- Urtheil vom 16. September 1882 in Sachen
Burkhardt.
A. Im Jahre 1881 verkaufte der Rekurrent E. Burkhardt zur
Häfelei in Zürich dem Johann Baptist Hitz den Gasthof
Sonne in Glarus um den Preis von 60,000 Fr., worin das
bewegliche, auf 9700 Fr. geschätzte, Inventar inbegriffen war.
Nach dem noch im gleichen Jahre an seinem Wohnorte in
Glarus erfolgten Tode des Käufers Johann Baptist Hitz er
klärten die Erben desselben, nämlich die Söhne Georg Hitz,
Zimmermann in Baden, Paul und Josef Hitz in Untersiggen
thal, und die Töchter Wittwe Anna Maria Buck, geb. Hitz, und
Creszentia Mimikus, geb. Hitz, resp. deren Ehemann Leonz Mi
mikus, von dem nach glarnerischem Privatrechte dem Grund
pfandschuldner zustehenden Rechte, dem Gläubiger das Grund
pfand um die darauf haftende Kapitalschuld heimzuschlagen,
gegenüber dem E. Burkhardt Gebrauch machen zu wollen. Da
bei entstand zwischen den Parteien Streit darüber, wie es mit
der Rückgabe des Mobiliars zu halten sei, und es machte Re
kurrent seine diesbezüglichen Begehren zunächst am 13. Fe
bruar 1882 beim Vermittleramte Glarus gegen die Erbschaft des
Johann Baptist Hitz in Glarus anhängig. Durch Verfügung
des Civilgerichtes Glarus vom 25. Februar 1882 wurde ihm
hierauf auf Begehren der Erbschaft Hitz und unter Einwilli
gung seines Anwaltes ein fataler Termin von 14 Tagen zu
Betreibung des mittelst der Vermittlungsvorladung vom 13. Fe
bruar 1882 angehobenen Prozesses durch Bestellung eines Leit
scheines und Erlegung des Gerichtsgeldes sowie nachheriger Be
nutzung des nächstanzuweisenden Gerichtstages unter Androhung
der Präklusion im Unterlassungsfalle angesetzt.
B. Rekurrent gab indeß dem Prozesse vor den glarnerischen
Gerichten keine Folge, so daß das Civilgericht von Glarus am
16. März 1882 bescheinigte, er sei mit seinem Rechtsbegehren
vom 13. Februar 1882 präkludirt und es sei der Entscheid vom
25. Februar rechtskräftig geworden. Dagegen machte Rekurrent
in der Folge einen Rechtsstreit gegen einen Theil der Erben
Hitz, nämlich die drei Brüder Hitz, durch Einlegung eines Edi
tionsgesuches bei den Gerichten des Wohnortes der Beklagten
in Baden, Kantons Aargau, anhängig. Von den drei Brüdern
Hitz war nämlich dem Rekurrenten am 27. Dezember 1881 eine
Erklärung, daß sie für das Geschäftsinventar im Betrage von
9700 Fr. in jeder Beziehung haftbar seien, ausgestellt worden,
auf welche Erklärung er nunmehr seinen Anspruch gegen die
selben stützte.
C. Da die Erbschaft Hitz in den öffentlichen Blättern eine
öffentliche Versteigerung des fraglichen Gasthofinventars an
kündigte, so suchte Rekurrent bei dem Bezirksgerichtspräsidenten
von Baden um eine, die Vornahme dieser Steigerung untersa
gende, vorsorgliche Verfügung gegenüber den Brüdern Hitz nach.
Diesem Begehren wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten von
Baden entsprochen und es wurde die betreffende Verfügung, ent
gegen den Anträgen der beklagten Brüder Hitz, denen die übri
gen Erben, beziehungsweise die beiden Schwestern sich als
Nebenintervenienten bei den betreffenden Verhandlungen an
schlossen, sowohl vom Bezirksgerichte Baden als auch vom Ober
gerichte des Kantons Aargau, von letzterem durch-Entscheidung
vom 22. Mai 1882, bestätigt.
D. Nachdem hierauf die Erben Hitz das fragliche Mobiliar
zwar nicht hatten versteigern, wohl aber aus dem Gasthofe zur
Sonne hatten fortschaffen lassen, wirkte Rekurrent beim Bezirks
gerichte Baden am 4. Juli 1882 eine neue vorsorgliche Ver
fügung aus, wodurch den beklagten Gebrüdern Hitz aufgegeben
wurde, das aus dem Gasthofe entfernte Mobiliar binnen drei
Tagen wieder dorthin zurückzubringen und dort aufzustellen, un
ter der Androhung, daß im Unterlassungsfalle der Kläger be
rechtigt sei, das gesammte Mobiliar auf Kosten der Beklagten
in den Gasthof zur Sonne zurückbringen zu lassen. Gleichzeitig
wurde eine Inventur und Schätzung des Mobiliars durch Sach
verständige angeordnet. Bei der gerichtlichen Verhandlung über
den Erlaß dieser Verfügung waren neben den Beklagten Brü
dern Hitz deren Schwestern und zwar als Hauptintervenienten
Namens der Erbschaft Hitz aufgetreten; das Bezirksgericht Baden
wies indeß die Hauptintervention, da es sich nur um eine vor
sorgliche Verfügung handle, als unzulässig zurück.
E. Rekurrent verlangte nun bei der Standeskommission des
Kantons Glarus sofortigen Vollzug der vorsorglichen Verfügung
des Bezirksgerichtes Baden vom 4. Juli 1882 dahin, daß ihm
gestattet werde, das streitige Mobiliar wieder in den Gastho
ir Sonne zurücktransportiren zu lassen. Diesem Begehren wider
setzte sich indeß Advokat Gallati in Glarus, als Vollmachtträger
der Erbschaft Hitz und sämmtlicher einzelner Erben und es wurde
dasselbe von der Standeskommission des Kantons Glarus durch
Beschluß vom 14. Juli 1882 abschlägig beschieden. Dabei wurde
im Wesentlichen ausgeführt: Rekurrent sei mit seinem Be
gehren bezüglich Rückgabe des streitigen Mobiliars gegenüber
der Erbmasse Hitz als solcher, die ihr Domizil und folglich auch
ihren Gerichtsstand im Kanton Glarus habe, rechtskräftig prä
kludirt; fragliches Mobiliar sei daher unbeschränktes Eigenthum
der Erbmasse Hitz. Die vor den aargauischen Gerichten vom
VIII 1882
Rekurrenten angestrengte Klage vermöge hieran nichts zu ändern;
dieselbe verfolge übrigens blos einen persönlichen Anspruch gegen
die drei Brüder Georg, Josef Leonz und Paul Hitz, auf Grund
ner von diesen Gliedern der Erbmasse besonders ausgestellten
Erklärung, nicht aber einen Anspruch gegen die Erbschaft Hitz
als solche. Die aargauischen Gerichte seien nur befugt gewesen
vorsorgliche Verfügungen gegen die drei Brüder Hitz persön
lich, nicht aber solche gegen die Erbmasse Hitz, zu erlassen,
und es seien auch die betreffenden Verfügungen nur gegen die
drei Brüder erlassen worden. Der Erbmasse Hitz gegenüber kön
nen dieselben also nicht geltend gemacht werden.
F. Gegen diesen Beschluß ergriff E. Burkhardt den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag:
Es sei in Aufhebung der Entscheidung der Standeskommission
Glarus vom 14. Juli 1882 diese Behörde einzuladen, dem
Urtheile des Bezirksgerichtes Baden vom 4. gleichen Monats
Vollzug zu schaffen, indem er ausführt: Die Weigerung der
Standeskommission des Kantons Glarus, die vorsorgliche Ver
fügung des Bezirksgerichtes Baden zu vollziehen, involvire eine
Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung, denn es handle
sich dabei um Vollziehung eines vollstreckungsfähigen und rechts
kräftigen Civilurtheiles. Die Kompetenz des aargauischen Ge
richtes könne nicht bezweifelt werden, um so weniger, als
sämmtliche Rekursbeklagte im Bezirke Baden wohnen und auch
neben den drei beklagten Brüdern Hitz die Schwestern Hitz als
Nebenintervenienten aufgetreten seien. Die angebliche Präklusion
der Ansprüche des Rekurrenten sei nicht eingetreten und übri
gens sei dieser Punkt nicht anläßlich der Entscheidung über die
Vollstreckung einer vorsorglichen Verfügung sondern bei Beur
theilung der Hauptsache zu entscheiden.
G. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen die
Rekursbeklagten, die Erben des Johann Baptist Hitz, auf Ab
weisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem sie im We
sentlichen die schon in den Entscheidungsgründen des angefoch
tenen Beschlusses der Standeskommission des Kantons Glarus
geltend gemachten Momente weiter ausführen und überdem be
merken, die vorsorglichen Verfügungen, um deren Vollziehung
es sich hier handle, können keinenfalls als rechtskräftige Civil
urtheile im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung quali
fizirt werden, und es könne daher von einer Verfassungsverle
tzung nicht die Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorsorgliche Verfügung des Bezirksgerichtes Baden
vom 4. Juli 1882, um deren Vollstreckung es sich handelt, ist,
wie sich aus ihrem Wortlaute selbst unzweideutig ergibt, nicht
gegenüber der Gesammtheit der Erben des Johann Baptist Hitz,
sondern nur gegenüber einzelnen derselben, nämlich gegenüber
den von dem Rekurrenten vor den aargauischen Gerichten be
klagten Brüdern Georg, Paul und Josef Hitz erlassen worden
hieran vermag der Umstand, daß bei der Verhandlung über den
Erlaß der fraglichen provisorischen Verfügung die übrigen
Erben als Hauptintervenienten Namens der Erbmasse aufzu
treten versuchten, offenbar nichts zu ändern. Denn dadurch wird
ja keineswegs beseitigt, daß die in Frage stehende vorsorgliche
Verfügung lediglich gegen die Beklagten und nicht gegen die
übrigen Erben erlassen wurde und erlassen werden konnte.
- Nun befinden sich aber die Mobilien, deren provisorische
Rückstellung an den Rekurrenten durch die vorsorgliche Verfü
gung vom 4. Juli 1882 angeordnet wird, unzweifelhaft im
gemeinsamen Besitze der sämmtlichen Erben des Johann Bap
tist Hitz, beziehungsweise im Besitze der noch unvertheilten Erb
schaftsmasse desselben und keineswegs im ausschließlichen Besitze
der beklagten Brüder Hitz. Die Weigerung der Standeskommis
sion des Kantons Glarus, die fragliche Verfügung des Be
zirksgerichtes Baden zu vollziehen, erscheint daher, angesichts
des Einspruches der Erbschaftsmasse des Johann Baptist Hitz
beziehungsweise der Gesammtheit der Erben desselben auch dann
als gerechtfertigt, wenn die in Rede stehende vorsorgliche Ver
fügung als ein rechtskräftiges Civilurtheil im Sinne des Art.
61 der Bundesverfassung betrachtet wird. Denn auch in diesem
Falle wäre die fragliche Verfügung nach feststehendem Rechts
grundsatze nicht gegen die Gesammtheit der Erben, sondern nur
gegen die verurtheilten Brüder Hitz vollstreckungsfähig und
könnte daher, da eine Vollstreckung sich der Natur der Sache
nach nicht blos gegen einzelne Erben richten kann, sondern noth
wendigerweise die Gesammtheit derselben ergreifen muß, bei
Einspruch der nicht beklagten, beziehungsweise verurtheilten
Erben überhaupt nicht vollzogen werden.
3. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, zu untersuchen,
ob die in Frage stehende vorsorgliche Verfügung als rechtskräf
tiges Civilurtheil im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung
zu betrachten sei und ob bejahenden Falles die Standeskommis
sion des Kantons Glarus die Vollziehung derselben mit Rück
sicht auf die vom Civilgerichte des Kantons Glarus ausgespro
chene Präklusion der Ansprüche des Rekurrenten gegen die Erb
masse Hitz dennoch zu verweigern berechtigt wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.