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BGE 85 IV 4 ΓÇó Self-help under civil law did not justify property damage
BGE 85 IV 4Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV25 mars 1959Dismissed
Keller had pulled out posts that Koch had planted on Keller's land for a hay-drying installation, damaging the wires and causing the hay to fall and spoil. The district court convicted Keller of property damage and imposed a fine. On cassation, Keller argued that he was justified by self-help under Art. 926 ZGB via Art. 32 StGB. The Federal Court held that civil law may supply a justification ground, but Art. 926 ZGB allows force only to the extent necessary to preserve possession. Keller should first have demanded removal of the posts and, in any event, had to avoid unnecessary damage. The complaint was dismissed.
Art. 32 StGB in Verbindung mit Art. 926 ZGB; Selbsthilfe des Besitzers und Schranken der Gewaltanwendung. Als 'Gesetz' im Sinne von Art. 32 StGB kommt auch das Zivilrecht in Betracht. Art. 926 ZGB gewährt jedoch kein allgemeines Gewaltrecht, sondern erlaubt Selbsthilfe nur zur Wahrung des ungestörten Besitzesstandes und nur im unbedingt erforderlichen Umfang. Ist keine Gefahr im Verzug, hat der beeinträchtigte Besitzer vor Selbsthilfe den Störer grundsätzlich zur Beseitigung aufzufordern. Zudem darf er bei der Ausübung der Selbsthilfe keine unnötigen Schäden verursachen; er hat mit der Sorgfalt vorzugehen, die der Betroffene selbst anwenden würde. Überschreitet er dieses Maß, entfällt die Rechtfertigung (consid. 2).
85 IV 4
ab Seite 5
A.- Koch stellte in seiner Wiese eine sog. Rollenreuteranlage auf, um auf den vier in gleichmässigem Abstand übereinander ausgezogenen Drähten dieser Einrichtung das gemähte Gras zum Austrocknen aufzustapeln. Drei Verstrebungspfosten schlug er dabei auf dem Grundstück des Nachbarn Keller ein, ohne diesen zuvor um Erlaubnis gefragt zu haben. In der Nacht vom 21./22. Juni 1958 zog Keller die in sein Land eingelassenen Pfosten mit der Hydraulik seines Traktors heraus, wobei die vier Drähte der Anlage rissen. Das aufgehängte Heu kam dadurch auf den Boden zu liegen und nahm, da es in der Folge regnete, Schaden.
B.- Auf Antrag von Koch verurteilte das Amtsgericht Hochdorf Keller am 18. Dezember 1958 wegen Sachbeschädigung zu Fr. 100.-- Busse.
C.- Keller führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren, das Urteil des Amtsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Koch und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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