- Urtheil vom 15. September 1882 in Sachen
Kirchgemeinde Muri gegen Aargau.
A. In Muri, Kantons Aargau, bestand, jedenfalls schon im
zehnten Jahrhundert, eine Pfarrkirche (Taufkirche), welche ur
prünglich den, auf den Höfen dortiger Gegend angesessenen,
freien Leuten gehörte; später erlangten die Grafen von Alten
burg, welche sich überhaupt Land und Leute der Umgegend
unterwarfen, auch das Schutz und Patronatsrecht über die
Kirche. Nachdem nun (in den Jahren 1027 1058) durch den
Grafen Radebot von Altenburg und seine Gemahlin Ita von
Lothringen sowie durch den Bischof Werner von Straßburg,
den Bruder Radebots, das Kloster Muri gestiftet worden war
wurde die Pfarrkirche sammt Kirchensatz und Zehnten mit Ge
nehmigung des Bischofs Warmann von Konstanz, unter Ent
schädigung des Priesters, welcher dieselbe bisher innegehabt
hatte, dem neugegründeten Kloster inkorporirt; diese, anscheinend
mehrfach angestrittene, Inkorporation wurde in der Folge wie
derholt durch bischöfliche, päpstliche und kaiserliche Erlasse gene
rell oder speziell bestätigt. Durch dieselbe wurde das Pfarramt
selbst dem Stifte Muri inkorporirt, so daß die cura animarum
der Pfarrei durch einen vom Stifte bestellten und selbstverständ
lich auch besoldeten Vikar unter Aufsicht des Stiftes besorgt
wurde; ursprünglich mußte als Vikar ein Weltgeistlicher be
zeichnet werden, später indeß konnte der Vikar auch aus den
Regularen des Klosters genommen werden und es wurde vom
Stifte Muri im Verlaufe der Zeit sogar die Exemption in An
spruch genommen, daß ein aus den Regularen des Klosters be
zeichneter Vikar der bischöflichen Approbation nicht bedürfe.
Beim Baue des Klosters und der Klosterkirche wurde von den
Mönchen das bisherige Kirchengebäude niedergerissen und als
Pfarrkirche an anderer Stelle, außerhalb des Klosters, die so
genannte obere oder St. Goarskirche erstellt. Immerhin verlor
durch die Inkorporation die Pfarrei Muri ihre selbständige
juristische Persönlichkeit nicht; vielmehr sammelte sich, obschon
nicht erhellt, daß bei der Inkorporation, mit Ausnahme eines
Zehnten in Wallenschwyl, bestimmte Vermögensstücke für die
Pfarrkirche vorbehalten worden wären, in der Folge ein, unter
besonderer Verwaltung der Kirchgenossen stehendes und von dem
Klostervermögen völlig getrenntes, Kirchengut der Pfarrei an,
und es fanden auch Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Stifte
einerseits und der Pfarrkirche resp. dem derselben vorstehenden
Kleriker und den Kirchgenossen andrerseits über die rechtliche
Stellung der Pfarrkirche und ihr Verhältniß zum Stifte statt,
aus welchen erhellt, daß die Pfarrei als selbständiges Rechts
subjekt mit selbständigem Rechts und Pflichtenkreis neben dem
Stifte fortbestand.
B. Durch Beschluß vom 13. Januar 1841 verfügte der
Große Rath des Kantons Aargau grundsätzlich die Aufhebung
der im Kantonsgebiete befindlichen Klöster und durch Dekret
vom 20. Januar 1841 wurde, in Ausführung dieses Grund
satzes, insbesondere festgesetzt:
- Das sämmtliche Vermögen der aargauischen Klöster
ist der Verfügungsgewalt der Konventualen gänzlich entzogen,
hiermit zum Staatsgut erklärt, und soll für Kirchen , Schul
und Armenzwecke verwendet werden.
Die Verwaltung wird durch ein besonderes Dekret geregelt.
- Zur nöthig gewordenen Aushülfe in der Seelsorge
werden zu den in den Bezirken Laufenburg und Rheinfelden
bereits bestehenden Hülfspriestern wenigstens noch acht für die
übrigen katholischen Bezirke aufgestellt.
- Jeder Hülfspriester bezieht ein jährliches Einkommen
von 600 Fr.
Die nähere Organisation dieser Stellen bestimmt im Ein
verständniß mit dem bischöflichen Ordinariat der Kleine Rath.
- Die bisher den Klöstern zugestandenen Kollaturrechte
übt in Zukunft der Kleine Rath Namens des Staates.
- Die betreffenden Pfarreien, sowie solche, deren Errich
tung durch Aufhebung der Klöster nothwendig geworden, wer
den aus dem. Klostervermögen angemessen ausgesteuert.
- Allfällige erweisliche Eigenthums und Nutznießungs
ansprüche dritter Personen auf dieses Klostervermögen bleiben
ihnen vorbehalten.
Durch ein Dekret vom 22. März 1844 wurden diese Grund
sätze bezüglich der Liquidation des Vermögens der Klöster Muri
und Wettingen, deren Aufhebung desinitiv festgehalten wurde,
von neuem ausgesprochen; durch ein ausführliches Dekret vom
- Christmonat 1845 sodann wurden die Pfrundaussteuerun
gen aus dem Vermögen der aufgehobenen Klöster Muri und
Wettingen detaillirt geregelt. Aus diesem Dekrete ist hervorzu
heben:
- Die Aussteuerung besteht darin, daß sowohl die
bisher als Pfrundvermögen betrachteten und benutzten Reali
täten und die in Geld anzuschlagenden Einkünfte (Kompeten
zen) der Pfründen, als auch die aus dem Vermögen der auf
gehobenen Klöster noch dazu in gerechter sowie den Verhält
nissen und der Billigkeit entsprechender Ausmittlung auszu
scheidenden Betreffnisse als Pfrundvermögen erklärt und als
solches getrennt verwaltet werden.
- Die Aussteuer für die bisherige Kirchgemeinde Muri
wird auf die nothwendige Trennung derselben in zwei Pfar
reien berechnet.
Nach dieser Trennung umfaßt die eine Pfarrei die Ort
schaften Muri Wey mit Wihle und Langenmatt, Muri Lang
dorf, Muri Egg mit Hasle und Türmelen, Buttwyl, Gelt
wyl und Isenbergschwyl; die andere Pfarrei umfaßt die im
Reußthal liegenden Ortschaften: Althäusern, Aristau und Birri,
wozu noch die aus der Pfarrei Lunkhofen abzutrennenden Ge
meinden Rottenschwyl und Werd (mit Ausnahme des Hefti
und Inselhofes) genommen werden.
Die Ortschaft Wallenschwyl wird mit einem Beitrage zur
Errichtung einer Kuratkaplanei oder zum Anschluß an eine
andere Pfarrei ausgesteuert.
- A. Aussteuer für die Pfarrei Muri.
- Als Pfarrkirche wird die frühere Klosterkirche (enthaltend
das Langhaus mit den beiden Seitenkapellen und Chor) ein
geräumt, deren Unterhaltung und erforderliche Bauten dem
Schatzung 48,000 Fr.
Pfrundvermögen auferlegt werden.
- Die bisherige Pfarrkirche mag bei Begräbnissen und an
deren gottesdienstlichen Handlungen gebraucht werden. Schatzung
des Chors 6000 Fr.
- u. s. w.
- u. s. w.
- Unterhaltungskapital der früheren Klosterkirche mit Chor,
Sakristei, Thürmen, Uhr und Glocken, 5000 Fr.
- u. s. w.
- Unterhaltungskapital für die abzugebenden Kirchenuten
silien, 1000 Fr.
für die Pfarrer:
- Besoldungskapital
- Grundzinskapital, 2046 Fr. 7 Cts.
- Besoldungskapitalien, 37,953 Fr. 93 Cis.
Gesammteinkommen des Pfarrers, 1600 Fr., wobei aber die
Benutzung des Gartens und Baumgartens nicht eingerechnet
wird.
9. Besoldungskapital für den Helfer, 15,000 Fr.
Der Helfer, welcher zugleich Religionslehrer an der Be
zirksschule ist, und welchem fernere Verpflichtungen bei den in
den Klosterräumlichkeiten zu errichtenden Anstalten aufzuerlegen
sind, bezieht ein jährliches Einkommen von 1200 Fr., wovon
600 Fr. ihm als Helfer und 600 Fr. sammt Wohnung als
Religionslehrer anzurechnen sind.
10. u. s. w."
In 7 wird die Aussteuer für die in Aussicht genommene
neue Kirchgemeinde im Reußthal bestimmt und sodann in
10 festgesetzt: Bis zur förmlichen Errichtung der beiden
neuen Pfarreien bleiben die Bewohner der Ortschaften Alt
häusern, Aristau und Birri der bisherigen Pfarrei Muri zu
getheilt. Die zur Errichtung der Pfarrei im Reußthal festge
setzte Aussteuer bleibt inzwischen in Handen des Staates.
Ferner wird einstweilen die bisherige Klosterkirche ( 6) für
die ganze jetzige Pfarrei angewiesen.
Dem Pfarrer in Muri, welcher inzwischen das auch für die
Zukunft ausgeworfene Einkommen von 1600 Fr. bezieht, wird
bis zur Errichtung der Pfarrei im Thal noch ein Helfer bei
gegeben und diesem ein Einkommen von 800 Fr. mit freier
Wohnung im Pfarrhause bestimmt.
Solange die frühere Pfarrei Muri entweder gar nicht oder
nur in zwei Pfarreien getheilt ist, soll in Muri stets ein
Hülfspriester stationirt sein.
34. Das nach diesem Dekret auszuscheidende Pfrundver
mögen verbleibt unter direkter Verwaltung der Staatsbehörden
(Dekret vom 22. März 1844 1 Ziffer 1 und 2), wofür dem
Staat ein verhältnißmäßiges Entschädigungskapital übergeben
wird.
36. Alle in diesem Dekrete nicht dem Pfrundvermögen
auferlegten Verpflichtungen an Pfründen und Kirchen liegen
den betreffenden Kirchengütern und Kirchgemeinden ob, sowie
auch dem Staat in Bezug auf allfällige, besonders nachweis
liche, Baupflichten für Chöre und Pfrundgebäude alle Rechte
den Gemeinden oder Ortschaften gegenüber vorbehalten bleiben,
39. Für unvorhergesehene außerordentliche Fälle, welche
fernere Aussteuerungen an Pfründen und Kirchen in dem in
diesem Dekret aufgeführten Kirchgemeinden und Ortschaften
erforderlich machen, wird aus dem Vermögen der aufgehobenen
Klöster Muri und Wettingen dem Staat ein Patronatkapital
von 25,000 Fr. zugeschieden.
40. Zur Geltendmachung allfällig weiterer Ansprüche,
über die Bestimmungen des gegenwärtigen Dekretes hinaus,
wird den betreffenden Kirchgemeinden und Ortschaften eine
verbindliche Frist in der Weise festgesetzt, daß alle innerhalb
fechs Monaten, von Erlaß dieses Dekretes an, nicht auf dem
Vorstellungswege beim Kleinen Rathe, und bei abweislichem
Entscheide desselben nicht innerhalb sechs Monaten, von Er
öffnung dieses Entscheides an, auf dem Rechtswege anhängig
gemachten weitern Ansprüche in Bezug auf kirchliche und
Pfrunddotationsleistungen aus dem Klostergute dahingefallen
und erloschen sein sollen.
C. Die Kirchgemeinde Muri beruhigte sich nicht bei den in
dem Pfrundaussteuerungsdekrete vom 19. Christmonat 1845 zu
ihren Gunsten enthaltenen Zusicherungen, sondern trat, nachdem
sie mit ihrem bezüglichen Begehren von der Regierungsbehörde
abgewiesen worden war, gemäß Art. 40 des eitirten Dekretes
vor den kantonalen Gerichten klagend gegen den Staat Aargau
auf, indem sie zunächst vermittelst Klage vom 20. Dezember
1848 den Antrag stellte: Der Staat Aargau als Kollator der
Pfarrpfründe Muri sei pflichtig zu erkennen, alle dem frühern
Kollator gegenüber der Pfarrkirche, Pfarrpfründe und Pfarr
gemeinde Muri obgelegenen Verbindlichkeiten und Verpflich
tungen zu übernehmen. Dieser Klage stellte der Staat Aargau
die dilatorische Einrede des dunkeln und unvollständigen Klage
vortrages entgegen, indem er bemerkte: Daß mit der Aufhebung
der Klöster Muri und Wettingen wie die diesen Klöstern zuge
standenen Kollaturrechte, so auch die ihnen diesfalls obgelegenen
Verbindlichkeiten auf den Staat übergegangen seien, sei un
zweifelhaft und vom Staate stets ausdrücklich anerkannt wor
den. Nun habe es sich aber darum gehandelt, behufs Liquida
tion des Klostervermögens, die dem Kollator obliegenden Ver
bindlichkeiten, welche weder durch den Uebergang des Kollatur
rechtes an den Staat noch durch die Ausmittelung eines Aus
steuerkapitals eine Veränderung erleiden sollten, im einzelnen
festzustellen. Zu diesem Zwecke sei das Aussteuerungsdekret vom
19. Christmonat 1845 erlassen worden, welches alle dem frühern
Kollator obgelegenen und daher auf den Staat übergegangenen
Verbindlichkeiten, soweit diese durch eine vorangegangene sorg
fältige Untersuchung haben ermittelt werden können, einzeln
aufzähle und im Weitern bestimme, daß Alles, was darüber
hinausgehe, Obliegenheit der Kirchengüter und Kirchgemeinden
sei. Damit Letztere sich nicht über Willkür beschweren können,
sei ihnen für Geltendmachung weitergehender das heißt über
die Bestimmungen des Dekretes hinausgehender Ansprüche eine
Frist zu Betretung des Rechtsweges angesetzt worden. Unter
diesen Umständen sei offenbar der ganz allgemein gehaltene
Klageschluß der Gemeinde Muri, welchem gerade das Wesent
liche fehle, nämlich die nähere Bezeichnung der Ansprüche,
welche man über die Bestimmungen des Dekretes hinaus gel
tend machen wolle, gänzlich nichtssagend und unzulässig. Durch
zweitinstanzliche Entscheidung des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 23. Januar 1850 wurde dem Staate, in Be
stätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bezirksgerichtes
Aarau, seine Einrede zugesprochen und derselbe demgemäß we
Klagevortrages für einmal
gen dunkeln und unvollständigen
von der Einlassung auf die Klage entbunden. Nach dieser Ent
scheidung trat die Kirchgemeinde Muri vor dem Bezirksgerichte
Aarau mit einer verbesserten Klage auf, in welcher sie unter
Anderem folgende Anträge stellte:
- Der Staat sei schuldig:
a. Die Bau und Unterhaltungspflicht der als Pfarrkirche
eingeräumten Klosterkirche mit Langhaus, Seitenkapellen, Chor,
Sakristei, Thürmen, Uhr und Glocken und aller weitern Zu
behörde für die Zukunft anzuerkennen. In zweiter Linie: Es
sei das vom Staate hiefür im Dekrete ausgeworfene Unter
haltungskapital angemessen zu erhöhen.
b. Die Bau und Unterhaltungspflicht des Chores der alten
Pfarr , genannt St. Goarskirche, (Hochaltar und Sakristei in
begriffen) für die Zukunft anzuerkennen. In zweiter Linie: Es
sei vom Staate hiefür ein angemessenes Unterhaltungskapital
auszuwerfen.
- U. s. w.
- Der Staat sei schuldig, die Pflicht genügender Seelsorge
für die Pfarrgemeinde anzuerkennen; in zweiter Linie: Es
seien die Besoldungskapitalien in der Weise zu erhöhen, daß,
sobald erforderlich, ein dritter Geistlicher für die Pfarrei Muri
(Dekret 6) angestellt werden könne; er sei auch schuldig, die
Besoldungen in Zukunft in dem Maße zu erhöhen, als verän
derte Umstände eine Erhöhung nothwendig machen sollten.
- u. s. w.
Gegen diese Klageschlüsse wendete der Staat, welcher auf
deren Abweisung antrug, im Wesentlichen ein: Nachdem durch
das Dekret vom 19. Christmonat 1845 der Gemeinde Muri
bisherige Klosterkirche als Pfarrkirche eingeräumt worden
sei, sei die Gemeinde nicht berechtigt, dem Kollator auch noch
den Unterhalt der bisherigen Pfarrkirche zuzumuthen, so daß
das Klagebegehren 16 unbegründet fei. Die übrigen Begehren
beziehen sich auf Punkte, die nach den Bestimmungen des De
kretes vom 19. Christmonat 1845 und den vom Staate abge
gebenen Erklärungen, weil vom Staate anerkannt, nicht mehr
Gegenstand eines Rechtsstreites sein können; insbesondere seien
die in zweiter Linie gestellten Begehren sämmtlich gegenstands
los, da die Frage, ob die vom Staate zu Erfüllung der ihm
als Kollator obliegenden Verpflichtungen ausgeschiedenen Sum
men genügend seien, die Kirchgemeinde in keiner Weise berühren,
da Letztere, auch wenn die betreffenden Beträge nicht hinreichen
sollten, diesfalls nicht in Mitleidenschaft gezogen werden könnte;
denn die Ausscheidung bestimmter Kapitalbeträge finde lediglich
zu Handen des Staates und auf seine Verantwortung statt.
Durch erstinstanzliches Urtheil vom 16. Juni 1853 sprach das
Bezirksgericht Aarau der Kirchgemeinde Muri ihre Klageschlüsse
1b, 2 und 3 zu, wies sie dagegen mit den übrigen Begehren
ab. Dabei bemerkte es bezüglich der bei allen Klagebegehren in
zweiter Linie gezogenen Schlüsse: Dieselben müssen verworfen
werden, da sie rein administrative Verhältnisse berühren. Der
Richter könne nicht entscheiden, ob dieser oder jener Betrag
eines Unterhaltungskapitals genüge, ebensowenig könne er auf
eine Festsetzung der Anzahl der Geistlichen oder der Besoldungs
verhältnisse eintreten, da dieses lediglich Sache der Administra
tivbehörde sei. Vom Obergerichte des Kantons Aargau wurde
diese Entscheidung durch Urtheil vom 9. Dezember 1853,
weit es die hier in Betracht kommenden Punkte anbelangt, im
Wesentlichen bestätigt, jedoch mit der Abänderung, daß der
Staat als pflichtig erklärt wurde, nach freier Wahl der Kirch
gemeinde, entweder die Bau und Unterhaltungspflicht der Kloster
kirche mit Langhaus, Seitenkapellen, Chor, Sakristei, Thürmen,
Uhr und Glocken oder aber die Bau und Unterhaltungspflicht
des Chors der alten Pfarr , genannt St. Goarskirche, Hoch
altar und Sakristei inbegriffen, für die Zukunft anzuerkennen.
D. Vermittelst Klageschrift vom Februar 1882 stellte nun die
Kirchgemeinde Muri beim Bundesgerichte, unter Berufung auf
Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege folgende Begehren: Der Staat Aargau sei
richterlich zu verurtheilen:
I. Für die Kirchgemeinde Muri, so lange die gegenwärtigen
Verhältnisse fortbestehen, einen dritten Helfer anzustellen resp.
dessen Anstellung durch die Kirchgemeinde gemäß Gesetz vom
31. August 1864 zu gestatten und denselben angemessen zu be
solden, eventuell: Solange die Pfarrei Muri entweder gar nicht
oder nur in zwei Pfarreien getheilt ist, in Muri stets einen
Hülfspriester zu stationiren und denselben zu besolden.
II. Den gegenwärtig in der Kirchgemeinde Muri angestellten
zwei Pfarrhelfern die Besoldung auf ein genügendes Maß, das
heißt auf 2000 Fr. für den ersten Pfarrhelfer und auf 1800 Fr.
nebst freier Wohnung für den zweiten Pfarrhelfer zu erhöhen.
Dabei wird die Festsetzung der Besoldung für jeden Pfarrhelfer
und der übrigen Leistungen des Staates durch Experten vorbe
halten.
III. Die große Glocke der Klosterkirche genannt Martinus
glocke in brauchbaren Zustand herzustellen resp. umgießen zu
lassen.
IV. Die große Orgel in der Klosterkirche repariren und wie
der in gehörigen Stand stellen zu lassen.
V. Die für den Kirchen und Gottesdienst nöthigen Uten
silien, wie Altartücher, Alben u. dgl. in gehörigen Stand zu
stellen und in nothwendiger Zahl anzuschaffen. Ueber das Maß
der Neuanschaffungen wird das Gutachten von Sachverständigen
vorbehalten.
VI. Die Thüren und Schlösser von der Kirche in die Sakri
stei in gehörigen verschlußfähigen Zustand herzustellen.
VII. Das Mauerwerk an der St. Leontius Kapelle in ge
hörigen Stand zu stellen.
Alles unter Folge der Kosten.
Zur Begründung wird in ausführlicher Erörterung im Wesent
lichen bemerkt: Die in dem Dekrete vom 19. Christmonat 1845
vorgesehene Theilung der Kirchgemeinde Muri in zwei Kirchge
meinden resp. die Errichtung einer selbständigen Kirchgemeinde
im Reußthal sei noch nicht durchgeführt und werde wahrschein
lich noch lange nicht durchgeführt werden. Nun seien gegenwärtig
in der Kirchgemeinde Muri blos ein Pfarrer und zwei Pfarr
helfer angestellt; deren Kräfte reichen aber für die Seelsorge in
der ausgedehnten und bevölkerten Gemeinde nicht aus und es
sei daher der Staat, dem nach dem Dekrete vom 19. Christmonat
1845 und dem obergerichtlichen Urtheile vom 9. Dezember 1853
die Pflicht für genügende Seelsorge in der Gemeinde zu sorgen,
obliege, zu Errichtung einer dritten Pfarrhelferstelle und deren
Besoldung verpflichtet, eventuell wäre jedenfalls in Muri stets
ein Hülfspriester zu stationiren und zu besolden, was gegen
wärtig, wo vielmehr ein Hülfspriester nicht in Muri, sondern
in Bünzen stationirt sei, entgegen den Bestimmungen des De
kretes vom 19. Christmonat 1845 nicht der Fall sei. Die Ver
pflichtung des Staates, für genügende Seelsorge in der Ge
meinde zu forgen, erstrecke sich auch auf angemessene Regulirung
der Besoldungsverhältnisse der Geistlichen; gegenwärtig sei nun
die nach dem Dekrete vom 19. Christmonat 1845 regulirte Be
soldung der Pfarrhelfer in Muri im Verhältnisse zu den Be
soldungsverhältnissen anderer ähnlicher Stellen eine viel zu ge
ringe, so daß sich die Gemeinde tüchtige Pfarrhelfer nur durch
Gewährung einer Besoldungszulage aus der Gemeindekasse habe
sichern können. Der Staat sei daher zu verpflichten, die frag
lichen Besoldungen angemessen aufzubessern. Ebenfo sei der
Staat als Rechtsnachfolger des Klosters Muri zweifellos zu
ordnungsmäßiger Unterhaltung und beziehungsweise Beschaffung
der in Ziffer III VII der Klagebegehren bezeichneten Gegen
stände, welche sich sämmtlich, wofür Beweis anerboten werde,
nicht in ordnungsmäßigem Zustande befinden, verpflichtet und
daher gemäß den Klageanträgen zu verurtheilen.
E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage stellt die Re
gierung des Kantons Aargau, ohne gleichzeitig zur Hauptsache
zu verhandeln, den Antrag: Das Bundesgericht wolle sich in
der vorwürfigen Streitsache inkompetent erklären und erkennen,
daß der Staat Aargau nicht schuldig sei, sich vor dem Bundes
gerichte auf die gegnerische Klage einzulassen, unter Kosten
folge. Zur Begründung führt sie in ausführlicher Erörterung
im Wesentlichen aus: Nach Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege wäre das Bundes
gericht nur dann kompetent, wenn es sich um eine eivilrechtliche
Streitigkeit handelte. Dies sei aber in concreto nicht der Fall.
Es genüge, sich die durch die klägerischen Rechtsbegehren aufge
worfenen Rechtsfragen zu veranschaulichen, um einzusehen, daß
es sich hier nicht um civilrechtliche das heißt auf dem bürger
lichen Rechte beruhende Rechtsbeziehungen der Parteien, sondern
um kirchenrechtliche, das heißt öffentlich rechtliche Streitfragen
handle. Denn darüber, wie viele Geistliche in einer Gemeinde
anzustellen und wie dieselben zu befolden seien, was zur wür
digen Feier des Gottesdienstes an Kirchenparamenten u. dgl.
erforderlich sei u. s. w., sei gewiß nirgends durch das Civil
recht Bestimmung getroffen, sondern darüber sei nach Maßgabe
des geltenden öffentlichen Rechtes zu entscheiden. Wenn das
Kloster Muri noch bestände, so wäre jedenfalls eine Streitig
keit zwischen ihm und der Kirchgemeinde über die aus dem
Patronatsverhältnisse fließenden Rechte und Pflichten nicht als
bürgerliche Rechtsstreitigkeit zu betrachten. Auch die Säkulari
sation der Klöster durch den Staat und das von der Klage
partei in Bezug genommene Pfrundaussteuerungsdekret seien
nicht Akte des Privatrechtes, sondern des öffentlichen Rechtes.
Ob allfällig die vorliegende Streitsache sich als Justizsache
qualifizire, d. h. von den kantonalen Behörden im Wege des
Civilprozeßes zu behandeln sei, brauche nicht untersucht zu wer
den. Denn es sei dies für die Kompetenz des Bundesgerichtes
gleichgültig, da Letzteres nicht in allen nach Mitgabe der kanto
nalen Gesetzgebung sich als Justizsachen qualifizirenden Rechts
streitigkeiten, sondern nur in eivilrechtlichen Streitigkeiten kom
petent sei. Der Begriff der Justizsache nämlich sei bekanntlich,
da häufig aus mancherlei Zweckmäßigkeitsrücksichten in den
Kantonen auch Sachen nicht privatrechtlicher Natur in den
Civilprozeßweg verwiesen werden, nicht identisch mit demjenigen
der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, sondern vielmehr ein viel
weiterer.
F. Replikando trägt die Klägerin auf Abweisung der Kompe
tenzeinrede des Beklagten an, indem sie in ausführlicher Er
örterung zu zeigen sucht, daß es sich hier um eine vermögens
rechtliche, also um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen zwei
juristischen Personen handle. Die aus dem Kollatur resp.
Patronatsverhältnisse fließenden Rechtsbeziehungen zwischen dem
Kloster Muri und der Kirchgemeinde, in welche der Staat litulo
universali einfach succedirt sei, erscheinen durchaus als privat
rechtliche; gerade die aargauische Gesetzgebung habe dies aner
kannt, indem durch ein Gesetz vom 16. Wintermonat 1865 über
Liquidation der Pfrundkollaturverhältnisse Streitigkeiten über
den Loskauf der Kollaturverpflichtungen an den Civilrichter ge
wiesen worden seien. Auch das Pfrundaussteuerungsdekret vom
19. Christmonat 1845 normire privatrechtliche Verhältnisse und
habe eben deßhalb den Betheiligten den Rechtsweg vorbehalten;
demnach sei auch der frühere, durch das Urtheil des aargaui
schen Obergerichtes vom 9. Dezember 1853 erledigte Rechts
streit zwischen den Parteien im Civilprozeßwege erledigt worden;
gegenwärtig nun handle es sich einfach um die nähere Aus
führung und Vollziehung des obergerichtlichen Urtheils vom
9. Dezember 1853. Auch in einem neuerlichen ganz analogen
Streitfalle der Gemeinde Hermetschwyl, welcher durch Urtheil
des aargauischen Obergerichtes vom 13. Juli 1880 beurtheilt
worden sei, habe der Staat die Kompetenz des Civilrichters
anerkannt. Eine Verwaltungsstreitigkeit im Sinne des aargaui
schen Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsstreitigkeiten
vom 25. Brachmonat 1841 liege zweifellos nicht vor; viel
mehr handle es sich um eine gewöhnliche Civilstreitigkeit. Wenn
die Gegenpartei behaupte, es handle sich um eine kirchenrecht
liche Streitigkeit, so sei dies nicht richtig; der Kanton Aargau
anerkenne weder ein besonderes Kirchenrecht noch eine kirchliche
Gerichtsbarkeit. Würde im vorliegenden Falle die Kompetenz
des Civilrichters verneint, so wäre die Klägerin einfach der
Willkür der Verwaltungsbehörde preisgegeben, was offenbar, da
dem Staate als Kollator und Successor des Klosters Muri
zweifellos ganz bestimmte Verpflichtungen gegenüber der Kirch
gemeinde Muri obliegen, nicht angenommen werden könne.
G. Duplikando hält der Beklagte, unter eingehender Kritik
der gegnerischen Behauptungen, an seinen Ausführungen fest.
H. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien in
eingehender Erörterung ihre Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt nach Art. 27
Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege einzig und allein davon ab, ob die vorliegende
Streitigkeit sich als eivilrechtliche Streitigkeit qualifizirt. Dafür
aber ist, wie dem Beklagten zuzugeben ist, lediglich der Um
stand entscheidend, ob die den Gegenstand des Prozeßes bilden
den Ansprüche ihrer rechtlichen Natur nach dem öffentlichen oder
dem Privatrechte angehören; ob dagegen allfällig nach Mitgabe
der kantonalen Gesetzgebung in concreto der Rechtsweg statt
haft sei, erscheint, sofern die streitigen Ansprüche ihrer Natur
nach dem öffentlichen Rechte angehören, für die Frage der
Kompetenz des Bundesgerichtes als gleichgültig. Denn die
Kompetenz des Bundesgerichtes als Civilgerichtshof gemäß
Art. 27 Ziffer 4 cit. beschränkt sich, wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgeführt hat, auf privatrechtliche Streitig
keiten, und erstreckt sich auch dann nicht auf öffentlich rechtliche
Sachen, wenn diese, wie dies ja in Betreff mancher Admini
strativstreitigkeiten in einzelnen Kantonen der Fall ist, durch die
Kantonalgesetzgebung den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung
zugewiesen sind, beziehungsweise wenn nach kantonalem Rechte
der Rechtsweg statthaft ist (siehe darüber insbesondere Entschei
dungen, Amtliche Sammlung II, S. 157 u. ff.)
- Fragt sich daher, ob die in der vorliegenden Klage geltend
gemachten Ansprüche, ihrer rechtlichen Natur nach, dem öffent
lichen oder dem Privatrechte angehören, so kann zunächst in
Betreff des im ersten Klagebegehren principaliter erhobenen
Anspruchs nicht zweifelhaft sein, daß derselbe keineswegs privat
rechtlicher Natur ist. Durch dieses Klagebegehren wird verlangt.
daß der Staat, auf so lange als die gegenwärtigen Verhältnisse
fortdauern, in der Kirchgemeinde Muri eine dritte Pfarrhelfer
stelle errichte und besolde; dasselbe ist also in erster Linie auf
rrichtung eines landeskirchlichen also eines öffentlichen Amtes
gerichtet. Ein solches Begehren kann aber, da ja die Errichtung
eines öffentlichen Amtes blos durch eine hoheitliche Verfügung
der Staatsbehörde vollzogen werden kann, gewiß niemals gegen
den Staat als Subjekt von Privatrechtsverhältnissen beziehungs
weise gegen den Fiskus, sondern nur gegen den Staat als sol
chen, als Träger der Staatshoheit, gerichtet werden; auch von
der Klägerin wird dieses Begehren keineswegs in ihrer Eigen
schaft als Privatrechtssubjekt, sondern vielmehr in ihrer publi
zistischen Stellung, als Korporation des öffentlichen Rechtes,
gestellt. Demnach gründet sich aber zweifellos der durch dieses
Begehren verfolgte Anspruch nicht auf rechtliche Beziehungen
der Parteien, welche zwischen denselben als Privatrechtssubjek
ten beständen, sondern auf öffentlich rechtliche, zwischen dem
Staate als solchem und einer öffentlich rechtlichen Korporation
innerhalb ihres publizistischen Wirkungskreises bestehende Be
ziehungen; d. h. derselbe gehört dem öffentlichen und nicht dem
Privatrechte an und es ist demnach das Bundesgericht zu dessen
Beurtheilung nicht kompetent. Es ist denn übrigens auch klar,
daß ein kondemnirendes richterliches Urtheil über diesen An
spruch, da ein Akt der Staatshoheit, wie er zur Errichtung
eines öffentlichen Amtes erforderlich ist, im Wege der Zwangs
vollstreckung nicht erzwungen werden darf oder kann, gar nicht
vollstreckungsfähig wäre. Wenn seitens der Klägerin dem gegen
über behauptet wird, daß dem fraglichen Anspruche ein privat
rechtlicher Charakter deßhalb zukomme, weil er gegen den Staat
als Rechtsnachfolger des aufgehobenen Stiftes Muri gerichtet
sei und weil er als Ausfluß einer durch das Civilurtheil des
aargauischen Obergerichtes vom 9. Dezember 1853 im Prinzipe
anerkannten privatrechtlichen Verpflichtung des Staates, für ge
nügende Seelsorge in der Gemeinde Muri zu sorgen, sich dar
stelle, so kann dies keineswegs als richtig anerkannt werden.
Denn: Auch gegenüber dem Stifte Muri bestand gewiß ein
privatrechtlich erzwingbarer Anspruch der Kirchgemeinde, daß für
die cura animarum der Pfarrei ein Pfarrgeistlicher bestellt
oder gar, daß demselben einer oder mehrere Pfarrhelfer beige
geben werden, nicht. Vielmehr ist klar, daß, wenn jemals das
Stift, welchem das Pfarramt inkorporirt worden war, die ihm
zustehende Bestellung eines Vikars für Besorgung der cura
animarum unterließ, dann einfach die Folge eintreten mußte,
daß die Wahl an die nach kirchenrechtlichen Grundsätzen ordent
licherweise hiefür zuständige Behörde (d. h. den Bischof) devol
virte; neue kirchliche Aemter, insbesondere neue Pfarrhelfer
stellen, aber konnten zweifellos auch damals nur durch die nach
Mitgabe des geltenden Staatskirchenrechtes hiefür zuständigen
kirchlichen und staatlichen Behörden geschaffen und es konnte
keineswegs das Stift zu deren Errichtung durch ein Urtheil des
Civilrichters angehalten werden. Wenn sodann der Kanton Aar
gau, bei Aufhebung des Klosters Muri, im Wege der Gesetz
gebung ausgesprochen hat, daß die bisher dem Stifte zustehen
den Kollaturrechte fortan von der Staatsbehörde im Namen des
Staates ausgeübt werden sollen und wenn er im Fernern in
dem Dekrete vom 19. Christmonat 1845 die in der Pfarrei
Muri in Zukunft bestehenden kirchlichen Stellen und deren Be
foldung bestimmt hat, so ist dadurch selbstverständlich irgend
welche privatrechtliche Verpflichtung des Staates nicht begrün
det, sondern sind vielmehr einfach öffentlich rechtliche Verhältnisse,
welche in Folge der Aufhebung des Stiftes eine Veränderung
erleiden mußten, gesetzgeberisch normirt worden, d. h. es ist
durch einen souveränen Akt der Staatsgewalt verfügt worden,
daß die bisher dem Stifte Muri inkorporirte Pfarrei Muri fortan
eine Staatspfründe d. h. eine direkt vom Staate zu besetzende
und zu besoldende Pfründe bilde und es sind gleichzeitig deren
Verhältnisse näher normirt worden. Das von der Klagepartei
angezogene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
9. Dezember 1853 vermag hieran nichts zu ändern; vielmehr
ist gerade durch dieses Urtheil rechtskräftig erkannt worden, daß
die Entscheidung darüber, wie viele Geistliche für die Pfarrei
Muri erforderlich und wie dieselben zu besolden seien, der ge
richtlichen Kognition entzogen und lediglich Sache der Admini
strativbehörde sei. Denn das erstinstanzliche Urtheil des Bezirks
gerichtes Aarau, welches dies in seinen Entscheidungsgründen
ausdrücklich ausgesprochen (s. oben Fakt C) und aus diesem
Grunde das in zweiter Linie zum Klageantrag 3 gestellte Be
gehren der Kirchgemeinde Muri verworfen hatte, ist in diesem
Punkte vom Obergerichte nicht abgeändert, sondern einfach be
stätigt worden. Demnach ist aber klar, daß die Bestimmung des
obergerichtlichen Urtheils, welche den Staat zur Obsorge für
genügende Seelsorge in der Gemeinde verpflichtet, lediglich
dahin verstanden werden kann, daß der Staat diejenigen Aus
gaben, welche in Gemäßheit der hierüber bestehenden gesetzlichen
und reglementarischen Bestimmungen für Besoldung der nach
den Beschlüssen der zuständigen Behörden bestehenden Pfarr
stellen zu machen sind, aus Staatsmitteln beziehungsweise zu
nächst aus dem aus dem Klostervermögen zu diesem Zwecke aus
geschiedenen Aussteuerungskapital und ohne diesbezügliche Be
lastung der Gemeinde zu bestreiten habe. Dagegen sollte durch
dieses Urtheil keineswegs eine juristisch völlig unmögliche privat
rechtliche Verpflichtung des Staates ausgesprochen werden, kraft
welcher derselbe eine, nach Arbitrirung des hiefür offenbar überall
nicht kompetenten Civilrichters, genügende Anzahl von Pfarr
stellen mit nach richterlichem Ermessen angemessener Besoldung
zu schaffen hätte.
3. Ist aber aus diesen Gründen die Kompetenz des Bundes
gerichtes zu Beurtheilung des ersten prinzipalen Begehrens der
Klagepartei nicht begründet, so muß die gleiche Entscheidung
offenbar auch in Betreff des diesem Begehren beigefügten even
tuellen Petits sowie bezüglich des zweiten Hauptbegehrens der
Klage Platz greifen. In Betreff des ersterwähnten Begehrens
erscheint dies um so mehr als unzweifelhaft, als über die An
stellung u. s. w. von Hülfspriestern im Kanton Aargau gesetz
liche und reglementarische Vorschriften bestehen, welche dieselbe
ausdrücklich der Verwaltungsbehörde (dem Regierungsrathe) vor
behalten (siehe Dekret betreffend Revision des Hülfspriester In
stituts vom 12. Juni 1869 und Regulativ für die Hülfspriester
der katholischen Landkapitel des Kantons Aargau vom 10. Februar
1870).
4. Dagegen ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der sub
Ziffer 3 7 der Klagebegehren geltend gemachten Ansprüche
allerdings kompetent. Diese Begehren werden nämlich, wie sich
aus dem Zusammenhange der klägerischen Ausführungen er
giebt, darauf begründet, daß dem Beklagten die Bau und
Unterhaltungspflicht der Klosterkirche in Muri und ihrer Perti
nenzen obliege. Hiebei aber handelt es sich um einen ver
mögensrechtlichen dem Fiskus gegenüber behaupteten Anspruch,
welcher keineswegs auf einen öffentlich rechtlichen, sondern viel
mehr auf einen dem Privatrechte angehörigen Verpflichtungs
grund gestützt wird. Der fragliche Anspruch wird nämlich keines
wegs etwa daraus hergeleitet, daß der Staat nach dem öffent
lichen Rechte des Kantons zu Bau und Unterhalt des fraglichen
Kirchengebäudes deßhalb verpflichtet sei, weil dasselbe zu öffent
lichen Zwecken diene, oder weil es, wie wohl angenommen wer
den muß, im Eigenthum des Staates stehe; vielmehr stellt die
Klage offensichtlich darauf ab, daß, in Folge des im Dekrete
vom 19. Dezember 1845 formulirten Anerbietens des Beklagten,
der Klägerin die Klosterkirche zur Benutzung als Pfarrkirche
einzuräumen und sie als solche zu unterhalten, sowie in Folge
des obergerichtlichen Urtheils vom 9. Dezember 1853 und einer
daraufhin gemäß Dispositiv 1 dieses Urtheils von der Klägerin
getroffenen Wahl, eine vertrags und judikatsmäßige Verpflich
tung des Beklagten zum Unterhalt der fraglichen Kirche und
ihrer Pertinenzen speziell der Klägerin gegenüber begründet sei.
In dieser Richtung sind also die klägerischen Ansprüche aller
dings privatrechtlicher Natur. Ob dieselben dagegen rechtlich be
gründet seien, beziehungsweise ob und in welchem Sinne eine
privatrechtliche Verpflichtung des Klägers zum Bau und Unter
halt der Klosterkirche und ihrer Pertinenzen wirklich bestehe, und
ob und in wie weit, sofern eine solche Verpflichtung wirklich
bestehen sollte, dadurch die bezüglichen Klageschlüsse gerechtfertigt
werden, ist selbstverständlich nicht bei Entscheidung der Kompe
tenzfrage, sondern bei Beurtheilung der Sache selbst zu prüfen
und zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Beklagten wird seine Kompetenzeinrede in Betreff der
Klagebegehren 1 und 2 zugesprochen und es wird demnach auf
Behandlung und Beurtheilung dieser Begehren wegen Inkompe
tenz des Gerichtes nicht eingetreten. Dagegen wird die Kompe
tenzeinrede des Beklagten in Betreff der Klagebegehren 3 7
als unbegründet abgewiesen.