- Urtheil vom 21. Juli 1882 in Sachen
Bell und Nigg.
A. Am 25. und 27. Januar 1882 erstattete der im Bahn
hofe in Freiburg stationirte Steuereinnehmer P. Audergon der
freiburgischen Behörde die Anzeige, daß zwei Wildpretsendungen
der Rekurrenten Bell und Nigg, Lebensmittelhändler in Luzern,
an den Hotelier Basler in Freiburg angelangt seien, welche
nicht von dem für solche Sendungen während der geschlossenen
Jagdzeit vorgeschriebenen amtlichen Ausweise, daß die Waare
aus dem Auslande herkomme, begleitet seien. Auf diese Anzeige
hin wurden die fraglichen Wildpretsendungen mit Beschlag be
legt, indessen nachträglich dem Adressaten, welcher erklärte, ihrer
für ein Bankett zu bedürfen, ausgeliefert, mit der Anordnung,
daß der Preis dafür bis zum Entscheide über die eingeleitete
Polizeistrafklage, nach welchem darüber gemäß dem Gesetze zu
verfügen sei, unter Sequester zu verbleiben habe.
B. Durch Urtheil des Gerichtspräsidenten des Saanebezirkes
vom 25. Februar 1882 wurden hierauf die Rekurrenten, trotz
dem sie gegen die Kompetenz des freiburgischen Richters unter
Berufung auf die Bundesverfassung protestirten und auch Be
lege dafür vorlegten, daß das fragliche Wildpret wirklich aus
dem Auslande herkomme, wegen Widerhandlung gegen das Jagd
gesetz in contumaciam zu einer Buße von 60 Fr. und zu den
Gerichtskosten verurtheilt und wurde der Sequester auf den
Werth des mit Beschlag belegten Wildpretes aufrecht erhalten.
Dagegen wurde ein Strafverfahren gegen den Adressaten der
fraglichen Sendungen, welcher erklärte, daß er nicht wisse, in
welcher Weise seine Lieferanten die Versendung bewirkt haben,
nicht eingeleitet.
C. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Verurtheilten Bell und
Nigg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie
behaupten:
a. Dasselbe beruhe auf einer Verletzung des Art. 58 der
Bundesverfassung, da sie dadurch ihrem verfassungsmäßigen
Richter entzogen worden seien. Das forum delicti commissi sei
nämlich offenbar nicht im Kanton Freiburg, wo die Rekurrenten
gar keine Handlung vorgenommen haben, sondern im Kanton
Luzern, von wo aus die in Rede stehenden Sendungen bewirkt
worden seien, begründet. Durch Art. 58 der Bundesverfassung
nun werde nicht nur, wie das Bundesgericht in einzelnen Ent
scheidungen in zu enger Interpretation dieses Verfassungsartikels
anzunehmen scheine, die Einführung von Ausnahmegerichten ver
boten, sondern es werde dadurch jede willkürliche Kompetenz
anmaßung seitens eines Gerichtes betroffen.
b. Das angefochtene Urtheil verletze den Art. 4 der Bundes
verfassung. Dasselbe sei vor Allem materiell unrichtig; da die
Rekurrenten schon vor der Urtheilsfällung den Ausweis, daß
das fragliche Wild aus dem Auslande komme, erbracht haben,
so haben sie weder nach Art. 5 und 21 des Bundesgesetzes
über Jagd und Vogelschutz, noch nach Art. 69 des freiburgi
schen Jagdgesetzes bestraft werden können. Sollten sie aber eine
strafbare Handlung begangen haben, so hätten eventuell jeden
falls nach dem bestimmten Wortlaute des Art. 21, Absatz II
des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz nicht nur sie als
Verkäufer, sondern es hätte auch der Hotelier Basler als Käufer
des fraglichen Wildes bestraft werden müssen; ja, nach Art. 78
des kantonalen Jagdgesetzes hätte letzterer als aubergiste sogar
mit der doppelten Strafe belegt werden müssen. Da dies nicht
geschehen sei, so liege in dem angefochtenen Urtheile eine un
gleiche Behandlung von Schweizerbürgern vor dem Gesetze, spe
ziell sei der Kantonsfremde ungünstiger als der Kantonsein
wohner behandelt worden.
c. Es sei durch den Gerichtspräsidenten des Saanebezirkes
auf den Kaufpreis des Wildpretes für Buße und Kosten Arrest
gelegt worden. Dies sei nun überhaupt und jedenfalls in Be
treff der Kostenforderung durchaus unstatthaft; letztere müsse un
ter allen Umständen als persönliche Ansprache nach Art. 59
Absatz 1 der Bundesverfassung gegen die Rekurrenten an ihrem
Wohnorte geltend gemacht werden.
d. Wie bereits bemerkt, glauben die Rekurrenten, daß das
angefochtene Urtheil auch auf unrichtiger Anwendung des Bun
desgesetzes über Jagd und Vogelschutz beruhe; da nun aber,
nach der Ansicht der Rekurrenten, über diesen Beschwerdegrund
nach Art. 59 Ziffer 8 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege nicht das Bundesgericht sondern der
Bundesrath zu entscheiden habe, so haben sie einen daherigen
Rekurs an letztere Behörde gerichtet und es dürfte nun ange
zeigt sein, wenn das Bundesgericht seine Entscheidung bis nach
erfolgter Erledigung der an den Bundesrath gerichteten Be
schwerde verschieben würde. Sollte sich übrigens das Bundes
gericht aus irgend einem Grunde auch in dieser Beziehung als
kompetent erachten, so werde auch dieser Beschwerdegrund vor
sorglich geltend gemacht. Demnach werde beantragt:
- Das Bundesgericht wolle das angefochtene Erkenntniß
des Gerichtspräsidenten des Saanebezirkes des Gänzlichen auf
heben.
- Eventuell: Das Bundesgericht wolle den auf das Gut
haben der Rekurrenten bei Herrn Basler in Freiburg gelegten
Arrest aufheben, subeventuell wenigstens, soweit dieser Arrest für
die Kostenforderung gelegt worden ist. Dabei wäre ausdrücklich
auszusprechen, daß das Guthaben der Rekurrenten bei Herrn Bas
ler in Freiburg ihnen unbeschwert überlassen werden müsse;
Alles unter Kostenfolge für die Gegenpartei.
D. In ihrer Namens des Fiskus des Kantons Freiburg er
statteten Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Staats
anwaltschaft dieses Kantons unter eingehender Darstellung des
Sachverhaltes in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen gel
tend:
Ad a. Dieser Beschwerdegrund widerlege sich durch die vom
Bundesgerichte in dem ganz analogen Rekursfalle Dettinger
gegen Freiburg getroffene Entscheidung und die derselben vor
angeschickten Erwägungen.
Ad b. Ob der freiburgische Richter das freiburgische Jagd
vni 1882
gesetz richtig angewendet habe, sei vom Bundesgerichte nicht zu
prüfen; eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liege
offenbar nicht vor. Der Adressat der fraglichen Wildpretsendun
gen, Wirth Basler, welcher gewiß habe annehmen dürfen, daß
die Rekurrenten die Sendung gehörig besorgen, sei keinenfalls
strafbar gewesen. Uebrigens sei auch gar nicht einzusehen, welches
Interesse die Rekurrenten daran haben könnten, daß auch der
Destinatär der Sendung bestraft werde.
Ad c. Es sei gar nicht richtig, daß gegen die Rekurrenten
ein Arrest für die Buß und Kostenforderungen des Fiskus ge
legt worden sei; vielmehr sei das fragliche Wildpret, resp. dessen
Erlös, in Anwendung des in Art. 93 des kantonalen Jagdge
setzes aufgestellten Grundsatzes, konfiszirt worden und werde
das konstszirte Objekt nach definitiver Erledigung des Prozesses
in Anwendung der zitirten Gesetzesbestimmung einer Wohlthä
tigkeitsanstalt zugewiesen werden. Uebrigens wäre der Fiskus,
nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, auch vollkommen be
fugt gewesen, für seine Buß und Kostenforderung Arrest auf
die im Kantonsgebiete gelegenen Vermögensobjekte der Rekur
renten zu legen. Von einer Verfassungsverletzung könne dem
nach überall keine Rede sein und es werde daher auf Abweisung
der sämmtlichen Rekursbegehren unter Kosten und Entschädi
gungsfolge angetragen.
E. In einer nachträglichen Eingabe, datirt den 4. Juli lau
fenden Jahres, erklärt der Anwalt der Rekurrenten, Dr. J.
Winkler in Luzern: Für den Fall, daß das Bundesgericht
den sollte, die von ihm ergriffene Beschwerde falle unter den
Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend Uebertretung fiskalischer
und polizeilicher Bundesgesetze, so erkläre er ausdrücklich, daß
jene Beschwerde auch den Charakter eines Kassationsbegehrens
haben und somit an das eidgenössische Kassationsgericht adres
sirt sein solle. Er hebe dabei ferner hervor, daß jene Be
schwerde vor Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung des ange
fochtenen Erkenntnisses eingereicht worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die von den Rekurrenten dem Bundesrathe einge
reichte Beschwerde in keinem präjudiziellen Verhältnisse zu dem
beim Bundesgerichte angebrachten Rekurse steht und das Bundes
gericht die Erledigung der bei ihm anhängigen und spruchreifen
Geschäfte nicht auf unbestimmte Zeit verschieben kann, so kann
dem Begehren der Rekurrenten um Verschiebung der bundesge
richtlichen Entscheidung bis nach Erledigung der an den Bun
desrath gerichteten Beschwerde nicht entsprochen werden, sondern
ist heute auf Beurtheilung des Rekurses einzutreten.
- Die Beschwerde kann selbstverständlich vom Bundesgerichte
lediglich als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art 59 des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege behan
delt und entschieden werden, denn dieselbe ist zweifellos als
staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht und nicht als
Kassationsbeschwerde an das Kassationsgericht eingereicht worden.
Hieran vermag die nachträgliche Erklärung des Anwaltes der
Rekurrenten (siehe Fakt. E), durch welche eventuell. d. h. sofern
das Bundesgericht dies als richtig erachten sollte, Verweisung
der Sache an das Kassationsgericht verlangt, resp. die Beschwerde
als Kassationsbeschwerde qualifizirt werden, will, selbstverständ
lich nichts zu ändern. Denn es ist klar, daß es nicht Sache des
Bundesgerichtes ist, sich für die Rekurrenten darüber schlüssig zu
machen, welches Rechtsmittel sie zu ergreifen und welche Be
hörde sie anzurufen haben, und daß es nicht angeht, dem ur
sprünglich ergriffenen Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses
nachträglich, wenigstens eventuell, die Bedeutung einer Be
schwerde an das eidgenössische Kassationsgericht beizulegen. Viel
mehr lag es zweifellos den Rekurrenten ob, sich von vornherein
zu überlegen, ob sie eine Beschwerde an das eidgenössische Kas
sationsgericht einreichen oder den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergreifen oder ob sie beide Rechtsmittel kumuliren
wollen, und wenn sie nachträglich beabsichtigen sollten, statt des
ursprünglich ergriffenen Rechtsmittels des staatsrechtlichen Re
kurses oder neben demselben dasjenige der Beschwerde an das
eidgenössische Kassationsgericht zu ergreifen, so muß ihnen über
lassen bleiben, die bezügliche Beschwerde an das Kassationsge
richt selbst einzureichen. Das Bundesgericht seinerseits hat sich
damit nicht zu befassen und natürlich noch weniger für die Re
kurrenten darüber zu entscheiden, ob sie das Kassationsgericht
überhaupt anrufen sollen oder nicht. (Vergleiche übrigens über
die Kompetenzen des eidgenössischen Kassationsgerichtes in der
hier fraglichen Beziehung die Entscheidung desselben in Sachen
Messerli, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundes
gerichtes V, S. 41 u. ff.)
3. Bei Prüfung des Rekurses hat nun das Bundesgericht,
wovon übrigens auch die Rekurrenten ausgehen, einzig zu un
tersuchen, ob das angefochtene Urtheil ein den Rekurrenten ver
fassungsmäßig gewährleistetes Recht verletze, während dagegen
die andere Frage, ob dasselbe gegen das Bundesgesetz über
Jagd und Vogelschutz oder gar gegen das kantonale Jagdgesetz
verstoße, sich seiner Kognition entzieht. Denn die Nachprüfung
der Anwendung des erwähnten Bundesgesetzes durch die kanto
nalen Behörden steht nach der unzweideutigen Bestimmung des
Art. 59 Ziffer 8 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege nicht dem Bundesgerichte als Staatsgerichts
hof, sondern dem Bundesrathe zu, und die Anwendung des kan
tonalen Gesetzes vollends ist einzig und allein Sache der zu
ständigen kantonalen Behörden. Es kann sich somit für das
Bundesgericht blos darum handeln, ob eine Verletzung der von
den Rekurrenten als verletzt bezeichneten Art. 58, 4 oder 59
Absatz 1 der Bundesverfassung vorliege.
4. Was vorerst die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 58
der Bundesverfassung anbelangt, so ist, wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgesprochen hat (stehe die Entscheidungen in
Sachen Müller, Amtliche Sammlung IV, S. 12, in Sachen
Keller, Amtliche Sammlung VI, S. 208) festzuhalten, daß
Art. 58 cit. keinerlei Normen über den Gerichtsstand, sei es in
Civil , sei es in Strafsachen, enthält, sondern daß nach dieser
Verfassungsbestimmung in Strafsachen jedes Gericht als ver
fassungsmäßiger Richter anzuerkennen ist, welches nach Verfas
sung und Gesetz desjenigen Kantons, dessen Strafgewalt der
Angeklagte nach Bundesrecht untersteht, kompetent ist. Nun
haben die Rekurrenten selbst nicht bestritten, daß dem Gerichts
präsidenten des Saanebezirkes, dessen Urtheil von ihnen als
verfassungswidrig angefochten wird, nach Verfassung und Ge
setzgebung des Kantons Freiburg die Gerichtsbarkeit in Polizei
strafsachen der in Frage stehenden Art zustehe und es kann auch
wie das Bundesgericht dies bereits in der einen ganz analogen
Thatbestand betreffenden Rekurssache des I. Dettinger durch
seine Entscheidung vom 1. Oktober 1881 anerkannt hat, nicht
bezweifelt werden, daß die Rekurrenten für die fragliche Polizei
übertretung bundesrechtlich der Strafgewalt des Kantons Frei
burg unterworfen sind. Denn das den Rekurrenten zur Last
gelegte strafbare Handeln erstreckte sich jedenfalls, da die vor
priftswidrige Sendung von ihnen nach Freiburg adressirt war,
auch auf das Territorium des Kantons Freiburg, wo die Ent
deckung desselben stattfand, und es kann daher dem Kanton
Freiburg das Recht nicht bestritten werden, die Rekurrenten
wegen diesen, auch sein Gebiet berührenden, Handelns, welches
von seinen Behörden zuerst konstatirt wurde, strafrechtlich zur
Verantwortung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 58 cit. liegt
also nicht vor.
5. Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 der Bundes
rfassung, beziehungsweise des Grundsatzes der Gleichheit vor
dem Gesetze sodann ist wohl kaum ernsthaft gemeint und jeden
falls offensichtlich unbegründet. Denn es ist klar, daß die Re
kurrenten niemals berechtigt wären, Aufhebung der ihnen durch
das angefochtene Urtheil auferlegten Strafe deshalb zu verlan
gen, weil etwa ein anderer Bürger wegen der gleichen Wider
handlung nicht bestraft worden sei, beziehungsweise daß hierin
jedenfalls niemals eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte
der Rekurrenten liegen könnte. Uebrigens liegt auf der Hand,
daß in casu die rechtliche Lage des Hoteliers Basler eine ganz
andere war, als diejenige der Rekurrenten und daß daher von
einer ungleichen Handhabung des Rechtes überall keine Rede
sein kann.
6. Eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfas
sung endlich kann schon deshalb gar nicht in Frage kommen,
weil in keiner Weise erhellt, daß gegen die Rekurrenten für eine
Buß oder Kostenforderung des freiburgischen Fiskus ein Ar
rest gelegt worden wäre, vielmehr blos vorliegt, daß die in
Rede stehenden Wildpretsendungen, beziehungsweise deren Er
lös strafprozeßualisch mit Beschlag belegt wurden, damit allfällig
durch das auszufällende richterliche Urtheil in Gemäßheit des
Art. 93 des freiburgischen Jagdgesetzes die Konsiskation dieser
Objekte verfügt werden könne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.