Traveling salesperson commission agreement not wholly void under HRAG

BGE 80 II 150Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II23 mars 1954Granted

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Résumé Omnilex

Hermann Wydler, a former traveling salesperson of J. Müller & Co. A.-G., claimed unpaid commission after the employment relationship ended. The Thurgau courts dismissed the action. On appeal, the Federal Court held that Art. 13(2) HRAG does not render the contractual arrangement wholly void unless the salesperson's legitimate interests are harmed. The lower court had wrongly denied the residual commission claim on the basis of total nullity and Article 2 ZGB. The judgment was set aside and the matter remitted.

Regeste Omnilex

Art. 13 Abs. 2 HRAG; Nichtigkeit einer Vereinbarung über die in der Provision enthaltene Auslagenentschädigung; Art. 19 Abs. 1 HRAG, Art. 2 ZGB. Eine von den zwingenden Vorschriften des HRAG abweichende Abrede fällt nur dahin, soweit sie den Reisenden in seinen berechtigten Interessen beeinträchtigt; fehlt es daran, besteht keine Nichtigkeit. Die Schutzvorschriften des HRAG begründen eine einseitige Unabänderlichkeit zuungunsten des Reisenden, nicht aber eine generelle Unwirksamkeit der Vereinbarung. Ist nach den tatsächlichen Feststellungen eine Restforderung möglich, darf deren Zusprechung nicht mit Hinweis auf gesamthafte Nichtigkeit oder auf Art. 2 ZGB verweigert werden (consid. 2-3).

Texte intégral

Urteilskopf

80 II 150

  1. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1954 i.S. Wydler gegen J. Müller & Co. A.-G.

Sachverhalt

ab Seite 150

Vom Dezember 1936 bis Ende Dezember 1950 betätigte sich Hermann Wydler als Reisevertreter der Möbelfabrik J. Müller & Co. A.-G. Die Anstellungsbedingungen gewährten ihm eine Auftragsprovision, welche als Entgelt und Auslagenersatz gedacht war.

Nach der Auflösung des Dienstverhältnisses belangte Wydler im März 1951 seine frühere Arbeitgeberin auf Bezahlung von Provisionsguthaben zuzüglich Spesenersatz. Die Gerichte des Kantons Thurgau'das Obergericht mit Urteil vom 22. Oktober 1953, wiesen die Klage ab.

Auf die Berufung des Klägers hin, mit welcher nur noch am Provisionsanspruch festgehalten wurde, hebt das Bundesgericht das angefochtene Erkenntnis auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

  1. Art. 13 Abs. 2 HRAG verbietet im Anwendungsgebiet dieses Gesetzes eine vertragliche Abrede, dass der Ersatz für notwendige Auslagen des Reisenden im festen Gehalt oder in der Provision ganz oder teilweise inbegriffen sein soll. Hiezu wurde in BGE 74 II 62f. ausgeführt, dass eine abweichende Abmachung als Ganzes dahinfalle, alsdann die Rechtslage gleich sei, wie wenn eine Regelung überhaupt unterblieben wäre, und demzufolge der Richter im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 HRAG neben dem Auslagenersatz die ein angemessenes Entgelt für die Dienstleistung des Reisenden ergebende Provision zu bestimmen habe. Doch hat die Vorinstanz diese Grundsätze zu Unrecht auf die Auseinandersetzung zwischen den Parteien übertragen. Sie stehen unter der selbstverständlichen - und hier, wie die vorgenommenen Erhebungen zeigen, nicht erfüllten - Voraussetzung, dass der Reisende durch das fragliche Abkommen in seinen berechtigten Interessen verkürzt wurde. Sonst ist keine Nichtigkeit gegeben. Das erhellt ohne weiteres aus Art. 19 Abs. 1 HRAG, wo ausdrücklich vorgesehen ist, dass gewisse Vorschriften des Gesetzes, zu denen Art. 13 zählt, nicht "zuungunsten des Reisenden" geändert werden dürfen. Freilich mag es zunächst als einigermassen befremdlich erscheinen, dass dergestalt die Nichtigkeit einseitig nur zum Vorteil des Reisenden eintritt. Allein solche Verschiedenheit in der Wirkung deckt sich mit Inhalt und Zweck dieses betont dem Schutze des Reisenden dienenden Spezialgesetzes.

  2. Anhand des Gutachtens Mächler räumt die Vorinstanz zumindest als möglich ein, dass der Kläger bei Zugrundelegung der vereinbarten Provisionsansätze noch eine Restforderung habe. Sie lehnt deren Zuspruch mit der Begründung ab, der Kläger könne sich nicht auf die vertragliche Bindung stützen, da letztere gesamthaft nichtig sei. Beigefügt ist, es werde damit allerdings die Vertragsfreiheit berührt, aber der Kläger, "der sich während des Prozesses bezüglich der Spesenentschädigung auch nicht auf die Vertragsfreiheit berufen hat", müsse das hinnehmen. Diese Auffassung hält nach dem oben Dargelegten nicht stand. Die Vorinstanz verkennt, dass die Parteirechte im Geltungsbereich des HRAG ungleich sind. Weil dem so ist, kann auch nicht gesagt werden, dass ein anderslautender Entscheid die "ungerechte Prämierung eines unkorrekten Verhaltens des Klägers" bedeuten würde. Endlich bleibt, jedenfalls nachdem der Kläger auf die Spesenersatzforderung verzichtet hat, in Ansehung der klaren Bestrebungen des HRAG auch für eine Heranziehung des Art. 2 ZGB vorliegend kein Raum.

Mots-clés

traveling salespersoncommissionexpense reimbursementnullityprotective labor lawgood faithremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a commission arrangement for a traveling salesperson is wholly void under Art. 13(2) HRAG when it includes expenses in the commission.

Solution extraite

Such an agreement is not automatically void in its entirety; nullity arises only if the salesperson's legitimate interests are prejudiced.

Motifs extraits

The protective purpose of the HRAG and Art. 19(1) HRAG show that mandatory rules may not be altered to the salesperson's detriment. The blanket nullity approach applies only where the protected interests are infringed; otherwise there is no nullity.

Question juridique clé

Whether Art. 2 ZGB bars the salesperson's residual commission claim after he waived the expense claim.

Solution extraite

No. In the HRAG context, there was no room to rely on Art. 2 ZGB to deny the claim.

Motifs extraits

The court emphasized the unequal positions of the parties under the HRAG and rejected the idea that enforcing the contractual commission terms would amount to rewarding improper conduct.

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