Beklagte ist zur Zahlung von achttausend Franken an die
Klägerin zu Handen der Wittwe und der minderjährigen Kinder
des Gottfried Straub verfällt und trägt ordinäre und extra
ordinäre Kosten."
B. Dieses Urtheil wurde von der Beklagten im Einverständ
nisse mit der Klagepartei, mit Umgehung der zweiten Instanz
(des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt) direkt an
das Bundesgericht gezogen. Vermittelst schriftlicher Eingabe vom
10. Dezember 1881 meldet die beklagte Partei den Antrag an:
es sei das Dispositiv des erwähnten Urtheils dahin abzuändern:
Die Klagepartei wird mit ihrem Klageschlusse abgewiesen unter
Kostenfolge.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält die Beklagte den in
ihrer schriftlichen Eingabe vom 10. Dezember 1881 gestellten
Antrag unter eingehender Begründung aufrecht. Die Klagepartei
dagegen beantragt: es sei unter Abweisung der Weiterziehung
der Beklagten das Urtheil des Civilgerichtes des Kantons Basel
stadt vom 2. Dezember 1881 zu bestätigen, unter Kosten und
Entschädigungsfolge, indem sie zur Begründung neben ausführ
licher Erörterung der übrigen, bereits vor der ersten Instanz
geltend gemachten Gesichtspunkte besonders bemerkt: Die Be
klagte habe seit dem in Frage stehenden Unfalle an dem Tritt
brette des Krahnens, bei dessen Bedienung der Unfall sich er
eignet habe, neue Sicherheitsvorkehren anbringen lassen; daraus
gehe hervor, daß zur Zeit des Unfalles nicht alle erforderlichen
und möglichen Vorsichtsmaßregeln seitens der Beklagten getrof
fen gewesen seien, so daß ein Verschulden der letztern vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
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In thatsächlicher Beziehung ist durch den Vorderrichter im
Vesentlichen folgendes festgestellt: Die schweizerische Central
bahngesellschaft besitzt beim Rangirbahnhofe in Basel einen, eine
Dependenz der von ihr im Jahre 1870 von der Regierung des
Kantons Baselstadt erworbenen Lagerhäuser bildenden, Petro
leumlagerkeller, welcher mit dem Bahnhofe durch ein Schienen
geleise verbunden ist. Am 17. Februar 1881 war der, bei der
Beklagten mit einem Jahresgehalte von 1200 Fr. angestellte
Gottfried Straub von Herzogenbuchsee, geboren 1854, welcher
nach Inhalt seines Anstellungsvertrages die Stelle eines Wei
chenwärters Nr. 9 inne hatte, indessen auch an eine andere für
ihn passende Stelle versetzt werden konnte, in Verbindung mit
andern Angestellten damit beschäftigt, Petroleumfässer von der
Rampe vor dem Petroleumlagerkeller in letztern zu verbringen,
wobei ihm die Aufgabe zufiel, die von andern Angestellten heran
gerollten und abgewogenen Fässer von der Wage auf den Schlit
ten eines Krahnens zu befördern und mittelst des letztern in
den Keller hinunterzulassen. Bei letzterer Verrichtung wurde nun
Gottfried Straub derartig körperlich verletzt, daß er an den er
littenen Wunden in der Nacht vom 17./18. Februar im Spi
tale in Basel starb. Der nähere Hergang des Unfalles ist von
Niemanden beobachtet worden; indeß wurde derselbe, nach der
Feststellung des Vorderrichters, wahrscheinlich dadurch herbeige
führt, daß der Verunglückte mit dem Fuße auf dem Bremstritt
des Krahnens ausglitschte, nach vorwärts fiel und nun von den,
in rasche Bewegung gerathenen, Triebeln am Kopfe getroffen
wurde. Die Vormundschaftsbehörde von Herzogenbuchsee forderte
mit Klage vom 12. September 1881 Namens der Wittwe und
der zwei minderjährigen, im Dezember 1879 und Mai 1881
geborenen Kinder des Gottfried Straub von der Beklagten, ge
stützt auf Art. 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Haftpflicht
der Eisenbahn und Dampfschifffahrtsunternehmungen vom 1. Juli
1875, eine Entschädigung von 8000 Fr.
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Von der Beklagten wird der Klage zunächst die Einwen
dung entgegengesetzt, daß der Unfall sich nicht beim Betriebe
einer Eisenbahn ereignet habe und daher überhaupt nicht unter
die Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes falle; eventuell wird
ausgeführt, daß, da die Krahneneinrichtung sich zur Zeit des
Unfalles in vollkommen gutem Zustande befunden habe, und
die in Frage stehende Arbeit keineswegs eine gefährliche gewesen
sei, der Unfall nur durch eigene Unvorsichtigkeit des Getödteten
habe herbeigeführt werden können, so daß, wenn auch die gestellte
Ersatzforderung grundsätzlich gutgeheißen werden sollte, jedenfalls
eine angemessene Reduktion des Schadensbetrages mit Rücksicht
auf das wenigstens konkurrirende Verschulden des Getödteten
Platz greifen müßte.
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Muß sich demnach in erster Linie fragen, ob der in Frage
stehende Unfall sich beim Betriebe einer Eisenbahnunternehmung
ereignet habe, so kann die verneinende Beantwortung dieser
Frage nicht zweifelhaft sein. Denn: Wenn Art. 2 des eidge
nössischen Haftpflichtgesetzes, welcher im Wesentlichen dem Art.1
des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 nach
gebildet ist (vergleiche Botschaft des Bundesrathes vom 26. Mai
1874, Bundesblatt 1874 I S. 191; Bericht der Kommission
des Ständerathes, ibidem II S. 935 u. ff., des Nationalrathes,
ibidem III S. 277 u. ff.), den Eisenbahnunternehmungen für
Unfälle, welche sich beim Betriebe ereignen, eine erhöhte, über
das gemeine Recht hinausgehende Haftpflicht auferlegt, so bezieht
sich diese jedenfalls nur auf solche Unfälle, welche mit dem
Betriebe der Eisenbahn d. h. mit der Ausführung von Trans
porten auf Eisengeleisen, deren Vorbereitung und Abwicklung
in kausalem Zusammenhange stehen, keineswegs dagegen auch
auf Unfälle, welche sich im Betriebe von Nebengewerben ereig
nen, die von einer Eisenbahngesellschaft neben dem eigentlichen
Eisenbahnbetriebe ausgeübt werden und die mit letzterm in kei
nem nothwendigen Zusammenhange stehen. Dies ist, während
im übrigen die Auslegung der Worte beim Betriebe aller
dings mannigfach bestritten ist, in Doktrin und Praxis allge
mein anerkannt (vergleiche Dernburg, Preußisches Privatrecht II,
-
Auflage S. 850, 851; Eger, Haftpflichtgesetz, 2. Auflage
S. 55 u. f.; Endemann, Haftpflichtgesetz, 2. Auflage S. 15),
und folgt übrigens mit Nothwendigkeit sowohl aus dem Wort
laute als auch aus dem Zwecke des Gesetzes, welches einen
erhöhten Schutz gegen die besondern mit dem Eisenbahnbetriebe
infolge der für denselben verwendeten Naturkräfte und der da
durch bedingten Eigenthümlichkeit der Betriebsart verbundenen
Gefahren gewähren will (vergleiche Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen Chaubert, Amtliche Sammlung IV S. 283
u. ff.). Nun besteht im vorliegenden Falle irgendwelcher Kausal
zusammenhang zwischen dem Eisenbahnbetrieb im oben ange
gebenen Sinne und dem Unfalle offenbar nicht; vielmehr er
eignete sich letzterer gar nicht im Betriebe des Transportgewerbes
der beklagten Gesellschaft, sondern im Betriebe des von ihr
neben dem letztern übernommenen Lagerhausgeschäftes, welches
mit dem Eisenbahnbetriebe in gar keiner nothwendigen Verbin
dung steht und es kann daher von einer Anwendung des Art. 2
des eidgenössischen Haftpflichtgesetzes überall keine Rede sein.
Wenn nämlich die Klagepartei und mit ihr der Vorderrichter
besonderes Gewicht darauf gelegt haben, daß die beklagte Ge
sellschaft den Dienst in ihrem Petroleumentrepot durch Ange
stellte des Eisenbahnbetriebes besorgen lasse und daß dessen Ver
waltung dem Betriebschef unterstehe, so daß der daherige Dienst
mit dem eigentlichen Eisenbahndienste völlig verschmolzen sei,
so ist darauf einfach zu erwidern, daß der Betrieb des Lager
hausgeschäftes dadurch, daß er zufällig durch Personen besorgt
wird, welche auch im Eisenbahnbetriebsdienst thätig sind, offen
bar nicht selbst zum Eisenbahnbetriebe werden kann.
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Handelt es sich sonach im vorliegenden Falle nicht um
einen beim Betriebe einer Eisenbahnunternehmung eingetretenen
Unfall, so muß die Klage, soweit sie auf das eidgenössische Haft
pflichtgesetz begründet wird, als unbegründet abgewiesen werden.
Ob dagegen die Beklagte, weil sie, wie die Klagepartei eben
falls behauptet hat, ein Verschulden an dem Unfalle treffe, nach
dem geltenden kantonalen Rechte verantwortlich sei, ist das
Bundesgericht zu prüfen nicht befugt und es ist daher auf eine
Untersuchung dieser Frage nicht einzutreten.
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Da seitens der Beklagten eine detaillirte Kostenrechnung
gemäß Art. 25 der eidgenössischen Civilprozeßordnung nicht ein
gereicht worden ist, sø ist vom Zuspruche von Parteikosten ab
zusehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom
-
Dezember 1881 wird dahin abgeändert, daß die Klage, inso
weit sie sich auf das Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisen
bahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen vom 1. Juli 1875
stützt, als unbegründet abgewiesen wird.