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BGE 88 IV 18 ΓÇó Gewerbsmässigkeit despite profit accruing to a company
BGE 88 IV 18Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV23 févr. 1962Annulled
The Federal Criminal Court held that repeated unlawful conduct committed to generate income is professional offending even if the illicit profit accrues to the offender's managed company. It also reaffirmed that professional offending does not require proof of social alienation or a base motive. The offender's personal enrichment is only relevant at sentencing under Art. 63 StGB. The federal prosecution's complaint was therefore upheld in substance against the lower court's contrary view.
Art. 63 StGB; Gewerbsmässigkeit setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und bereit ist, gegen unbestimmt viele Personen wiederholt zu handeln; der Begriff ist im gemeinen Strafrecht einheitlich. Gewerbsmässigkeit liegt auch vor, wenn der unrechtmässige Ertrag einer vom Täter geleiteten Unternehmung und nicht ihm persönlich zufliesst. Eine soziale Entfremdung, niedrige Gesinnung oder ein schimpfliches Motiv ist kein selbständiges Tatbestandsmerkmal, sondern höchstens bei der Strafzumessung von Bedeutung (vgl. Art. 63 StGB; consid. 1-2).
88 IV 18
ab Seite 19
Aus den Erwägungen:
Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass der Beschwerdegegner während anderthalb Jahren fortlaufend mit solcher Bereitschaft Waren gefälscht und diese dann in Verkehr gebracht hat. Es frägt sich daher bloss noch, ob er dabei auch mit der genannten Erwerbsabsicht gehandelt habe. Die Vorinstanz erachtet als erwiesen, dass Michel die unerlaubte Kalkbeimischung vornahm, um angesichts der gestiegenen Löhne und Unkosten einen besseren Preis für das Futtermehl zu erzielen. Sie hält diese Tatsache aber zur Annahme gewerbsmässiger Tatbegehung für ungenügend, weil der unrechtmässige Mehrgewinn nicht ihm, sondern der von ihm geleiteten Unternehmung zugekommen war. Damit verkennt sie den Begriff der Gewerbsmässigkeit.
Der Täter, der in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt, wird gegenüber dem nichtgewerbsmässigen Delinquenten nicht wegen der zumeist egoistischen Beweggründe, sondern wegen seiner besonderen sozialen Gefährlichkeit mit schärferer Strafe bedroht (BGE 86 IV 11 und dort angeführte Entscheidungen). Diese Gefährlichkeit aber besteht ohne Unterschied, ob der Täter das Gewerbe für sich oder für einen Dritten betreibt. Seiner Einstellung, strafbare Handlungen als Mittel zur Erzielung von Einnahmen zu betrachten und davon bei jeder passenden Gelegenheit Gebrauch zu machen, ist denn auch das Publikum in beiden Fällen gleicherweise ausgesetzt. Dem Beschwerdegegner hilft daher nicht, dass der mit der unzulässigen Kalkbeimischung erzielte Gewinn nicht ihm persönlich, sondern der von ihm geleiteten Firma zukam. Vielmehr trifft ihn der Vorwurf, gewerbsmässig gehandelt zu haben, ebenso, wie wenn er um eigenen Erwerbes willen gehandelt hätte (vgl. BGE 70 IV 135, BGE 76 IV 240 und das nichtveröffentlichte Urteil i.S. Wismer vom 19. Dezember 1958). Der Umstand, dass er es nicht auf die Erzielung eines persönlichen Gewinnes abgesehen hatte, ist lediglich im Rahmen des Art. 63 StGB von Belang.