Loan-form payments to a prostitute can still constitute pimping

BGE 89 IV 128Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV28 mai 1963Dismissed

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Résumé Omnilex

The appellant argued that three payments totaling CHF 20,000, received from a prostitute as loans, could not fall under Art. 201(1) StGB because they were based on a valid loan contract. The court held that the contractual form is not decisive: what matters is whether the recipient accepted the funds with the intent to exploit the woman's prostitution as a source of income. Since the appellant knew the origin of the money and used it for his own maintenance and luxury living, the loan arrangements did not prevent application of the provision.

Regeste Omnilex

Art. 201 Abs. 1 StGB; qualification of monetary transfers received from a prostitute under the guise of a loan agreement. Entscheidend ist nicht die äussere zivilrechtliche Form der Vermögenszuwendung, sondern ob der Täter die Leistungen in der Absicht entgegennimmt, die Unzucht der Frau als Erwerbsquelle für seinen Lebensunterhalt auszubeuten. Ein Leistungsversprechen, das gerade zu diesem Zweck eingegangen wird, begründet keinen rechtlich geschützten Anspruch; es ist sittenwidrig und schliesst die Strafbarkeit wegen Ausnützung der Prostitution nicht aus (consid. 1).

Texte intégral

Urteilskopf

89 IV 128

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1963 i.S. Stutz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Erwägungen

ab Seite 128

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hält die Anwendung von Art. 201 Abs. 1 StGB auf die als Darlehen bezeichneten drei Geldbezüge von zusammen Fr. 20'000.-- für unzulässig, weil die Geldhingabe auf einem rechtsgültigen Vertrage beruhe, der ihm einen Anspruch auf die Beträge gegeben und ihn zu einer Gegenleistung in Form der Rückgabe des geliehenen Geldes verpflichtet habe.

Massgebend ist indessen nicht, in welcher Rechtsform der Zuhälter sich aus dem Erwerb der Dirne Zuwendungen machen lässt, sondern es kommt darauf an, ob er sich das Empfangene in der Absicht geben liess, die Unzucht der Dirne als Einnahmequelle für seinen Lebensunterhalt auszunützen. Art. 201 Abs. 1 StGB ist daher auch anwendbar, wenn der Unterhaltene die Leistungen auf Grund eines Darlehensvertrages bezieht, den er gerade in der erwähnten Absicht mit der Unzucht treibenden Person eingegangen ist. Auf ein solches Leistungsversprechen hat er keinen rechtlich begründeten Anspruch, da es weder Gegenleistung für eine eigene Leistung ist noch sonstwie auf einem von der Rechtsordnung geschützten Grund beruht, sondern im Gegenteil gegen die guten Sitten verstösst.

So verhielt es sich auch im vorliegenden Falle. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Darlehensbeträge aus dem unsittlichen Gewerbe der Frau X. stammten, und er hat sie für seinen Lebensunterhalt und zur Bestreitung seiner luxuriösen Lebensführung verwendet, dieweil er selber nur zeitweise und verhältnismässig wenig verdiente. Daraus folgt, dass er das Unzuchtsgewerbe der Frau X. als Quelle des Erwerbes benützte und dass die Darlehensvereinbarungen mit der Dirne keinen anderen Zweck verfolgten, als deren Unzucht auszubeuten. Die darauf gerichteten, aber in die Form eines Darlehensvertrages gekleideten Abmachungen schliessen infolgedessen die Anwendung von Art. 201 Abs. 1 StGB auch dann nicht aus, wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, sich gegenüber Frau X. zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet haben sollte.

Mots-clés

prostitutionpimpingloan agreementimmoral contractexploitationcriminal law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether Art. 201(1) StGB applies to payments received under a loan agreement from a prostitute

Solution extraite

Yes. The legal form of the transfer is irrelevant if the recipient accepted the money with the intent to exploit the prostitute's earnings for his livelihood.

Motifs extraits

A claim based on the loan promise is not legally protected when the agreement is entered into precisely to exploit prostitution; such an undertaking is contrary to good morals and does not exclude application of Art. 201(1) StGB.

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