- Urtheil vom 9. Juni 1883 in Sachen
Anton Weber und Genossen.
A. Durch Beschluß des Bundesrathes vom 22. Oktober 1879
wurde die Gotthardbahngesellschaft verpflichtet, eine den be
stehenden Verhältnissen angemessene Zufahrtsstraße zur Station
Schwyz zu erstellen und hiefür einen besondern Plan einzu
reichen. Für die auszuführende Straße von der Station nach
der Ortschaft Schwyz kamen zwei Projekte, das sogenannte
obere und das, beim Gasthofe zum Rößli in die Schmidgasse
einmündende, sogenannte untere Projekt in Frage. Um die Aus
führung des letztern, nach den Voranschlägen der Bahngesell
schaft erheblich kostspieligern, Projektes zu sichern, schloß der
Gemeinderath von Schwyz mit der Goithardbahngesellschaft am
- Mai 1880 unter Ratifikationsvorbehalt einen Vertrag ab,
wonach die Erstellung der Straße gegen eine Aversalentschädi
gung von 85,000 Fr. von der Gemeinde übernommen werden
sollte; der Gemeinde gegenüber hinwiederum hatte sich eine
Privatgesellschaft von 10 Personen, welcher mehrere der gegen
wärtigen Kläger angehörten verpflichtet, die Ausführung der
untern Linie für diejenige Summe zu übernehmen, welche die
Gemeinde von der Gotthardbahn erhalte, so daß der Gemeinde
rath von Schwyz in seinem Berichte an die Gemeinde bemerkte,
die untere Linie könne somit gebaut werden, ohne daß Seitens
der Gemeinde irgend welcher Zuschuß an die Baute zu leisten
sei. Am 30. Mai 1880 verwarf indeß die Kirchgemeinde
Schwyz den betreffenden Vertragsentwurf
B. Daraufhin wandten sich die gegenwärtigen Kläger, Anton
Weber zum Rößli, Anton Knobel, Negociant, Alois v. Müller,
Karl Styger, M. Inglin, August Reichlin, Styger Muheim,
Anton Schuler, Namens des M. Schuler, sämmtlich in Schwyz,
mit einer direkten Offerte an die Gotthardbahngesellschaft, für
sich und zu Handen des Bundesrathes. Aus der bezüglichen
Eingabe vom 3. Juni 1880 sind folgende Bestimmungen her
vorzuheben:
- Die Unterzeichneten verpflichten sich, die Erstellung der
Zufahrtsstraße von der Station Schwyz bis in den Flecken
Schwyz untere Linie mit Einmündung beim Rößli auf den
Hauptplatz inclusive Expropriation zu übernehmen.
- .....Im übrigen soll die Ausführung nach den von der
Gotthardbahndirektion gemachten Aufnahmen und einem vom
hohen Bundesrathe zu genehmigenden Plan erfolgen.
- Die Gotthardbahn übernimmt hinwieder die Entfernung
der A. Mettlerschen Scheune bei Einmündung der Zufahrts
straße auf die Station Schwyz und bezahlt den Unternehmern
für Erstellung der Straße eine Aversalsumme von 85,000 Fr.
- Die Bezahlung erfolgt zu einem Dritttheil, wenn das
zum Bau erforderliche Terrain expropriirt ist, zu einem Dri
theil nach Erstellung der Arbeiten und Kunstbauten; der Rest
wird nach Vollendung und Kollaudation der Straße be
zahlt.
Die Direktion der Gotthardbahn nahm, wie sie den
Klägern resp. dem von diesen gebildeten Baukonsortium durch
Schreiben von 17. Juni 1880 mittheilte, dieses Aner
bieten für den Fall an, daß der Bundesrath die Erstellung
der Zufahrtsstraße gemäß der sogenannten untern Linie be
schließen werde. Sie theilte auch dem Bundesrathe mit, daß die
von ihr früher gegen das gesammte untere Projekt erhobenen
finanziellen Bedenken, sofern die Herren Weber und Genossen
bei ihrem Anerbieten behaftet werden, dahinfallen und daß sie
daher den Entscheid über die Richtung der Zufahrtsstraße gänz
lich dem Befinden des Bundesrathes anheimstellen. Nachdem
der Bundesrath daraufhin wirklich beschlossen hatte, es sei die
Zufahrtsstraße nach dem untern Projekte zu erstellen, gab die
Gotthardbahndirektion dem klägerischen Baukonsortium mit Zu
schrift vom 19./20. Juni 1880 hievon Kenntniß mit dem Be
merken, daß dadurch der von ihm in seiner Eingabe vom
- Juni 1880 proponirte Vertrag perfekt geworden sei.
C. Bei Ausführung des demnach von dem klägerischen Kon
sortium übernommenen Straßenbaues wurde die Ausarbeitung
der Pläne sowie die Bauleitung und Bauaufsicht, im Einver
ständnisse mit dem Baukonsortium, durch das technische Personal
der Gotthardbahngesellschaft besorgt. Für die Expropriation wurde,
nachdem der Geschäftsführer des Baukonsortiums mit Schreiben
vom 26. August und 20. Oktober 1880 auf schleunige Vollen
dung der Pläne gedrungen hatte, weil das Konsortium noch
in diesem Herbst die Expropriation durchzuführen gedenke, und
nachdem das Baukonsortium, nach vorgängiger Besprechung
mit der Gotthardbahnbirektion, sich schließlich in diesem Sinne
ausgesprochen hatte, das eidgenössische Expropriationsverfahren
eingeleitet; es wurde demgemäß die Planauflage durch die
Gotthardbahndirektion bewirkt. Auf Wunsch des Baukonsortiums
wurde von der Gotthardbahndirektion ihr Expropriationskom
missär für die Gemeinde Schwyz mit Unterhandlungen über
die für den Straßenbau nöthigen Landerwerbungen beauftragt,
indessen wurde derselbe gleichzeitig durch Schreiben vom 18. Ja
nuar 1881 dahin instruirt, sich in beständigen Kontakt
dem Baukonsortium zu halten, dieses selbständig Verträge ab
schließen zu lassen und bei jedem von ihm (dem Expropriations
kommissär) abgeschlossenen Vertrag sich die Zustimmung des
Konsortiums durch Unterschrift des Präsidenten desselben
scheinigen zu lassen. Diesen Weisungen gemäß legte der
propriationskommissär die von ihm nach den Formularen
Gotthardbahngesellschaft und auf deren Namen abgeschlossenen
Verträge jeweilen dem Präsidenten des Konsortiums A. Weber
in Schwyz zur Unterzeichnung vor; dieser ertheilte auch wirk
lich seine Unterschrift, aber jeweilen mit dem Beisatze, daß die
Frage der Einfriedigung (worüber in den Verträgen mit den
Landeigenthümern Vereinbarung getroffen war) zwischen der
Gotthardbahngesellschaft und dem Baukonsortium als eine offene
betrachtet werden solle. Die Gotthardbahndirektion, welche die
betreffenden Verträge jeweilen ebenfalls genehmigte, präzisirte,
nachdem das Baukonsortium zu Erledigung einiger Landerwer
bungen, rücksichtlich welcher eine gütliche Verständigung nicht
erzielt worden war, die Einberufung der eidgenössischen Scha
tzungskommission bei ihr angeregt hatte, ihren Standpunkt so
wohl gegenüber dem Konsortium als gegenüber der eidgenössi
schen Schatzungskommission mit Schreiben vom 28. April und
24. Mai 1881 dahin, daß die Genehmigung von Kaufverträ
gen durch sie lediglich ein formaler Akt sei und daß sie auch
im Expropriationsprozesse nur formell als Partei auftrete,
dem sie zwar die Landentschädigungen nach Vorschrift des Ge
setzes bezahlen, und überhaupt die ihr vertraglich oder gerichtlich
auferlegten Expropriationsleistungen formell übernehmen, dage
gen materiell dieselben ausnahmslos dem Konsortium über
binden werde. Dagegen erklärte das Baukonsortium sowohl ge
genüber der Gotthardbahngesellschaft als gegenüber der eidge
nössischen Schatzungskommission, daß es alle und jede weiter
als die von ihm durch seine Eingabe vom 3. Juni übernom
menen und durch den bundesräthlich genehmigten Straßenplan
normirten Verpflichtungen ablehne. In dem Expropriationsver
fahren bestellte die Gotthardbahndirektion als Anwalt den ihr
von dem Baukonsortium bezeichneten Fürsprecher Bisig in Ein
siedeln und verfuhr auch bei der Entscheidung darüber, welche
Fälle an die Schatzungskommission zu verweisen und in welchen
Fällen gegen den Schatzungsbefund der Rekurs an das Bundes
gericht zu ergreifen sei, sowie bei der Erklärung über Annahme
oder Nichtannahme der Urtheilsanträge der bundesgerichtlichen
Instruktionskommission jeweilen gemäß den Erklärungen des
Baukonsortiums.
D. Bei den im Laufe der Bauausführung wie nach Vollen
dung des Straßenbaues und Kollaudation der Straße zwischen
den Parteien gepflogenen Verhandlungen über die Auszahlung
der Vertragssumme von 85,000 Fr. ergab sich eine Differenz
darüber, ob die Gøtthardbahngesellschaft dem Baukonsortium
die von ihr gemäß gütlicher Verständigung oder gemäß gericht
licher Entscheidung gegenüber den Landeigenthümern gemachten
Ausgaben für Einfriedigung mit 2662 Fr. 10 Cts. und die
ebenfalls von ihr bestrittenen Kosten des Expropriationsverfah
rens mit 3387 Fr. 10 Cts. in Rechnung bringen könne, was
von der Gotthardbahngesellschaft gemäß ihren frühern Erklä
rungen behauptet wurde, während das Baukonsortium bestritt,
daß diese Posten ihm zur Last fallen.
E. Da die Versuche einer gütlichen Erledigung der Differenz
fruchtlos blieben, so stellte das Baukonsortium A. Weber und
Genossen mit Klageschrift vom 1./5. Februar 1883 beim Bun
desgerichte, dem der Rechtsstreit durch Vereinbarung der Par
teien zur Entscheidung übertragen wurde, das Rechtsbegehren:
Das Bundesgericht wolle erkennen, die Beklagte habe an die
Kläger 6049 Fr. 20 Cts. nebst Verzugszins seit 1. Juni 1882
zu bezahlen und die Prozeßkosten zu tragen. Zur Begründung
wird auf die Bestimmungen des zwischen den Parteien durch
ihre Erklärungen vom 3. und 19. Juni 1880 abgeschlossenen
Vertrags Bezug genommen und behauptet, daß das Baukonsor
tium nicht schuldig sei, sich die ihm von der Gotthardbahnge
sellschaft in Rechnung gebrachten zwei Posten für Einfriedigung
und Kosten des Expropriationsverfahrens anrechnen zu lassen.
F. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage trägt die Gott
hardbahngesellschaft auf Abweisung der klägerischen Forderung
unter Kostenfolge an; sie führt im Wesentlichen aus: Zu den
Kosten der Expropriation, welche die Kläger nach Mitgabe des
Vertrags zu tragen haben, gehören gewiß auch die Kosten für
Ausmittelung der Entschädigungen und die Auslagen für die
Einfriedigungen, welch letztere unzweifelhaft einen Bestandtheil
der Expropriationsleistungen bilden. Aus der Entstehungsgeschichte
des Vertrages ergebe sich, daß die Kläger nach Verwerfung des
von der Gotthardbahn mit dem Gemeinderathe Schwyz verein
barten Vertragsprojektes einfach diejenige Offerte, welche schon
dem Gemeinderathe von einer Privatgesellschaft gemacht worden
sei, der Gotthardbahngesellschaft gegenüber wiederholt haben;
demnach haben sie sich aber verpflichtet, die Straße gegen die
versprochene Aversalsumme ohne jeden weitern Zuschuß der Ge
sellschaft zu bauen. Allerdings habe die Gotthardbahngesellschaft
da das Baukonsortium als eine Privatgesellschaft nicht habe
expropriiren können, formell als Expropriantin auftreten müssen,
allein materiell habe sie dabei durchaus für das Baukonsortium
und auf Rechnung desselben gehandelt. Diesen Standpunkt habe
die Gotthardbahndirektion, wie sich aus den Fakt. C erwähnten
Vorgängen ergebe, stets festgehalten. Die Gotthardbahngesell
schaft habe dadurch, daß sie die Aufnahme der Baupläne, die
Bauaufsicht und Bauleitung durch ihre Beamten habe besorgen
lassen und daß sie die den Klägern auffallenden Entschädigun
gen an die Landeigenthümer vor dem Zeitpunkte der vertrags
mäßigen Fälligkeit ihrer Leistungen bezahlt habe, schon erheblich
mehr geleistet, als wozu sie vertraglich verpflichtet gewesen
wäre.
G. Replikando führen die Kläger aus: Was vor dem Ab
schlusse des Vertrages vom 3./19. Juni zwischen der Gotthard
bahngesellschaft und dem Gemeinderathe Schwyz und zwischen
diesem und einer Privatgesellschaft verhandelt worden sei, sei
für sie res inter alios acta und es können diese frühern Vor
gänge zu Interpretationen des Vertrages nicht herangezogen
werden. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei ein
Werkvertrag; nach den Regeln dieses Vertrages liegen der Gott
hardbahngesellschaft als dem Bauherrn alle Leistungen ob, welche
nicht speziell dem Unternehmer überbunden worden seien. Die
Kläger nun haben die Bezahlung der Kosten des Expropriations
verfahrens und der Auslagen für die Einfriedigung nicht über
nommen. Vielmehr ergebe sich, daß die Frage, wer die Kosten
des Expropriationsverfahrens zu tragen habe, schon vor der Ein
leitung desselben zwischen den Parteien bestritten gewesen sei.
Daher fallen dieselben der Gotthardbahngesellschaft auf, welche
nach Konzession und Beschluß des Bundesrathes die Ausmitte
lung der Landpreise habe bewirken müssen, und welche denn
auch in eigenem Namen als Expropriantin aufgetreten sei, die
Planauflage bewirkt, die Schatzungskommission zusammenbe
rufen und die Prozesse geführt habe. Die Kläger haben bei
Abschluß des Vertrages jedenfalls gar nicht daran gedacht, die
sehr erheblichen Kosten eines eidgenössischen Expropriationsver
fahrens übernehmen zu wollen, vielmehr hätten sie unter allen
Umständen nur an die vergleichsweise minimen Kosten, welche
ein Expropriationsverfahren nach dem kantonalen Gesetze ver
anlaßt hätte, denken können. Was die Kosten für Einfriedigungen
anbelangt, so seien Einfriedigungen in dem bundesräthlich
nehmigten Straßenplane, welcher nach dem Vertrage für die
Verpflichtung der Kläger maßgebend sei, nicht eingezeichnet ge
wesen und dieselben haben daher dafür nicht aufzukommen, wie
sie denn auch die daherige Verpflichtung von vornherein abge
lehnt haben. Die Einfriedigungen dienen hauptsächlich zum Schutz
der Straße und namentlich der Böschungen; ihre Erstellung
gehöre daher nicht zum Straßenbau, sondern zum Straßenun
terhalt, welcher den Klägern nicht auffalle; es umfassen denn
auch die für Einfriedigung an einzelne Expropriaten bezahlten
Entschädigungen nicht nur die Kosten der ersten Erstellung
sondern auch des spätern Unterhaltes der Einfriedigungen. Daß
die vertragliche Verpflichtung der Kläger zum Bau inklusive
Expropriation nicht alle Kosten, welche der Bau nach sich
ziehe, umfasse, ergebe sich am besten daraus, daß die Gotthard
bahngesellschaft die Kosten für Anfertigung und Auflage der
Pläne, für die Bauaufsicht, die Abgrenzung des Straßengebietes
und endlich die Kosten für die Zustellung der Pläne an
Bundes und Kantonsregierung selbst bestritten habe. Sollte
übrigens über die streitige Frage noch irgendwelcher Zweifel
walten, so müßte den Klägern der Grundsatz in dubio pro reo
zu gute kommen, um so mehr, als ihnen aus dem Vertrags
verhältnisse erhebliche Opfer erwachsen seien, während die Gott
hardbahngesellschaft dabei ein gutes Geschäft gemacht habe.
H. In ihrer Duplik hält die Gotthardbahngesellschaft an
den Anträgen und Ausführungen der Klagebeantwortung fest.
Auf die mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben
beide Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die einzige zwischen den Parteien bestrittene Frage ist
die, ob die Kläger nach den Bestimmungen des Vertrages vom
3./19. Juni 1880 die von der Beklagten
für Kosten des Ex
propriationsverfahrens und für Einfriedigungen gemachten Aus
lagen auf ihre Rechnung übernehmen, d.
sich auf die ver
tragsmäßige Aversalfumme von 85,000
Fr. anrechnen lassen
müssen; es handelt sich also ausschließlich um eine Frage der
Vertragsinterpretation.
- Für die Auslegung des Vertrages ist selbstverständlich
in erster Linie der Wortlaut desselben maßgebend; ein anderer
als der aus dem Wortlaute sich ergebende Sinn ist nur dann
als gewollt anzunehmen, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß die Parteien den Worten
des Vertrages eine
andere als die ihnen nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche
zukommende Bedeutung, sei es von Anfang an, sei es nachträg
lich, infolge stillschweigend vereinbarter Abänderung des Vertra
ges, beigelegt haben.
- Nach dem Wortlaute des Vertrages nun haben die Klä
ger die Erstellung der Zufahrtsstraße inclusive Expropria
tion übernommen; sie haben also nicht nur die Erstellung
eines Bauwerkes, sondern auch die für dessen Ausführung nö
thigen Grunderwerbungen resp. die dafür aufzuwendenden Kosten
übernommen. Zu den Kosten des Grunderwerbes aber gehören
sachlich und sprachlich gewiß nicht nur die den Grundeigenthü
mern für das enteignete Land zu bezahlenden Entschädigungen,
sondern überhaupt alle Auslagen, welche für die Erwerbung
des zum Bau erforderlichen Landes gemacht werden müssen,
also namentlich auch die Kosten der gütlichen oder gerichtlichen
Verhandlung mit den Grundeigenthümern. Denn es ist ja un
zweifelhaft, daß auch diese Kosten für den Grunderwerb ge
macht werden und gemacht werden müssen, und daß dieselben
daher sachgemäß unter den Titel Expropriation einzustellen
sind.
- Es sind somit auch die Kosten des Expropriationsver
fahrens von den Klägern zu tragen, sofern nicht besondere An
haltspunkte dafür vorliegen, daß die Parteien dies, trotz des
allgemeinen Wortlautes des Vertrages, nicht gewollt haben.
Derartige Anhaltspunkte aber liegen nicht vor. Der übrige
Inhalt des Vertrags nämlich gibt zu einer einschränkenden
Auslegung der erwähnten Bestimmung desselben durchaus keine
Veranlassung, sondern spricht vielmehr gegen eine solche, da in
Art. 3 der klägerischen von den Beklagten angenommenen
Offerte vom 3. Juni 1880, welcher die der Gotthardbahnge
sellschaft obliegenden Leistungen normirt, von einer Verpflich
tung der Gotthardbahngesellschaft, die Kosten des Expropriations
verfahrens zu bestreiten, keine Rede ist. Ebensowenig kann aus
dem Verhalten der Parteien, sei es vor, sei es nach dem Ver
tragsabschlusse, abgeleitet werden, daß zwischen denselben eine
engere Bedeutung der streitigen Vertragsbestimmung als die
aus dem Wortlaute sich ergebende einverstanden gewesen
Zwar mag allerdings den Klägern zugegeben werden, daß
die Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Ver
trages nicht auf die nicht zur Perfektion gelangten Verhand
lungen zwischen der Gotthardbahngesellschaft und der Gemeinde
Schwyz oder zwischen der letztern und einer Privatgesellschaft
zurückgegangen werden darf; allein dies ist für die vorliegende
Streitfrage unerheblich, da ein Zurückgehen auf diese Verhand
lungen für die Auslegung des Vertrages im Sinne der Be
klagten keineswegs erforderlich ist, sondern diese Auslegung aus
dem Texte des Vertrages selbst sich rechtfertigt. Daß sodann die
Gotthardbahngesellschaft im Expropriationsverfahren gegenüber
den Grundeigenthümern in eigenem Namen als Expropriantin
aufgetreten ist, war einfach die nothwendige Folge davon, daß
die Kläger als bloße Privatgesellschaft das Expropriationsrecht
nicht besaßen, so daß Dritten gegenüber die Gotthardbahngesell
schaft als Expropriantin auftreten mußte; für das interne, ver
traglich geregelte, Verhältniß zwischen den Parteien beweist da
her dieser Umstand nicht das mindeste, vielmehr zeigt das ganze
Verhalten der Gotthardbahngesellschaft deutlich, daß dieselbe
stets daran festhielt, daß das Expropriationsverfahren zwar
Dritten gegenüber auf ihren Namen, im Verhältniß der Par
teien unter einander dagegen auf Rechnung der Kläger erfolge
und daß sie daher die entgegengesetzte Anschauung, welche die
Kläger im Laufe der Expropriationsverhandlungen im Wider
spruche mit dem Texte des Vertrages allerdings zur Geltung
zu bringen versuchten, niemals anerkannt hat, so daß auf die
bezüglichen Kundgebungen der Kläger, als auf einseitige Ver
suche der Vertragsabänderung nichts ankommen kann. Inwie
fern im Weitern daraus, daß die Gotthardbahngesellschaft die
Kosten der Planaufnahme und Bauaufsicht u. s. w. getragen
hat, irgend etwas für ihre Verpflichtung, auch die Kosten des
Expropriationsverfahrens zu tragen, folgen sollte, ist nicht ein
zusehen. Wenn endlich die Kläger noch darauf hinweisen, daß die
bei Stellung ihrer Offerte jedenfalls nur die viel geringern
Kosten des Expropriationsverfahrens nach kantonalem Rechte
nicht die bedeutenden Kosten des eidgenössischen Expropriations
verfahrens in Betracht gezogen haben und haben übernehmen
wollen, so ist allerdings möglich, daß die Kläger sich über die
ökonomische Tragweite der von ihnen vertraglich übernommenen
Verpflichtung im Irrthum befanden, allein auf einen allfälligen
diesbezüglichen Irrthum kann, da die Kläger nicht etwa das
Vertragsverhältniß wegen wesentlichen Irrthums angefochten
haben, von vornherein nichts ankommen.
5. Was sodann die von der Beklagten bestrittenen Auslagen
ür Einfriedigungen anbelangt, so gehören auch diese zu den
Expropriationsleistungen und sind daher vertragsmäßig von den
Klägern zu tragen. Denn die Verpflichtung zur Einfriedigung
resp. zu daherigen Entschädigungsleistungen mußte von der
Beklagten als Expropriantin gegenüber den enteigneten Grund
eigenthümern, zu Ausgleichung der für diese aus der Enteig
nung hervorgehenden Nachtheile, als privatrechtliche Verpflich
tung übernommen werden. Es kann also, da es sich nicht um
eine kraft öffentlichen Rechtes für den Straßenbau vorgeschrie
bene Bauleistung handelt, darauf, daß die Einfriedigungen in
dem vom Bundesrath genehmigten Straßenplane nicht einge
zeichnet waren, nichts ankommen, vielmehr ist klar, daß eine
Einzeichnung der Einfriedigungen in den Straßenplan zum
vornherein nicht möglich war, da ja nicht vorhergesehen werden
konnte, inwiefern die betheiligten Grundeigenthümer diesbezüg
liche Ansprüche erheben und durchsetzen werden. Ebenso vermag
selbstverständlich der Vorbehalt, den der Vertreter der Kläger
bezüglich der Einfriedigungen bei Genehmigung der Abtretungs
verträge machte, eine abweichende Entscheidung nicht zu begrün
den, denn dieser Vorbehalt ging ja einfach dahin, daß die Frage,
wer für die Einfriedigungskosten aufzukommen habe, eine offene
bleiben solle und es kann also daraus, daß die Gotthardbahn
gesellschaft diesem Vorbehalt nicht ausdrücklich entgegentrat, nichts
zu Gunsten der Kläger gefolgert werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.