Federal Court lacks jurisdiction in guardianship dispute

BGE 8 I 844Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I12 janv. 1882Inadmissible

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Résumé

Elise Bänziger, through Advocate Bislin, challenged the cantonal refusal to release her from guardianship. The Federal Court held that it lacked jurisdiction under the civil-appeal provisions of the OG because the decisive question was governed by cantonal guardianship law, while the federal statute on personal capacity only set negative limits on permissible guardianship grounds. The Court therefore did not enter into the appeal. It also declined to examine whether a constitutional complaint might have been available, since none had been filed.

Regest

Art. 29 f. OG; Art. 5 of the Federal Act on Personal Capacity; federal appellate jurisdiction in guardianship matters: the Federal Court may hear a civil appeal only where the dispute is to be decided under federal law. The Federal Act on Personal Capacity does not itself positively regulate the grounds for guardianship of capable persons; it merely excludes certain grounds from cantonal legislation and otherwise leaves the matter to cantonal law (consid. 2). Consequently, cantonal judgments on guardianship are not challengeable by civil appeal under Art. 29-30 OG merely because the cantonal court referred to federal law in its reasoning. A possible constitutional remedy under Art. 59 lit. a OG is not examined ex officio absent such a filing (consid. 3).

Texte intégral

  1. Urtheil vom 14. Oktober 1882 in Sachen Bänziger gegen Gemeindrath Heiden. A. Durch Urtheil vom 28. August 1882 hat das Obergericht des Kantons Appenzell Außerrhoden das vom Bezirksgerichte des Vorderlandes am 5. Juni 1882 ausgefällte Urtheil, wel ches in seinem Dispositive dahin geht: Es sei das Entvogti gungsbegehren abgewiesen, in Dispositiv und Motiven einfach bestätigt. B. Gegen dieses Urtheil erklärte Advokat Bislin in St. Gallen, Namens der Wittwe Elise Bänziger, geb. Zürcher, unter Berufung auf Art. 30 des Bundesgesetzes über Organi sation der Bundesrechtspflege die Weiterziehung an das Bundes gericht mit der Bemerkung, die Ergreifung dieses Rechtsmittels bezwecke die Abänderung des genannten obergerichtlichen Ur theils, respektive die Entvogtigung der Frau Zürcher gestützt auf Art. 1 und 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: Die von ihrem Ehemanne geschiedene Rekurrentin war, nach ausgesprochener Scheidung, gemäß Art. 1 des Gesetzes des Kantons Appenzell Außerrhøden betreffend das Vormundschaftswesen vom 26. Oktober 1869 unter Vormund schaft gestellt worden; nach dieser Gesetzesbestimmung erhalten nämlich volljährige ledige Weibspersonen und Wittwen in der Regel einen Vormund und findet eine Ausnahme hievon nur dann statt, wenn sich die Vorsteherschaft von ihrer Fähigkeit, das Vermögen selbst zu verwalten überzeugt hat. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Hand lungsfähigkeit vom 22. Juni 1881 verlangte die Rekurrentin mit Berufung auf dieses Gesetz beim Gemeindrathe von Heiden die Entvogtigung. Der Gemeindrath Heiden beschloß indeß am
  3. Januar 1882, dieses Gesuch unter Anwendung des Art. 5 Alinea 1 des Gesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit abzuweisen, weil die Vorgänge der letzten Jahre zur Genüge den Beweis geleistet, daß die Rekurrentin nicht die nöthige Garantie biete, ihr Vermögen selbst zu verwalten. Daraufhin stellte Advokat Bislin in St. Gallen, Namens der Rekurrentin bei den Gerichten des Kantons Appenzell A. Rh. den Antrag, es sei dieser Bevogtigungsbeschluß als formell und materiell unstatthaft aufzuheben, indem er ausführte, mit dem Inkraft treten des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähig keit sei die Rekurrentin ohne weiters entvogtet gewesen, und der Gemeindrath hätte daher eine neue Bevogtigung aussprechen sollen; statt dessen habe er publizirt, daß die Rekurrentin ferner bevogtet bleibe, was formell unstatthaft sei; zudem entbehre die Bevogtigung auch materiell der Begründung; denn aus den vorliegenden Thatsachen könne keineswegs gefolgert werden, daß die Rekurrentin verschwenderisch und zu Verwaltung ihres Ver mögens unfähig sei. Diese Klage wurde indeß, wie in Fakt. A hervorgehoben, von beiden Instanzen abgewiesen und zwar mit der Begründung: Dem Beschluße des Gemeindrathes von Heiden, daß Rekurrentin fernerhin bevogtet bleiben solle, könne kaum eine andere Bedeutung beigemessen werden, als daß die Bevogtigung auch für die Zukunft ausgesprochen, respektive er neuert sein solle; eine Aufhebung des Bevogtigungsbeschlußes aus rein formellen Gründen ließe sich um so weniger recht fertigen, als ja der Gemeindrath zweifelsohne die Bevogtigung der Rekurrentin in korrekter Weise doch wieder aussprechen würde. Die Bevogtigung sei aber materiell nach Art. 5 des Bundes gesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit gerecht fertigt, da als hergestellt erscheine, daß Rekurrentin die morali

schen Eigenschaften für eine ordentliche Vermögensverwaltung nicht biete. 2. Es muß sich zunächst fragen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Darüber ist aber zu bemerken: Die Beschwerde wird ausdrücklich als Weiter ziehung eines kantonalen Civilurtheils gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege und nicht etwa als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 ibidem eingeführt. Fragt sich aber demnach, ob das Bundesgericht als Civilgerichtshof oberer Instanz im vorliegen den Falle kompetent sei, so muß dies unbedingt verneint wer den. Die Kompetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen ist nach Art. 29, Absatz 1 leg. cit. nur dann be gründet, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die von den kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu ent scheiden sind und deren Gegenstand einen Hauptwerth von wenig stens 3000 Fr. hat, oder seiner Natur nach einer Schatzung nicht unterliegt. Im vorliegenden Falle aber handelt es sich nicht um eine nach eidgenössischem Rechte zu entscheidende Rechts streitigkeit. Die Frage nämlich, welche durch das angefochtene Urtheil zu entscheiden war, ob die Entmündigung der Rekur rentin auszusprechen, respektive aufrecht zu erhalten sei, ist nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu ent scheiden. Denn: Das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit, welches zwar wohl im Allgemeinen die Voraussetzungen der persönlichen Handlungsfähigkeit und ihrer Entziehung oder Beschränkung festgestellt, regelt die Voraus setzungen der Entmündigung an sich handlungsfähiger Personen nicht in positiver Weise, sondern behält dies vielmehr der kan tonalen Gesetzgebung vor, indem es blos negativ eine Schranke für letztere dadurch aufstellt, daß es bestimmt, welche Thatbe stände einzig vom kantonalen Rechte als Entmündigungsgründe anerkannt werden dürfen. Mit andern Worten: das Bundes gesetz bestimmt blos negativ, daß vom kantonalen Rechte blos bestimmte Thatbestände und keine andern als Entmündigungs gründe anerkannt werden dürfen, dagegen schreibt es keines wegs positiv vor, daß diese Thatbestände überall als Entmün digungsgründe anerkannt werden sollen, sondern es überläßt vielmehr die Bestimmung darüber, ob ein gewisser Thatbestand als Entmündigungsgrund gelten solle, innerhalb der aufgestell ten Schranken, ausschließlich dem kantonalen Rechte. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaute des Art. 5 des Bundesgesetzes, welcher ausdrücklich sagt, daß die Handlungsfähigkeit aus den dort aufgezählten Gründen nach Maßgabe der kantonalen Gesetzgebung beschränkt oder entzogen werden könne, und es ergibt sich denn auch aus der Botschaft des Bundesrathes zu dem Entwurfe des fraglichen Bundesgesetzes (siehe dieselbe Bundesblatt 1879 III, S. 764 ff., insbesondere S. 782 784) unzweideutig, daß die Regelung der Entmündigungsgründe innerhalb der vom Bundesgesetze aufzustellenden Schranken, mit bewußter Absicht der kantonalen Gesetzgebung, welcher ja überhaupt die Ordnung des Vormundschaftswesens zusteht, vor behalten wurde. Demnach ist aber klar, daß die Frage, ob ein Entmündigungsantrag begründet sei, in erster Linie einzig nach kantonalem Rechte beurtheilt werden kann und daß daher die Urtheile kantonaler Gerichte in Entmündigungssachen nicht im Wege der Weiterziehung gemäß Art. 29 und 30 des Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte angefochten werden können und es kann sonach auf die vorliegende Beschwerde wegen Inkompetenz des Ge richtes nicht eingetreten werden. Daß die kantonalen Gerichte sich in concreto in der Motivirung ihres Urtheils irrthüm licherweise nicht auf das kantonale Recht, sondern auf das Bundesgesetz berufen haben, vermag offenbar hieran nichts zu ändern, denn für die Kompetenz des Bundesgerichtes kommt es ja nicht darauf an, ob die kantonalen Gerichte in der Be gründung ihres Urtheils sich auf eidgenössisches Recht bezogen haben, sondern darauf, ob letzteres wirklich anwendbar ist. 3. Ist somit auf die Beschwerde, wie sie angebracht ist, nicht einzutreten, so braucht dagegen auf die Frage, ob und inwie fern etwa im vorliegenden Falle ein staatsrechtlicher Rekurs gemäß Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege statthaft und begründet wäre, und somit auf die allgemeine Frage, ob und inwiefern überhaupt kanto

nale Urtheile und Verfügungen in Entmündigungssachen wegen Anerkennung oder Anwendung bundesrechtlich unzulässiger Ent mündigungsgründe im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte angefochten werden können, nicht eingegangen zu werden. Denn ein staatsrechtlicher Rekurs ist von der Re kurrentin nicht anhängig gemacht worden und es ist daher über dessen Zulässigkeit nicht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.

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