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BGE 84 IV 17 ΓÇó Article 216 StGB is not a continuing offense
BGE 84 IV 17Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV24 févr. 1958Other
The Anklagekammer held that Art. 216 StGB is not a continuing offense. The protected personal status is infringed once the false status situation is created, and in the case of a false civil-status declaration the offense is completed with the false register entry. The court further held that the accused’s mere passivity after legitimation of the child did not amount to continued suppression or falsification, nor to a new offense.
Art. 216 StGB; suppression or falsification of personal status; completion of the offense and exclusion of a continuing offense. The offense is complete as soon as the unlawful state is brought about, i.e. when the status is made to appear other than it वास्तवically is, in particular by a false entry in the civil-status register. A continuing offense is recognized only if the statute expressly or by necessary implication also covers conduct aimed at maintaining the unlawful state (cf. Art. 182 StGB; BGE 75 IV 40). Mere failure to eliminate the unlawful situation, without further acts, does not constitute continuation or a new infringement; repeated commission remains possible, as does a fortgesetztes Vergehen where repeated acts are proven.
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ab Seite 17
Aus den Erwägungen:
Dass dieser verbrecherische Erfolg seinem Wesen nach von gewisser Dauer ist, berechtigt keineswegs, das Vergehen des Art. 216 StGB als Dauerdelikt anzusprechen. Ein solches liegt nur vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich (vgl. Art. 182 StGB) oder sinngemäss (vgl.BGE 75 IV 40) mitumfasst wird. Hiefür bietet Art. 216 StGB keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist die Unterdrückung oder Fälschung des Personenstandes vollendet, sobald der Zustand herbeigeführt ist, der den Personenstand anders erscheinen lässt, als er in Wirklichkeit ist. Wird die Verletzung des durch Art. 216 StGB geschützten Rechtsgutes im Wege einer falschen Anmeldung beim Zivilstandsamt, insbesondere - wie hier - durch Ehelicherklärung (Art. 258 ZGB) eines Kindes, das durch einen andern als den der Kindsmutter angetrauten Mann gezeugt wurde, begangen, so ist die Tat mit der Bewirkung des falschen Eintrages in das Zivilstandregister abgeschlossen.
Im vorliegenden Fall ist weder geltend gemacht noch durch die Akten erstellt, dass die Verzeigte nach der Ehelicherklärung ihres Sohnes die Unterdrückung oder Fälschung des Personenstandes durch irgendwelche Handlungen fortgesetzt oder wiederholt habe. Es wird ihr lediglich vorgeworfen, sie habe die Legitimation des Kindes rechtswidrig aufrecht erhalten, indem sie nichts unternommen habe, um den von ihr verschuldeten widerrechtlichen Erfolg zu beseitigen. Allein diese behauptete Passivität der Beschuldigten stellt weder eine Fortsetzungshandlung noch eine neue Verletzung des Personenstandes dar.