- Urtheil vom 22. Juli 1882
in Sachen Breu.
A. Durch Entscheidung vom 7. Mai 1881 hat das Bundes
gericht ein am 14. August 1880 gegen Johann Breu, alt
Hauptmann in Oberegg ausgefälltes Strafurtheil des Kantons
gerichtes des Kantons Appenzell Innerrhoden als verfassungs
widrig aufgehoben, weil dasselbe sich auf eine dem Johann
Breu zur Last gelegte Ehrverletzung gegenüber dem Bezirksrichter
Ferdinand Schmid beziehe und nun in Injuriensachen nach Art.
40 und 41 der Kantonsverfassung das Bezirksgericht und nicht
das Kantonsgericht der verfassungsmäßige Richter sei. (Siehe
diese Entscheidung, aus welcher sich der Sachverhalt ergibt,
Amtliche Sammlung VII, S. 286 u. ff.)
B. Nach diesem Urtheile des Bundesgerichtes richtete die
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden an
das dortige Kantonsgericht am 11. März 1882 eine Zuschrift,
in welcher sie im Wesentlichen Folgendes ausführt: Die Ent
scheidung des Bundesgerichtes wäre, nach dem Dafürhalten der
Standeskommission, völlig begründet, wenn es sich wirklich um
einen bloßen Injurienprozeß des Bezirksrichters Schmid gegen
Johann Breu, sowie Kantonsrichter Locher und Rathsherr
Locher gehandelt hätte. Nun sei zwar allerdings infolge irr
thümlicher Protokollirung die Sache seiner Zeit in den Ver
hörprotokollen und in dem verhöramtlichen Untersuchungsberichte
sowie auch in dem Protokolle des Kantonsgerichtes so dargestellt
worden, als wenn es sich um einen Injurienprozeß gegen Jo
hann Breu handelte, was dann das Bundesgericht zu seinem
Urtheile vom 7. Mai 1881 veranlaßt habe. Allein die fragliche
Darstellung beruhe eben auf einem Irrthum, denn die Sache
sei von der Standeskommission nicht als Injurienklage gegen
Breu, sondern vielmehr als Strafklage gegen Bezirksrichter
Schmid wegen Schreibens eines Drohbriefes, wessen ihn Breu
bezichtigt habe, an das Kantonsgericht geleitet worden. Nachdem
durch die bundesgerichtliche Entscheidung gegenüber der einge
schlichenen irrthümlichen Auffassung des stalus quo ante wieder
hergestellt worden sei, liege es in der Aufgabe der Standes
kommission, dem Kantonsgerichte die ganze Angelegenheit noch
mals und zwar in richtiger Weise im Sinne einer gegen
Herrn Bezirksrichter Ferdinand Schmid gerichteten Straf
klage zur Behandlung zu überweisen. Letztere, so wird wört
lich beigefügt, kann aber nur das Schuldig oder Nicht
schuldig des Herrn Schmid betreffen und nur im Falle der
Schuldloserklärung des Beklagten (H. Schmid) kann eine an
gemessene Bestrafung derjenigen, die unbegründetermaßen eine
derartige Strafklage zu stellen sich erlaubten, eintreten.
Schließlich bemerkt die Standeskommission, es werde bei
gründlicher Erdauerung und richtiger Erfassung der Angelegen
heit dem Kantonsgerichte ein Leichtes sein, diese Strafklage
zu behandeln und zu beurtheilen, ohne ein zweites Mal in
folge protokollarischer Formfehler eine Auflösung seines zu
fällenden Entscheides riskiren zu müssen.
C. Auf diese Zuschrift der Standeskommission hin zog das
Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden die Sache in seiner
Sitzung vom 18. März 1882 nochmals in Berathung; Johann
Breu, sowie Kantonsrichter Locher und Rathsherr Locher be
stritten die Kompetenz des Kantonsgerichtes, gestützt auf die
Entscheidung des Bundesgerichtes vom 7. Mai 1881. Das
Kantonsgericht erklärte sich indeß, im Wesentlichen gestützt auf
die ihm von der Standeskommission an die Hand gegebenen
Erwägungen, als kompetent und fällte sodann, nachdem Johann
Breu sich den Rekurs gegen das Urtheil über die Kompetenz
frage und das in der Hauptsache zu fällende Urtheil vorbehal
ten, Rathsherr Locher sowie Kantonsrichter Locher und Bezirks
richter Schmid dagegen beantragt hatten, sie seien von jeder
Strafe loszusprechen, in der Sache selbst folgendes Urtheil:
- Es ist Herr Richter Schmid der Strafklage, die besagten
Drohbriefe geschrieben zu haben, entlassen und daher diesfalls
als vollkommen schuldlos erklärt.
- Sei Herr Hauptmann Breu zu einer Buße von 100 Fr.
in den Landsäckel verfällt.
- Ist Herr Breu gehalten, Herrn Schmid für gehabte Aus
lagen, Stände und Gänge eine außerrechtliche Entschädigung
von 200 Fr. zu bezahlen.
- Die erlaufenen Verhörkosten von 69 Fr., ebenso die
Gerichts und Citationskosten hat Herr Breu zu bezahlen.
Zur Begründung der den Johann Breu betreffenden Dispo
sitive 2 4 dieses Urtheils, welche, mit der einzigen Ausnahme,
daß in Dispositiv 3 die im frühern Urtheile befindlichen Worte
sowie für die ihm (das heißt Bezirksrichter Schmid) angetha
nen ehrverletzenden Zulagen weggelassen sind, mit Dispositiv
2 4 des vom Bundesgerichte aufgehobenen kantonsgerichtlichen
Irtheils vom 14. August 1880 vollständig übereinstimmen,
wird in den Entscheidungsgründen wörtlich bemerkt: Dagegen
liegt des Bestimmtesten vor, daß Herr Breu Herrn Schmid
auf eine wirklich provozirende Art und Weise als Drohbrief
schreiber verdächtigte und später denselben sogar auf wirklich
unstichhaltige Gründe des erwähnten Vergehens bezichtigte; es
scheint daher, daß diese Strafklage einzig in dem unbesonne
nen und unbegründeten Auftreten Herrn Breu's ihre Grund
lage finden kann: ebenso muß auch das Auftreten Herrn Breu's
als eine bedeutend strafbare Handlung angesehen werden.
D. Gegen dieses Urtheil ergriff Johann Breu von neuem den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er führt in sach
licher Beziehung im Wesentlichen aus, daß er durch dasselbe
vollkommen rechtlos gemacht und seinem verfassungsmäßigen
Richter, dem Bezirksgerichte Oberegg, im Widerspruche mit der
bundesgerichtlichen Entscheidung vom 7. Mai 1881, entzogen
werde; bei dem ganzen von der kantonalen Behörde eingeleite
ten Verfahren, habe es sich von allem Anfange an gar nicht
ernstlich um eine Strafklage gegen den Bezirksrichter Schmid
gehandelt, sondern sei der Zweck einzig der gewesen, ihn (den
Rekurrenten) wegen einer angeblich ehrverletzenden Aeußerung
statt vor das Bezirksgericht vor das Kantonsgericht zu stellen.
Er stelle daher den Antrag, das Bundesgericht möchte den kan
tonalen Behörden einmal mit einem wirksamen Mittel den
Rechtsweg zeigen und ihm eine gehörige Entschädigung für seine
vielen Unkosten, Zeitversäumnisse und Bemühungen zusprechen.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt das
Kantonsgericht auf Abweisung derselben an, indem es sich im
Wesentlichen auf die schon in der Zuschrift der Standeskom
mission vom 11. März 1882 (siehe oben Fakt. B) ausgeführten
Erwägungen beruft und gleichzeitig gegen die beleidigenden Zu
lagen der Rekurseingabe des Rekurrenten protestirt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist unbestreitbar und übrigens auch gar nicht bestritten,
daß das Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden nach Art.
40 und 41 der Kantonsverfassung nicht kompetent ist, Straf
klagen wegen Ehrverletzung zu beurtheilen, da Injuriensachen
verfassungsmäßig der Kompetenz des Kanionsgerichtes entzogen
sind und in die ausschließliche Kompetenz der Bezirksgerichte
fallen.
- Nun ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtes vom
Mai 1881 festgestellt worden, daß die Verurtheilung des
Rekurrenten durch das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 14. Au
gust 1880 wegen Beleidigung des Bezirksrichters F. Schmid
erfolgte, wie sich dies übrigens aus dem Inhalte dieses Urtheils
und aus der demselben vorangegangenen Untersuchung, welche,
soweit sie gegen den Rekurrenten gerichtet war, ganz unzweifel
haft einzig und allein das Delikt der Ehrverletzung zum Gegen
stande hatte, aufs Evidenteste ergab (siehe die Sachdarstellung
der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 7. Mai 1881, insbe
sondere Fakt. D) und es ist demgemäß das erwähnte Urtheil
des Kantonsgerichtes als verfassungswidrig aufgehoben worden.
Durch sein neuerliches, auf erneute Anregung der Standes
kommission hin gefälltes, Urtheil vom 18. März 1882 aber hat
das Kantonsgericht dem Rekurrenten Breu auf Grund der ganz
gleichen Thatsachen die ganz gleiche Strafe und Entschädigung
auferlegt, auf welche es schon durch das vom Bundesgerichte
aufgehobene Urtheil vom 14. August 1880 erkannt hatte. Da
bei hat es einfach, den ihm von der Standeskommission gege
benen Andeutungen folgend, aus Dispositiv und Motivirung
seiner Entscheidung die Angabe weggelassen, daß Rekurrent sich
einer Ehrverletzung gegenüber dem Bezirksrichter Schmid schul
dig gemacht habe und daß seine Verurtheilung wegen dieses De
liktes erfolge, und hat demgemäß, indem es gleichzeitig den
Bezirksrichter Schmid von der Strafklage wegen Schreibens
eines Drohbriefes, beziehungsweise wegen des Vergehens der
gefährlichen Drohung freisprach, den Rekurrenten verurtheilt
ohne das Delikt zu bezeichnen, wegen dessen die Bestrafung er
folge; das Gericht begnügt sich vielmehr zu Begründung der
Verurtheilung des Rekurrenten mit der Bemerkung, letzterer
habe durch sein unbesonnenes Handeln die unbegründete Straf
klage gegen den Bezirksrichter Schmid veranlaßt und sich da
durch einer, juristisch nicht näher charakterisirten, bedeutend
strafbaren Handlung schuldig gemacht.
- Fragt sich, ob die Beschwerde des Rekurrenten gegen die
ses Vorgehen der appenzellischen Gerichtsbehörde begründet sei,
so muß dies unbedingt bejaht werden. Denn es kann in diesem
Vorgehen, angesichts der vorliegenden konkreten Verumständungen,
nichts anderes erblickt werden, als der Versuch, die verfassungs
widrige Beurtheilung einer Injuriensache durch das Kantons
gericht, trotz der Entscheidung des Bundesgerichtes vom 7. Mai
1881, aufrecht zu erhalten, beziehungsweise die erwähnte bun
desgerichtliche Entscheidung zu umgehen und den Rekurrenten
seinem verfassungsmäßigen Richter zu entziehen. Dies ergibt sich
aus folgenden Momenten: Das namenlose Delikt, wegen dessen
als wegen einer bedeutend strafbaren Handlung die neuerliche
VIII 1882
Verurtheilung des Rekurrenten durch das Kantonsgericht erfolgt
ist, könnte, wenn dasselbe nicht als Ehrverletzung qualifizirt
wird, jedenfalls nur das Vergehen der falschen Anschuldigung
sein. Nun mag zugegeben werden, daß die falsche Anschuldigung
nach den im Kanton Appenzell Innerrhoden über die Kompetenz
der Gerichte bestehenden verfassungsmäßigen Normen in die
Kompetenz des Kantonsgerichtes falle, und es soll auch nicht
bestritten werden, daß nach dem appenzellischen Strafprozeß
rechte das Gericht befugt gewesen wäre, die Beurtheilung des
Rekurrenten wegen falscher Anschuldigung mit der Entscheidung
über die auf seine Denunziation eingeleitete Strafklage zu
verbinden, so daß, wenn eine Verurtheilung des Rekurrenten
wegen falscher Anschuldigung erfolgt wäre, eine Verfassungs
verletzung nicht vorläge. Allein in Wirklichkeit hat nun das
Gericht gar nicht festgestellt, daß Rekurrent sich der falschen
Anschuldigung schuldig gemacht habe und es wäre denn auch
eine solche Feststellung mit den konstatirten Thatsachen und mit
dem Gange der Untersuchung offenbar nicht vereinbar. Auch
zugegeben nämlich, daß nach dem Strafrechte des Kantons
Ippenzell Innerrhoden, welches bekanntlich in der Hauptsache
nicht auf geschriebenem Rechte, sondern auf Gewohnheitsrecht,
resp. einer, anscheinend mehr oder weniger schwankenden, Ge
richtspraxis beruht, nicht blos die vorsätzlich sondern auch die
blos fahrlässig falsche Anschuldigung, welche jedenfalls einzig
hier in Frage kommen könnte, strafbar sei, so mangelt doch
in dem angefochtenen Urtheile durchaus die Feststellung, daß
Rekurrent einer Behörde eine fahrlässig falsche Anzeige gegen
den Bezirksrichter Schmid eingereicht habe, und es erscheint dies
auch, da ja Rekurrent gar nicht von sich aus der Behörde eine
Anzeige eingereicht, sondern erst auf ausdrückliche amtliche An
frage im Verhör seinen Verdacht, daß Bezirksrichter Schmid
der Schreiber des fraglichen Drohbriefes sei, einer Behörde
gegenüber geäußert hat, als vollkommen erklärlich und richtig.
Ist also die Verurtheilung des Rekurrenten nicht wegen falscher
Anschuldigung des Bezirksrichters Schmid bei einer Behörde
erfolgt, so kann dieselbe nur wegen Ehrverletzung erfolgt sein,
wobei vom Gerichte blos mit Rücksicht auf das bundesgericht
liche Urtheil vom 7. Mai 1881 und die ihm von der Standes
kommission gegebenen Winke vermieden wurde, dies ausdrück
lich auszusprechen, das heißt in seinem Urtheile das Wort Ehr
verletzung zu gebrauchen.
4. Ist aber auch die neuerliche Verurtheilung des Rekurren
ten durch das Kantonsgericht wegen Ehrverletzung erfolgt,
muß das angefochtene Urtheil, in seinen den Rekurrenten be
treffenden Dispositiven, nach dem Ausgeführten zweifellos als
verfassungswidrig aufgehoben worden. Denn natürlich konnte
das Kantonsgericht die ihm verfassungsmäßig entzogene Kom
petenz zu Beurtheilung einer Injurienklage gegen den Rekur
renten, nicht wie es anzunehmen scheint, dadurch herstellen, daß
es deren Behandlung mit der Behandlung der Strafklage gegen
den Bezirksrichter Schmid wegen gefährlicher Drohung verband,
beziehungsweise daß es nachträglich die letztere Klage, welche in
seinem frühern Urtheile auffallenderweise einfach mit Still
schweigen übergangen worden war, wieder aufnahm.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird dem
nach das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons
Appenzell Innerrhøden vom 18. März 1882, soweit es den
Rekurrenten anbelangt, das heißt in seinen Dispositiven 2, 3
und 4, als verfassungswidrig aufgehoben.