Possession in bankruptcy and applicability of Art. 242 SchKG

BGE 85 III 143Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume III28 nov. 1959Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

After Streuli’s death, his heirs disclaimed the estate and bankruptcy liquidation followed. Zollikofer claimed ownership of livestock, furniture and fodder that had been inventoried by the bankruptcy office. The office prohibited him from disposing of the items, but the cantonal supervisory authority lifted the order. The creditors appealed to the Federal Court. The Court held that the decisive possession had not passed to the estate, because the pig-breeding business was continued by Hochreutener for Zollikofer and the goods were under Zollikofer’s control. The bankruptcy did not affect that possession, so the disposal ban was rightly annulled. The Court also clarified that Art. 242 SchKG was inapplicable because the goods were not in the mass’s possession.

Regeste Omnilex

Art. 242 SchKG; bankruptcy possession and segregation procedure; the special procedure under Art. 242 SchKG presupposes that the disputed assets are in the possession of the bankruptcy estate. If, on the factual findings binding under Art. 63 Abs. 2 and Art. 81 OG, possession is exercised by the third-party owner or his agent and not by the heirs or the mass, bankruptcy opening does not transfer possession to the estate. In such a case, a prohibition on disposition by the bankruptcy office lacks basis, and the ownership dispute must be conducted with the estate or the cession creditors as plaintiff side, not through Art. 242 SchKG (consid. 1-2).

Texte intégral

Urteilskopf

85 III 143

  1. Entscheid vom 28. November 1959 i.S. Anderegg und Konsorten.

Sachverhalt

ab Seite 143

Federico Streuli, der von Hans Zollikofer in St. Gallen das Gut Klingenmühle in Märstetten zum Betrieb einer Schweinezüchterei gepachtet hatte, verkaufte Zollikofer mit Vertrag vom 31. August 1957 seinen gesamten Schweine- und Rindviehbestand und Futtermittelvorrat zum Preise von Fr. 82'500.--, der durch Verrechnung mit Darlehen getilgt wurde. Nach Ziff. 3 dieses Vertrags war Streuli ermächtigt, "auch in Zukunft in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Herrn Zollikofer den Schweinehandel zu betreiben und Futtermittel einzukaufen". Alles was er auf diese Weise einkaufte, sollte nach dem Vertrag Eigentum Zollikofers sein, der Streuli den ausgelegten Kaufpreis zu ersetzen hatte.

Nachdem Streuli am 27. Dezember 1958 gestorben war, schlugen seine Erben die Erbschaft aus, worauf am 26. März 1959 die konkursamtliche Liquidation seines Nachlasses angeordnet wurde. Am 30. April 1959 verpachtete Zollikofer sein Gut an Josef Hochreutener, und am 5. Mai 1959 verkaufte er ihm die Viehhabe, das Mobiliar und die Futtervorräte, welche Gegenstände am 1. April 1959 ohne sein Wissen ins Konkursinventar aufgenommen worden waren. Seine Eigentumsansprache an diesen Gegenständen wurde vom Konkursamt anerkannt, von Konkursgläubigern dagegen unter Stellung von Abtretungsbegehren im Sinne des Art. 260 SchKG bestritten.

Am 10. September 1959 untersagte das Konkursamt dem Drittansprecher Zollikofer mit sofortiger Wirkung jede Verfügung über die im Inventar aufgeführten Gegenstände. Auf Beschwerde Zollikofers und Hochreuteners hin hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Verfügung mit Entscheid vom 7. November 1959 aufgehoben.

Diesen Entscheid haben E. Anderegg und acht weitere Konkursgläubiger an das Bundesgericht weitergezogen. Ihr Rekurs wird abgewiesen.

Erwägungen

Erwägungen:

Die angefochtene Verfügung könnte höchstens dann Bestand haben, wenn der Gewahrsam an den streitigen Gegenständen durch die Konkurseröffnung an die Konkursverwaltung übergegangen wäre. Dies träfe zu, wenn bìs zur Konkurseröffnung die Erbengemeinschaft Federico Streuli den Gewahrsam ausgeübt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die gemäss Art. 81 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich sind, wurde der Schweinezuchtbetrieb nach dem Tode Streulis nicht von dessen Erben, sondern vom nachmaligen Pächter Hochreutener weitergeführt, und zwar geschah dies im Auftrag Zollikofers, dem die Liegenschaft gehört, auf der die Schweinezüchterei betrieben wird. Nach dem Tode Streulis wurde also der Gewahrsam an den zu diesem Betrieb gehörenden Gegenständen, den früher Streuli innegehabt haben mag, von Zollikofer oder von seinem Beauftragten Hochreutener ausgeübt. Hieran ändert nichts, dass die Erben Streuli in der Klingenmühle wohnen blieben; denn die streitigen Gegenstände befanden sich zweifellos nicht in ihren Wohnräumen, sondern in Stall- und Vorratsräumen, über die derjenige verfügte, der den Sc.hweinezuchtbetrieb führte. Durch die Konkurseröffnung wurde der bis dahin bestehende Gewahrsam Zollikofers oder seines Beauftragten nicht berührt. Die Verfügung vom 10. September 1959 ist daher zu Recht aufgehoben worden.

Wenn die Vorinstanz am Schluss ihrer Erwägungen bemerkt, die Konkursverwaltung habe nun das Verfahren nach Art. 242 SchKG über die geltend gemachten Aussonderungsansprüche in die Wege zu leiten, so ist dies dahin richtigzustellen, dass Art. 242 SchKG mit Bezug auf die von Zollikofer bzw. nun von Hochreutener zu Eigentum beanspruchten Gegenstände nicht angewendet werden kann, weil diese Gegenstände sich nicht im Gewahrsam der Masse befinden, sondern dass die Klägerrolle im Eigentumsstreit über diese Gegenstände der Masse bzw. den Abtretungsgläubigern zufällt (BGE 85 III 50 /51 und dortige Hinweise).

Mots-clés

bankruptcypossessionthird-party ownership claimsegregation procedureinventorydisposal bancession creditors

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the bankruptcy office could prohibit disposition over the inventoried goods because possession had passed to the estate upon opening of bankruptcy.

Solution extraite

No. Possession had not been exercised by Streuli's heirs before bankruptcy; it remained with Zollikofer or his agent Hochreutener, so bankruptcy did not transfer possession to the estate.

Motifs extraits

The goods were used in a pig-breeding business continued after Streuli's death by Hochreutener on Zollikofer's behalf. The items were in stable and storage premises controlled by the person operating the business, not in the heirs' living quarters. The lower court's factual findings were binding.

Question juridique clé

Whether Art. 242 SchKG could be invoked for the disputed goods as estate assets subject to segregation procedure.

Solution extraite

No. Art. 242 SchKG does not apply because the goods were not in the possession of the bankruptcy estate; in the ownership dispute, the plaintiff role lies with the estate or the cession creditors.

Motifs extraits

The court clarified that the special segregation procedure presupposes possession by the mass. Since that condition was absent, the procedure had to be pursued differently in the ownership dispute.

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