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BGE 83 IV 84 ΓÇó Excusable emergency reaction requires the obvious measure not to be ignored
BGE 83 IV 84Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV5 juin 1957Dismissed
The Federal Court's Cassation Division held that emergency-driving case law only excuses a driver who, in a sudden dangerous situation caused by another, must choose among roughly equivalent measures. It does not excuse ignoring an obviously preferable reaction. In the present case, immediate braking was the natural and clearly more suitable response to the risk, whereas steering the car onto the sidewalk was not compelled and was dangerous from the outset. The appellant's reliance on the emergency doctrine therefore failed, and the cassation appeal was dismissed.
Emergency driving; excusable choice of measures in a sudden danger situation. The jurisprudence protecting a driver who must react immediately applies only where the available measures are approximately equivalent and the driver, because of the abruptness of the danger, cannot appreciate their differing effectiveness. If, however, one response clearly presents itself as the nearer and more appropriate measure, failure to adopt it constitutes fault, even under conditions of rapid reaction (consid. 1). Immediate braking may be the natural and most suitable reaction to a foreseeable collision risk; steering onto the sidewalk is not excused where it is not compelled and appears hazardous from the outset.
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Gewiss hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass es entschuldbar sei, wenn der Führer, der sich durch vorschriftswidriges Verhalten eines andern plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht, von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die objektiv zweckmässigste erscheint (BGE 61 I 432, BGE 63 I 59, BGE 66 I 320). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer aber nicht berufen. Fraglich erscheint schon, ob seine Lage den in diesen Entscheiden vorausgesetzten aussergewöhnlichen Grad von Gefährlichkeit erreicht habe, wenn sie zum vornherein durch blosses Bremsen gemeistert werden konnte, und zweifelhaft ist auch, ob die drohende Gefahr auf eine vorschriftswidrige Fahrweise des Vespalenkers zurückzuführen gewesen sei. Aber auch dort, wo diese Voraussetzungen zutreffen, wird damit nicht jede unzweckmässige Reaktion entschuldbar. Die erwähnte Rechtsprechung geht davon aus, dass die ergriffene Massnahme und diejenige, welche bei nachträglicher längerer Überlegung als die zweckmässigere erscheint, annähernd gleichwertig seien und dass der Führer deren unterschiedliche Wirksamkeit nur deshalb nicht erkannt habe, weil die plötzlich eingetretene Gefahrsituation eine augenblickliche Entschliessung erforderte. Wo eine Vorkehr im Vergleich zu andern sich aber derart aufdrängt, dass sie auch im Falle der Notwendigkeit sehr rascher Reaktion als die näherliegende und zweckmässigere erkannt werden kann, ist es als Fehler anzurechnen, wenn trotzdem eine weniger geeignete getroffen wird.
Im vorliegenden Fall lag sofortiges Bremsen als natürliche Reaktion auf eine Gefahr, die in einer Entfernung von 100 m drohte, sehr nahe, denn es war offensichtlich, dass Anhalten hinter einem mit grösserem Abstand vorausfahrenden Motorfahrzeug das zweckmässigste Mittel zur Verhütung eines Zusammenstosses mit diesem war. Statt dessen den Wagen über das Trottoir neben die Strasse zu steuern, drängte sich keineswegs auf, sondern erschien zum vornherein gefährlich.