Late request for blood test not time-barred

BGE 87 I 505Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I12 déc. 1961Annulled

Ouvrir la source

Résumé

In a paternity case, the claimant had originally requested blood testing by all known methods. When, at the appellate hearing, he asked for inclusion of haptoglobin traits Hp1 and Hp2 after a new scientific publication, the Appellationsgericht rejected the request as late. The Federal Court held that the later motion merely specified an earlier, general request and that a party cannot be expected to enumerate every possible exclusion marker in a developing scientific field. The interest in fully exploiting available exclusion methods prevailed over procedural speed. The appellate decision was therefore annulled for violation of Article 4 BV.

Regest

Art. 4 BV; admissibility of a later specification of an earlier evidentiary request in a paternity case. Where a party has originally requested blood testing by all known methods, a subsequent request to include additional forensically relevant blood characteristics, prompted by new scientific literature, is not a new factual allegation or new evidence within the meaning of cantonal procedural rules if it merely concretizes the original request. In fields of rapidly developing expert knowledge, the party need not enumerate exhaustively all potentially exclusionary markers; clarification remains permissible until the close of the cantonal proceedings. A formal reliance on provisions governing new facts and evidence may not defeat the substantive right to have available exclusion methods considered, if the refusal is untenable under Art. 4 BV (consid. 1).

Texte intégral

Urteilskopf

87 I 505

  1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung als Staatsgerichtshofs vom 12. Dezember 1961 i.S. Grollimund gegen Basel-Stadt, Appellationsgericht.

Erwägungen

ab Seite 505

Bei Prüfung der Frage, ob das Appellationsgericht Art. 4 BV verletzt habe, indem es den in der Appellationsverhandlung gestellten Antrag auf Anordnung einer Untersuchung der Haptoglobineigenschaften als verspätet zurückwies, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon in seiner Klage die Blutuntersuchung nach allen bekannten Methoden beantragt hatte. Wenn er anschliessend eine Reihe von zu bestimmenden Bluteigenschaften anführte, so hatte dies unzweifelhaft nicht den Sinn einer abschliessenden Aufzählung. Alle Blutmerkmale, deren Bestimmung unter Umständen die streitige Vaterschaft auszuschliessen vermag, im einzelnen zu nennen, kann nicht Sache einer Prozesspartei sein. Die Entwicklung ist in diesem Forschungsbereich im Fluss. Nur ein Sachkundiger kann wissen, welche Ausschlussmethoden in einem gewissen Zeitpunkt zu Gebote stehen. Der in der Klage gestellte Antrag schloss also den Antrag in sich, neben den dort ausdrücklich genannten gegebenenfalls auch weitere forensisch verwertbare Blutmerkmale zu bestimmen. Zu diesen weitern Merkmalen gehören die Haptoglobineigenschaften Hp1 und Hp2, da nach den überzeugenden Ausführungen von A. HÄSSIG und R. BÜTLER in der Schweiz. Juristenzeitung (1961 S. 58) ein auf der Bestimmung dieser Blutserumeigenschaften beruhender Vaterschaftsausschluss unter der Voraussetzung einer kunstgerecht durchgeführten Untersuchung das Prädikat der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verdient. Indem der Beschwerdeführer in der Appellationsverhandlung unter Hinweis auf diese Ausführungen die Bestimmung der genannten Bluteigenschaften verlangte, hat er also in Wirklichkeit nur einen schon in der Klage gestellten Antrag gestützt auf eine neue wissenschaftliche Veröffentlichung noch näher konkretisiert. Hierauf die einschränkenden Bestimmungen der Basler ZPO über das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel (§§ 237, 81) direkt oder analog anzuwenden, wird der Sachlage in keiner Weise gerecht. Einen schon früher gestellten Antrag der fraglichen Art in dieser Weise zu verdeutlichen, muss bis zum Schluss des kantonalen Verfahrens möglich sein. Das Interesse des Klägers an der Ausschöpfung aller Ausschlusschancen, welche die von ihm in allgemeiner Form beantragte Blutuntersuchung nach dem während des kantonalen Verfahrens erreichten Stande der Wissenschaft bietet, geht dem vom Appellationsgericht geltend gemachten Interesse an einer beförderlichen Erledigung des Prozesses offensichtlich vor. Dass der Vertreter des Beschwerdeführers, wie er glaubwürdig versichert, auf die erwähnte Veröffentlichung erst am Tage vor der Appellationsverhandlung aufmerksam wurde, ist ihm nicht zu verdenken. Unter diesen Umständen ist es sachlich nicht haltbar, dass das Begehren auf Einbezug der Haptoglobineigenschaften Hp1 und Hp2 in die Blutuntersuchung als verspätet zurückgewiesen wurde, so dass der angefochtene Entscheid wegen Verletzung von Art. 4 BV aufgehoben werden muss.

Mots-clés

paternityblood testingnew evidenceprocedural fairnessscientific developmentconstitutional review