- Entscheid vom 23. Juli 1883 in Sachen
Erben Teuber.
A. Am 8. August 1877 hatte Jakob Marbot, Käser, dem
Bezirksgerichtspräsidenten von Laufenburg eine Klage einge
reicht, welche dahin schloß: Es sei die Käsereigesellschaft von
Gansingen, eventuell seien die in der Klage rubrizirten Mit
glieder derselben, in dritter Linie sei jeder einzelne der rubri
rten Beklagten schuldig und richterlich zu verfällen, zur Bil
dung eines Schiedsgerichtes im Sinne des 28 der Statuten
mitzuwirken und ihrerseits einen Schiedsrichter zu bezeichnen.
Im rubrum der Klage war unter den beklagten Mitgliedern
der Käsereigesellschaft auch ein Johann Teuber, ohne nähere
Bezeichnung, genannt; es war nämlich der Käsereigesellschaft
Gansingen im Jahre 1865 auch ein Johann Teuber durch
Unterzeichnung ihrer Statuten beigetreten, wobei zu bemerken
ist, daß damals in Gansingen zwei Personen dieses Namens
Vater und Sohn, welche auch beide den Beinamen Thomas
führten, wohnten. Zur Zeit der Erhebung der erwähnten
Klage war Johann Teuber, Vater, schon längst (am 15. August
1870) verstorben, und es war auch die Theilung zwischen seinen
Erben bereits vollzogen. Die Antwort auf die erwähnte Klage
wurde nun von Johann Teuber, Sohn, im Namen der Erb
schaft des sel. Johann Teuber Thomas unterzeichnet, während
andere Aktenstücke im fraglichen Prozesse vom Sohne Johann
Teuber blos mit seinem Namen unterzeichnet wurden, und im
rubrum der klägerischen Replik als Beklagter fortwährend einfach
Johann Teuber genannt wurde. Auch das vom aargauischen
Obergerichte am 1. Oktober 1879 einfach bestätigte Urtheil des
Bezirksgerichtes Laufenburg vom 29. Mai gleichen Jahres führt
als Beklagten lediglich den Johann Teuber an und verurtheilt
Johann Teuber, sowie einen Theil der Mitbeklagten gemäß dem
Klageantrage, während es die Klage gegenüber einzelnen andern
Mitbeklagten abweist.
B. Nachdem am 19. August 1882 Johann Teuber, Sohn,
ebenfalls gestorben war, und Käser Marbot in dem über dessen
Nachlaß verführten Schulden und Bürgschaftsruf eine Forderung
von 200 Fr. auf Johann Teuber und dessen Geschwister an
gemeldet hatte, wirkte er im Fernern am 6. September 1882
beim Bezirksamte Laufenburg gegen die Erben des Johann
Teuber, Vater, von Gansingen, unter welchen die Rekurrenten
namentlich genannt werden, einen Vollstreckungsbefehl aus, durch
welchen dieselben, gestützt auf das obergerichtlich bestätigte Urtheil
des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 29. Mai 1879, aufgefordert
wurden, binnen einer Frist von 16 Tagen zur Bildung eines
Schiedsgerichtes Hand zu bieten. Eine gegen diesen Vollstreckungs
befehl von den Rekurrenten an die Justizdirektion und später an
den Regierungsrath des Kantons Aargau gerichtete Beschwerde
wurde von letzterer Behörde schließlich durch Schlußnahmen vom
17. Januar und 9. Februar 1883, in Aufhebung eines frühern
Beschlusses vom 17. November 1882, abgewiesen und die Voll
streckung vom 6. September 1882 bestätigt. In der Begründung
dieses Beschlusses wird bemerkt, daß allerdings die Klage des
J. Marbot nicht gegen den damals schon verstorbenen Vater
Johann Teuber, sondern gegen dessen Erben hätte gerichtet wer
den sollen, daß nun aber dieser formelle Mangel der Voll
streckung des Urtheils nicht entgegenstehe, da erhelle, daß wirklich
der Vater Johann Teuber, beziehungsweise dessen Erben, ge
meint gewesen sei, insbesondere da die Erben, resp. der Sohn
Johann Teuber Namens derselben, sich auf die Klage verant
wortet haben.
C. Nunmehr legten die Rekurrenten beim Bundesgerichte
staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie beantragen: Die vom Be
zirksamte Laufenburg am 6. September 1882 gegen sie bewilligie,
vom Regierungsrath durch Beschluß vom 17. Januar und
9. Februar 1883 bestätigte Vollstreckung sei als verfassungswidrig
aufzuheben, indem sie zur Begründung im Wesentlichen ausführen:
Sie haben sich an dem durch das obergerichtlich bestätigte Ur
theil des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 29. Mai 1879 be
endigten Rechtsstreite gar nicht betheiligt, ebenso wenig habe ihr
Erblasser, der bei Einleitung des Prozesses längst verstorbene
Vater Johann Teuber, an demselben theilgenommen; vielmehr
habe einzig der Sohn Johann Teuber auf die gegen Johann
Teuber gerichtete Klage sich eingelassen, ohne irgend welche Voll
macht seitens der Erben des Johann Teuber Vater zu besitzen.
Das fragliche Urtheil sei demnach gar nicht gegen sie erlassen
worden und daher gegen sie auch nicht vollstreckbar. Indem der
Regierungsrath die Vollstreckung dieses Urtheils gegen sie ange
ordnet habe, habe er in das Gebiet der richterlichen Gewalt ein
gegriffen, habe sie, da er sie ohne Richterspruch auf dem Wege
der Vollstreckung zwingen wolle, vor einem Schiedsgerichte Recht
zu nehmen, ihrem gesetzlichen und verfassungsmäßigen Richter
entzogen und sie ungehört verurtheilt; es seien somit die Art. 58
der Bundesverfassung und 16, 3 und 59 76 der Kantonsver
fassung verletzt.
D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau, welchem die
Beschwerde für sich und zu Handen des Bezirksamtes Laufen
burg sowie des Käsers Jakob Marbot in Wyl zur Vernehm
lassung mitgetheilt wurde, bemerkt vorerst, daß es ihm scheine,
in Fällen, wie der vorliegende, wo die kantonalen Behörden
als kantonale Instanzen gehandelt haben, sollte man sie gegen
über einem Ouerulanten nicht zur Partei machen, sondern es
ausschließlich der Gegenpartei überlassen, ihre Gründe gegen
die erhobene Beschwerde beim Bundesgerichte geltend zu machen.
In der Sache selbst sei unzweifelhaft die Klage des Jakob
Marbot gegen den Johann Teuber, Vater, und nicht gegen den
Johann Teuber, Sohn, gerichtet gewesen, da ersterer und nicht
letzterer Mitglied der Käsereigesellschaft Gansingen gewesen sei;
es ergebe sich dies daraus, daß Johann Teuber, Sohn, sich
Namens der Erbschaft von Johann Teuber, Vater, und nicht
in eigenem Namen auf die Klage verantwortet habe. Was die
behauptete Verfassungsverletzung anbelange, so sei der Regie
rungsrath im Kanton Aargau gesetzlich die oberste Instanz in
Vollstreckungssachen. Er sei daher im vorliegenden Falle, wo
es sich einfach um die Vollziehung eines rechtskräftigen Ur
theils gehandelt habe, durchaus kompetent gewesen und habe
auch keineswegs in das Urtheil etwas anderes hineingelegt, als
was wirklich darin gelegen habe; vielmehr habe er das Urtheil
so aufgefaßt, wie es nach den Akten habe aufgefaßt werden
müssen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde ange
tragen.
E. Der Rekursbeklagte Jakob Marbot schließt sich der Rekurs
beantwortung des Regierungsrathes des Kantons Aargau einfach
an, indem er noch eine Bescheinigung des Sylvester Erdin, Prä
sidenten der Käsereigesellschaft Gansingen, datirt den 5. Mai
1883, einlegt, wonach bescheinigt wird: Die Erben des Johann
Teuber, Vater, haben die Prozeßkosten gegen Käser Marbot, be
zahlt, dieselben seien zu allfälligen Verhandlungen der Käserei
gesellschaft vorgeladen worden und oft erschienen und haben dem
Johann Teuber, Sohn, die Vollmacht ertheilt, in Prozeßsachen
zu verhandeln.
F. Replikando bemerken die Rekurrenten: Es sei richtig, daß
die Erben des Johann Teuber, Vater, dem Sylvester Erdin die
Prozeßkosten gegen Käser Marbot, welche er von ihnen, als
seinen vermeintlichen Streitgenossen, eingefordert habe, bezahlt
haben. Allein es sei dies blos deshalb geschehen, weil sie ihren
Einspruch gegen die von Erdin eingeleitete Vollstreckung in un
richtiger Form, in Form einer Rechtsverwahrung beim Bezirks
gerichtspräsidium Laufenburg, erhoben und darüber die Frist zur
Beschwerdeführung versäumt haben, so daß sie haben bezahlen
müssen. Zu den Verhandlungen der, lange vor der Prozeß
anhebung aufgelösten, Käsereigesellschaft Gansingen
seien die
Erben des Johann Teuber, Vater, nur einmal geladen worden,
ste seien aber nicht erschienen; daß die Rekurrenten dem Johann
Teuber eine Vollmacht ertheilt haben, sei unwahr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Was vorerst die Bemerkung des Regierungsrathes des
Kantons Aargau betreffend die an ihn geschehene Mittheilung
der Rekursschrift anbelangt, so ist dieselbe nicht begründet; denn
durch die fragliche Mittheilung sollte und konnte natürlich der
Regierungsrath, der in der vorliegenden Sache lediglich als Be
hörde gehandelt hatte, nicht zur Partei gemacht werden; vielmehr
geschah die Mittheilung an den Regierungsrath blos deßhalb,
damit derselbe die Beschwerde seinerseits der Gegenpartei, dem
Rekursbeklagten Jakob Marbot, zur Vernehmlassung mittheile
und gleichzeitig Gelegenheit finde, sofern er es für angemessen
erachte, dem Bundesgerichte nähere Aufschlüsse über seine ange
fochtene Entscheidung zu ertheilen.
- In der Sache selbst erscheint der Rekurs als begründet.
Es soll zwar nicht bestritten werden, daß nach aargauischem
Rechte der Regierungsrath zur Entscheidung von Vollstreckungs
streitigkeiten vorliegender Art zuständig ist und daß er daher zu
Ausfällung seines angefochtenen Entscheides formell kompetent
war. Allein inhaltlich involvirt die rekurrirte Schlußnahme eine
Justizverweigerung und daher eine Verfassungsverletzung. Denn:
Durch dieselbe wird offenbar den Rekurrenten das richter
liche Gehör über die rein civilrechtliche Frage, ob sie ver
pflichtet seien, dem Rekursbeklagten gegenüber zu Bildung eines
Schiedsgerichtes mitzuwirken, definitiv abgeschnitten und nun
erhellt, wie aus den oben Fakt. A und B zusammengestellten
Thatsachen sich ergiebt, in keiner Weise, daß dieselben über
diese Frage das rechtliche Gehör bereits genossen haben. Kann
nämlich schon zweifelhaft sein, ob die Klage des Rekursbeklagten
überhaupt gegen den Erblasser der Rekurrenten, den Johann
Teuber, Vater, gerichtet war, so ist jedenfalls in keiner Weise
festgestellt, daß die Klage den Erben des Johann Teuber,
Vater, speziell den Rekurrenten, irgend jemals zur Beantwor
tung mitgetheilt worden sei, und dieselben sich also gegen dieselbe
vor dem Richter hätten vertheidigen können; das Gegentheil
scheint vielmehr aus dem ganzen Verlaufe des Prozesses, auch
aus dem Tenor des Urtheils, mit Nothwendigkeit zu folgen. Für
eine Bevollmächtigung des Johann Teuber, Sohn, welcher einzig
im Prozesse verhandelt hatte, durch die Rekurrenten dagegen liegt
durchaus kein Beweis vor; insbesondere kann als solcher selbst
verständlich nicht das außergerichtliche, auf den Bestand eines
Rechtsverhältnisses sich beziehende, Privatzeugniß des Sylvester
Erdin bezeichnet werden. Hat aber demnach die angefochtene Ent
scheidung eine Entziehung des richterlichen Gehörs in einer
privatrechtlichen Sache zur Folge, so unterliegt dieselbe als ver
fassungswidrig der Vernichtung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach
die vom Bezirksamte Laufenburg am 6. September 1882 gegen
die Rekurrenten bewilligte, vom Regierungsrathe
des Kantons
am 17. Januar und 9. Februar 1883 bestätigte Vollstreckung
als verfassungswidrig aufgehoben.