- Urtheil vom 14. Oktober 1882
in Sachen Simeon.
A. Der aus Lenz, Kantons Graubünden gebürtige, in St.
Gallen wohnhafte Rekurrent Stephan Simeon war durch Ur
theil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 4. April 1878
von seiner Ehefrau Maria Ursula Simeon gänzlich geschieden
worden, wobei der aus der Ehe hervorgegangene, damals zehn
jährige Knabe Stephan dem Vater zur Erziehung und Pflege
zugeschieden wurde. In der Folge (durch Uebereinkommen vom
- Juli 1879 und 3. Juli 1880) erklärte indeß Stephan
Simeon, den Knaben bis zum 15. Altersjahre der Mutter,
unter gewissen Bedingungen, zur freien Erziehung und Schu
lung überlassen zu wollen. Am 16. Februar 1882 beschloß die
Vormundschaftsbehörde Belfort, Kantons Graubünden, die nach
ihrer Heimathgemeinde Lenz zurückgekehrte Frau Maria Ursula
Simeon, welche infolge körperlicher Gebrechen zur Vermögens
verwaltung unfähig geworden war, und zugleich auch ihren
minderjährigen Sohn, welchen die Mutter zum Zwecke seiner
Ausbildung im Kollegium zu Schwyz untergebracht hatte, zu
bevogten. Nach dem im Märze dieses Jahres erfolgten Tode
der Frau Simeon beschloß die Vormundschaftsbehörde von
188
fortdauern
Belfort, die dortige Bevogtigung des Sohnes
lassen, wogegen der Vater Stephan Simeon den Rekurs an
Durchden Kleinen Rath des Kantons Graubünden ergriff.
Entscheidung vom 2. Mai 1882 wies indeß der Kleine Rath
ab, weil nach
des Kantons Graubünden diese Beschwerde
graubündnerischem Privatrechte die Vormundschaftsbehörde von
Belfort als des Heimathkreises des Knaben Simeon zu An
ordnung der Bevogtigung befugt sei und dies auch gegen keine
Bundesvorschrift verstoße, die Frage aber, ob die Bevogtigung
materiell begründet sei, nicht vom Kleinen Rathe, sondern von
dem zuständigen Bezirksgerichtsausschuße zu entscheiden sei.
Noch vor dieser Entscheidung, am 7. April 1882, hatte Re
kurrent Stephan Simeon seinen Sohn aus dem Kollegium in
Schwyz abgeholt und mit sich nach St. Gallen genommen.
B. Mit Beschwerdeschrift vom 17. Mai 1882 ergriff Stephan
Simeon gegen den Entscheid des Kleinen Rathes des Kantons
Graubünden den Rekurs an das Bundesgericht; er beantragt:
Das Bundesgericht möchte unter Aufhebung des sachbezüg
lichen Entscheides des Kleinen Rathes des Kantons Grau
bünden, d. d. 2. Mai a. c. in der obschwebenden Bevogti
gungsfrage die Gesetzgebung des Kantons St. Gallen für an
wendbar und den hierortigen Gerichtsstand als den zuständigen
erklären, indem er in ausführlicher Erörterung darzulegen
sucht, daß ihm die väterliche Gewalt über seinen Sohn zustehe,
letzterer mithin rechtlich sein Domizil in St. Gallen theile und
die graubündnerischen Behörden daher nach Art. 46 der Bundes
verfassung und nach der seitherigen bundesrechtlichen Praxis
nicht befugt seien, seinem Sohne, unter Beseitigung der väter
lichen Vormundschaft und in Verletzung der Hoheitsrechte des
Kantons St. Gallen, einen Vormund zu bestellen.
C. Dieser Beschwerde schloß sich auch der Regierungsrath
des Kantons St. Gallen an, ohne indessen zu deren Begrün
dung weitere Erörterungen beizufügen.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher
sich auch der Kleine Rath des Kantons Graubünden anschloß,
führt die Vormundschaftsbehörde von Belfort in ausführlicher
thatsächlicher und rechtlicher Darstellung aus: ein Einschreiten
der Vormundschaftsbehörde sei im vorliegenden Falle durchaus
gerechtfertigt und geboten gewesen, da Rekurrent den größten
Theil des ihm von seiner Ehefrau s. Z. zugebrachten Ver
mögens in kurzer Zeit durch schlechte Wirthschaft durchgebracht
und die von ihm diesfalls übernommenen und im Scheidungs
urtheil ihm auferlegten Zahlungspflichten niemals erfüllt habe;
ob übrigens die Bevogtung nach graubündnerischem Rechte ma
teriell gerechtfertigt sei, habe das Bundesgericht nicht zu unter
suchen, und es wäre auch jede diesbezügliche Beschwerde des
Rekurrenten, da er nicht rechtzeitig die zutreffenden Rechtsmittel
ergriffen habe, verwirkt. Art. 46 der Bundesverfassung sei, wie
das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen habe, noch
nicht in Wirksamkeit getreten; nach der bisherigen bundesrecht
lichen Praxis aber stehe dem Kanton Graubünden ebensowohl
frei, auf seinem Gebiete das seiner Vormundschaftsgesetzgebung
zu Grunde liegende Heimathprinzip zur Anwendung zu bringen,
als der Kanton St. Gallen berechtigt sei, auf seinem Terri
torium das Territorialitätsprinzip anzuwenden; der Kanton
Graubünden sei daher durchaus berechtigt gewesen, für das auf
graubündnerischem Gebiete gelegene Vermögen des Knaben
Simeon eine vormundschaftliche Verwaltung anzuordnen; auch
nach dem Territorialprinzip wäre er zu Bevormundung des
Knaben Simeon befugt, da dieser seinen Wohnsitz rechtlich am
Wohnorte des geordneten Vormundes habe. Es werde demnach
auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge angetragen.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An
trägen und Ausführungen fest. In der Duplik erklärt die Vor
mundschaftsbehörde Belfort noch insbesondere, daß der Knabe
Simeon nunmehr wieder nach Lenz zurückgekehrt sei und er
kläre, nicht unter der Gewalt seines Vaters stehen zu wollen
und gegen die Ueberlassung der Vermögensverwaltung an den
Vater Einsprache zu erheben; der Knabe Simeon wohne daher
auch thatsächlich gegenwärtig im Kanton Graubünden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich bei der vorliegenden Beschwerde, da die
Regierung des Kantons St. Gallen sich dem Rekurse des
Stephan Simeon angeschlossen hat, einerseits um eine Streitig
keit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen im Sinne des
Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege, andererseits um eine Beschwerde eines Privaten
wegen Verletzung bundesrechtlicher Grundsätze durch eine Ver
fügung einer kantonalen Behörde gemäß Art. 59 litt. a leg. cit.
In beiden Richtungen ist das Bundesgericht zu Beurtheilung
der Beschwerde unzweifelhaft kompetent; auch kann darauf, ob
Rekurrent Stephan Simeon das von der graubündnerischen
Gesetzgebung für Anfechtung von Entmündigungsbeschlüssen
vorgeschriebene Verfahren innegehalten hat, für die Beurthei
lung der vorliegenden Beschwerde, die ja eben die verfassungs
mäßige Kompetenz der graubündnerischen Behörden bestreitet,
offenbar nichts ankommen.
2. In sachlicher Prüfung der Beschwerde fodann ist grund
sätzlich zu bemerken: Wie die bundesrechtliche Praxis stets fest
gehalten hat, muß, insolange der in 46 der Bundesverfassung
enthaltene Grundsatz nicht durch Erlaß des dort vorgesehenen
Bundesgesetzes seine Ausführung gefunden hat, einfach das
Prinzip gelten, daß, von Staatsverträgen oder Konkordaten
selbstverständlich abgesehen, jeder Kanton befugt ist, seine Ge
setzgebung in Vormundschaftssachen mit Bezug auf alle Personen
und auf alle Sachen zur Geltung zu bringen, welche seiner
Territorialhoheit unterworfen find. Aus diesem Grundsatze folgt
denn, daß, soweit es die Bevogtung der Person anbelangt,
jeder Kanton bundesrechtlich befugt ist, die auf seinem Gebiete
wohnenden, beziehungsweise niedergelassenen, Personen seiner
Kompetenz in Vormundschaftssachen zu unterwerfen und daß
daher in Konfliktsfällen die Befugniß zu Bevogtung der Person,
zur Entscheidung über die Entziehung der väterlichen Gewalt
und Vormundschaft u. s. w. dem Wohnortskanton zusteht, daß
aber auch dem Heimatkanion bundesrechtlich die Kompetenz
nicht bestritten werden kann, zwar nicht für die Person, wohl
aber für das auf seinem Gebiete gelegene Vermögen eines aus
wärts wohnenden Angehörigen, gemäß seiner Gesetzgebung, eine
besondere vormundschaftliche Verwaltung anzuordnen.
3. Nun kann im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein,
daß Rekurrent Stephan Simeon im Kanton St. Gallen domi
irt ist und mithin der dortigen Gesetzgebung in Vormund
schaftssachen untersteht, daß ihm nach Mitgabe dieser Gesetz
gebung und speziell nach dem Scheidungsurtheile des Kantons
gerichtes von St. Gallen die väterliche Gewalt und Vormund
schaft über seinen minderjährigen Sohn zusteht und daß letzterer
mithin stetsfort sein rechtliches Domizil im Kanton St. Gallen
hatte, beziehungsweise das Domizil seines Vaters theilte. Durch
die im Kanton Graubünden über den Sohn angeordnete Be
vogtigung nämlich konnte dem Rekurrenten die väterliche Ge
walt und Vormundschaft nicht entzogen werden, da hiezu die
Behörden des Kantons Graubünden, nachdem in Erwägung 2
Bemerkten, bundesrechtlich nicht befugt waren und ebensowenig
kann selbstverständlich davon die Rede sein, daß die väterliche
Gewalt etwa durch die Einwilligung des Rekurrenten, den
Sohn auf gewisse Zeit der Mutter zur Erziehung und Pflege
zu überlassen, untergegangen sei.
4. Ist aber dies richtig, so muß nach den obigen Ausfüh
rungen der Rekurs insoweit als begründet erklärt werden, als
den graubündnerischen Behörden die Befugniß nicht zugestanden
werden kann, den Sohn des Rekurrenten für seine Person, un
ter Beseitigung der elterlichen Vormundschaft des Rekurrenten,
unter Vormundschaft zu stellen; dagegen muß denselben die
Kompetenz zu Anordnung einer besondern vormundschaftlichen
Verwaltung über das im Kanton Graubünden gelegene Ver
mögen des Sohnes Simeon gewahrt bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
ausgesprochen wird, daß die Behörden des Kantons Graubünden
nicht kompetent sind, dem Rekurrenten die väterliche Gewalt
und Vormundschaft über seinen Sohn zu entziehen und dem
nach dem letztern einen Vormund für seine Person beizuordnen;
dagegen wird den Behörden des Kantons Graubünden das
Recht gewahrt, das im Kanton Graubünden gelegene Vermögen
des Sohnes des Rekurrenten dort unter vormundschaftliche
Verwaltung zu stellen, respektive die angeordnete Vormundschaft,
insoweit es die Verwaltung dieses Vermögens anbelangt, auf
recht zu erhalten.