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BGE 85 IV 111 ΓÇó Out-of-time federal nullity complaint and restoration request
BGE 85 IV 111Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV1 mai 1959Dismissed
The Kassationshof held that Affeltranger's federal nullity complaint against her fraud conviction was filed far outside the deadlines of Art. 272 BStP. Although the district court had given an incorrect appeal instruction and the Obergericht later confirmed that the ordinary appeal was inadmissible, this did not restart the federal time limits. The appellant learned of the error on 28 November 1958 and then had ten days under Art. 35 OG to seek restoration and file the missed submissions, but she did not comply. The court therefore refused to enter into both the complaint and the restoration request.
Art. 268, 272 BStP; Art. 35 OG; time limits for federal nullity complaint and restoration of a missed deadline. The deadlines for filing and substantiating the nullity complaint begin by operation of law and are not dependent on any finding or order of the cantonal authorities; their task is limited to informing the parties of the available remedies and deadlines (consid. 3). An incorrect cantonal appeal instruction does not suspend or restart the federal deadlines. Where the impediment to timely action is removed, a request for restoration must be filed within ten days together with the omitted act; failure to do so renders both the restoration request and the complaint inadmissible (consid. 2).
85 IV 111
ab Seite 111
A.- Am 16. August 1958 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur B. Affeltranger wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen. Das Urteil wurde der Angeklagten in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv schriftlich übergeben. Dieses enthielt den Hinweis, dass binnen fünf Tagen gegen das Urteil die Appellation eingelegt werden könne. Am gleichen Tag erklärte der Verteidiger der Angeklagten die Berufung.
B.- Mit Beschluss vom 21. November 1958, zugestellt am 28. November 1958, trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein, weil der Entscheid des Bezirksgerichts nach § 323 a der kantonalen Strafprozessordnung endgültig war.
Am 15. Januar 1959 teilte der Verteidiger dem Obergericht mit, dass seine Berufungserklärung vom 16. August 1958 als Anmeldung der kantonalen und eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen sei. Das Obergericht wies darauf mit Beschluss vom 16. Januar 1959 das Bezirksgericht an, das bei Anmeldung der kantonalen und eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 431 StPO und Art. 272 ff. BStP vorgesehene Verfahren durchzuführen. Demgemäss nahm das Bezirksgericht Winterthur mit Beschluss vom 27. Februar 1959, zugestellt am 5. März 1959, von der Anmeldung der kantonalen und eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Vormerk und setzte gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist von zehn Tagen an, um die kantonale Beschwerde zu begründen.
C.- Am 21. März 1959 reichte der Verteidiger beim Bezirksgericht begründete Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationshofes des Bundesgerichts ein. Für den Fall, dass die Beschwerdeschrift verspätet sei, ersuchte er gestützt auf Art. 35 OG um Wiederherstellung der Frist, weil die vom Bezirksgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.(Zusammengefasst). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts, das nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden konnte, war gemäss Art. 268 BStP die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulässig. Davon hat die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht Gebrauch gemacht. Nach Art. 272 Abs. 1 und 2 BStPist die zehntägige Frist zur Anmeldung der Beschwerde am 26. August 1958 und die Frist von zwanzig Tagen zu deren Begründung am 6. November 1958 abgelaufen. Die Beschwerdeanmeldung vom 15. Januar 1959 und die Begründung vom 21. März 1959 waren somit verspätet.
2.(Zusammengefasst). Die Beschwerdeführerin hat durch den ihr am 28. November 1958 zugestellten Beschluss des Obergerichts vom 21. November 1958 davon Kenntnis erhalten, dass die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts nicht zulässig und die von diesem erteilte Rechtsmittelbelehrung unrichtig war. Damit ist das unverschuldete Hindernis, wenn ein solches im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG bestanden hat (vgl.BGE 76 I 357), weggefallen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen gestanden, innert der zehntägigen Frist des Art. 35 Abs. 1 OG das Wiederherstellungsgesuch sowie die versäumte Beschwerdeanmeldung und Begründung einzureichen. Diese Frist, welche am 8. Dezember 1958 ablief, hat sie nicht eingehalten.
Es ist demnach auf das Wiederherstellungsgesuch und demzufolge auch auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Beschwerde und das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.