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BGE 82 IV 15 ΓÇó Intentional disobedience in debt enforcement; mistake of law rejected
BGE 82 IV 15Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV13 avr. 1956Dismissed
Willi Steiger was convicted by the Bezirksgericht Rheinfelden and then by the Aargau Higher Court for intentional disobedience in debt enforcement after twice failing to appear for announced seizures. In cassation, he argued that intent required awareness of unlawfulness and that the Saturday appointment was unlawful or excused. The Federal Court rejected both arguments: intent under Art. 323 no. 1 StGB does not require knowledge of illegality, and mistake of law was unfounded because debt-enforcement acts may generally be carried out on Saturdays. It further held that absence may be justified in exceptional cases, but no such justification existed here.
Art. 323 Ziff. 1 StGB; Art. 18, 20, 102 StGB; Art. 56, 21 SchKG; vorsätzlicher Ungehorsam im Betreibungsverfahren, Rechtsirrtum, Rechtfertigung der Nichtbeiwohnung der Pfändung. Für die Strafbarkeit genügt, dass der Schuldner der angekündigten Pfändung mit Wissen und Willen vertretungslos fernbleibt; das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört nicht zum Vorsatz. Art. 20 StGB erfasst den Rechtsirrtum als besonderen Entschuldigungsgrund. Betreibungshandlungen dürfen grundsätzlich an allen Wochentagen zwischen 08.00 und 19.00 Uhr vorgenommen werden, ausser an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen. Die Nichtbeiwohnung an der Pfändung kann ausnahmsweise rechtmässig sein, doch ist die Rechtfertigung nur bei objektiv genügenden Gründen anzuerkennen; blosse Rechthaberei oder ungenügende Ausflüchte genügen nicht (consid. 1-3).
82 IV 15
ab Seite 15
A.- Willi Steiger, der in Reinach als Handelsmann ein Versandgeschäft betreibt, erhielt am Donnerstag, den 31. März 1955 eine Pfändungsankündigung auf Samstag, den 2. April 1955, 14.00 Uhr. Im Verlaufe des Samstagvormittags erschien er auf dem Betreibungsamt mit dem Ersuchen, die angekündigte Pfändung zu verschieben, weil er mit der Morgenpost auf den Nachmittag zu einer geschäftlichen Besprechung nach Zürich aufgeboten worden und seine Frau für einige Wochen ortsabwesend sei. Als der Betreibungsbeamte eine Verschiebung als unmöglich bezeichnete, regte Steiger an, die Pfändung noch am selben Vormittag vorzunehmen, was aber abgelehnt wurde.
Am Nachmittag erwies sich der Pfändungsvollzug wegen vertretungsloser Abwesenheit Steigers als unmöglich.
Als dieser nach Ablauf der Betreibungsferien am Montag, den 18. April 1955 mit der Abendpost eine neue Pfändungsankündigung auf den 20. April 1955, 14.00 Uhr erhielt, entschuldigte er sich brieflich wegen seines bevorstehenden Ausbleibens; er fuhr am Dienstag zu abgemachten geschäftlichen Besprechungen nach Basel und von dort zum selben Zwecke nach Luino. Die Pfändung konnte daher auch diesmal nicht vollzogen worden.
B.- Am 24. August 1955 sprach das Bezirksgericht Rheinfelden Steiger des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig und verurteilte ihn zu drei Tagen Haft.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 20. Dezember 1955 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt, hob es dagegen im Strafpunkt auf und verurteilte Steiger zu Fr. 80.- Busse.
C.- Steiger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil vom 20. Dezember 1955 sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Dem ist nicht beizupflichten. Für vorsätzlichen Ungehorsam im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB) als solchen, der seinem Wesen nach übrigens kein Erfolgsdelikt sein kann, bedarf es nach Art. 18 und 102 StGBnichts weiteres, als dass der Täter mit Wissen und Willen der angekündigten Pfändung vertretungslos fernbleibt.
Dass der Beschwerdeführer dies getan hat, ist durch die Vorinstanz verbindlich festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes (vgl. z.B.BGE 70 IV 98; Urteil vom 2. März 1956 i.S. Weibel) gehört zum Vorsatz nach Art. 18 Abs. 2 StGB nicht auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Seinem Fehlen trägt das StGB durch Art. 20 Rechnung.
Mutwillig ist die Anrufung des Bundesratsbeschlusses vom 28. Dezember 1940 über den Fristenlauf am Samstag (AS 1940 S. 2033). Wenn einerseits dem Beschwerdeführer auch zuzubilligen ist, dass er nach anderthalb Jahrzehnten keine klare Vorstellung mehr über den Inhalt dieses Erlasses gehabt haben kann, so bestand doch anderseits auch kein begründeter Anlass anzunehmen, etwas derartiges gelte weiterhin, aber nurmehr für den Samstagnachmittag, wie er geglaubt zu haben vorgibt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.