- Urtheil vom 15. Dezember 1882 in Sachen
Ryser gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 30. September 1882 hat die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt;
- Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 12,000 Fr.
(zwölftausend Franken) nebst Zins à 5 % seit 18. Juli 1881
zu bezahlen.
- Für jede der beiden Instanzen wird eine Staatsgebühr
von je 100 Fr. angesetzt; die übrigen diesfeitigen Kosten be
tragen: 6 Fr. Schreibgebühr; 70 Cts. Citationsgebühr; 60 Cts.
Stempel; 40 Cts. Porto.
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklag
ten auferlegt.
- Dieselbe hat den Kläger für außerrechtliche Kosten und
Umtriebe im Ganzen mit 100 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt der Vertreter derselben:
- Es sei, in Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils,
die Klage abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge
eventuell
- Es seien die Akten an die kantonalen Instanzen zu An
ordnung einer technischen und ärztlichen Expertise über die vor
der ersten Instanz aufgestellten Fragen zurückzuweisen und un
er allen Umständen sei
- Die dem Kläger zweitinstanzlich zugesprochene Entschädi
gung angemessen zu reduziren.
Dagegen beantragt der Anwalt des Klägers, es sei die Wei
terziehung der Beklagten abzuweisen und die zweitinstanzliche
Entscheidung zu bestätigen unter Kosten und Entschädigungs
folge; eventuell werde an den vor den Vorinstanzen gestellten
Beweisanträgen festgehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch das Urtheil des Vorderrichters werden im wesent
lichen folgende Thatsachen festgestellt: Der zur Zeit des Un
falles 25½ Jahre alte Kläger L. P. Ryser war bei der Be
klagten im Personenbahnhofe Winterthur als Eilgutvorarbeiter
mit einem Jahreseinkommen von 1368 Fr. angestellt; seine
Dienstobliegenheit bestand darin, daß er bei den ankommenden
und abgehenden Zügen, an der Hand der bezüglichen Verzeich
nisse, die ankommenden und aufzugebenden Güter zu verifiziren
und, darauf gestützt, soweit nöthig, das Aus und Einladen
anzuordnen hatte. Am 25. Juni 1881, Abends, nun war der
Kläger mit der Abfertigung des Schaffhauserzuges, welcher um
7 Uhr 25 Minuten abfahren soll, beschäftigt; darauf hätte er
sofort den St. Gallerzug Nro. 21 mit der Abfahrtszeit 7 Uhr
30 Minuten abzufertigen gehabt, wie denn überhaupt in der
Zeit zwischen 6 Uhr 41 Minuten und 7 Uhr 40 Minuten
Abends im Bahnhofe Winterthur sechs Personenzüge ankom
men und sechs solche abgehen, so daß Kläger, welcher die Ab
fertigung von vier ankommenden und fünf abgehenden Zügen
zu besorgen hatte, während dieser Zeit stets stark beschäftigt
war. Insbesondere war dies, nach der thatsächlichen Annahme
des Vorderrichters, am 25. Juni 1881, an einem Samstage,
der Fall, da am Samstag Abend die Menge der Güter eine
viel größere als gewöhnlich zu sein pflege. Der Schaffhauser
zug nun, bei welchem Kläger beschäftigt war, stand auf dem
dritten Geleise, vom Bahnhofperron an gerechnet; derselbe war
bereits abgerufen, als Kläger, welcher eben im Begriffe war,
die Papiere für denselben zu übergeben, bemerkte, daß sechs
mit diesem Zuge zu spedirende nach Hettlingen bestimmte
Bierfäßchen nicht eingeladen seien, sondern sich noch bei einem
erst vor kurzem angelangten Haufen von zirka 60 Stück solcher
Fäßchen befinden müssen, welcher in einiger Entfernung außer
halb der Bahnhofhalle in der Linie des Perrons lag. Der
Kläger begab sich daher, und zwar in großer Eile, über die Ge
leise zum Perron, diesem entlang zu den Bierfäßchen und be
fahl den Arbeitern, welche mit dem Auseinanderordnen dersel
ben beschäftigt waren, die sechs nach Hettlingen bestimmten in
den Schaffhauserzug zu verbringen. Dann kehrte der Kläger
zum Perron zurück und schickte sich, vor dem Wartsaale zweiter
Klasse angelangt, an, in schräger Richtung das Geleise zu über
schreiten, um zum Schaffhauserzuge zu gelangen. Beim Hinaus
treten auf das erste Geleise wandte er den Blick nochmals
rückwärts gegen die Bierfäßchen hin, um zu sehen, ob dieselben
nachkommen; in diesem Momente aber wurde er von dem recht
seitigen Puffer eines im ersten Geleise von der entgegengesetz
ten Seite her langsam heranfahrenden Rangirzuges erfaßt, zu
Boden gedrückt und in der Weise überfahren, daß der rechte
Arm oberhalb des Ellenbogens zermalmt wurde. Auf den vor
dersten beidseitigen Wagentreppen des aus zwei von einer Loko
motive geschobenen Personenwagen bestehenden Rangirzuges
standen zwei Wagenwärter, welche allfällig im Geleise befind
liche Personen wegzurufen hatten, welche indeß den Kläger nicht
zeitig genug anrufen konnten; zum gleichen Zwecke gieng auch
der Bahnhofportier Albrecht, von Zeit zu Zeit Obacht rufend
dem Zuge voran, es ist jedoch nicht festgestellt, daß letzterer
unmittelbar vor dem Unfalle Obacht gerufen habe, vielmehr
scheint er dies zuletzt etwa 20 30 Schritte vor der Unglücks
stelle gethan zu haben. Zur Zeit des Unfalles war, nach der
Feststellung des Vorderrichters, der Perron, insbesondere bei der
Unglücksstelle, von einer dichtgedrängten Menschenmenge besetzt.
In Folge der bei dem Unfalle erlittenen Verletzung mußte
dem Kläger der rechte Oberarm amputirt werden; dagegen ist
nicht festgestellt, daß überdem noch, wie Kläger behauptet, eine
gewisse Steifheit des linken Zeigfingers zurückgeblieben sei.
2. Die Beklagte stellt der Klage im heutigen Vortrage, wie
vor den kantonalen Instanzen in erster Linie die Einrede des
Selbstverschuldens entgegen, indem sie behauptet, Kläger habe
es, da er das Geleise betreten habe, ohne sich vorher zu über
zeugen, ob dasselbe frei sei, an der einem Eisenbahnbedienste
ten zuzumuthenden Sorgsamkeit fehlen lassen und dadurch den
Unfall selbst verschuldet. Dagegen bestreitet der Kläger, daß
ihm ein Verschulden zur Last falle und führt eventuell aus, es
liege jedenfalls auch ein Verschulden der Beklagten respektive
ihrer Angestellten vor, da unter den gegebenen Verhältnissen
das Führen eines Rangirzuges über das erste Geleise offenbar
gefährlich und unzulässig gewesen sei.
3. In der rechtlichen Würdigung des festgestellten Thatbe
standes nun muß dem Vorderrichter unbedingt beigetreten und
mithin die von der Beklagten vorgeschützte Einrede des Selbst
verschuldens als unbegründet verworfen werden. Zu Unter
stützung der eingehenden und durchaus zutreffenden Begründung
des angefochtenen Urtheils, auf welche im wesentlichen einfach
verwiesen werden darf, mag hier nur noch bemerkt werden:
Die Frage des Selbstverschuldens ist eine wesentlich konkrete,
nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurtheilende,
Frage (eine quaestio facti in diesem Sinn); je nach den
Umständen ist die Anspannung geistiger Kraft, die Aufmerk
samkeit und Umsicht, welche mit Recht verlangt und erwartet
werden darf, eine ganz verschiedene. So kann und muß z. B.
von demjenigen, welcher in der Lage ist, mit ruhiger Ueber
legung zu handeln und alle etwa drohenden Gefahren bei sich
zu erwägen, ein weit höheres Maß von Vorsicht verlangt wer
sich rasch zu ent
den als von demjenigen, der gezwungen ist,
Zieht man nunschließen und ohne Zeitverlust zu handeln.
demgemäß die Umstände in Erwägung, unter welchen sich Unfall
ereignete, so kann nicht zweifelhaft sein, daß hier ein Selbstver
schulden des Verletzten nicht vorliegt. Denn: Es war gewiß die
Pflicht des Klägers, dafür zu sorgen, daß die Fäßchen, deren Ver
ladung noch nicht stattgefunden hatte, noch mit dem zur Abfahrt
bereit stehenden Schaffhauserzug spedirt werden; zu diesem Zwecke
aber mußte er mit größter Eile vorgehen, wie er denn auch selbst
verständlich zu Ueberschreitung der Fahrgeleise genöthigt war. Das
Heranfahren eines Rangirzuges auf dem ersten Geleise konnte
Kläger vor seinem Heraustreten auf das Geleise, angesichts
der Menschenansammlung auf dem Perron, sehr leicht über
sehen und ebenso, bei dem im Bahnhofe herrschenden Getöse
den, überdem wahrscheinlich unmittelbar vor dem Unfall nicht
wiederholten, Warnungsruf des Portiers überhören oder un
richtig deuten. Ferner war es durchaus natürlich und begreif
lich, daß Kläger seine Aufmerksamkeit in erster Linie derjenigen
Richtung zuwandte, von welcher her die Güter, welche er noch
zum Transporte abzuliefern hatte, ihm nachgebracht werden
sollten, um so mehr, als ja auch von dorther ein Rangirzug
herannahen konnte. Angesichts aller dieser Verhältnisse, sowie
angesichts des Umstandes, daß Kläger ohne Zweifel infolge der
Hast, mit welcher er handeln mußte, aufgeregt und zugleich
durch seine anstrengende, fortgesetzte Aufmerksamkeit erfordernde
Arbeit in gewissem Maße abgespannt war, kann gewiß darin,
daß er vor dem Betreten des Geleises nicht erst noch Halt
machte und sich umdrehte, um sich zu versichern, ob nicht ein
Rangirzug von der entgegengesetzten Seite herannahe, ein zu
rechenbares Verschulden nicht gefunden werden.
4. Die Klage ist somit im Prinzipe gutzuheißen und kann
es sich nur noch um die Festsetzung des Quantitativs der Ent
schädigung handeln. Auf die eventuellen Beweisanträge der
Beklagten nämlich kann offenbar angesichts des Ausgeführten,
sowie angesichts des Art. 30 des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege überall nichts ankommen.
5. Auch in quantitativer Beziehung nun aber ist die zweit
instanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Denn: Dieselbe
beruht auf der Erwägung, daß Kläger, welcher seinen Erwerb
wesentlich durch Handarbeit suchen müsse, durch den Verlust des
rechten Armes in seiner Erwerbsfähigkeit mindestens um zwei
Drittheile geschmälert werde, so daß er einen jährlichen Ein
kommensausfall von 912 Fr. auf Lebenszeit erleide; nach den
Grundsätzen der Rentenanstalten aber sei, bei dem Alter des
Klägers, zum Erwerbe einer Rente von diesem Betrage ein
die klägerische Forderung von 12,000 Fr. nicht unerheblich über
steigendes Kapital erforderlich und es müsse mithin die kläge
rische Forderung in ihrem ganzen Umfange gutgeheißen werden.
Diese Aufstellungen beruhen aber auf richtiger Anwendung der
gesetzlichen Grundsätze auf den festgestellten Thatbestand und
es hat auch die Beklagte dagegen etwas erhebliches nicht vorzu
bringen vermocht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 30. September 1882 ist in allen Theilen
bestätigt.
voitures.