projets
BGE 82 II 340 ΓÇó Similar company names and use as magazine title
BGE 82 II 340Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II24 juil. 1956Dismissed
The older company Eisen und Metall A.-G., registered since 1919, sued to stop the later-registered EMET Eisen & Metall Aktiengesellschaft from using its firm name and the magazine title 'Eisen und Metall'. The Zurich Commercial Court granted the injunction. The Federal Court dismissed the defendant's appeal, holding that the shared prominent element 'Eisen und Metall' created confusion, that the designation had acquired protectable market recognition despite being descriptive, and that using the same words as a magazine title amounted to impermissible appropriation of the plaintiff's firm name.
Firmenschutz; Verwechselbarkeit bei übereinstimmendem Hauptbestandteil; Schutz beschreibender Sachbezeichnungen durch Verkehrsgeltung; unzulässige Firmenanmassung als Zeitschriftentitel. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt dem in die Augen springenden Hauptbestandteil ausschlaggebende Bedeutung zu; ein abweichender Nebenbestandteil vermag die Gefahr nur zu beseitigen, wenn er prägnant und unterscheidungskräftig ist. Auch beschreibende oder gemeinfreie Sachbezeichnungen geniessen Schutz, wenn sie sich im Verkehr als Firma durchgesetzt haben. Ein weitgehender Firmenschutz erfasst sodann auch die Verwendung des charakteristischen Firmenbestandteils als Titel einer Publikation, sofern damit der Ruf des älteren Unternehmens ausgenützt wird; zulässig bleibt bloss eine nicht irreführende Zusatzbezeichnung (vgl. Erw. 1-3).
82 II 340
ab Seite 340
Die Klägerin ist seit 1919 unter der Firma "Eisen und Metall A.-G." im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte liess sich 1955 unter der Firma "EMET Eisen & Metall Aktiengesellschaft" eintragen. Sie treibt Handel mit Eisen und Metallen, Maschinen usw. und gibt eine Zeitschrift unter dem Titel "Eisen und Metall" heraus.
Die von der älteren Firma erhobene Klage auf Untersagung der weiteren Führung der Firma der Beklagten und die Verwendung des Zeitschriftentitels wurde vom Handelsgericht Zürich geschützt. Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab aus den folgenden
Erwägungen:
Diese Rüge ist unbegründet. Die Auffassung der Vorinstanz, bei beiden Firmen liege das Hauptgewicht auf dem gemeinsamen Bestandteil "Eisen und Metall", kann ernstlich nicht in Abrede gestellt werden. Übereinstimmung auch nur des hervorstechenden Bestandteils zweier Firmen genügt aber nach der Rechtsprechung zur Herbeiführung der Verwechselbarkeit.
Handelt es sich bei dem verwechselbaren Hauptbestandteil um eine allgemein verkehrsübliche Sachbezeichnung, die dem freien sprachlichen Gemeingut angehört, wie es hier der Fall ist, so kann allerdings unter Umständen schon die Verschiedenheit eines blossen Nebenbestandteils ausreichen. Hiefür ist aber erforderlich, dass dieser abweichende Nebenbestandteil einprägsam ist und über eine gewisse Unterscheidungskraft verfügt. Das trifft indessen, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, auf die Buchstabenfolge EMET, durch die allein sich die Firma der Beklagten von jener der Klägerin unterscheidet, nicht zu, da sie keinerlei Vorstellungen zu erwecken vermag und sich darum nicht einprägt.
Die Beklagte hält dem unter Anführung zahlreicher Beispiele entgegen, dass die Wortverbindung "Eisen und Metall" in dem in Frage stehenden Geschäftszweig für die Umschreibung des Tätigkeitsbereiches weit verbreitet sei und daher der Originalität ermangle. Diesem Einwand ist eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Er ist aber nicht entscheidend. Denn die von der Klägerin seit so vielen Jahren geführte Firma hat sich im Verkehr durchgesetzt und damit Verkehrsgeltung erlangt, weshalb sie nach der neueren Rechtsprechung auch ohne Originalität schutzwürdig ist. Dieser Grundsatz, der insbesondere bezüglich geographischer Bezeichnungen aufgestellt worden ist (vgl. z.B. Tavannes Watch Co,BGE 59 II 207), muss auch für Sachbezeichnungen gelten. Die Beklagte wird dadurch in ihren Rechten nicht verkürzt, da sie, wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, den Ausdruck "Eisen und Metall" als Zusatzbezeichnung verwenden darf, sofern das - dies muss ergänzend beigefügt werden - nicht in einer Art und Weise geschieht, die als unlauterer Wettbewerb angesprochen werden muss.
Wollte man anders entscheiden, so würden nicht nur wohlerworbene Recht der älteren Firma verletzt, sondern es würden auch öffentliche Interessen in Mitleidenschaft gezogen, indem Verwechslungen mit den daraus für das Publikum zu befürchtenden Schädigungsmöglichkeiten Vorschub geleistet würde. Das kann nicht geduldet werden. Wohl kann so der Zuerstkommende unter Umständen eine als Gemeingut anzusprechende Sachbezeichnung bis zu einem gewissen Grade für sich monopolisieren. Allein das ist die notwendige Folge der gesetzlichen Ordnung, wonach Aktiengesellschaften für ihre Firma auch Sachbezeichnungen verwenden dürfen.
Soweit die Berufung sich gegen die Unzulässigerklärung der Firma der Beklagten richtet, ist sie daher unbegründet.
Diese Einstellung verstösst entgegen der Meinung der Beklagten nicht gegen Bundesrecht. Ein derart erweiterter Firmenschutz drängt sich in der Tat auf (BGE 44 II 83ff.) Auch hier werden rechtsschutzwürdige Interessen der Beklagten nicht verletzt. Dieser wird ja wiederum nur die Übernahme des wesentlichsten Teils der Firma der Klägerin als Zeitschriftentitel untersagt, während es der Beklagten frei steht, die Ausdrücke Eisen und Metall in einer nicht gegen das UWG verstossenden Weise als Zusatzbezeichnung zu einem sich unmissverständlich von der Firma der Klägerin unterscheidenden Zeitungstitel zu verwenden. Wenn die Beklagte mehr verlangt, so beweist sie damit, dass es ihr in Wirklichkeit darum geht, sich in unzulässiger Weise an die Firma der Klägerin heranzupirschen und so aus dem guten Ruf dieses altbekannten Unternehmens für sich Vorteil zu ziehen. Dazu hat sie kein Recht.
Auch hinsichtlich des zweiten Punktes ist somit das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden.