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BGE 86 IV 81 ΓÇó Standing to file criminal complaint for insult against spouse
BGE 86 IV 81Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV8 avr. 1960Granted
B. was convicted of insult for calling X.'s wife a "Luder". On cassation, he argued that X. had no standing to complain because the insult was directed only at the wife. The Federal Court held that only the directly attacked person is injured under Art. 28(1) StGB. X. therefore had no independent complaint right, and the record did not show that the wife had authorized him to complain on her behalf within the time limit of Art. 29 StGB. The appeal was allowed, the Aargau judgment annulled, and the case sent back for acquittal.
Art. 28 Abs. 1 StGB, Art. 29 StGB; Beschimpfung einer Ehefrau durch Bezeichnung als "Luder" begründet kein selbständiges Antragsrecht des Ehemannes, wenn nur deren Ehre unmittelbar angegriffen ist. Verletzter ist nur der Träger des direkt beeinträchtigten Rechtsgutes; mittelbare Betroffenheit des Ehegatten durch Herabsetzung seiner Frau genügt nicht. Die Befugnis des Ehegatten, im kantonalen Prozessrecht für die Ehefrau aufzutreten, ersetzt weder den Nachweis einer Ermächtigung zur Stellung des Strafantrags noch einen ausdrücklichen oder konkludenten Gebrauch des Antragsrechts durch die Verletzte selbst (consid. 1–2).
86 IV 81
ab Seite 81
A.- A. hatte vernommen, dass sein Kind von Frau B. unsanft behandelt worden sei. Am 9. Mai 1959 stellte er deshalb deren Ehemann zur Rede. Als A. den Namen der Person nicht nennen wollte, die ihm vom Vorfall Kenntnis gegeben hatte, erklärte B., er wisse es schon, das sei Frau X., das Luder, gewesen.
Am 10. Juni 1959 reichte X., der Ehemann der Verletzten, gegen B. Strafklage wegen Ehrverletzung ein.
B.- Das Bezirksgericht Baden, das den Kläger neben seiner Ehefrau als Verletzten und daher als selbständig antragsberechtigt betrachtete, verurteilte am 24. September 1959 B. wegen Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 10.-.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 29. Januar 1960 die Beschwerde des Verurteilten ab. Zur Begründung führte es aus: Der Ehemann sei gemäss § 46 der aargauischen ZPO berechtigt, ohne Vorlage einer Vollmacht seine Ehefrau im Prozesse zu vertreten. Ein Verzicht der Verletzten auf das Antragsrecht sei nicht ausdrücklich erfolgt. An der Legitimation des Klägers, in Vertretung seiner Frau klagend aufzutreten, könne somit nicht gezweifelt werden. Hievon abgesehen müsse dem Kläger auch ein eigenes selbständiges Klagerecht zuerkannt werden, da der Ausdruck Luder auch den Ehemann in Mitleidenschaft ziehe und dessen persönliche Achtung bei den Mitmenschen zu schmälern geeignet sei.
C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei mangels Aktivlegitimation des Klägers freizusprechen.
D.- Der Kläger schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Es ist unbestritten, dass das Wort Luder einen Angriff auf die Ehre darstellt und dass der Beschwerdeführer ausdrücklich einzig Frau X. damit bezeichnet hat. Direkt betroffen wurde somit nur die Ehefrau des Klägers, nicht dieser selber. Der Vorwurf, Frau X. sei ein Luder, kann deren Ehemann in seinem Selbstbewusstsein verletzen, berührt aber nicht seinen persönlichen Ruf und sein Gefühl, ein charakterlich anständiger Mann zu sein. Es kann jemand eine Frau, die von anderen als Luder hingestellt wird, aus achtenswerten Beweggründen heiraten, und derjenige, der mit einer solchen Frau die eheliche Gemeinschaft fortsetzt, handelt deswegen nicht notwendig unehrenhaft. Ist der Beschwerdegegner durch den Angriff gegen seine Ehefrau in seiner persönlichen Ehre nicht herabgesetzt worden, so ist er nicht Verletzter im Sinne von Art. 28 Abs. 1 StGB und daher nicht selbständig zum Strafantrag berechtigt.
Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, Frau X. habe ihr Antragsrecht innert der Frist des Art. 29 StGB nicht ausgeübt, auch nicht durch ihren Ehemann. Der Beschwerdeführer ist daher nicht strafbar und muss freigesprochen werden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 1960 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.