Intercantonal double taxation of movable assets

BGE 9 I 13Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I11 déc. 1882Partially Granted

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Résumé

I. Ziegler complained on behalf of his mother, a ward living in Waldenburg, that Bern/Ersigen and Basel-Landschaft/Waldenburg were both taxing her movable assets. The Federal Court held that a ward may complain directly about double taxation, that an intercantonal tax conflict existed, and that the capital claim had to be taxed at the ward's residence in Waldenburg. It therefore declared Bern/Ersigen unauthorized to tax the asset and ordered restitution of any taxes collected after the complaint was filed. It refused to entertain the request for repayment of earlier taxes already paid.

Regest

Art. 46 BV (double taxation); taxation of movable assets and capital claims; guardianship and locus of taxation. Movable assets are taxed as a unit at the creditor's domicile, and for wards the decisive domicile is that of the ward, not the place of guardianship administration or the location of the invested capital. The protection against intercantonal double taxation constitutes a constitutionally guaranteed individual right that may be invoked by a ward without the guardian's participation. A tax conflict exists also where municipalities of different cantons assert communal taxes over the same taxable object. Restitution may be ordered only for taxes levied after the complaint was lodged; voluntarily paid earlier taxes are not reviewable by federal constitutional complaint and must be pursued under cantonal remedies (consid. 1-4).

Texte intégral

  1. Urtheil vom 9. März 1883 in Sachen Ziegler. A. Mit Eingabe vom 10./11. Dezember 1882 macht I. Ziegler in Affoltern a. A., Kantons Zürich geltend: Seine Mutter, Wittwe Ziegler geb. Hubler, von Ersigen, Kantons Bern, welche seit über 40 Jahren in Waldenburg, Kantons Baselland, nie dergelassen sei, müsse seit einigen Jahren ihr Vermögen sowohl am Heimat als am Niederlassungsorte versteuern; Reklama tionen gegen diese Doppelbesteuerung seien fruchtlos geblieben; da er nun aus den Entscheiden des Bundesgerichtes ersehen habe,

daß Doppelbesteuerung unzulässig sei, so sehe er sich veranlaßt, auch beim Bundesgerichte zu reklamiren, und um dessen Ent scheid zu bitten, auch darüber, ob die Unrecht habenden Behörden die ungesetzlich bezogenen Steuern zurückzuzahlen haben. Zum Beweise seiner Anbringen legt I. Ziegler eine Taxationsanzeige des Gemeindeverwalters von Waldenburg, datirt den 18. März 1882, nach welcher das Vermögen der Rekurrentin laut Ent scheid der Rekurskommission an deren Wohnort in Waldenburg versteuert werden solle, sowie eine Erklärung des Gemeinde rathes von Ersigen, datirt den 8. März gleichen Jahres, wo nach das Vermögen der Wittwe Ziegler, soweit es nicht in Liegenschaften bestehe, in Ersigen zu versteuern sei, ins Recht. B. Der Regierungsrath des Kantons Bern, welchem diese Eingabe zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, erwiderte, es sei ihm unmöglich, auf eine so formlose, einer Darlegung des Thatbestandes gänzlich ermangelnde Eingabe zu antworten; nur das könne er bemerken, daß die Wittwe Ziegler gar nicht auf dem bernischen Staatssteuerregister stehe, was ihm die Reklama tion, soweit sie gegen den Kanton Bern gerichtet sei oder sein solle, noch unverständlicher mache. Dagegen bemerkt der Ge meinderath von Ersigen: Die in Waldenburg wohnhafte Wittwe Rosine Ziegler geb. Hubler von Ersigen sei seit einer Reihe von Jahren bevormundet; ihr Vormund wohne in Ersigen. Das Vermögen derselben bestehe theils in Liegenschaften, welche im Kanton Basellandschaft gelegen seien, theils in einem Guthaben von 5000 Fr. bei der Amtsersparnißkasse in Burgdorf. Wäh rend die Liegenschaften im Kanton Basellandschaft versteuert werden, beziehe die Gemeinde Ersigen die Gemeindesteuer von dem Kapitalguthaben, weil dasselbe im Kanton Bern angelegt sei. Zu diesem Steuerbezuge erachte sich die Gemeinde als be rechtigt, da nach Art. 6 des bernischen Gemeindesteuergesetzes vom 2. September 1867 die Gemeindesteuer von Kapitalien bevormundeter Personen da zu bezahlen sei, wo letztere ihren polizeilichen Wohnsitz haben; nun habe aber die Wittwe Ziegler ihren polizeilichen Wohnsitz im Sinne der bernischen Gesetzge bung in Ersigen, da sie im Verarmungsfalle von dieser Gemeinde unterstützt werden müßte. Uebrigens sei die Wittwe Ziegler, weil bevogtet, zu selbständiger Führung einer Beschwerde wegen Doppelbesteuerung nicht befugt, sondern stehe die Berechtigung hierzu nur ihrem Vormunde, keinenfalls dem Sohne Ziegler zu. Wenn der Vormund der Frau Ziegler die Gemeindesteuer an zwei Orten bezahlt habe, so möge sie denselben dafür verant wortlich machen; sie habe indeß gegen die vor einiger Zeit ab gelegte Vormundschaftsrechnung gar keine Einwendungen gemacht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Zur Beschwerdeführung wegen Verletzung verfassungs mäßig gewährleisteter invidueller Rechte sind, wie das Bun desgericht bereits früher ausgesprochen hat, der Natur der Sache nach, bevormundete Personen auch ohne Mitwirkung ihrer Vor münder befugt (siehe Entscheidung in Sachen des Bürgerrathes Cham vom 24. Februar 1882, Erwägung 2, Amtliche Samm lung VIII, S. 80). Da nun der bundesrechtliche Schutz gegen Doppelbesteuerung ein verfassungsmäßiges individuelles Recht konstituirt, so ist die Einrede der Gemeinde Ersigen gegen die Legitimation der Rekurrentin unbegründet.
  2. In der Sache selbst sodann ist nicht zweifelhaft, daß ein Fall interkantonaler Doppelbesteuerung hier vorliegt. Denn wenn auch der Kanton Bern, nach der von seinem Regierungs rathe abgegebenen Erklärung, die Berechtigung, die Rekurrentin ür ihr Kapitalguthaben mit der Staatssteuer zu belegen, nicht zu beanspruchen scheint, so nimmt dagegen die bernische Ge meinde Ersigen, gestützt auf das bernische Gemeindesteuergesetz, die Befugniß in Anspruch, die Rekurrentin für das fragliche Kapital in Gemeindebesteuerung zu ziehen, d. h. mit der Ge meindeeinkommenssteuer zu belegen, während gleichzeitig auch der Kanton Basellandschaft und die Gemeinde Waldenburg die Steuerberechtigung in Betreff dieses Vermögensobjektes be anspruchen. Ein interkantonaler Steuerkonflikt aber ist, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, nicht nur dann vorhanden, wenn zwischen mehreren Kantonen die Berechtigung zum Be zuge der Staatssteuer, sondern auch dann, wenn zwischen den selben resp. zwischen den betreffenden Gemeinden die Berechti gung zum Bezuge der Gemeindesteuer streitig ist.
  3. Liegt also ein interkantonaler Steuerkonflikt wirklich

so muß sich fragen, ob nach bundesrechtlichen Grundsätzen die Steuerberechtigung dem Kanton Bern beziehungsweise der ber nischen Gemeinde Ersigen oder aber dem Kanton Baselland schaft beziehungsweise der Gemeinde Waldenburg zustehe. Nun haben die Bundesbehörden von jeher festgehalten, daß das be wegliche Vermögen nicht am Orte, wo die einzelnen Vermö gensstücke liegen, sondern als Einheit am Wohnorte des Be rechtigten zu versteuern ist, und daß speziell Kapitalforderungen nicht an demjenigen Orte, wo die betreffenden Kapitalien ange legt sind, sondern vielmehr am Wohnorte des Forderungsberech tigten zu versteuern sind. Auch ist bezüglich der Besteuerung des beweglichen Vermögens bevormundeter Personen von der bundesrechtlichen Praxis der Grundsatz festgehalten worden, daß dasselbe da der Besteuerung unterliege, wo der Mündel seinen Wohnsitz hat, und nicht da, wo die vormundschaftliche Verwal ung geführt wird (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung III, S. 613, Erwägung 3). Nach diesen Grundsätzen aber un terliegt im vorliegenden Falle offenbar das in der Amtserspar nißkasse Burgdorf angelegte Kapitalguthaben der Besteuerung am Wohnorte der Rekurrentin in Waldenburg und nicht im Kanton Bern resp. in der Gemeinde Ersigen. Darauf, daß der letzter Gemeinde, als Gemeinde der Heimat resp. des polizei lichen Wohnsitzes der Rekurrentin die Armenunterstützungspflicht gegenüber der Rekurrentin obliegt, kann um so weniger etwas ankommen, als es sich nicht etwa um eine spezielle Armensteuer sondern um eine allgemeine Gemeindeeinkommenssteuer handelt. 4. Demnach ist der Rekurs gegenüber dem Kanton Bern resp. der Gemeinde Ersigen im Prinzipe begründet. Dagegen kann auf das Rückforderungsbegehren der Rekurrentin bezüglich schon bezahlter Steuern, soweit es sich nicht etwa um Steuern handeln sollte, zu deren Bezahlung die Rekurrentin erst seit An hängigmachung des gegenwärtigen Rekurses verhalten worden wäre, nicht eingetreten werden. Denn, nachdem die Rekurrentin seiner Zeit die betreffenden Steuern freiwillig, wenn auch in debite, bezahlt hat, resp. durch ihren gesetzlichen Vertreter hat bezahlen lassen, ohne gegen die Steueranlage an das Bundes gericht zu rekuriren, steht ihr offenbar das Recht, die betreffen den Zahlungen nachträglich im Wege des staatsrechtlichen Re kurses beim Bundesgericht anzufechten, nicht mehr zu, sondern ist sie auf diejenigen, bei den zuständigen kantonalen Behörden geltend zu machenden, Rechtsmittel beschränkt, welche nach kan tonalem Rechte für Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld zu stehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß ausgesprochen wird, es seien der Kanton Bern resp. die Ge meinde Ersigen nicht berechtigt, die Rekurrentin für ihr beweg liches Vermögen in Besteuerung zu ziehen und es seien dieselben verpflichtet, der Rekurrentin allfällig seit Anhängigmachung des gegenwärtigen Rekurses (11. Dezember 1882) noch bezogene Steuern zu restituiren. Dagegen wird auf das Rückerstattungs begehren bezüglich früher bezahlter Steuern nicht eingetreten.

Mots-clés

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