Through sidewalk does not abolish right of way

BGE 81 IV 293Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV22 déc. 1955Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Liliencron was convicted in Zurich for violating Art. 27(1) MFG after a collision at the Stockerstrasse/Gotthardstrasse intersection. He argued that the continuous sidewalk across the Gotthardstrasse removed the right of way and, alternatively, that he acted under a mistake of law. The Kassationhof held that the road layout did not abolish the federal right of way; only official stop-sign signaling could do so. It also held that the appellant drove too fast to yield in time and had no excusable legal mistake. The nullity complaint was therefore dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 27 Abs. 1 MFG; innerörtlicher Rechtsvortritt bleibt trotz baulicher Gestaltung der Strassen- und Trottoirführung bestehen. Eine Gemeinde kann den bundesrechtlich geordneten Vortritt an Kreuzungen nicht durch besondere bauliche Anordnungen aufheben oder beschränken; dies setzt eine amtliche Signalisierung, insbesondere eine Stopstrasse, voraus. Der Führer einer Hauptverkehrsader muss bei Kreuzungen mit Vortritt aus der Nebenstrasse mit einem Vortrittsberechtigten rechnen und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen (consid. 1-2). Ein Rechtsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Fahrzeugführer ohne zureichende Gründe annehmen durfte, der von rechts Kommende sei nicht vortrittsberechtigt (consid. 3).

Texte intégral

Urteilskopf

81 IV 293

  1. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1955 i. S. Liliencron gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Sachverhalt

ab Seite 293

A.- Am 18. August 1954 ca. um 12.40 Uhr fuhr Liliencron durch die Stockerstrasse in Zürich auf die Kreuzung Stockerstrasse /Gotthardstrasse zu. Von rechts, von der Gotthardstrasse her, fuhr der Franzose Henry mit seinem Personenwagen auf die gleiche Kreuzung zu. Zwischen den beiden Automobilen kam es zur Kollision. Die Trottoirs der Stockerstrasse werden ohne Unterbruch über die Fahrbahn der Gotthardstrasse geführt.

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte am 20. September 1955 Liliencron wegen Missachtung des Art. 27 Abs. 1 MFG zu einer Busse von Fr. 20.-. Er führte aus, dass die ohne Unterbruch über die Fahrbahn der Gotthardstrasse geführten Trottoirs das Vortrittsrecht nicht aufheben. Das Vortrittsrecht gelte auch gegenüber einer verkehrsärmeren Strasse.

C.- Gegen dieses Urteil reichte Liliencron Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit dem Antrag, es sei aufzuheben und der Straffall zur Freisprechung zurückzuweisen. Er macht geltend, der Sinn eines durchgezogenen Trottoirs sei der, dass dadurch der Charakter einer Einmündung oder Kreuzung und damit auch das Vortrittsrecht aufgehoben werden. Der von rechts kommende Henry hätte höchstens im Schrittempo das Trottoir überqueren dürfen. Dies habe er jedoch nicht getan. Es sei bedauerlich, dass kein Stoppsignal angebracht worden sei. Die durchgeführten Trottoirs seien jedoch Signal genug. Zum mindesten müsse angenommen werden, der Beschwerdeführer habe sich in einem Rechtsirrtum befunden.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Nach den bei den Akten befindlichen Fotografien stellt die Unfallstelle eine Kreuzung dar. Die Stockerstrasse ist breiter ausgebaut als die Gotthardstrasse, und die Trottoirs der Stockerstrasse sind durchgehend. Ein Fahrer, der von der Gotthardstrasse herkommt, muss zuerst über eine Rampe auf das Trottoir der Stockerstrasse hinauf- und über eine zweite Rampe wieder herunterfahren. Diese durchgehende Trottoirführung hat jedoch nicht die Bedeutung, dass das Vortrittsrecht der Gotthardstrasse aufgehoben wird. Eine Aufhebung des Vortrittsrechts innerorts könnte nur durch die Signalisierung einer Stoppstrasse erreicht werden. Durch eine bestimmte bauliche Anordnung der Strassen und Trottoirs kann eine Gemeinde nicht den von bundesrechtswegen bestehenden Rechtsvortritt aufheben oder beschränken.

  2. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird innerorts das Vortrittsrecht einer Nebenstrasse gegenüber einer Hauptverkehrsader nicht aufgehoben, sondern es ist nur der Vortrittsberechtigte aus der Nebenstrasse verpflichtet, besonders aufmerksam zu fahren. Die Benützer der Hauptverkehrsader haben jedoch damit zu rechnen, dass sie einem aus der Nebenstrasse Kommenden den Vortritt lassen müssen, und ihre Geschwindigkeit diesem Umstand anzupassen (BGE 73 IV 195, BGE 76 IV 257 und die dort zitierten Entscheide).

Art. 27 Abs. 1 MFG verpflichtet den Führer, bei Strassenkreuzungen seine Geschwindigkeit zu mässigen und einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt zu lassen. Durch seine Fahrweise hat der Beschwerdeführer diese Bestimmung verletzt. Bei der von ihm selbst angegebenen Geschwindigkeit von 45 bis 50 km /h war es ihm nicht mehr möglich, rechtzeitig anzuhalten und dem gleichzeitig von rechts kommenden Henry den Vortritt zu lassen.

  1. Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Rechtsirrtum geht fehl. Als Automobilist musste er wissen, dass innerorts der Rechtsvortritt nur durch eine offizielle Signalisierung einer Stoppstrasse aufgehoben werden kann. Wie die Vorinstanz zudem verbindlich feststellt, konnte der Beschwerdeführer wegen parkierter Fahrzeuge nicht sehen, dass das Trottoir der Stockerstrasse ohne Unterbruch über die Fahrbahn der Gotthardstrasse geführt wird. Ob ihm die örtlichen Verhältnisse von früher her bekannt waren, wie er behauptet, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Aber selbst wenn er die Kreuzung von früher her kannte, so hätte ihn dies veranlassen sollen, besonders aufmerksam auf diese zuzufahren, um einem allenfalls von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt lassen zu können. Der Beschwerdeführer hatte keine zureichenden Gründe für die Annahme, dass ein von rechts von der Gotthardstrasse herkommendes Fahrzeug nicht vortrittsberechtigt sei.

  2. Da der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht von Henry missachtet hat, ist er zu Recht wegen Verletzung von Art. 27 MFG verurteilt worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Mots-clés

right of wayintersectiontraffic offensemistake of lawroad signagespeed adaptation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Does a continuous sidewalk crossing across the intersecting street abolish the statutory right of way at an inner-city intersection?

Solution extraite

No. A municipality cannot abolish or restrict the federal right of way by a particular road or sidewalk layout; only official stop-sign regulation can do so.

Motifs extraits

The site was still a crossroads. The continuous sidewalk merely required vehicles from Gotthardstrasse to climb and descend ramps. Under federal traffic law, the right of way remained intact absent official stop-sign signaling.

Question juridique clé

Did the appellant commit a violation of the right-of-way rule by approaching too fast and failing to yield to a vehicle coming from the right?

Solution extraite

Yes. At 45–50 km/h he could no longer stop in time and yield as required.

Motifs extraits

Art. 27(1) MFG obliges drivers at intersections to moderate speed and yield to a motor vehicle simultaneously approaching from the right. The appellant’s driving breached that duty.

Question juridique clé

Could the appellant rely on a mistake of law because he believed the right of way was removed by the roadway design?

Solution extraite

No. He had no sufficient grounds to assume the vehicle from Gotthardstrasse lacked priority.

Motifs extraits

As a driver he had to know that inner-city priority is displaced only by official stop-sign regulation. In any event, the obstructed view and the need for special caution meant he had to anticipate a vehicle from the right.

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