- Urtheil vom 21. Juli 1882 in Sachen Wickart
gegen die Email und Metallwaarenfabrik in Zug.
A. Durch Urtheil vom 2. Juni 1882 hat das Kantonsge
richt von Zug erkannt:
- Es sei Beklagtschaft pflichtig, an Klägerin eine Entschä
digung von 2000 Fr. anzuerkennen und zu bezahlen und zwar mit
Zins zu 5 % seit dem 2. November 1881, nebst 40 Fr. 90 Ets.
Arzt , Spital und Beerdigungskosten.
- Habe Beklagtschaft der Klägerin 50 Fr. Rechtskosten zu
vergüten.
B. Dieses Urtheil wurde von beiden Parteien, unter Umge
hung der zweiten kantonalen Instanz, des Obergerichtes des
Kantons Zug, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der Klägerin un
ter eingehender Begründung: Es sei die Beklagte, in theilweiser
Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils, zu verurtheilen, der
Klägerin für ihren am 31. Oktober 1881 verunglückten und
am 2. November 1881 verstorbenen Sohn, Karl Wickart sel.,
nebst den Arzt , Spital und Beerdigungskosten im Betrage von
40 Fr. 90 Ets. eine Entschädigung von 4000 Fr. mit Zins
zu 5% seit dem 2. November 1881 zu bezahlen, unter Kosten
und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der Vertreter der
Beklagten, es sei das klägerische Rechtsbegehren abzuweisen,
eventuell es sei die erstinstanzlich gesprochene Entschädigung nach
richterlichem Ermessen zu reduziren, unter Kosten und Entschä
digungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung hat der Vorderrichter Folgendes
festgestellt: Der Sohn der Klägerin, Karl Wickart, geb. 20. Ok
tober 1853, war in der Email und Metallwaarenfabrik der
Beklagten als Heizer des Dampfkessels mit einem Jahresver
dienste von zirka 1350 Fr. angestellt. In dem Dampfkesselraum,
in welchem derselbe beschäftigt war, befindet sich ein aus Ce
ment gebauter, 1 M. 3 Cm. langer, 1 M. 14 Cm. tiefer und
95 Em. breiter Wasserbehälter (sogenannter Condensirwasser
behälter), welcher dazu dient, das für die Dampfheizung über
flüssige heiße Wasser, welches aus den Heizungsröhren zurück
läuft, wieder aufzunehmen; es führen zu demselben 2 breite,
steinerne Tritte hinunter und er ist mit 4 Laden zugedeckt, an
deren zweitem ein eiserner Ring, welcher zum Zwecke des Weg
hebens dient, angebracht ist. Am 31. Oktober 1881 Abends zirka
½ 6 Uhr kam eine in der Emailabtheilung der beklagtischen
Fabrik angestellte Arbeiterin zu dem im Dampfkesselraum be
schäftigten Karl Wickart, um sich von diesem heißes Wasser, des
sen sie bei ihrer Arbeit bedurfte, aus dem Condensirwasserbe
hälter geben zu lassen. Karl Wickart wollte nun das von der
Arbeiterin mitgebrachte ziemlich große und schwere Wassergefäß,
ohne Zuhülfenahme eines Wasserschöpfers, unmittelbar aus dem
Condensirwasserbehälter selbst füllen, zu welchem Zwecke er auf
dem Ladenverschlusse niederkniete. Dabei verlor er aber das
Gleichgewicht und stürzte in den mit heißem Wasser gefüllten
Behälter, wodurch er derart verletzt wurde, daß er am 2. No
vember 1881 an den erlittenen Wunden im Spital in Zug
starb. Nach den thatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz
war dem Verunglückten durch den Maschinenmeister Wittlinger,
wie dieser und auch der Werkführer Steinbrenner als Zeugen
aussagten, mündlich untersagt worden, das heiße Wasser aus
dem fraglichen Wasserbehälter zu andern Zwecken als zu Spei
sung des Dampfkessels zu verwenden. Dagegen stellte der Vor
derrichter ebenfalls, im Anschlusse an die Aussagen mehrerer
anderer Zeugen, fest, daß dieses Verbot nicht gehörig gehand
habt worden sei, daß vielmehr der Heizer Wickart durch ver
schiedene andere Aufsichtspersonen wiederholt angewiesen und
veranlaßt worden sei, Wasser aus dem fraglichen Behälter an
die Arbeiter zu verabfolgen. Die 60 Jahre alte Klägerin,
welche nur in beschränktem Grade arbeitsfähig ist und welche
bisher mit dem Verunglückten in gemeinsamer Haushaltung ge
lebt hat und von ihm aus seinem Arbeitsverdienste unterstützt
worden ist, verlangte, gestützt auf Art. 1 (eventuell Art. 2) und
Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrik
betrieb vom 25. Juni 1881 Ersatz der Arzt und Verpflegungs
kosten sowie eine Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins zu
% seit dem Todestage des Verunglückten.
2. In rechtlicher Beziehung ist vor Allem festzuhalten, daß das
Bundesgericht nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege seinem Urtheile den von den
kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde
legen hat, und daß also die thatsächlichen Feststellungen des
Vorderrichters seiner Ueberprüfung nicht unterliegen, sondern es
vielmehr nur zu untersuchen hat, ob das kantonale Gericht auf
den von ihm endgültig festgestellten Thatbestand das Gesetz rich
tig angewendet, das heißt, denselben in seiner rechtlichen Be
deutung richtig gewürdigt habe. Auf die im heutigen Vortrage
von den Parteien gegen die rein thatsächlichen Feststellungen des
Vorderrichters gerichteten Angriffe kann daher nicht eingetreten
werden; es kann somit weder untersucht werden, ob, was vom
klägerischen Anwalte angefochten worden ist, der Vorderrichter
mit Recht als erwiesen angenommen habe, daß dem Verunglück
ten vom Maschinenmeister verboten worden sei, aus dem Con
denstrwasserbehälter Wasser an die Arbeiter zu verabfolgen, noch
kann auf die beklagtische Bestreitung der Annahme des ange
fochtenen Urtheils, daß die Klägerin unterstützungsbedürftig und
von ihrem verunglückten Sohne thatsächlich unterstützt worden
sei, irgend etwas ankommen.
3. Bei Prüfung der Klage auf Grund des von dem kanto
nalen Gerichte festgestellten Thatbestandes muß sich in erster
Linie fragen, ob, was von der Klägerin behauptet, von der Be
klagten dagegen bestritten wird, der Unfall durch den Betrieb
der beklagtischen Fabrik herbeigeführt worden sei. Denn nach
dem Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb
vom 25. Juni 1881 ist die Haftpflicht des Fabrikanten sowohl
in den Fällen des Art. 1 als in denjenigen des Art. 2 dieses
Gesetzes, das heißt sowohl dann, wenn ein Verschulden des Fa
brikanten selbst oder eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters
oder Aufsehers der Fabrik vorliegt, als dann, wenn ein solches
Verschulden nicht gegeben, somit der Unfall durch einen Zufall
verursacht ist, davon abhängig, daß der Unfall in den Räum
lichkeiten der Fabrik und durch den Betrieb derselben herbeige
führt worden sei. Im vorliegenden Falle nun aber ist dies zu
bejahen. Denn auch wenn man in Auslegung des eidgenössi
schen Fabrikhaftpflichtgesetzes daran festhält (siehe Entscheidung
des Bundesgerichtes in Sachen Bürgisser, Amtliche Sammlung
VII, S. 102 u. ff.), daß als durch den Betrieb herbeigeführt
nur diejenigen Unfälle gelten können, welche in kaufalem Zu
sammenhange mit besondern, dem Fabrikbetriebe eigenthümlichen
Gefahren stehen, so kann doch in concreto nicht zweifelhaft sein,
daß ein durch den Fabrikbetrieb herbeigeführter Unfall vorliegt.
Der in Frage stehende Unfall nämlich steht unverkennbar in
kausalem Zusammenhange mit der zu Betriebszwecken und durch
einen Fabrikarbeiter in dienstlicher Stellung erfolgten Benützung
einer, dem Fabrikbetriebe eigenthümlichen, besondere Gefahren
darbietenden Anlage, nämlich des zum Dampfkessel der Fabrik
gehörigen, mit heißem Wasser gefüllten Reservoirs, und es ist
somit das Fabrikhaftpflichtgesetz jedenfalls anwendbar. Wenn
die Beklagte dies deßhalb verneinen zu können glaubt, weil der
Verunglückte die Verrichtung, bei welcher der Unfall eingetreten
sei, nach den ihm gegebenen Dienstordres gar nicht hätte vor
nehmen sollen, so ist darauf zu erwidern, daß dieses Moment
wohl bei Würdigung der Frage, ob der Unfall durch eigenes
Verschulden des Getödteten herbeigeführt worden sei, in Berück
sichtigung zu ziehen ist, dagegen nicht als geeignet erscheint, die
Lösung der Frage, ob der Unfall durch den Betrieb der Fabrik
herbeigeführt worden sei, zu beeinflussen.
4. Ist somit der in Frage stehende Unfall durch den Betrieb
der beklagtischen Fabrik herbeigeführt worden, so muß sich im
Fernern fragen, ob derselbe durch eigenes Verschulden des Ge
tödteten herbeigeführt worden sei, oder ob allfällig ein konkuri
rendes Verschulden des Verunglückten und der Beklagten resp.
eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers der
selben vorliege. Die erste Instanz ist in dieser Richtung davon
ausgegangen, daß allerdings ein Verschulden des Getödteten
vorliege, da dieser bei Vornahme der Verrichtung, bei welcher
der Unfall eintrat, das ihm vom Maschinenmeister ertheilte
Verbot übertreten und im Fernern dabei unvorsichtig zu Werke
gegangen sei, daß aber auch die Leitung der beklagten Fabrik
ein Verschulden treffe, da sie für Aufrechterhaltung des fraglichen
Verbotes nicht gesorgt, vielmehr zugelassen habe, daß dasselbe
thatsächlich übertreten werde, wozu einzelne Aufseher den Ver
unglückten geradezu angewiesen haben, und weil sie sodann nicht
die erforderlichen Schutzvorrichtungen, um einen Sturz in den
fraglichen Wasserbehälter zu verhindern, angebracht habe. Diese
Annahme des Erstinstanzgerichtes nun ist von beiden Parteien
im heutigen Vortrage angefochten worden, indem die Klägerin
darzuthun versuchte, daß ein Verschulden des Getödteten überall
nicht vorliege, dagegen der Unfall durch Verschulden der Be
klagten, eventuell durch Zufall herbeigeführt worden sei, wäh
rend die Beklagte ausführt, daß der Getödtete den Unfall aus
schließlich selbst verschuldet habe. Geht man nun aber von dem
durch das kantonale Gericht festgestellten Thatbestand aus, so
kann in der in Rede stehenden rechtlichen Annahme des Vorder
richters eine Verletzung des Gesetzes nicht gefunden werden.
Denn: Wenn es, wie das Erstinstanzgericht thatsächlich in
einer der Anfechtung beim Bundesgerichte nicht unterliegenden
Weise festgestellt hat, richtig ist, daß das dem Verunglückten
durch den Maschinenmeister ertheilte Verbot, heißes Wasser aus
dem Condensirwasserbehälter an Arbeiter zu verabfolgen, durch
entgegenstehende Weisungen anderer Vorgesetzter durchkreuzt und
thatsächlich gewohnheitsmäßig übertreten wurde, so kann offen
bar die Uebertretung dieses Verbotes im konkreten Falle dem
Getödteten jedenfalls nicht zu ausschließlichem Verschulden an
gerechnet werden, sondern liegt zweifellos in dieser Richtung
mindestens ein getheiltes Verschulden des Getödteten und der
Leitung der Fabrik, beziehungsweise der betreffenden Aufseher,
vor. Allerdings kann nun im Weitern nicht geleugnet werden,
daß der Getödtete bei Vornahme der fraglichen Verrichtung je
denfalls unvorsichtig zu Werke ging, da die Art und Weise, wie
er dieselbe vornahm, ganz offenbar eine gefährliche war; allein
auf der andern Seite ist nicht zu verkennen, daß auch die
Leitung der beklagtischen Fabrik, sofern sie das Verbot des
Wasserschöpfens aus fraglichem Wasserreservoir nicht ernstlich
aufrechterhielt und durchführte, nach Art. 2 des Bundesgesetzes
betreffend die Arbeit in den Fabriken verpflichtet war, die nö
thigen Schutzvorrichtungen zur Verhinderung des Sturzes in
den Behälter zu treffen und daß also auch sie in dieser Bezie
hung ein Verschulden trifft.
5. Liegt also ein getheiltes Verschulden des Getödteten und
der Beklagten vor, so ist nach Art 5 litt. e des Bundesgesetzes
betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb die Klage im Prin
zipe gut zu heißen; es hat jedoch eine billige Reduktion der Er
satzpflicht der Beklagten Platz zu greifen. Diese Gesetzesbestim
mung nun ist vom Erstinstanzrichter bei seiner Entscheidung
berücksichtigt worden und es kann in der Festsetzung des Quan
titativs der Entschädigung durch den Vorderrichter überhaupt
eine unrichtige Anwendung des Gesetzes nicht gefunden werden.
Es ist denn auch von den Parteien in dieser Richtung im heu
tigen Vortrage nichts Stichhaltiges vorgebracht worden. Seitens
der Beklagten ist nämlich zwar wohl behauptet worden, daß der
der Klägerin zugebilligte Schadensbetrag ein zu hoher sei, da
gegen ist in keiner Weise dargethan worden, daß dessen Bemes
sung durch den Vorderrichter auf Verletzung des Gesetzes, das
heißt auf Berücksichtigung im Gesetze nicht vorgesehener Scha
denselemente oder auf Nichtberücksichligung gesetzlicher Reduk
tionsgründe der Entschädigung beruhe. Ebenso hat aber auch
die Klägerin irgend welchen Nachweis dafür, daß die Entschä
digungsfestsetzung auf einer, sie beschwerenden, unrichtigen An
wendung des Gesetzes beruhe, nicht erbracht. Wenn dieselbe be
sonders darauf hingewiesen hat, daß die Geschwister des Ge
tödteten als Erben desselben zu ihrer (der Klägerin) Gunsten
auf eine Entschädigungsforderung verzichtet haben, so ist klar,
daß hierauf überall nichts ankommen kann. Denn ein Entschä
digungsanspruch bei Tödtungen durch den Fabrikbetrieb steht ja
nach der unzweideutigen Bestimmung des Art. 6 litt. a des
Gesetzes keineswegs den Erben des Getödteten als solchen son
dern lediglich denjenigen Hinterlassenen zu, zu deren Unterhalt
der Getödtete verpflichtet war, und nun ist im vorliegenden Falle
nicht das Mindeste dafür vorgebracht worden, daß der Getödtete
zum Unterhalt seiner Geschwister verpflichtet gewesen sei und
dieselben also durch seinen Tod, in Folge Entziehung des Un
terhaltes, einen Schaden erlitten haben. Wenn allerdings das
Gesetz unter den entschädigungsberechtigten Hinterlassenen auch
die Geschwister aufzählt, so bezieht sich dies doch offenbar nur
auf diejenigen Fälle, wo dieselben durch den Todesfall in Folge
Entziehung des Unterhaltes thatsächlich einen Schaden erleiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Kantonsgerichtes Zug vom 2. Juni 1882
wird, unter Abweisung der Weiterziehung beider Parteien, in
allen Theilen bestätigt.