäude waltet, wie bereits hervorgehoben, über die Stifts
und Pfarrkirche St. Urs und Viktor kein Streit mehr, sondern
es ist vielmehr dieselbe vom Beklagten als Eigenthum der
Pfarrei anerkannt worden (vergl. Duplik, Satz 57). Dagegen
ist die Herausgabe der Kapellengbäude St. Peter, St. Stephan
und Tribeinskreuz, sowie der zu den beiden ersten Kapellen ge
hörigen Kapellenfonds und endlich auch des Kapellenfonds der
nicht mehr bestehenden Kapelle Ecce homo bei Kreuzen bestrit
ten. Bezüglich des Kapellenfonds Ecce homo nun muß die
Klage ohne Weiteres abgewiesen werden, da zur Begründung der
selben gar nichts anderes als die allgemeine Behauptung, frag
licher Fond diene örtlich kirchlichen Zwecken, vorgebracht worden
ist, und übrigens dieser Fond schon seit 1857 dem allgemeinen
Stiftsfond einverleibt ist. In Betreff der übrigen erwähnten Ka
pellengebäude und Kapellenfonds dagegen ist zu bemerken: Die
sämmtlichen drei Kapellengebäude sind in den öffentlichen Bücher
als Eigenthum des Stiftes St. Urs und Viktor eingetragen; sie
gehören also einer ganz andern Person als der klägerischen
Pfarrei, so daß letztere sie keineswegs als ihr Eigenthum vindi
ziren kann. Wenn die Klägerin dieselben nichtsdestoweniger für
sich beansprucht, so stützt sie sich namentlich darauf, daß sie als
Kapellen der Mutterkirche, d. h. der Pfarrkirche St. Urs und
Viktor, annerirt gewesen seien und daher dieser Kirche folgen
müssen. Allein dieses Argument ist nicht schlüssig; denn es ist
nicht zu übersehen, daß die St. Ursuskirche nicht nur Pfarrkirche
der Stadt Solothurn, sondern auch Stiftskirche war und somit
die Möglichkeit gegeben ist, daß die fraglichen Kapellen eben
Stiftskapellen waren. Dies muß, angesichts des Eintrages in die
öffentlichen Bücher, um so eher angenommen werden, als nicht
nachgewiesen ist, daß in der einen oder andern der fraglichen Ka
pellen von dem speziell für die Pfarrseelsorge bestimmten Stifts
personal für die Einwohner der Pfarrgemeinde regelmäßiger Pfarr
gottesdienst abgehalten worden sei. In Betreff der Kapelle St.
Stephan z. B., erhellt aus den eigenen Anbringen der Klägerin
umgekehrt, daß dort der Gottesdienst durch Beschluß des Kapitels
zeitweise überhaupt ausgesetzt wurde (s. Satz 320 der Klage),
was gewiß dafür spricht, daß das Stift über den dortigen Gottes
dienst unbeschränkt verfügen konnte, und daß dieselbe übrigens in
neuester Zeit gar nicht mehr gottesdienstlich benutzt wird. Es kann
somit ein Recht der Klägerin auf fragliche Kapellen und Ka
pellenfonds nicht als erwiesen erachtet werden.
15. Der als Vermögen der sogenannten Vier Bruderschaf
ten Sancti Sebastiani, Virginis Mariæ, Ursi, Rosarii mit
Rechtsbegehren II, 6 der Replik für die Pfarrei vindizirte Fond
wurde früher vom Stifte gemeinsam verwaltet und darüber be
sondere Rechnung geführt. Seit 1837 ist derselbe in den allge
meinen Stiftsfond übergegangen. Was die Verwendung des
selben anbelangt, so muß, nach den Klagbehauptungen selbst,
angenommen werden, daß dieser Fond zu allgemeinen Stifts
zwecken gedient habe und daß das Kapitel darüber wie über
andere Bestandtheile des Stiftsvermögens habe verfügen können.
Dies folgt einerseits daraus, daß (nach Satz 383 der Klage)
der Ertrag des sogenannten Bruderschaftsvermögens im 18. Jahr
hundert theils in die Kustorei, theils aber an verschiedene Offi
zialen des Stiftes (den Chorherrensekretär u. s. w. fiel, andrer
seits daraus, daß (nach Satz 282 und 288 der Klage) das Kapitel
aus dem Bruderschaftenfond wiederholt Subsidien an die Jesuiten
bewilligte Bei dieser Sachlage aber erscheint ein Anspruch der
Pfarrei auf diesen Fond offenbar als nicht begründet, um so
weniger, als Bruderschaften, d. h. Verbindungen von Laien beider
lei Geschlechtes zum Zwecke geistlicher Uebungen oder kirchliche
Dienste (Richter, Kirchenrecht S. 1056) sich gewiß nicht nur
an
an eine Pfarrkirche, sondern auch an Klöster oder Stifter
lehnen konnten, wie denn aus der Klage selbst hervorgeht, daß
andere in Solothurn bestehende Bruderschaften sich keineswegs der
St. Ursuskirche, sondern anderer Kirchen, z. B. der Spital oder
der Franziskanerkirche, bedienten. Sollten übrigens, was nicht
ersichtlich, die vier fraglichen Bruderschaften als selbständige Kor
porationen noch bestehen, so bliebe ihnen selbstverständlich unbe
nommen, ihre Rechte auf den streitigen Fond ihrerseits selbst
geltend zu machen.
16. Die sogenannte Arregger'sche Rosenkranzstiftung (Replik
Rechtsbegehren II, 7) beruht auf einem Testamente der Anna
Margaretha Arregger geb. Besenval vom Jahre 1702, wodurch
diese dem Stifte 500 Pfund unter der Auflage der Abhaltung
von Messen und Seelenämtern, 100 Pfund mit der Bedingung
daß die Zinsen an ihrem Todestage an die Armen vertheilt wer
n sollen, ferner 100 Pfund, deren Zins zur Austheilung an
die Rosenkranzkinder u. s. w. bestimmt war, und endlich 100
Pfund zu Aeuffnung des h. Rosenkranzes hinterließ. Aus diesen
testamentarischen Bestimmungen aber ist in keiner Weise zu fol
gern, daß die Testatorin eventuell dem in erster Linie eingesetzten
Vermächtnißnehmer, dem Stifte, die städtische Pfarrei habe sub
stituiren wollen; vielmehr erscheint die fragliche Stiftung, soweit
es sich nicht um eine Meßstiftung handelt und daher das unten
hierüber Auszuführende zutrifft, mehr eine Armenstiftung als
eine Stiftung eigentlich kirchlicher Natur zu sein, so daß dieselbe
in gar keinem nothwendigem Zusammenhange mit der Pfarrei
steht.
17. Der Prinzipienschulfond (Replik Rechtsbegehren II, 8)
st, nach den heutigen Erklärungen der Klägerin, nur noch inso
weit streitig, als es sich um einen, wie die Klägerin behauptet,
für kirchliche Verpflichtungen des Prinzipienlehrers bestimmten
Kapitalbetrag von 2142 Fr. a Cts. handelt. Da nun aber
die Klägerin gänzlich unterlassen hat, die Natur der behaupteten
kirchlichen Verpflichtungen des Prinzipienlehrers näher darzu
legen und somit nicht ersichtlich ist, ob diese Verpflichtungen sich
auf die Pfarrseelsorge bezogen und ob daher von einer dies
bezüglichen Verpflichtung des Beklagten als Rechtsnachfolger des
Stiftes gegenüber der Klägerin überhaupt die Rede sein kann,
so muß ihr bezügliches Rechtsbegehren ohne Weiteres als unbe
gründet abgewiesen werden.
18. Den Fond für gewöhnliche Jahrzeitmessen anbelangend
(Replik Rechtsbegehren II, 9 b) ist zu bemerken: Das Jahr
zeitgut rührt von Vergabungen unter Lebenden oder von Todes
wegen her, welche an das Stift mit der Auflage gemacht wur
den, daß dasselbe alljährlich auf ewige Zeiten den Todestag
gewisser Personen gottesdienstlich begehe (s. Segesser, Rechts
geschichte II, S. 759), resp. eine Messe mit Applikation für die
betreffenden Personen abhalten lasse, wobei über Art und Weise
und Ort der Persolvirung der Messe öfter besondere Bestimmun
gen getroffen sind. Bezüglich der Erfüllung der bezüglichen Meß
verpflichtungen hatte das Kapitel u. a. im Jahre 1644 be
schlossen, daß fürderhin spezielle Jahrzeitstiftungen von blos 500
Pfund nur für 50 Jahre, von 800 Pfund für a Jahre und
von 1000 Pfund für 100 Jahre gelten und nachher in den
gemeinen Jahrzeiten für alle Stifter inbegriffen seien (Klage,
Satz 272). Demnach haben, wie dies überhaupt kirchenrechtlich
mit Genehmigung der kirchlichen Oberbehörde für gewisse Fälle
zulässig ist (s. Schulte, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts,
S. 569), wiederholt, anscheinend auch in neuester Zeit, Reduk
tionen der gehaltenen speziellen Jahrzeiten stattgefunden, resp. es
sind ältere Jahrzeiten zusammengeschmolzen worden (siehe den be
züglichen Bericht des Domprobstes Fiala). Der Jahrzeitenfond
der St. Ursuskirche war, da dem Stifte selbst die Verpflichtung
oblag, für Erfüllung der Jahrzeitstiftungen zu sorgen, stets mit
dem Stiftsvermögen verschmolzen; der aus den bezüglichen Ver
gabungen fließende Ertrag wurde theilweise für Abhaltung der
gestifteten Messen, theilweise dagegen auch für allgemeine Stifts
zwecke verwendet. Ihrer rechtlichen Natur nach erscheinen diese
Jahrzeitstiftungen, womit übrigens auch die Klägerin im Grunde
einverstanden zu sein scheint (siehe Klage, Satz 388), offen
bar als liberale Vermögenszuwendungen, mit denen indeß eine
den Empfänger verpflichtende Auflage verbunden ist, sie qualifi
ziren sich also als Schenkungen oder letztwillige Zuwendungen
sub modo. Fragt sich nun, ob, eventuell inwiefern, der Klägerin
ein Anspruch auf Herausgabe der in Folge dieser Vermögens
zuwendungen dem Stifte zugeflossenen Kapitalien zustehe, so kann
ein derartiger Anspruch nicht als rechtlich begründet erachtet wer
den. Denn:
a. Es unterliegt keinem Zweifel, daß Jahrzeitstiftungen nicht
nur an Pfarrkirchen, sondern auch an Klöster und Stifter ge
macht werden können, wie dies ja schon die notorische Thatsache
beweist, daß derartige Stiftungen bekanntlich sehr zahlreich an
Klöster gemacht wurden. (Vergleiche auch das Gutachten der
löbl. Stift im Hof zu Luzern über die Abtretung der Kollatur
der Stadtpfarrei an die Kirchgemeinde Luzern, S. 7.) Nun er
folgten die fraglichen Vermögenszuwendungen unzweifethaft an
das Stift, welches, wie ausgeführt, eine selbständige, von der
Pfarrei Solothurn verschiedene, Korporation mit eigenem Rechts
und Pflichtenkreis bildete. Das Stift ließ einerseits durch seine
Chorherren und deren Kapläne die gestifteten Messen persolviren
und verfügte andrerseits auch über die Erträgnisse der ihm zu
gewendeten Kapitalien wie ein wahrer Eigenthümer. Es ist
mit unrichtig, daß die Jahrzeitstiftungen in Wahrheit an
Pfarrkirche erfolgt seien und von Anfang an letztere, resp.
Pfarrgemeinde dadurch berechtigt und verpflichtet worden
vielmehr (wurde berechtigt und verpflichtet einzig das Stift und
wenn für einzelne Jahrzeitmessen die Persolvirung in der St.
Irsuskirche oder an bestimmten Altären derselben ausdrücklich vor
geschrieben wurde, so vermag dies um so weniger etwas hieran
zu ändern, als ja die St. Ursuskirche nicht nur Pfarr , sondern
auch Stiftskirche war.
b. Willenserklärungen der Schenker oder Testatoren, wodurch
für den Fall der Aufhebung des Stiftes demselben die städtische
Pfarrei als Destinatär der gestifteten Kapitalien substituirt
würde, liegen, soweit es sich um die hier in Frage stehenden
Jahrzeiten, handelt, nicht vor. Daß von einzelnen Donatoren,
wenn sie die Möglichkeit einer Stifsaufhebung erwogen und
für diesen Fall etwas verfügt hätten, wahrscheinlich die städtische
Pfarrei bedacht worden wäre, mag richtig sein. Allein auf
solche bloße Wahrscheinlichkeiten kann selbstverständlich ein recht
licher Anspruch nicht begründet werden wirkliche Willens
erklärungen zu Gunsten der Pfarrei aber, welche einzig rechtlich
in Betracht kommen könnten, sind, eben weil offenbar an die
Möglichkeit der Aufhebung des Stiftes nicht gedacht und daher
natürlich auch für diesen Fall nichts verfügt wurde, nicht er
folgt.
c. Sind also die Jahrzeitstiftungen an das Stift und nicht,
selbst nicht eventuell, zu Gunsten der Pfarrei gemacht worden,
so kann diese selbstverständlich auch nicht dadurch, daß sie sich
anerbietet, die mit den betreffenden Vergabungen verbundenen
kirchlichen Verpflichtungen zu erfüllen, ein Anrecht auf die ge
stifteten Kapitalien erwerben. Denn es ist ja evident, daß ein
Anspruch auf eine einem Dritten gemachte Vermögenszuwen
dung niemals durch das Anerbieten, die auf dieselbe gelegten
Auflagen an Stelle des Bedachten erfüllen zu wollen, erworben
werden kann. (Siehe hierüber auch das von der Klägerin ein
gelegte Gutachten des Professors W. Munzinger, Akt. Nr. 7,
S. 31 u. ff.
d. Ebenso kann offenbar nicht davon gesprochen werden, daß
etwa die mit den Jahrzeitstiftungen verbundenen Meßverpflich
tungen nach Aufhebung des Stiftes von selbst auf die Pfarrei
übergegangen seien und der Beklagte daher verpflichtet sei, die
Pfarrei nach Mitgabe des Stiftsaufhebungsdekretes mit den zu
deren Erfüllung nöthigen Mitteln auszustatten. Denn ein Rechts
rund für eine solche Nachfolge der Pfarrei in Verpflichtungen
des Stiftes ist durchaus nicht erfindlich.
e. Die von der Klägerin angerufene Bestimmung des 9 der
Sönderungskonvention von 1801 sodann, daß die sogenannten
Jahrzeiten oder Anniversarien nach allfälliger Aufhebung der
Klöster fortfahren sollen, ihrer bisherigen Bestimmung nach ver
wendet zu werden und in allweg der Gemeinde versichert blei
ben," bezieht sich, wie schon oben ausgeführt ist, nicht auf die
Jahrzeitstiftungen des durch die Sönderungskonvention gar nicht
berührten St. Ursusstiftes, sondern, wie übrigens ihr Wortlaut
selbst zeigt, auf die Jahrzeitstiftungen der Klöster und ist sogar
für diese, da damals infolge der Mediationsverfassung die beab
sichtigte Aufhebung der Klöster unterblieb, kaum in Wirksamkeit
getreten; auf andere Jahrzeitfonds als die dadurch direkt betrof
fenen darf diese Bestimmung um so weniger ausgedehnt werden,
als der Beschluß der schweizerischen Liquidationskommission über
Bestimmung der den verschiedenen Kantonen der Schweiz eigen
thümlich zurückgefallenen Kantonalgüter vom 15. Brachmonat,
28. Heumonat und 15. Christmonat 1804 (Repertorium der eid
genössischen Abschiede 1804 1813, S. 364) ausdrücklich be
stimmt, daß alle Kirchen-, Schul und Armenstiftungen, welche
nicht der Stadtgemeinde Solothurn abgetreten seien, dem Kanton
Solothurn zufallen.
f. Wenn endlich noch geltend gemacht worden ist, daß sonst
allgemein bei Aufhebung kirchlicher Korporationen (Klöster u.
dergl.) die Jahrzeitstiftungen durch Zuweisung an Pfarrkirchen
aufrecht erhalten worden seien, so ist dies gewiß nicht richtig.
Es ist z. B. in den die Aufhebung der aargauischen Klöster be
treffenden Erlassen (aargauische Gesetzessammlung I, S. 425
u. ff. und 490 u. ff.) ein diesbezüglicher Vorbehalt nicht gemacht.
(Vergleiche auch Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin in
Seufferts Archiv, Band VIII, Nr. 161.) Ist aber ein solcher
Vorbehalt nicht gemacht, so muß offenbar die Folge eintreten,
daß die von Jahrzeitstiftungen herrührenden Fonds, sofern nicht
Rechte Dritter, speziell etwa der Schenker oder ihrer Rechtsnach
folger, entgegenstehen sollten, das Schicksal der übrigen Bestand
theile des Vermögeus der aufgehobenen kirchlichen Korporation
theilen, d. h. diejenige Zweckbestimmung empfangen, welche der
die Säkularisation anordnende hoheitliche Akt für dieses Ver
mögen vorschreibt, oder in Ermangelung einer solchen ausdrück
lichen Bestimmung, der freien Disposition des Staates anheim
fallen. Daß dies, wie die Säkularisation kirchlichen Gutes über
haupt, mit kirchlichen Rechtsanschauungen nicht zu vereinigen ist,
mag zugegeben werden; allein hierauf kann der Richter keine
Rücksicht nehmen, derselbe ist vielmehr verbunden, die Erlasse der
gesetzgebenden Gewalt seinem Urtheile zu Grunde zu legen, ohne
Rücksicht darauf, ob dieselben kirchlichen Anschauungen entsprechen
oder nicht.
19. Mit der Entscheidung des klägerischen Anspruches auf
das Jahrzeitgut ist offenbar auch diejenige über die Ansprück
auf die Fonds der übrigen nicht besonders verwalteten, gestifteten
Messen, namentlich der Kapellenmessen (Rechtsbegehren der
Replik II 9, a) von selbst gegeben, so daß es hierüber weiterer
Erörterungen nicht bedarf.
20. Anders verhält es sich dagegen rücksichtlich des besonders
verwalteten Abt Pankrazischen Jahrzeitfonds. (Replik, Rechts
begehren II 9, c.) Dieser Fond beruht auf einer Vergabung
unter Lebendigen des Fürstabtes Pankraz von St. Gallen; die
Stiftungsurkunde vom 1. März 1822, welche einige Bestimmun
gen einer frühern Urkunde vom 1. Juni 1821 abändert, enthält
ausdrücklich die Bestimmung, daß, wenn, welches der Herr ver
hüte, das hochwürdige Stift aufgelöst werden sollte, die Stif
tung bei der Pfarrkirche verbleiben und ein jeweiliger Pfarrer
in die im Stiftungsbriefe ihm zugedachten Befugnisse eintreten
soll. Hier ist also wirklich, für den Fall der Auflösung des
Stiftes, demselben die Pfarrei substituirt und es hat mithin
letztere, nach dem Rechte der Verträge zu Gunsten Dritter, einen
Anspruch auf Herausgabe des fraglichen Fonds erworben. Die
hervorgehobene ausdrückliche Verfügung des Fürstabtes Pankraz,
als eines mit den kirchlichen Verhältnissen zweifellos vertrauten
Mannes, ist übrigens, beiläufig bemerkt, geeignet, den oben fest
gestellten Satz zu bekräftigen, daß die an das Stift gemachten
Jahrzeitstiftungen nicht von selbst schon nach Aufhebung des
Stiftes an die Pfarrei fallen, sondern daß es hiefür einer be
sondern Disposition bedarf.
21. Auch in Betreff des Dürholz'schen Jahrzeitfonds (Replik,
Rechtsbegehren II 9, d) darf angenommen werden, daß derselbe
eventuell der Pfarrei zugedacht worden sei. Denn aus den Be
stimmungen des Testamentes des gewesenen Standespräsidenten
Amanz Dürholz vom 10. Mai 1865, auf welchem derselbe be
ruht, ist, da die betreffende Verfügung principaliter und aus
drücklich die Lesung von Messen in der Pfarrkirche zu St. Ursen
auf Kosten der Verlassenschaft anordnet, diese Absicht des Testators
allerdings zu folgern.
IV. Betreffend die der Klägerin für Ablösung der
dem Stifte ihr gegenüber obgelegenen Verpflichtungen
zu gewährende Abfindung.
22. Nach dem Ausgeführten kann es sich, abgesehen von
später
klägerischen Vindikation des Kirchenschatzes, von welcher
noch zu handeln sein wird, nur noch um Feststellung der Ab
13
findung handeln, welche der Beklagte der Klägerin nach
des Stiftsaufhebungsdekretes behufs Ablösung der dem Stifte
gegenüber der Stadtpfarrei obgelegenen Verpflichtungen zu ge
währen hat. In dieser Richtung könnte in erster Linie die Frage
aufgeworfen werden, ob hier überhaupt eine civilrechtliche
Streitigkeit vorliege und daher das Bundesgericht nach 27
Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege kompetent sei, oder ob es sich nicht vielmehr, da bei
Bemessung fraglicher Abfindung zweifellos auf Verhältnisse öffent
lich rechtlicher Natur, den Umfang der Bedürfnisse der
Pfarrei, speziell die nöthige Zahl von Pfarrgeistlichen, deren
Besoldung, u. s. w., Rücksicht genommen werden muß,
einen dem öffentlichen Rechte angehörigen Anstand handle. Die
Kompetenz des Bundesgerichtes, welche übrigens von keiner
Partei bestritten worden ist, erscheint indeß als begründet, denn
Zahl
die Klage ist keineswegs auf Kreirung einer bestimmten
von Pfarrgeistlichenstellen, Feststellung der Besoldung derselben,
aller
u. s. w. gerichtet, in welchem Falle das Bundesgericht
dings offenbar nicht kompetent wäre (siehe Entscheidungen, Amt
viel
liche Sammlung VIII, S. 571 u. ff.), sondern sie geht
mehr ausschließlich auf eine vermögensrechtliche Leistung des
für die
Beklagten, d. h. auf eine vermögensrechtliche Abfindung
dem Stifte gegenüber der Stadtpfarrei obgelegenen Verpflich
tungen. Diese Abfindungs oder Auslösungspflicht des Beklagten
aber, welche auch als eine Verpflichtung, die Klägerin für ihre
Rechte auf das Stiftsvermögen auszukaufen, bezeichnet werden
könnie, ist durch das Stiftsaufhebungsdekret selbst als eine
privatrechtliche normirt und anerkannt worden. Eine richterliche
Entscheidung also wird nur rücksichtlich einer vermögensrecht
lichen, dem Privatrechte angehörigen, Verpflichtung des Beklag
ten beantragt. Auf den Umfang der Bedürfnisse der Pfarrei
(die erforderliche Zahl der Pfarrgeistlichen u. s. w.) ist dabei
allerdings, als auf ein, die Höhe der Abfindung theilweise be
dingendes, präjudizielles Moment Rücksicht zu nehmen, allein
es ist darüber eine richterliche, der Rechtskraft fähige Entscheidung
nicht beantragt und nicht zu geben,
sondern es bleibt natürlich
der Pfarrei selbst und beziehungsweise den kompetenten staatlichen
und kirchlichen Behörden vorbehalten, zu entscheiden, wie viele
Pfarrgeistliche anzustellen, wie dieselben zu besolden seien, über
haupt in welcher Weise die richterlich gesprochene Abfindungs
summe zu verwenden sei.
23. Auf den hier in Frage stehenden Theil der Klage beziehen
sich nun auch, wenigstens im Wesentlichen, die Beschwerden der
Klägerin gegen Verfügungen des Instruktionsrichters, resp. deren
Aktenvervollständigungsbegehren. Dieselben sind indeß unbegründet
und unerheblich. Das Begehren zunächst, daß alle vom Beklagten
nicht speziell bestrittenen Thatsachen als zugestanden zu erklären
seien, ist in dieser Form offenbar unzulässig; es hätte nur
geltend gemacht werden können, daß bestimmte einzelne That
sachen, weil Beklagter sie nicht speziell bestritten, als zugestanden
zu gelten haben. Dies ist aber rücksichtlich keiner einzigen That
sache geschehen und es erscheint daher der diesbezügliche klä
gerische Antrag auch als unerheblich. Die Anträge der Klägerin
auf Erhebung von Zeugen und weiterm Expertenbeweis so
dann sind schon deshalb unbegründet, weil Klägerin diesbezüg
lich als Beweissätze nicht bestimmte Behauptungen thatsächlicher
Natur, sondern wesentlich rechtliche Schlußfolgerungen, rück
sichtlich welcher eine Beweisführung nicht zuläßig ist, aufgestellt
hatte.
24. In der Sache selbst sodann ist zunächst festzuhalten, daß
als dem Beklagten obliegende und von ihm abzulösende Baulast
(außer dem Unterhalte der Wohnhäuser für die Pfarrgeistlichkeit)
jedenfalls nur die Unterhaltungspflicht des Chores der St. Ursus
kirche in Betracht kommen kann. Denn für die Kapellen kann, da
dieselben nach dem oben Ausgeführten dem Beklagten verbleiben,
ein dießbezügliches Begehren seitens der Klägerin natürlich nicht
geltend gemacht werden. Die Unterhaltung der übrigen Theile
der St. Ursuskirche dagegen, mit Ausnahme des Chors, lag
nach den Akten schon bisher der Stadt und nicht dem Stifte
ob. Hingegen ist allerdings anzunehmen, daß das Stift hinsicht
lich des ganzen Chors der St. Ursuskirche und nicht nur hin
sichtlich des Chordaches, wie der Beklagte behauptet, baupflichtig
gewesen sei, denn der Beklagte hat gegen die, durch Vorlage
richterlicher Urtheile (Act. 141 a Nr. 18) bekräftigte, Behaup
tung der Klägerin, daß nach der im Kanton Solothurn herge
brachten Uebung dem Zehntherrn regelmäßig Bau und Unterhalt
des Kirchenchores obliege, woraus, wie aus den speziellen that
sächlichen Verhältnissen, die Baupflicht des Beklagten als Nach
folger des Zehntherrn, d. h. des Stiftes rücksichtlich des ganzen
Kirchenchores folge, nichts erhebliches einzuwenden vermocht. Als
Ablösungskapital für die daherige Baupflicht des Beklagten ist der
Klägerin nach dem, an sich von keiner Partei beanstandeten, Gut
achten der kechnischen Experten, unter Zugrundelegung einer Kapi
talisirung der Jahresbeträge zu 4 ¼, ein Kapital von 5650 Fr.
zuzusprechen.
25. Dagegen ist nicht erwiesen, daß dem Stifte die Unterhal
tung der Orgeln der St. Ursuskirche und der Seitenaltäre ganz
oder theilweise obgelegen habe und es ist daher das Begehren
(Replik II, 17), daß der Beklagte zu einem Beitrage an deren
Wiederherstellung verurtheilt werde, abzuweisen, um so mehr, als
aus den eigenen Angaben der Klägerin (Replik, S. 136) erhellt,
daß die Anschaffung der Orgeln seiner Zeit, im Jahr 1762,
durch die Stadt und nicht durch das Stift geschah und auch im
Wesentlichen von ersterer bezahlt wurde.
26. Im Grundsatze nicht bestritten ist, daß dem Stifte die
Verpflichtung oblag, für die Versehung der Pfarrei Solothurn
in vollem Umfange zu sorgen, daß dasselbe also namentlich die
Besoldungen des für die Pfarrseelsorge erforderlichen Beamten
personals, die Ausgaben für reelle Hülfsmittel des Pfarrgottes
dienstes und für die Kirchenmusik zu bestreiten hatte, und daß
der Beklagte daher die Klägerin hiefür abzufinden habe. Dagegen
ist der Umfang der Leistungen, welche das Stift für die Pfarr
seelsorge zu machen hatte, resp. der Umfang der daherigen Abfin
dungssumme bestritten. Aus den Akten ist nun nicht mit Sicher
heit zu entnehmen, was das Stift thatsächlich speziell für die
Pfarrseelsorge leistete. Es kann indeß gewiß nicht angenommen
werden, daß das Stift zu etwas mehrerem verpflichtet gewesen
sei und etwas mehreres thatsächlich geleistet habe, als was für
die regelmäßige, ordentliche Versehung der Pfarrei nach Maß
gabe gewöhnlicher Verhältnisse erforderlich war. Vielmehr hätte
sich angesichts der unbestreitbaren Thatsache (siehe Act. Nr. 141 a
Nr. 13), daß das speziell für den Pfarrgottesdienst bestimmte
Personal, vor allem der aktuelle Pfarrer der Stadt, der Leut
priester, nicht ausschließlich aus dem Stiftsvermögen besoldet
wurde, sondern auch anderweitige Bezüge, namentlich auch aus
der Stadtkasse, hatte, vielleicht sogar bestreiten lassen, daß das
Stift ausschließlich die Auslagen für den Pfarrgottesdienst zu
tragen gehabt habe. Indeß kann hierauf selbstverständlich ange
sichts der Anerkennung des Beklagten nichts ankommen; festzu
halten aber ist immerhin, daß die Auslagen des Stiftes für
Versehung der Stadtpfarrei jedenfalls bescheidene waren und daß
elbstverständlich bei Bemessung des Abfindungskapitals nicht
die Bedürfnisse und Auslagen des Stiftes, sondern die Bedürf
nisse und nothwendigen Auslagen der Pfarrei, ohne Rücksicht auf
die frühern Stiftsverhältnisse, in Betracht kommen. Geht man
nun hievon aus und sucht demgemäß das Abfindungskapital
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Pfarrei ex aequo et bono
festzustellen, so erscheint eine Abfindungssumme von 425,000 Fr.
als den Verhältnissen angemessen. Es sprechen hiefür folgende
Momente: Das Gutachten der geistlichen Experten, welches jeden
falls den Ansprüchen der Klägerin im vollsten Umfange gerecht
wird, bezeichnet fünf Geistliche als für die Pfarrseelsorge erforder
lich. Hiebei ist aber übersehen, daß für die Seelsorge im Spital
besonders, durch eine besondere Pfründe, gesorgt ist und daß auch
nach der Erklärung des beklagten Staates, dieser für die Seel
sorge in den Straf und Gefängnißanstalten selbst sorgt, so daß
wohl die Zahl von vier Geistlichen als genügend erscheinen dürfte.
Für eine Zahl von vier bis höchstens fünf Geistlichen aber wird
ein jährlicher Besoldungsetat von circa 12,000 Fr. in baar
jedenfalls genügen; denn mit Rücksicht auf anderwärts in ähn
lichen Verhältnissen bezahlte Pfarrbesoldungen und mit Rücksicht
auf die speziell im Kanton Solothurn üblichen Befoldungsansätze
die höchste staatliche Besoldung belief sich unbestritteuermaßen
im Jahre 1874 inklusive Theuerungszulage nur auf ungefähr
3000 Fr., die Baarbesoldung des Pfarrers von Olten betrug im
gleichen Jahre 3500 Fr. und die Pfarreieinkommen im Kanton
Solothurn überhaupt variirten nach act. Nr. 219 im Jahre
1857 zwischen circa 2500 750 Fr. werden sich die Baar
besoldungen der Pfarrgeistlichen im Rahmen von etwa 3500 bis
2000 Fr. bewegen. Nimmt man nun im Weitern an, daß etwa
noch 4000 Fr. per Jahr für Kirchenmusik und reelle Kirchen
bedürfnisse zu verauslagen seien, so wird diese Summe eher als
hoch gegriffen betrachtet werden müssen. Allerdings gelangen die
geistlichen Experten zu etwas höhern Ansätzen, allein es ist nicht
zu vergessen, daß, namentlich was die Kirchenmusik anbelangt,
die bezüglichen Auslagen in Folge Wegfalls der Jahrzeitämter
in Zukunft sich erheblich vermindern werden und daß auch der
Staat sich bereit erklärt hat, das Chorauleninstitut aufrecht zu
erhalten. Angesichts dieser Momente aber erscheint, insbesondere
wenn man erwägt, daß als ständiger niederer Kirchendiener in
Zukunft lediglich ein Sakristan für die St. Ursuskirche erforderlich
sein wird, ein Abfindungskapital von 425,000 Fr. gewiß als
vollgenügend nicht nur zu Bestreitung der gegenwärtigen Bedürf
nisse der Pfarrei, sondern es ist damit auch der Möglichkeit einer
zukünftigen Vermehrung der Pfarrbedürfnisse angemessene Rech
nung getragen. In letzterer Richtung mag übrigens bemerkt wer
den, daß in dem Jahrzehnt von 1870 1880 die katholische Be
völkerung von Solothurn sich, ausweislich der eidgenössischen
Volkszählungen, nicht vermehrt, sondern gegentheils, wenn auch
unbedeutend, vermindert hat. Zu dem gleichen Ergebnisse gelangt
man auch, wenn man den Betrag des Kirchenvermögens der
Pfarrei Solothurn, wie es nach der hier vertretenen Entscheidung
sich gestalten wird, auf den Kopf der katholischen Bevölkerung der
Stadt berechnet, mit dem Betrage des Kirchengutes anderer katho
lischer Pfarreien der Schweiz im Verhältnisse zu ihrer katholischen
Bevölkerung vergleicht (siehe statistisches Handbuch der Schweiz
1879, S. 100 und 101).
27. Mit Bezug auf die klägerischen Ansprüche betreffend Ein
räumung von Wohnhäusern für die Pfarrgeistlichkeit erscheint
das letzte in der heutigen Verhandlung gemachte Anerbieten des
Beklagten als den Verhältnissen entsprechend und es ist daher
der Beklagte in diesem Sinne zur Herausgabe der fraglichen
Häuser mit dazu gehörigen Gärten und den entsprechenden in
dem Gutachten der technischen Experten berechneten Unterhaltungs
kapitalien (unter Kapitalisirung der Jahresbeträge zu 4 %) zu
verurtheilen.
28. Was endlich das Begehren um Herausgabe des Kirchen
mobiliars und Kirchenschatzes anbelangt (Replik, Rechtsbegehren
IV), so ist, nach den bisherigen Ausführungen, von selbst klar,
daß jedenfalls von einer Vindikation des Kirchenmobiliars und
Kirchenschatzes durch die klägerische Pfarrei nicht die Rede sein
kann. Die den Kirchenschatz bildenden Gegenstände standen, wie
die übrigen Bestandtheile des Stiftsvermögens, im Eigenthum
des Stiftes und nicht im Eigenthum der Pfarrei; sie sind ent
weder, wie dieß gerade in Betreff einzelner der werthvollsten
Sachen, z. B. der Läubli'schen Monstranz, feststeht, entweder vom
Kapitel für das Stift und auf dessen Kosten angeschafft, oder
aber dem Stifte auf dessen Namen vergabt worden. Wie über
das Schicksal der übrigen Bestandtheile des Stiftsvermögens,
so entscheidet daher auch über das Schicksal der zum Kirchen
schatz gehörigen Gegenstände die Bestimmung des die Säkulari
sation des Stiftsvermögens anordnenden hoheitlichen Aktes, d. h.
es fällt der Kirchenschatz, innerhalb der Vorschriften des Stifts
aufhebungsdekretes, der freien Verfügung des Staates anheim und
es kann hieran durch den Umstand, daß nach kirchenrechtlicher
Anschauung die betreffenden Sachen, wenigstens in der Mehr
zahl, als res consecratae oder benedictae dem gewöhnlichen
rivatrechtlichen Verkehr entzogen sind, offenbar nichts ändern.
Dagegen ist der Staat allerdings verpflichtet, die Pfarrei mit den
Mitteln, welche zu regelmäßiger und angemessener Fortführung
des Pfarrgottesdienstes erforderlich sind, auch in dieser Rich
tung, d. h. auch mit Bezug auf die nothwendigen Kirchen
geräthschaften auszustatten. Dieß wird übrigens vom Beklagten,
wie sein Anerbieten, einen Theil der zum Kirchenschatz gehörigen
Gegenstände der Klägerin herauszugeben, zeigt, prinzipiell nicht
bestritten. Fragt sich nun aber, ob in dieser Beziehung das
Anerbieten des Staates ein genügendes ist, so ist dies zu ver
neinen. Denn wenn dasselbe auch alles zur Celebrirung des
Gottesdienstes unbedingt Nothwendige umfassen mag, so ist doch
dem von den geistlichen Experten geltend gemachten Gesichts
punkte, daß die Pfarrei nicht nur hierauf, sondern auf eine solche
Ausstattung Anspruch habe, welche ihr eine den konkreten Ver
hältnissen angemessene Fortführung des Gottesdienstes ermögliche,
grundsätzlich die Berechtigung nicht abzusprechen. Dieser Gesichts
punkt kann nun freilich nicht dazu führen, der Klägerin den
Kirchenschatz ganz oder doch, wie die geistlichen Experten eventuell
beantragen, zum weitaus größten Theile zuzusprechen; vielmehr
ist klar, daß zu angemessener Fortführung des Pfarrgottesdienstes
keineswegs alle oder beinahe alle Kirchengeräthschaften, welche
bisher für den gesammten Gottesdienst des Stiftes, mit seinem
zahlreichern Personal von Klerikern und Ministranten, verwendet
wurden, erforderlich sein können. Dagegen erscheint es aus
dem angeführten Grunde als gerechtfertigt, der Pfarrei, außer den
ihr vom Beklagten in natura anerbotenen Gegenständen noch
zur Ermöglichung der Anschaffung weiterer Kirchengeräthschaften
ein Abfindungskapital in Geld von 25,000 Fr. zuzusprechen.
Bei dieser Entscheidung erhält die Klägerin theils in natura,
theils in Geld ungefähr die Hälfte des Schatzungswerthes des
Kirchenschatzes, womit allen berechtigten Anforderungen genügt
wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- F. Tugginer und Konsorten und ebenso die christkatholische
Gemeinde Solothurn werden als Intervenienten nicht zuge
lassen.
- Das Rechtsbegehren III der klägerischen Replik wird in
Anwendung des Art. 46 der eidgenössischen Civilprozeßordnung
zurückgewiesen.
- Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Abt Pan
krazischen und den Dürholzischen Jahrzeitfond im Betrage von
6109 Fr. 37 Cts. und 500 Fr. herauszugeben und es werden
demnach der Klägerin die Rechtsbegehren II 9 c und d ihrer
Replik zugesprochen.
- Der Beklagte ist im Fernern verpflichtet, zu Ablösung der
ihm als Rechtsnachfolger des aufgehobenen Stiftes St. Urs
und Viktor gegenüber der katholischen Pfarrei Solothurn oblie
genden Verpflichtungen der Klägerin:
a. Ein Kapital von 425,000 Fr. (vierhundert fünf und zwanzig
tausend Franken), sowie für Ablösung der Unterhaltungspflicht des
Chores der der Klägerin überlassenen Kirche St. Urs und Viktor
einen Betrag von 5660 Fr. (fünftausend sechshundert und sechszig
Franken) und zur Ermöglichung der Anschaffung von Kirchen
geräthschaften einen Betrag von 25,000 Fr. (fünfundzwanzig
tausend Franken) zu bezahlen
b. Das Chorherrenhaus, Hypothekenbuch Nr. 427, mit dazu
gehörigem Garten und einem Unterhaltungskapital von 8194 Fr.
(achttausend einhundert vierundneunzig Franken) und überdem aus
den von der Klägerin verlangten Wohnhäusern, ausschließlich
indeß des sogenannten Kapitelhauses, nach Wahl der Klägerin
drei weitere Häuser mit den dazu gehörigen Gärten und den
entsprechenden Unterhaltungskapitalien, wie letztere in dem Gut
achten der technischen Experten vom 5. Mai 1882, unter Kapi
talisirung der Jahresleistung zu vier Prozent, bestimmt sind, so
wie im Fernern die von ihm in seiner Eingabe vom 6. Mai
1882 anerbotenen Kirchengeräthschaften herauszugeben.
5. Die vom Beklagten der Klägerin zu bezahlenden Beträge,
sowie die Anschlagssummen der von ihm herauszugebenden Ge
bäulichkeiten, ausschließlich indeß des für Anschaffung von Kir
chengeräthschaften ausgeworfenen, erst von heute an verzinslichen
Betrages von 25,000 Fr., sind vom Beklagten seit 24. Juni 1874
zu fünf Prozent zu verzinsen, wogegen der Beklagte berechtigt ist,
alles von ihm seit 24. Juni 1874 für die Klägerin Verausgabte
derselben in Rechnung zu bringen.
6. Die sämmtlichen übrigen Begehren der Klägerin sind ab
gewiesen.