- Urtheil vom 30. Dezember 1882
in Sachen Gujer.
A. C. Gujer Wettstein in Russikon, Kantons Zürich, hatte
an die Firma Gebrüder Peter in Lenzburg, deren geschäfts
leitender Theilhaber sein Schwiegersohn Jakob Peter war, eine
Darlehnsforderung von 27,000 Fr. und war überdies für
dieselbe theils allein, theils in Verbindung mit Mitbürgen
Bürgschaftsverpflichtungen in bedeutendem Umfange eingegangen.
Am 3. November 1881 nun schloß er mit der genannten Firma
einen Vertrag ab, wonach ihm die Firma Waarenvorräthe im An
schlagswerthe von 52,192 Fr. a Cts. käuflich überließ und Buch
forderungen im Belaufe von 51,637 Fr. 81 Cts. zedirte, mit der
Beredung, daß der Gegenwerth durch Verrechnung seiner Dar
lehnsforderung und durch Uebernahme von ihm verbürgter
Schulden der Firma im Belaufe von 30,000 Fr. und 100,000 Fr.
geleistet werden solle. Nachdem nicht lange nachher der Konkurs
über die Firma Gebrüder Peter ausgebrochen war, erstattete
das Handlungshaus Mayer Weißmann und Comp. in Zürich,
welches noch Ende Oktober 1881 an Gebrüder Peter eine von
diesen kurz vorher bestellte Waarenlieferung im Fakturawerth
von 27,419 Fr. 81 Cts. effektuirt hatte und dafür keine Deckung
hatte erlangen können, dem Bezirksamte Lenzburg eine Straf
anzeige gegen die Firma Gebrüder Peter in Lenzburg, be
ziehungsweise Jakob Peter, Sohn und Wittwe Peter, geb.
Zobrist, einerseits wegen Vertrauensmißbrauchs, begangen
durch die kurz vor Ausbruch des Konkurses noch erfolgte
Waarenbestellung, andrerseits wegen Verschleppung geltstag
lichen Vermögens, begangen in Folge des mit C. Gujer Wett
stein am 3. November 1881 abgeschlossenen, mittlerweile
theilweise ausgeführten, Vertrages; am Schluße der Anzeige ist
bemerkt, es liege auf der Hand, daß nicht nur die verschleppten
Waaren der Masse gehören, sondern auch die an der Verschlep
pung betheiligten Personen, wenn die Restitution nicht sofort
erfolge, sammt und sonders zur Strafe gezogen werden müssen.
B. Auf Grund dieser Strafanzeige wurde die Vorunter
suchung gegen Jakob Peter, Sohn, und Wittwe Peter, nicht
dagegen gegen C. Gujer Wettstein vom Bezirksamte Lenzburg
durchgeführt. Durch Verfügung vom 8. Februar 1882 beschloß
sodann die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau: Alle Ak
ten seien dem Bezirksgerichte Lenzburg zur zuchtpolizeilichen
Erledigung vorzulegen mit dem Antrage:
- Es seien die Beanzeigten angemessen zu bestrafen
- Der zwischen der Firma Peter und dem Herrn Gujer
ettstein in Russikon unterm 3. November 1881 abgeschlossene
Vertrag sei von Richteramts wegen aufzuheben
c. Die bezüglichen Vermögenswerthe in die Geltstagsmasse
zu ziehen.
Weitere Anträge bleiben dem Anzeiger selbstverständlich vor
behalten.
Zu der auf 13. April 1882 anberaumten Hauptverhandlung
vor Bezirksgericht Lenzburg, wurde durch Vorladung des Be
zirksgerichtspräsidenten vom 1. April 1882 auch C. Gujer
Wettstein und zwar mit der Bezeichnung als Beklagter in
der anhängigen Untersuchungssache gegen die Firma Gebrüder
Peter, Müller, in Lenzburg, unter der Androhung, daß im
Falle Ausbleibens die Sache vom Gerichte ohne weiters auf
Grund der Akten beurtheilt würde, vorgeladen. Nach Empfang
dieser Vorladung reichte C. Gujer Wettstein dem Bezirksgerichte
Lenzburg eine schriftliche Protestation ein, in welcher er erklärt,
daß er die Vorladung ablehne und gegen jede Verhandlung gegen
seine Person protestire, da das Bezirksgericht Lenzburg nicht
sein verfassungsmäßiger Richter sei und da ihm übrigens auch
von einer in Lenzburg gegen ihn eingereichten Strafklage nichts
bekannt sei.
C. Durch Urtheil vom 13. April 1882 verurtheilte indeß
das Bezirksgericht Lenzburg den nicht erschienenen C. Gujer
Wettstein, ungeachtet seiner schriftlichen Protestation, zu 200 Fr.
Buße, eventuell zu 50 Tagen Gefangenschaft und solidarisch
mit Jakob Peter und Wittwe Peter zu Bezahlung der Ge
richtskosten und erkannte im fernern: 3. Werde der unter den
Beklagten am 3. November 1881 abgeschlossene Kaufvertrag
als ein ungültiger aufgehoben und der Beklagte Gujer ver
fällt, sämmtliche in Folge dessen behändigte Kaufsobjekte und
Baarschaft zu Handen der Geltstagsmasse der Gebrüder Peter
entweder in natura zurückzustellen oder dann derselben deren
Werth zu ersetzen; dagegen sei ihm nach stattgefundener Rück
erstattung anheimgestellt, seine gesammte Forderung an die
gedachte Firma nachträglich in dem Geltstag anzumelden.
4. Werde die Geltstagsabordnung im Geltstage der Gebrüder
Peter beauftragt, den Buch und Wechselschuldnern der Letztern
jede weitere Zahlung an den Beklagten Gujer unter der An
drohung, daß dieselbe als nicht geschehen angenommen und be
handelt würde, zu untersagen.
D. Der gegen dieses Urtheil von C. Gujer Wettstein ergriffene
Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau wurde von
diesem durch Entscheidung vom 6. September 1882 kostenfällig
abgewiesen und das bezirksgerichtliche Urtheil bestätigt, mit
der Begründung: da es sich in erster Linie um ein Zucht
polizeivergehen handle, so sei das Bezirksgericht Lenzburg als
forum delicti commissi auch zu Beurtheilung des Civilpunk
tes kompetent; daß die Strafanzeige des Hauses Mayer Weiß
mann und Comp. nicht gegen den Rekurrenten gerichtet gewesen
sei, sei nicht richtig und wäre übrigens unerheblich, da dem
Gerichte die Berechtigung nicht abgesprochen werden könne, alle
Personen zu bestrafen, deren Strafbarkeit sich im Laufe des
Prozesses herausstelle; die Einleitung des Kontumazialverfahrens
gegen den die Vorladung ablehnenden Rekurrenten, welche un
ter gewöhnlichen Umständen allerdings erforderlich gewesen
wäre, sei im vorliegenden Falle deßhalb überflüssig gewesen,
weil Rekurrent selbst in seiner Rekursbeschwerde erklärt habe,
daß er auch einer zweiten Vorladung nicht Folge geleistet ha
ben würde.
E. Gegen dieses Urtheil ergriff C. Gujer Wettstein den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit der Begrün
dung: der von ihm abgeschlossene Vertrag vom 3. November
1881 möge nach aargauischem Rechte vielleicht anfechtbar sein,
nach zürcherischem Rechte wäre er nicht einmal das
strafbar aber sei dessen Abschluß gewiß nicht. Er sei vom Be
zirksgerichte Lenzburg ungehört und ohne in Untersuchung ge
zogen worden zu sein, verurtheilt worden; erst wenn er einer
zweiten, unter Kontumazialandrohung erlassenen, Vorladung
nicht Folge geleistet hätte, wäre das Gericht nach den Bestim
mungen der aargauischen Civilprozeßordnung und des Zucht
polizeigesetzes befugt gewesen, ihn in contumaciam zu verur
theilen. Seine strafrechtliche Verurtheilung durch das Bezirks
gericht Lenzburg verstoße daher gegen Art. 11, 16, Alinea 3 der
aargauischen, und Art. 6 der zürcherischen Kantonsverfassung
sowie gegen Art. 4 und 58, Alinea 1 und 60 der Bundesver
fassung. Was seine civilrechtliche Verurtheilung anbelange, so
treffen bezüglich derselben die gleichen Beschwerdegründe zu
überdem sei in dieser Richtung auch Art. 59, Absatz 1 der
Bundesverfassung verletzt. Grundsätzlich nämlich möge vielleicht
richtig sein, daß der Strafrichter auch zur Erledigung des Civil
punktes kompetent sei; allein ihm gegenüber habe es sich in
erster Linie und wesentlich nur um einen eivilrechtlichen An
spruch persönlicher Natur gehandelt und es sei derselbe blos
künstlich mit einem Zuchtpolizeiverfahren verbunden worden,
um eine Form zu gewinnen, den Civilanspruch beurtheilen
zu können und den Rekurrenten, in Umgehung der Bundesver
fassung, dem verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes
zu entziehen. Es werde demnach darauf angetragen: Es sei
das Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 6. September
1882 und inelusive das dadurch bestätigte Urtheil des Bezirks
gerichtes Lenzburg, soweit es den Beschwerdeführer betreffe, als
verfassungsverletzend zu erklären und aufzuheben unter Kosten
folge.
In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
das Bezirksgericht Lenzburg in seiner Eigenschaft als Gelts
tagsbehörde, respektive als Vertreter der Peterschen Geltstags
masse wesentlich: Rekurrent sei gehörig vorgeladen worden;
durch sein Ausbleiben habe er thatsächlich auf seine Vertheidigung.
verzichtet. Zweimalige Ladung sei nach aargauischem Rechte nur
im Civil nicht im Zuchtpolizeiverfahren erforderlich. Rekurrent
könne sich daher nicht darauf berufen, daß er ungehört verur
theilt worden sei; im übrigen werde auf die Akten und die
Begründung der angefochtenen Erkenntnisse verwiesen.
G. Das Obergericht des Kantons Aargau schließt sich, unter
Verweisung auf sein angefochtenes Urtheil, dieser Vernehm
lassung einfach an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Es ist nicht zu bestreiten, daß der aargauische Richter zu
strafrechtlicher Beurtheilung des dem Rekurrenten zur Last ge
legten Deliktes als Richter des Begehungsortes an sich kompe
tent war und es ist auch im Anschluße an die bisherige bundes
gerichtliche Praxis (siehe Amtliche Sammlung I, S. 180) fest
zuhalten, daß der Strafrichter am Begehungsorte gleichzeitig
mit der strafrechtlichen Verurtheilung eines Angeklagten auch
über solche Civilansprüche an denselben zu entscheiden befugt
ist, welche auf dem gleichen Klagfundamente wie die Strafklage
beruhen, d. h. unmittelbar auf die strafbare Handlung selbst
begründet werden. Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung steht
einem solchen Verfahren deßhalb nicht entgegen, weil in dem
gedachten Falle die Strafklage als die Hauptsache, die Civil
klage dagegen lediglich als ein unselbständiges Akzessorium der
selben erscheint. Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung gewähr
leistet aber nur für selbständige Civilansprüche persönlicher
Natur dem Beklagten den Richter des Wohnortes, während er
den erwähnten Fall der Adhäsion der Civilklage an die Straf
klage ebenfowenig im Auge hat, als er z. B. verbietet, mit der
Eigenthumsklage im Gerichtsstande der gelegenen Sache gleich
zeitig auch aus dem Eigenthumsanspruche unmittelbar hervor
gehende, bloße Erweiterungen desselben bildende, nebensächliche
Ansprüche persönlicher Natur, wie z. B. den Anspruch auf Er
satz für konsumirte Früchte gegenüber dem unredlichen Besitzer,
geltend zu machen. Dabei ist aber selbstverständlich, daß das
Urtheil des Strafrichters über den Civilpunkt nur insofern zu
Recht bestehen kann, als die Entscheldung über die Strafklage
verfassungsmäßig unanfechtbar ist. Ist das Urtheil über den
Strafpunkt als verfassungswidrig aufzuheben, so muß auch die
Entscheidung über die Civilansprüche, weil dieselbe lediglich
einen Bestandtheil des Strafurtheils bildet und weil die ver
fassungsmäßige Kompetenz des urtheilenden Richters nur durch
die Verbindung mit der Strafsache begründet wird, ohne wei
ters dahinfallen.
-
Wenn sich daher in erster Linie fragt, ob im vorliegenden
Falle die strafrechtliche Verurtheilung des Rekurrenten gegen
verfassungsmäßige Grundsätze verstoße, so ist dies zu bejahen
und zwar aus einem doppelten Grunde:
a. Zunächst ist das gegen den Rekurrenten beobachtete Ver
fahren ein unzuläßiges, eine Verweigerung des vollen rechtlichen
Gehörs involvirendes. Denn in der bezirksamtlichen Unter
suchung wurde Rekurrent gar nicht als Angeklagter behandelt;
er wurde nicht verhört und ihm also im Vorverfahren gar keine
Gelegenheit gegeben, seine Rechte zu wahren, oder auch nur die
gegen ihn erhobenen Beschuldigungen kennen zu lernen; ja,
Rekurrent wurde sogar vor Gericht gezogen, ohne daß seitens
der Staatsanwaltschaft gegen ihn Strafklage erhoben gewesen
wäre; denn daß der staatsanwaltschaftliche Ueberweisungsbe
schluß einen Strafantrag gegen den Rekurrenten nicht enthält,
ergibt sich aus dessen Fassung zur Evidenz. Erst in der Ladung
zu der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung wurde Rekurrent
als Beklagter bezeichnet, aber nicht einmal aus dieser Ladung
ist mit Bestimmtheit zu entnehmen, ob und welcher strafbaren
Handlung der Rekurrent beklagt wird; denn er wird vorge
laden als Beklagter in der anhängigen Untersuchungssache
gegen die Firma Gebrüder Peter in Lenzburg, woraus offen
bar nicht zu ersehen ist, ob Rekurrent eines Vergehens wegen
strafrechtlich beurtheilt werden solle oder blos als civilrechtlich
verantwortliche Person vorgeladen werde. Nimmt man hiezu
noch, daß nach der eigenen Auffassung des Obergerichtes des
Kantons Aargau eine blos einmalige Ladung des Rekurrenten
nach der aargauischen Gesetzgebung nicht genügte, um in seiner
Abwesenheit ein Urtheil gegen denselben auszufällen, so kann
gewiß nicht zweifelhaft sein, daß Rekurrent sich mit Recht über
Verweigerung des rechtlichen Gehörs beschwert und daß somit
schon aus diesem Grunde das gegen ihn ausgefällte Urtheil
seinem ganzen Umfange nach als verfassungswidrig aufzu
heben ist.
b. Die aargauischen Gerichte haben aber im weitern auch
gar nicht festgestellt, daß Rekurrent gegen ein bestimmtes Straf
gesetz verstoßen habe, während doch Art. 16, Absatz 2 der
Kantonsverfassung den Grundsatz nulla pœna sine lege ver
fassungsmäßig sanktionirt und somit eine solche Feststellung
verfasfungsrechtlich unerläßlich war. Allerdings nimmt das
Obergericht auf Art. II der Novelle zur Geltstagsordnung vom
-
März 1870 Bezug, allein dieses Gesetz enthält ja blos den
civilrechtlichen Grundsatz, daß Verträge, welche eine absichtliche
Benachtheiligung der Geltstagsmasse enthalten, auch wenn sie
bereits vollzogen seien, vom Gerichte aufzuheben seien; eine
Strafandrohung enthält es durchaus nicht und es konnte also
auf dasselbe eine strafrechtliche Verfolgung des Rekurrenten nicht
begründet werden. Ebensowenig ist, wenigstens soweit hierseits
ersichtlich, eine andere aargauische Gesetzesbestimmung vorhanden,
wodurch derjenige Thatbestand, welcher hier in Frage steht, un
ter Strafe gestellt würde. Das dem Rekurrenten imputirte Ver
gehen nämlich kann offenbar in nichts anderem gefunden wer
den, als darin, daß er als Gläubiger eines vor dem Konkurse
stehenden Schuldners sich von diesem vor den übrigen Gläubi
gern habe begünstigen lassen. Ein Strafgesetz nun aber, wo
durch dieser Thatbestand unter Strafe gestellt würde, ist weder
im aargauischen peinlichen Strafgesetzbuche noch im Zuchtpoli
zeigesetz aufzufinden, wie denn überhaupt derselbe keineswegs
etwa überall als strafbar behandelt, sondern vielmehr in Ge
setzgebung, Doktrin und Praxis sehr verschieden behandelt und
beurtheilt wird. (Vergleiche Meyer, Lehrbuch des deutschen
Strafrechtes, 3. Auflage, S. 581.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.