- Entscheid vom 29. September 1883 in Sachen
Suchard gegen Maestrani.
A. Durch Urtheil vom 5. Juni 1883 hat das Kantonsgericht
von St. Gallen erkannt:
- Der Beklagte ist zum Gebrauche der kleinern, im Anhange
zur klägerischen Rechtsfrage näher beschriebenen Marke nicht be
rechtigt und vom 1. November 1880 ab nicht berechtigt gewesen
und dem Kläger für den aus dem Gebrauche dieser Marke ver
ursachten Schaden ersatzpflichtig. Der Beklagte wird zugleich bei
seinem Verzichte auf den fernern Gebrauch dieser Marke gemäß
seiner Erklärung laut Prozeßeingabe befaßt.
- Das klägerische Begehren um Aberkennung der beklagtischen
Berechtigung zur Verwendung der Marke größeren Formates ist
abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von 60 Fr., der Kanzlei 16 Fr. a Cts.,
dem Weibel 1 Fr., haben beide Theile zu gleichen Theilen zu be
zahlen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht; er stellt die Anträge:
- Die kleinere Marke betreffend: Es sei das Urtheil des
st. gallischen Kantonsgerichtes, datirt den 5. Juni 1883, sowohl
in Bezug auf die Berechtigung resp. Nichtberechtigung des Be
klagten zur Verwendung derselben, als auch in Bezug auf die
Schadenersatzpflicht zu bestätigen.
- Die große Marke betreffend: Es sei dem Beklagten die Be
rechtigung zur Verwendung dieser Marke ebenfalls abzusprechen
und derselbe für den durch die Verwendung dieser Marke verur
sachten Schaden ebenfalls grundsätzlich ersatzpflichtig erklärt.
Alles unter Kostenfolge.
Der Beklagte und Rekursbeklagte trägt auf einfache Bestäti
gung der zweitinstanzlichen Entscheidung unter Kosten und Ent
schädigungsfolge an, indem er bemerkt, daß er seinerseits Dispo
sttiv 1 derselben nicht anfechte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den Fakt. B erwähnten Erklärungen der Parteien
handelt es sich nur noch um die in Dispositiv 2 des angefoch
tenen Urtheils erwähnte beklagtische Marke großen Formates,
wie dieselbe auf dem mit dem Stempel des Bezirksgerichtes
St. Gallen versehenen, vom Kläger eingelegten Chokoladepaketen
(Akt. Nr. 36 a der bundesgerichtlichen Akten) angebracht ist,
Diese für Chokolade verwendete Marke besteht in zwei ovalen
schrägliegenden und mit Arabesken geschmückten Medaillons in
verzierter Einfassung; in dem einen dieser Medaillons (links)
findet sich die Inschrift A. Mæstrani, St. Gall, in dem
andern (rechts) diejenige Fabrique sur la Steinach, wäh
rend zwischen denselben und über deren Rand hervorragend eine
weibliche Figur (die Helvetia mit dem Schwert und dem mit
dem eidgenössischen Kreuz gezierten Schild) angebracht ist. Unter
dieser Zeichnung findet sich in der Mitte ein verschlungenes
Monogramm, daneben die Worte Marque de fabrique, beides
von einem Kranze eingefaßt. Kläger behauptet, daß diese Marke
dem von ihm am 1. November 1880 unter Nr. 86 für
Chocolats und Cacaos zum eidgenössischen Markenregister ange
meldeten Waarenzeichen täuschend nachgeahmt sei. Letzteres be
steht aus zwei ovalen schrägliegenden und mit Arabesken ge
schmückten Medaillons in verzierter Einfassung und mit den
nschriften Ph. Suchard Neuchâtel, und Fabrique à Serrières
über diesen Medaillons und dieselben verbindend findet sich ein
von Verzierungen umgebenes Band mit den Worten Chocolat
Suisse.
In rechtlicher Beziehung könnte sich zunächst fragen, ob in
casu der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. erreiche und
ob mithin das Bundesgericht nach Art. 29 des Bundesgesetzes
r die Organisation der Bundesrechtspflege überhaupt kom
petent sei. Da indeß die Kompetenz des Bundesgerichtes von
keiner Partei bestritten worden ist, so wird angenommen werden
dürfen, es sei in der That der gesetzliche Streitwerth gegeben und
es ist mithin auf sachliche Beurtheilung der Beschwerde einzu
treten.
3. Diese erscheint als begründet, denn es ist nicht zu ver
kennen, daß allerdings die beklagtische Marke dem klägerischen
Waarenzeichen Nr. 86 derart ähnlich ist, daß Verwechslungen
der beiden Waarenzeichen durch die Abnehmer leicht möglich sind,
wie denn auch nicht bezweifelt werden kann, daß solche Verwechs
lungen vom Beklagten gewollt sind. Es liegt also in der Ver
wendung der streitigen Marke durch den Beklagten ein widerrecht
licher Eingriff in das Markenrecht des Klägers. Dies ergibt sich
aus folgenden Momenten:
a. Es ist allerdings nicht unzulässig, daß einzelne Bestand
theile eines geschützten Waarenzeichens auf einer neuen Marke
reproduzirt werden; allein es ist dies nur dann statthaft, wenn
die letztere, als Ganzes betrachtet, sich von dem geschützten
Waarenzeichen deutlich unterscheidet. (Art. 6 des Bundesgesetzes
vom 19. Dezember 1879.) Zur deutlichen Unterscheidung aber
genügen solche Verschiedenheiten, welche bei Nebeneinanderhalten
der beiden Waarenzeichen oder von geübten Kaufleuten leicht ent
deckt werden können, nicht, sondern es muß vielmehr gefordert
werden, daß die neue Marke sich von dem geschützten Waaren
zeichen ihrem Gesammtbilde nach wesentlich unterscheide, das heißt,
daß sie geeignet sei, im Gedächtnisse der Masse der Abnehmer
des Produktes, des großen Publikums, ein wesentlich anderes
Bild als das älterberechtigte Waarenzeichen zurückzulassen und
daß somit eine Täuschung der Abnehmer, welche im Vertrauen
auf das Waarenzeichen sich die ihnen zusagende Waare aussuchen,
nicht leicht möglich ist. Dies ist, soll anders der Zweck des Ge
setzes, welcher ja dahin geht, die Waarenzeichen als verläßliche
Unterscheidungszeichen für die Waaren bestimmter Handels und
Gewerbetreibender zu schützen, erreicht werden, unbedingt festzu
halten und es unterliegt, wie treffend ausgeführt worden
(siehe Bähr, Urtheile des Reichsgerichtes mit Besprechungen,
S. 134 und die dort S. 124 u. ff. angeführten Präjudikate)
eine strenge Handhabung des Gesetzes in dieser Richtung um so
weniger einem Bedenken, als dadurch der loyale Gewerbetreibende,
dem es wirklich um Kennzeichnung des Ursprunges seiner Waare
durch das Waarenzeichen zu thun ist, nicht geschädigt werden
kann, da dieser nie in Verlegenheit sein wird, seinem Waaren
zeichen eine individuelle, von demjenigen seiner Konkurrenten
deutlich unterscheidbare, Gestalt zu geben. Zur Unterscheidung
einer neuen Marke von einer älterberechtigten genügen also solche
Aenderungen der Zeichnung, welche das Gesammtbild nicht wesent
lich ändern, nicht, und ebenso wenig genügt in der Regel die
Aenderung der auf dem Waarenzeichen sich findenden Firmen
bezeichnung. Vielmehr kann eine Aenderung in letzterer Beziehung
in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn durch
die Aenderung der Firmenbezeichnung das äußere Bild der
Marke wesentlich verändert wird. Denn das Gesetz will ja
das Waarenzeichen als für sich allein, ohne Beifügung der
Firma, genügendes Merkmal für Individualisirung der Waare
schützen.
b. Den wesentlichen, charakteristischen Theil des klägerischen
Waarenzeichens Nr. 86 nun bilden die beiden ovalen Medail
lons in ihrer eigenthümlichen Lage, Gestalt und Verzierung.
Dieser Theil der klägerischen Marke aber ist in dem streitigen
Waarenzeichen des Beklagten, wenn freilich mit einigen Abän
derungen im Detail der Ornamentirung u. s. w., so doch im
Ganzen täuschend ähnlich reproduzirt; es ist auch die Inschrift
der beiden Medaillons ihrer äußern Gestalt nach, wenn schon
der Sinn der betreffenden Worte ein verschiedener ist, in dem
beklagtischen Waarenzeichen der klägerischen Marke Nr. 86 mög
lichst genau nachgebildet. Angesichts dieser Aehnlichkeiten aber
kann die in der streitigen Marke des Beklagten hinzugefügte
Figur nicht als ein hinlängliches Unterscheidungszeichen der
beiden Marken erachtet werden; denn in demjenigen Theile,
welcher zunächst in die Augen fällt und dem Gedächtnisse sich
einzuprägen geeignet ist, sind die beiden Marken täuschend ähnlich
und die vom Beklagten hinzugefügte Figur erscheint nicht
als genügend, um die Aehnlichkeit des Gesammtbildes aufzu
heben.
c. Daß außer dem Kläger noch mehrere andere in und aus
ländische Chokoladefabrikanten Medaillons in ihren Waarenzeichen
angebracht haben, erscheint als unerheblich. Denn Beklagter hat
selbst nicht behauptet, daß deswegen etwa die Zeichnung der Me
daillons in derjenigen individuellen Gestalt, wie sie in der kläge
rischen Marke figurirt, als Freizeichen zu erachten sei, welches
zur Kennzeichnung der Waare eines bestiumten Gewerbetreibenden
überhaupt nicht mehr verwendet werden könne, sondern gemein
sames Zeichen der Chokoladefabrikanten überhaupt sei. Es ist also
nicht einzusehen, inwiefern durch den gedachten Umstand das Recht
des Klägers, dem Beklagten den Gebrauch seines Waarenzeichens,
resp. eines demselben täuschend ähnlichen zu untersagen, beeinflußt
werden könnte.
d. Es kann endlich ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß
der Beklagte speziell das klägerische Waarenzeichen nachgebildet
und somit offenbar eine Verwechslung der beidseitigen Marken
resp. Fabrikate beabsichtigt hat. Dies ergibt sich einerseits da
raus, daß das Waarenzeichen des Beklagten in derjenigen Form,
wie er dasselbe im Verkehr verwendet hat und wie es den Gegen
stand des gegenwärtigen Prozesses bildet, der von ihm sub
Nr. 584 zum eidgenössischen Markenregister angemeldeten Marke
keineswegs vollständig entspricht, sondern wenn auch im Wesent
lichen mit letzterer identisch, doch in mehreren Punkten, nament
lich rücksichtlich der Inschrift der Medaillons und der Gestaltung
der Randverzierungen, von derselben im Sinne genauerer Nach
bildung des klägerischen Zeichens Nr. 86 abweicht. Andrer
seits sodann ist auch darauf hinzuweisen, daß die Etiquette
und Verpackung, des beklagtischen Produktes der Etiquette und
Verpackung, wie sie der Kläger für seine Waare verwendet,
durchaus täuschend nachgeahmt ist. Allerdings genießen Etiquette
und Verpackung nach schweizerischem Rechte keinen selbständigen
Schutz, sondern es ist letzterer auf das Waarenzeichen selbst
beschränkt (siehe Amtliche Sammlung, Band VIII, S. 104,
Erwägung 5) und es kann somit an sich kein Gewerbe
treibender für eine von ihm eingeführte originelle Form der
Verpackung und dergleichen gerichtlichen Schutz beanspruchen.
Allein es ist doch auf Etiquette und Verpackung insofern Rück
sicht zu nehmen, als einerseits die Aehnlichkeit derselben eine Ver
wechslung der Waarenzeichen selbst zu befördern geeignet sein
kann und als andrerseits daraus auf die Absicht, eine Täuschung
der Abnehmer über den Ursprung der Waare herbeizuführen, zu
schließen ist.
e. War somit der Gebrauch der streitigen Marke durch den
Beklagten ein unbefugter, so ist ihm derselbe für die Zukunft zu
untersagen und ist Beklagter grundsätzlich zum Ersatze des dem
Kläger durch diesen Gebrauch seit der Eintragung der klägeri
schen Marke entstandenen Schadens zu verurtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils des Kantonsgerichtes
von St. Gallen vom 5. Juni 1883 wird dahin abgeändert, daß
dem Beklagten der Gebrauch der streitigen Marke großen For
mates (Akt. Nr. 36 a der bundesgerichtlichen Akten) untersagt
und derselbe grundsätzlich als schuldig erklärt wird, dem Kläger
den demselben aus dem Gebrauch dieser Marke seit der Hinter
legung der klägerischen, unter Nr. 86 ins eidgenössische Marken
register eingetragenen, Marke entstandenen Schaden zu ersetzen.