- Urtheil vom 7. Oktober 1882
in Sachen Schenk gegen Centralbahn.
A. Durch Urtheil vom 18. August 1882 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Dem Kläger Friedrich Schenk ist sein Klagsbegehren
grundsätzlich zugesprochen.
- Demgemäß hat die Beklagte Schweizerische Centralbahn
gesellschaft dem Kläger Friedrich Schenk als Entschädigung
die Kosten der Heilung und für die Dauer der absoluten Ar
beitsunfähigkeit eine Summe von dreihundert Franken zu be
zahlen. Im weitern hat sie an denselben eine lebenslängliche
Jahresrente von fünfhundert Franken auszurichten. Diese Reute
ist vom 1. Januar 1880 an, jeweilen vierteljährlich zum vor
aus mit je 125 Fr. zu bezahlen.
- Die Beklagte, Schweizerische Centralbahngesellschaft hat die
Kosten an den Kläger Friedrich Schenk zu bezahlen. Die da
herige Kostenforderung des Letztern ist bestimmt auf 750 Fr.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte und, im An
schluße an die von dieser erklärte Weiterziehung, auch der Kläger
den Rekurs an das Bundesgericht.
C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt die Beklagte
und erste Rekurrentin: 1. es sei in Abänderung des Urtheils
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern die
Klage abzuweisen, eventuell 2. es sei dem Kläger als Ent
schädigung nicht eine Leibrente, sondern eine Aversalsumme,
unter angemessener Reduktion des Betrages derselben, zuzu
sprechen, unter Kostenfolge. Der Kläger und zweite Rekurrent
trägt auf angemessene Erhöhung der ihm vom Vorderrichter zu
gesprochenen Entschädigung unter Kostenfolge an, indem er be
merkt, er überlasse es dem Ermessen des Gerichtes, zu entschei
den, ob die Entschädigung in Form einer Leibrente oder einer
Aversalsumme auszuwerfen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung hat der Vorderrichter Folgen
des festgestellt: Der Kläger Friedrich Schenk von Eggiwyl,
Kantons Bern, geb. 1840, welcher bei der Beklagten als
Eisenbahnarbeiter, zuletzt mit einem Taglohn von 3 Fr., ange
stellt war, war am 30. Oktober 1879, Abends, ungefähr um
6 Uhr, auf dem Güterbahnhofe in Bern damit beschäftigt,
einen Güterwagen (Nordostbahnwagen) anzuschreiben und zu
plombiren, wie ihm von seinem Vorgesetzten aufgetragen wor
den war. Der betreffende Wagen war, nachdem er im Güter
schuppen seine Ladung erhalten hatte, unter Mitwirkung des
Friedrich Schenk, über das Geleise ostwärts vorgeschoben wor
den, um Raum für andere Wagen zu gewinnen, welche eben
falls im Güterschuppen beladen werden sollten. Gleichzeitig mit
demselben war auch ein zweiter Güterwagen (Centralbahn
wagen) vorgeschoben worden, welcher in einiger Entfernung
hinter dem Nordostbahnwagen auf dem Geleise stehen gelassen
wurde. Während nun Friedrich Schenk um den Wagen, den er
zu plombiren hatte, herumgehen wollte, um auch die andere
Seite zu plombiren, wurden von hinten mehrere Wagen, die
inzwischen ebenfalls beladen worden waren, nachgeschoben; die
selben prallten, wie in Fakt. 1, sub. 2 des angefochtenen Ur
theils thatsächlich festgestellt ist, an den vor ihnen auf dem
Geleise stehenden Centralbahnwagen an und schoben diesen
vorwärts, so daß Kläger zwischen die Puffer des letztern Wa
gens und des Nordostbahnwagens, den er zu plombiren hatte,
gerieth, wodurch er eine schwere Verletzung erlitt. In Folge
der letztern mußte Kläger während 7 Wochen und 4 Tagen im
Inselspitale in Bern verpflegt werden und ist für denselben,
wie der Vorderrichter im Anschluß an das Gutachten der von
ihm beigezogenen Oberexperten feststellt, wegen Beschränkung
der Gebrauchsfähigkeit der rechten obern Extremität und ab
normer Reizbarkeit der Respirationsorgane eine bleibende Be
schränkung der Arbeitsfähigkeit insoweit eingetreten, als er
nicht mehr, wie vorher, schwere körperliche Arbeit verrichten
kann. Ueber den Hergang des Unfalles und die dabei obwal
tenden Verhältnisse ist vom Vorderrichter im Weitern noch kon
statirt worden: Von dem betreffenden Vorgesetzten ist vor dem
Vorschieben der Wagen, durch welches der Unfall herbeigeführt
wurde, das Kommando zum Schieben und späterhin das
jenige Achtung ertheilt und es sind diese Kommandos von
andern Arbeitern gehört worden; dagegen steht nicht fest, daß
auch Kläger, welcher festgestelltermaßen schwerhörig ist, das eine
oder andere dieser Kommandos gehört habe; es sei auch nicht
mit Bestimmtheit ermittelt, wo Kläger zur Zeit der Abgabe
des ersterwähnten Kommandos zum Schieben sich befunden
habe, (ob er sich damals beim Wagen befunden oder aber im
Güterschuppen nach der Plombirzange, welcher er zu seiner Ar
beit bedurfte, gesucht habe). Ebensowenig ist nach der Feststel
lung des Vorderrichters erwiesen, daß Kläger die nachgeschobe
nen Wagen habe herankommen sehen; die Stelle, auf welcher
sich der Unfall ereignete, lag im Schatten und eine in der
Nähe befindliche Gaslaterne war am Abend des Unfalles nicht
angezündet, wogegen allerdings Kläger eine Handlaterne bei
sich hatte. Daß die Wagen, zwischen welchen Kläger durchzu
gehen versuchte, Trottoirs besaßen, welcher sich Kläger zum
durchgehen hätte bedienen können und insbesondere, daß diese
Trottoirs frei gewesen seien, ist nach der Feststellung des an
gefochtenen Urtheils ebenfalls nicht erwiesen. Dagegen nimmt
der Vorderrichter allerdings an, daß ein Verbot, während des
Manövrirens oder Schiebens der Wagen zwischen den Puffern
durchzugehen, bestanden habe; allein er stellt gleichzeitig auf
Grund mehrerer Zeugenaussagen fest, daß dieses Verbot nicht
strenge gehandhabt worden sei und nicht habe gehandhabt wer
den können.
2. Der auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes begründeten Klage ist von der Beklagten, im heutigen
Vortrage wie vor den kantonalen Instanzen, in erster Linie
die Einrede des eigenen Verschuldens des Klägers entgegenge
halten worden; dieselbe ist im heutigen Vortrage im Wesent
lichen damit begründet worden: Der Kläger habe gewußt, daß
noch Wagen nachgeschoben werden; dies habe er in einem von
der Beklagten drei Tage nach dem Unfalle mit ihm aufgenom
menen Verhöre selbst zugegeben, welches Zugeständniß als
außergerichtliches Geständniß betrachtet werden müsse; auch er
scheine, obschon. der Vorderrichter das Gegentheil annehme, als
erwiesen, daß Kläger die bezüglichen Kommandos gehört habe
demnach sei aber zweifellos der Unfall auf eigenes Verschulden
des Klägers zurückzuführen; denn unter den angegebenen Ver
hältnissen und angesichts des bestehenden Verbotes qualifizire
sich offenbar der Versuch des Klägers, vor dem Anschieben der
nachgeschobenen Wagen noch schnell zwischen zwei nahe beiein
ander stehenden Wagen durchzugehen, als eine grobe Unvor
sichtigkeit, welche ihm zum Verschulden anzurechnen sei, um so
mehr, da auch davon ausgegangen werden müsse, daß die
Wagen, zwischen welchen Kläger habe durchgehen wollen, oder
wenigstens der eine derselben, Trottoirs besessen haben, deren
sich Kläger hätte bedienen können und sollen. Eventuell liege
jedenfalls ein Mitverschulden des Klägers vor.
3. In rechtlicher Prüfung der Klage ist vorab zu bemerken,
daß von der Beklagten, und zwar mit Recht, nicht bestritten
worden ist, daß der Unfall sich beim Betriebe einer Eisenbahn
ereignet habe und daß es sich daher, da auch die Einrede der
höhern Gewalt oder des Verschuldens dritter Personen nicht
vorgebracht worden ist, nur darum handeln kann, ob die Ein
rede des eigenen Verschuldens des Klägers begründet sei. Bei
Beurtheilung dieser Frage ist aber nach Art. 30 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege der von
den kantonalen Gerichten festgestellte Thatbestand zu Grunde zu
legen und es fallen demnach die Angriffe der Beklagten auf
die thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters von vorn
herein außer Betracht. Denn daß etwa diese thatsächlichen Fest
stellungen selbst auf einer Verletzung des Bundesgesetzes be
ruhen würden, in welchem Falle einzig dem Bundesgerichte
eine Ueberprüfung und Abänderung derselben zustehen würde,
ist von der Beklagten selbst nicht behauptet worden und auch
in keiner Weise ersichtlich.
4. Muß aber demgemäß mit dem Vorderrichter davon aus
gegangen werden, Kläger habe weder die auf das Nachschieben
von Wagen bezüglichen Befehle gehört, noch auch die nachge
schobenen Wagen herankommen sehen, so ist der, zweifellos der
Beklagten, obliegende Beweis eines eigenen Verschuldens des
Klägers nicht erbracht. Denn darin, daß Kläger die fraglichen
Kommandos überhörte und die Wagen auch nicht herankommen
sah, kann ein Mangel an pflichtgemäßer Sorgsamkeit desselben
nicht erblickt werden, wenn erwogen wird einerseits, daß Kläger
konstatirtermaßen schwerhörig ist, andrerseits, daß die Bewegung
der von hinten geräuschlos herannahenden Wagen in der jeden
falls bereits hereingebrochenen Dämmerung überhaupt nur schwer
wahrzunehmen war und von dem Kläger um so leichter über
sehen werden konnte, als er durch die ihm aufgetragene Arbeit
in Anspruch genommen war. Konnte aber Kläger, ohne daß
ihm dies zum Verschulden angerechnet werden könnte, übersehen,
daß in dem Momente, wo er zwischen den beiden Wagen, bei
denen er beschäftigt war, durchgehen wollte, Wagen von hinten
angeschoben werden und ihm von daher Gefahr drohe, so liegt
ein Verschulden seinerseits überhaupt nicht vor, wie denn auch
von einer schuldhaften Uebertretung des, übrigens auch nicht
konsequent gehandhabten, Verbotes, zwischen zwei nahe bei ein
ander stehenden Wagen während des Schiebens oder Manövri
rens durchzugehen, unter dieser Voraussetzung offenbar nicht
gesprochen werden kann. Denn, unter der gedachten Voraus
setzung, war ja eben dem Kläger ohne sein Verschulden nicht
bekannt, daß gerade jetzt Wagen herangeschoben werden. Hieran
vermag es auch nichts zu ändern, wenn, wie übrigens vom
Vorderrichter nicht einmal unzweideutig festgestellt ist, ange
nommen wird, Kläger habe, als er mit dem ihm aufgetrage
nen Plombiren eines Güterwagens begann, gewußt, daß später
noch andere Wagen als die beiden, zwischen denen er durch
gehen wollte, vorgeschoben werden sollen; denn auch wenn dies
dem Kläger im allgemeinen bekannt war, so wird ja dadurch
nicht beseitigt, daß er ohne sein Verschulden nicht wußte, daß
die fragliche Bewegung gerade jetzt ausgeführt werde und daß
also jetzt ein Passiren zwischen zwei nahe aneinander stehenden
Wagen gefährlich und verboten sei.
5. Ist aber demnach die Klage grundsätzlich gutzuheißen, so
ist auch in quantitativer Beziehung die Entscheidung des Vorder
richters einfach zu bestätigen. Denn wenn die Vorinstanz in con
creto auf Entschädigung in Form einer Rente erkannt hat, so
kann hierin eine Verletzung des Gesetzes nicht gefunden wer
den; im Gegentheil erscheint dies gerade als den Verhältnissen
angemessen, da wohl mit Rücksicht auf die bisherige Thätig
keit und die Verhältnisse des Klägers nicht angenommen wer
den kann, daß demselben durch Zubilligung einer Kapitalab
findung die Begründung einer neuen Existenz ermöglicht würde.
Auch in der Festsetzung der Höhe der Rente sodann ist ein
Rechtsirrthum nicht ersichtlich, vielmehr muß die diesbezügliche
Entscheidung des Vorderrichters als eine den Verhältnissen an
gemessene und billige erachtet werden, wenn festgehalten wird,
daß Kläger einerseits, nach der unanfechtbaren thatsächlichen
Annahme des angefochtenen Urtheils, nicht gänzlich arbeitsun
fähig geworden ist, sondern nur die Fähigkeit zu schweren kör
perlichen Arbeiten eingebüßt hat, andrerseits daß Kläger bis
her gerade durch solche schwere körperliche Arbeiten sich seinen
Unterhalt erwarb, auch seiner Bildung und bisherigen Thätig
keit nach jedenfalls ausschließlich auf körperliche Arbeit ange
wiesen ist. Denn nach diesen Momenten muß gewiß angenom
men werden, daß Kläger in Zukunft keinenfalls mehr als die
Hälfte seines bisherigen auf 900 à 1000 Fr. zu würdigenden
Jahresverdienstes zu erwerben im Stande sein werde, so daß
also die ausgeworfene Rente der ihm erwachsenden Einkom
menseinbuße entspricht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 18. August 1882 wird, unter Abweisung
der Weiterziehung beider Parteien, in allen Theilen bestätigt.