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BGE 82 III 31 ΓÇó Statutory deadline for third-party objection action cannot be extended
BGE 82 III 31Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume III28 avr. 1956Dismissed
The creditor contested the third-party claims of Spannagel and J. Laube, after which the debt enforcement office fixed a deadline for the objection action under Art. 107 SchKG. At the request of the third parties, the office extended or reset the deadline, citing illness and absence of a spouse. The creditor successfully complained to the lower supervisory authority, which annulled the extensions. The debtor's complaint to the higher supervisory authority was rejected, and the Federal Supreme Court confirmed that the deadline is statutory and cannot be modified by the office.
Art. 107 SchKG; the deadline set by the debt enforcement office for the third-party objection action is a statutory deadline and therefore not extendable or subject to renewal by the office. If third parties wish to contest the deadline, they must seek remedy by complaint; unless suspensive effect is granted, this does not release them from filing the action within time. A merely requested or granted extension by the office remains legally ineffective even if the office's conduct may have contributed to an untimely filing (consid. 1).
82 III 31
ab Seite 31
A.- Das Betreibungsamt setzte zwei Drittansprechern gepfändeter Gegenstände am 20. Januar 1956 Frist zur Widerspruchsklage gemäss Art. 107 Abs. 1 SchKG. Auf ihr Ersuchen gewährte das Amt am 24. Januar der Frau Spannagel eine Verlängerung der Klagefrist bis zum 15. Februar mit Rücksicht auf ihre Krankheit und die Abwesenheit ihres Ehemannes. Dem J. Laube, der sich an die Gläubigerin gewandt, aber nicht geklagt hatte, räumte das Betreibungsamt am 8. Februar eine neue Klagefrist bis zum 15. Februar ein.
Auf Beschwerde der Gläubigerin erklärte die untere Aufsichtsbehörde die Fristerstreckungen ungültig.
Eine Beschwerde des Schuldners hiegegen hat die obere Aufsichtsbehörde abgewiesen. Sie führt aus, die Klagefristansetzung durch das Betreibungsamt sei weder von Frau Spannagel noch von Laube mit Beschwerde angefochten worden, daher in Rechtskraft erwachsen. Als gesetzliche Frist sei sie nicht erstreckbar gewesen; die vom Betreibungsamt in Verkennung dieser gesetzlichen Ordnung gewährte Erstreckung bezw. Neuansetzung der Frist sei unbeachtlich ohne Rücksicht auf die dafür angerufenen Gründe; die Vorinstanz habe sie daher zu Recht annulliert.
B.- Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner Spannagel, "die gemachten Beschlüsse und Regelungen hinsichtlich der Kredit- und Verwaltungsbank AG" seien zu annullieren und die Vorinstanzen anzuweisen, das Verfahren dahingehend zu ergänzen, dass die bewilligten Fristverlängerungen als gültig erklärt und den Drittansprechern die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegeben werden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.