- Urtheil vom 21. April 1882
in Sachen Dillemann.
A. Paul Moritz Dillemann, welcher im Jahre 1868 in Rhein
felden, Kantons Aargau, geboren wurde, ist der Sohn des in
Straßburg im Jahre 1821 als französischer Bürger gebornen
Josef Dillemann und der Mathilde geb. Lecointe, welche im
Jahre 1853 in Laon die Ehe mit einander eingegangen waren.
Der Vater Josef Dillemann, welcher in Rheinfelden als Tabak
fabrikant niedergelassen war, starb dort am 20. März 1871.
Zur Zeit seines Todes waren zwar die Friedenspräliminarien
zwischen Deutschland, und Frankreich, wodurch Frankreich auf
die jenseits der angenommenen Demarkationslinie liegenden
Gebiete von Elsaß und Lothringen zu Gunsten des Siegers
verzichtete, bereits durch den Vertrag von Versailles vom
- Februar 1871 festgestellt und es waren die Ratifikationen
dieses Vertrages am 2. März 1871 in Versailles bereits aus
getauscht worden. Dagegen wurde der desinitive Friedensvertrag
erst später, am 10. Mai 1871, zu Frankfurt abgeschlossen und
260 A. Staalsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt. Staatsverträge.
hernach ratifizirt. Es bestand daher zu Lebzeiten des Vaters
Dillemann die Bestimmung des Art. II des Frankfurter Frie
densvertrages noch nicht zu Recht, welche lautet: Les sujels fran
çais originaires des territoires cédés domiciliés actuellement
sur ce territoire, qui entendront conserver la nationalité fran
çaise, jouissent jusqu'au 1 Octobre 1872 et moyennant une dé
claration préalable, faite à l'autorité compétente, de la faculté
de transporter leur domicile en France et de s'y fixer, sans
que ce droit puisse être altéré par les lois sur le service mili
taire, auquel cas la qualité de citoyen français leur sera main
tenue. Ils seront libres de conserver leurs immeubles situés sur
le territoire réuni à l'Allemagne. Da demnach zu Lebzeiten des
Vaters Josef Dillemann Bestimmungen, wodurch für die An
gehörigen der von Frankreich abgetretenen Gebietstheile Be
fugniß oder Verpflichtung, zu Beibehaltung ihrer bisherigen
Nationalität eine Optionserklärung abzugeben, begründet worden
wären, noch nicht bestanden, so war Josef Dillemann nicht im
Falle, eine solche Erklärung abzugeben.
B. Nach dem Tode des Josef Dillemann bewarb sich dessen
Wittwe Mathilde geb. Lecointe für sich und ihre minderjährigen
Kinder, welchen zu diesem Zwecke ein Pfleger ad hoc in der
Person des Nationalrathes Arnold Münch in Rheinfelden bei
geordnet worden war, um die Aufnahme in das Ortsbürger
recht von Rheinfelden und das aargauische Kantonsbürgerrecht.
Durch Bürgerbrief der Gemeinde Rheinfelden vom 7. Septem
ber 1871 und Beschluß des Großen Rathes des Kantons
Aargau vom 26. gleichen Monats wurde auch wirklich die
Wittwe Dillemann geb. Lecointe für sich und alle ihre Nach
kommen in das Ortsbürgerrecht der Gemeinde Rheinfelden und in
das aargauische Kantonsbürgerrecht aufgenommen. Eine Entlas
sungsurkunde aus dem bisherigen Staatsverbande war dabei
nicht beigebracht worden, vielmehr hatte der Regierungsrath des
Kantons Aargau die Wittwe Dillemann von der Beibringung
einer solchen Urkunde mit Rücksicht auf die obwaltenden außer
ordentlichen Verhältnisse dispensirt, nachdem auf eine Anfrage
der Justizdirektion des Kantons Aargau bei der deutschen Ge
sandtschaft in Bern von letzterer erklärt worden war, daß bis
Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse, N° 44.
zum Oktober 1872 (also bis zum Auslaufe der durch Art.
des Frankfurter Friedensvertrages festgesetzten Optionsfrist) Ent
lassungsurkunden für Elsäßer nicht ertheilt werden.
C. Am 29. Januar 1874 verehelichte sich die Wittwe Dille
mann zum zweiten Male mit dem Uebernehmer ihres Tabak
geschäftes, Mathias Liewen von und in Rheinfelden, und es
wurde hierauf am 5. September 1874 nach Art. 189 und 266
des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Mutter,
wenn sie zur zweiten Ehe schreitet, die Verwaltung und Nutz
nießung am Vermögen ihrer Kinder erster Ehe verliert und
letztern für die Vermögensverwaltung ein Pfleger zu bestellen ist,
ihren minderjährigen Kindern erster Ehe von den aargauischen
Vormundschaftsbehörden ein Pfleger in der Person des Natto
nalrathes Arnold Münch in Rheinfelden bestellt, welcher noch
gegenwärtig im Amte steht.
D. Nachdem die Wittwe Dillemann verehelichte Liewen am
28. Februar 1878 gestorben war, nahm die mütterliche Groß
mutter Frau Lecointe in Laon deren Kinder zu sich in Unter
halt und Pflege. Im August 1879 nahm indeß Mattias Lie
wen den Knaben Paul Moritz Dillemann mit sich nach der
Schweiz, damit derselbe dort einen Theil seiner Schulferien
verbringe. Da nun Matthias Liewen nach Ablauf der Schul
ferien den Knaben nicht zurückbrachte, im Gegentheil dies fort
während verweigerte, so wurde in Laon nach Mitgabe der
französischen Gesetzgebung ein Familienrath zusammenberufen
und dem noch minderjährigen Knaben Dillemann ein Vormund
in der Person des gegenwärtigen Rekurrenten Paul Dillemann
in Paris verordnet und als Gegenvormund Edgar Leo Lecointe
bezeichnet, gleichzeitig auch der ernannte Vormund beauftragt,
die nöthigen Schritte zu thun, damit der Knabe Paul Moritz
wieder zu seinem Vormunde oder zu seiner Großmutter zurück
gebracht werde. Hierauf gestützt trat Paul Dillemann bei dem
Gerichte erster Instanz in Laon klagend gegen Matthias Liewen
auf und ließ demselben folgende Klageschlüsse amtlich noti
siziren:
Das minderjährige Kind Paul Moritz Dillemann, geb. den
26. April 1868 und hervorgegangen aus der rechtmässigen
262 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V. Abschnitt. Staatsverträge.
Ehe des Herrn Ludwig Josef Dillemann und der Frau Karo
line Irma Mathilde Lecointe, beide im Besitze der französischen
Nationalität, habe durch seine Geburt die Eigenschaft eines
französischen Bürgers erworben und diese Nationalität beibe
halten.
Der den 27. Oktober abhin unter dem Präsidium des Herrn
Friedensrichters der Stadt und des Kantons Laon gefaßte Be
schluß des Familienrathes in Ansehung des minderjährigen Kna
ben sei so weit nöthig zu homologiren.
Es habe Herr Liewen dem Kläger die Person des Paul
Moritz Dillemann sammt den für dieses Kind bestimmten Ef
fekten und Kleidungsstücken nebst Weißzeug sofort zu über
geben.
Es sei der Kläger zu bevollmächtigen, den besagten Paul
Moritz Dillemann in Anwendung aller erlaubten Zwangs und
Rechtsmittel, den Händen des Herrn Liewen oder der Gewalt
jeder andern Person, die den minderjährigen Knaben vorent
halten würde, zu entziehen.
Es habe der Beklagte dem Kläger als Schadensersatz die
Summe von 1000 Fr. zu entrichten und sämmtliche Folgen zu
tragen.
Es sei die provisorische Vollziehung des Urtheils ungeachtet
eines allfälligen Widerspruches oder Appells unter Verwahrung
aller Rechte anzuordnen.
Der Beklagte erschien an dem zur Beurtheilung der Sache
anberaumten Termin nicht vor dem Civilgerichte in Laon und
ließ sich auch bei demselben nicht vertreten, dagegen hat er
wiederholt durch schriftliche, auf diplomatischem Wege einge
reichte, Eingaben die Kompetenz des Civilgerichtes in Laon be
stritten. Letzteres sprach indeß, ohne auf eine Prüfung der Kom
petenzfrage einzutreten, und indem es das Ausbleiben des Be
klagten als Zustimmung auslegte, dem Kläger durch Urtheil
vom 5. Mai 1880 seine Klageschlüsse zu, indem es die dem
Beklagten auferlegte Entschädigung auf 1000 Fr. festsetzte.
E. Gestützt auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und
Frankreich vom 15. Juni 1869 stellte der gegenwärige Rekur
rent beim Obergerichte des Kantons Aargau das Begehren um
Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. Ne 44.
Ertheilung des Exequatur für dieses Urtheil. Nach Anhörung
des Beklagten entschied indessen das Obergericht des Kantons
Aargau am 30. März 1881 dahin: Es werde die nachgesuchte
Vollstreckbarkeitserklärung für das Urtheil des Civilgerichtes in
Laon vom 5. Mai 1880 wegen Inkompetenz dieses Gerichtes
nicht ertheilt, und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Es liege hier keiner der Fälle vor, in denen nach den Bestim
mungen des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 die Kompe
tenz des französischen Gerichtes begründet wäre. Bezüglich des
geforderten Schadensersatzes, sei dies nach Art. 7 des Vertrages
von vornherein klar; allein das gleiche gelte auch in Betreff der
Vindikation des Knaben Dillemann. Zwar finden auf letztere
selbstverständlich die Grundsätze über die Vindikation von Sachen
und deren Gerichtsstand keine Anwendung, allein der Staats
vertrag enthalte auch keine Bestimmung, welche die Zurückfor
derung eines Kindes vor seine heimatlichen Behörden verweise.
Wollte man übrigens auch annehmen, es sei letzteres der Fall,
so wäre doch in concreto die Kompetenz des Civilgerichtes von
Laon nicht begründet, da der den Gegenstand des Streites bil
dende Knabe Dillemann keinenfalls als Franzose betrachtet wer
den könne. Der Vater Josef Dillemann habe durch die Annexion
des Elsaß an Deutschland sein französisches Bürgerrecht ver
loren und sei Angehöriger des deutschen Reiches geworden; von
dem Optionsrecht habe er, da er vor dem dasselbe statuirenden
Frankfurterfriedensvertrage gestorben sei, keinen Gebrauch mehr
machen können. In der Folge sodann habe die Wittwe Dille
mann für sich und ihre Kinder das arrgauische Bürgerrecht gül
tig erworben; der Knabe Dillemann sei also aargauischer be
ziehungsweise schweizerischer Angehöriger. Zu dem gleichen Er
gebnisse gelange man auch, wenn man von der Annexion des
Elfaß an Deutschland ganz absehe, denn auch nach französischen
Gesetzen habe nach dem Tode des Vaters Dillemann der Wittwe
Dillemann die elterliche Gewalt über ihre Kinder zugestanden
und habe diese also für sich und ihre Kinder das aargauische
Bürgerrecht erwerben können, so daß durch seine Einbürgerung
in der Schweiz jeder Einfluß der ehemaligen französischen Heimat
hörigkeit des Knaben Dillemann aufgehört habe. Kaum eines Be
VIII 1882
- A. Staatsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt. Staatsverträge.
weises endlich bedürfe es, daß Art. 12 des Staatsvertrages vom
- Juni 1869, welcher die Opposition gegen ein Contumazial
urtheil an die Behörden des Landes verweise, wo das Urtheil
gefällt worden sei, nicht hieher gehöre. Es sei vielmehr Lemma
1 des Art. 17 des Vertrages maßgebend, nach welchem das
Lollstreckungsgesuch abgewiesen werden müsse.
F. Gegen dieses Urtheil ergriff Paul Dillemann als Vor
mund des minderjährigen Knaben Paul Moritz Dillemann den
Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er in
rechtlicher Beziehung im Wesentlichen folgendes aus: In erster
Linie sei der Civilstand des Knaben Paul Moritz Dillemann fest
zustellen und darzuthun, daß dieser nicht, wie das Obergericht des
Kantons Aargau annehme, deutscher Reichsangehöriger geworden
sei, noch jemals aufgehört habe, Franzose zu sein. Dies ergebe
sich aus folgenden Momenten: Wenn auch, was übrigens be
stritten sei, zugegeben werde, daß die völkerrechtliche Wirksam
keit der Abtretung von Elsaß und Lothringen bereits von der
Ratifikation der Friedenspräliminarien (2. März 1871) und
nicht erst von der Ratifikation des definitiven Friedensvertrages
- Mai gleichen Jahres) an datire, so sei damit doch noch
nicht entschieden, welche Personen ihre französische Nationalität
gegen die deutsche auszutauschen hatten. Werde zunächst von
den Staatsverträgen abgesehen und die Frage lediglich nach
allgemeinen Grundsätzen beurtheilt, so müsse angenommen
werden, daß blos die damaligen Bewohner der abgetretenen
Provinzen mit dem abgetretenen Territorium an Deutschland
übergegangen seien, nicht aber auswärts wohnende Angehörige;
es sei in dieser Beziehung das Domizil und nicht der Hei
matort entscheidend. Art. 2 des Frankfurter Friedensvertra
ges seinerseits nun habe die Denationalisirung auf die im
Augenblicke der Annexion im Elsaß wohnenden und dort gebo
renen Franzosen beschränkt und es sei auch von der deutschen
Regierung, wie aus einer Depesche des Grafen Arnim, deutschen
Geschäftsträgers in Paris, vom 1. September 1872 sich ergebe,
anerkannt worden, daß über die Staatsangehörigkeit der Ange
hörigen der abgetretenen Provinzen ihr Domizil entscheide. Der
Vater Josef Dillemann nun sei zur Zeit des Abschlusses der
Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 44,
Friedenspräliminarien längst kein Einwohner von Elsaß Loth
ringen mehr gewesen, sondern habe in der Schweiz seine feste
Niederlassung gehabt. Die Abtretung dieser Gebiete habe also
auf seine Staatsangehörigkeit keinen Einfluß ausüben und ihn,
den Auswärtswohnenden, nicht aus einem französischen Bürger
in einen deutschen Staatsangehörigen verwandeln können, um
so mehr, als überhaupt, wie sowohl die angeführte Depesche
des Grafen Arnim, als auch der Wortlaut des Frankfurter
Friedensvertrages beweisen, die Angehörigen der abgetretenen
Provinzen bis zum Auslaufe der Optionsfrist französische Bür
er geblieben seien, und also durch die Option nicht aus
deutschen Angehörigen wieder zu französischen Bürgern geworden
seien, sondern vielmehr durch dieselbe sich der Nothwendigkeit,
deutsche Staatsbürger zu werden, überhaupt haben entziehen
können. Es könne also daraus, daß der Vater Dillemann nicht
in die Lage gekommen sei, zu optiren, nicht, wie das Oberge
richt des Kantons Aargau behaupte, gefolgert werden, daß er
als deutscher Staatsangehöriger gestorben sei, vielmehr müsse,
wie auch die französische Literatur und Praxis durchweg aner
kennen, festgehalten werden, daß er als französischer Bürger
gestorben sei. Damit sei nun freilich die Frage nach der Na
tionalität der von Josef Dillemann hinterlassenen Wittwe und
Kinder, insbesondere des Paul Moritz Dillemann, noch nicht
entschieden. Allein bei näherer Betrachtung könne einem Zweifel
nicht unterliegen, daß auch diese, insbesondere die Kinder, um
die es sich hier einzig handle, französische Bürger geblieben seien.
Nach dem Wortlaut des Art. 2 des Frankfurter Friedensver
trages hätte angenommen werden dürfen, daß die zwar im El
saß geborenen aber nicht dort ansäßigen Elsäßer und die dor
ansäßigen Franzosen anderer Departemente ihre französische
Nationalität ohne weiters behalten. Allerdings habe nun die
deutsche Regierung dem betreffenden Artikel des Friedensvertra
ges eine für Frankreich weniger günstige Deutung gegeben
und sei durch einen Zusatzvertrag vom 11. Dezember 1871 be
stimmt worden, daß alle originaires der abgetretenen Pro
vinzen, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, d. h., wie in einer
Depesche des deutschen Botschafters Grafen Arnim vom 18. De
266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt. Staatsverträge.
zember 1871 erläutert sei, alle in diesen Provinzen geborenen
französischen Angehörigen die Option vollziehen müssen, auf die
Gefahr hin, deutsche Unterthanen zu werden. Auf die Wittwe
und die Kinder des Josef Dillemann aber habe auch diese Be
stimmung keine Anwendung finden können, da weder die eine
noch die anderen im Elsaß geboren seien und daher nicht zu
den originaires gehörten. Hätte übrigens auch allfällig die Wittwe
Dillemann zu optiren gehabt, und wäre sie in Folge ihrer
Nichtoption deutsche Angehörige geworden, so hätte dies doch
auf ihre minderjährigen Kinder keinen Einfluß ausüben können,
wofür eine in einem analogen Falle ausgefällte Entscheidung
des Pariser Kassationshofes vom 5. März 1877 angezogen
werden könne. Sei also durch die Annexion des Elsaß an
Deutschland die Nationalität der Kinder Dillemann nicht ge
ändert worden, so habe auch die Naturalisation der Wittwe
Dillemann in der Schweiz einen Einfluß auf die Staatsange
hörigkeit ihrer Kinder nicht ausüben können. Denn nach Art.
10 des schweizerisch französischen Staatsvertrages vom 15. Juni
1869 richte sich die Vormundschaft über Minderjährige nach der
heimatlichen Gesetzgebung, so daß in casu die französische Vor
mundschaftsgesetzgebung anwendbar sei. Nun sei nach französi
schem Rechte, wie sich insbesondere auch aus den sachbezüglichen
Verhandlungen zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und
der französischen Regierung, namentlich aus der Depesche des
französischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom
30. Juli 1873 ergebe, gänzlich zweifellos, daß die Naturalisa
tion der Eltern im Auslande auf die Nationalität der vor der
selben geborenen minderjährigen Kinder keinen Einfluß aus
üben und daß durch keine Autorisation ein französischer Minder
jähriger zum Wechsel seiner Nationalität ermächtigt werden
könne. Gerade mit Rücksicht auf diese Bestimmungen der fran
zösischen Gesetzgebung sei in dem Bundesgesetze vom 8. Juli
1876 bestimmt worden, daß die Naturalisation eines Auslän
ders in der Schweiz sich nur dann auf seine Frau und minder
jährigen Kinder erstrecke, wenn für diese nicht mit Rücksicht auf
ihr Verhältniß zum bisherigen Heimatstaate eine Ausnahme ge
macht sei. Nach dem gegenwärtigen Bundesrechte würde also der
Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 44,
Bundesrath die Aufnahme minderjähriger Franzosen in das
schweizerische Bürgerrecht gar nicht gestatten. Allein auch nach
der früher geltenden aargauischen Kantonalgesetzgebung gelange
man zum gleichen Ergebnisse. Nach 264 des aargauischen
bürgerlichen Gesetzbuches nämlich, welcher auch auf Fremde an
gewendet werden müsse, sei, wenn die Eltern auf ihr bisheriges
Bürgerrecht Verzicht leisten wollen und auch die minderjährigen
Kinder der neuen Nationalität der Eltern folgen sollen, für
letztere die Mitwirkung eines vormundschaftlich geordneten Pfle
gers erforderlich. Nun werde die Vormundschaft über Franzosen
in der Schweiz nach dem Staatsvertrage vom 15. Juni 1869
durch die französische und nicht durch die schweizerische Gesetz
gebung geregelt und seien die französischen und nicht die schwei
zerischen Behörden zuständig; die, nach 264 des aargauischen
bürgerlichen Gesetzbuches geforderte, vormundschaftliche Mitwir
kung hätte also von den französischen Behörden ausgehen und
der Pfleger vom Familienrathe ernannt werden müssen; ein
solcher Pfleger hätte aber einen Verzicht auf die französische
Staatsangehörigkeit minderjähriger Kinder nicht aussprechen
oder zu einem solchen mitwirken können. Demnach sei der min
derjährige Paul Moritz Dillemann stetsfort Franzose geblieben;
hiefür könne auch noch auf die Vereinbarung zwischen Frank
reich und der Schweiz vom 23. Juli 1879 Bezug genommen
werden, welche unzweideutig statuire, daß minderjährige Kinder
in der Schweiz naturalisirter Franzosen während ihres 22.
Altersjahres zwischen der schweizerischen und der französischen
Nationalität optiren können, bis zu dem Zeitpunkte der Option
dagegen als Franzosen betrachtet werden. Nun sei völlig un
zweifelhaft, daß die in Frankreich wohnenden Verwandten des
Paul Moritz Dillemann nach Art. 10 des Staatsvertrages vom
15. Juni 1869 befugt gewesen seien, demselben einen Vor
mund und Gegenvormund zu ernennen und daß der Sitz dieser
Vormundschaft sich in Frankreich befinde. Zu den Rechten und
Pflichten des Vormundes aber gehöre auch die Fürsorge für die
Person des Pupillen und der Rekurrent sei daher völlig berech
tigt gewesen, die Rückgabe des Paul Moritz Dillemann an seine
Großmutter oder ihn zu verlangen. Seine daherige Klage sei
268 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt. Staatsverträge.
keine reivindicatio sondern eine in seinem vormundschaft
lichen Rechte wurzelnde und es seien daher nach dem zitirten
Art. 10 des Staatsvertrages vom 10. Juni 1869 nicht die
aargauischen, sondern die französischen Gerichte zu deren Beur
theilung kompetent. Dies müßte selbst dann gelten, wenn der
Knabe Dillemann ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
das schweizerische Bürgerrecht hätte erwerben können. Denn in
diesem Falle hätte er zwei Bürgerrechte besessen und da er sein
Domizil in Frankreich bei der Großmutter in Laon gehabt habe,
von wo er auf tückische Weise weggelockt worden sei, so wäre
auch in diesem Falle der französische Gerichtsstand der einzig
begründete. Dies gelte auch bezüglich des Schadensersatzbegeh
rens, da dieses nicht selbständig, sondern als bloßes Akzessorium,
welches der Hauptsache folgen müsse, angebracht worden sei. In
Umfassung dieser Ausführungen werde beantragt: Das Bundes
gericht möchte in Abänderung des Entscheides des aargauischen
Obergerichtes vom 30. März 1881 die Vollziehung des Urtheils
des Civilgerichtes von Laon vom 5. Mai 1880 bewilligen.
G. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht
der Rekursbeklagte M. Liewen, Tabakfabrikant in Rheinfelden,
thatsächlich geltend: Er habe den Knaben Paul Moritz Dille
mann lediglich auf dessen eigene dringende Bitte bei sich zurück
behalten; derselbe stehe übrigens unter aargauischer Vormund
schaft und es haben dessen französische Anverwandte, insbesondere
der gegenwärtige Rekurrent, weder gegen die Naturalisation
der Wittwe Dillemann und ihrer Kinder in der Schweiz, noch
gegen die aargauische vormundschaftliche Verwaltung über das
Vermögen des Knaben Dillemann früher Einsprache erhoben,
vielmehr haben sie beides ausdrücklich anerkannt, so daß sie
wohl nunmehr nicht mehr darauf zurückkommen können.
rechtlicher Beziehung sodann führt der Rekursbeklagte im We
sentlichen die vom Obergerichte des Kantons Aargau seiner
Entscheidung zu Grunde gelegten Erwägungen weiter aus, in
dem er insbesondere bemerkt: Der Knabe Dillemann sei durch
die Annexion des Elfaß an Deutschlaud deutscher Angehöriger
geworden; denn mit der Abtretung des Elsaß an Deutschland
seien alle elsäßischen Angehörigen, sofern sie nicht von dem
Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 44.
vorbehaltenen Optionsrechte Gebrauch gemacht haben, jure belli
deutsche Angehörige geworden, wie das der Sieger, beziehungs
weise die deutsche Regierung, in einer Depesche des Grafen Ar
nim vom 18. Dezember 1871 ausdrücklich erklärt habe. Dem
nach sei auch der Vater Josef Dillemann, der nicht in der Lage
gewesen sei, zu optiren, deutscher Angehöriger geworden und
habe die deutsche Nationalität auch auf seine Kinder übertra
gen. Wenn übrigens auch der Knabe Dillemann bis zur Na
turalisation seiner Mutter in der Schweiz französischer Bürger
geblieben wäre, so wäre er doch jedenfalls durch die der Wittwe
Dillemann für sich und alle ihre Nachkommen ertheilte aar
gauische Naturalisation Schweizerbürger geworden und habe
seine französische Nationalität verloren; denn die dem Knaben
Dillemann ertheilte schweizerische Naturalisation sei nach schwei
zerischem und nicht nach französischem Rechte zu beurtheilen und
müsse demzufolge als zu Recht bestehend betrachtet werden.
Uebrigens handle es sich in concreto gar nicht um eine vor
mundschaftliche Streitgkeit, auf welche Art. 10 des Staats
vertrages vom 15. Juni 1869 anwendbar wäre, sondern um
eine vindicatio personae, d. h. um eine persönliche Klage,
welche nach Art. 59 und 58 der Bundesverfassung vor den
Richter des Wohnortes des Beklagten gehöre. Auch beziehe
sich der Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 nur auf Auslän
der, nicht auf Schweizerbürger, und würde derselbe nach dem
Grundsatze lex posterior derogat priori der Bundesverfassung
von 1874 nachgehen. Das in der Sache gefällte Urtheil des
Civilgerichtes von Laon sei als von einem inkompetenten Ge
richte ausgehend in der Schweiz nicht vollstreckbar; übrigens
verstoße dasselbe auch insofern gegen den Staatsvertrag vom
15. Juni 1869, als das Gericht die vom Beklagten schriftlich
eingereichten Einwendungen gegen seine Kompetenz gar nicht
beachtet und daher nicht, wie ihm nach Art. 11 des zitirten
Vertrages obgelegen hätte, seine Kompetenz von Amtswegen ge
prüft habe. Die Schadensersatzforderung des Rekurrenten vollends
ermangle jeder Grundlage und sei zu Beurtheilung derselben das
französische Gericht offenbar inkompetent gewesen. Demnach
werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen.
270 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt, Staatsverträge.
H. Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hält an der
Begründung seiner angefochtenen Entscheidung gegenüber den
Ausführungen des Rekurrenten fest, indem es insbesondere be
tont, daß es sich in erster Linie fragen müsse, ob in casu einer
derjenigen Fälle vorliege, in welchem nach dem Staatsvertrage
vom 15. Juni 1869 die Kompetenz des französischen Richters
begründet sei, und daß nun diese Frage verneint werden müsse,
womit der ganze Rekurs sich erledige.
I. Replikando führt der Rekurrent die in der Rekursschrift
geltend gemachten Argumente, unter eingehender Bekämpfung
der gegnerischen Ausführungen, weiter aus, indem er insbeson
dere u. A. betont, daß für die Nationalität des Vaters Josef
Dillemann der Zusatzvertrag vom 11. Dezember 1871 (ratifizirt
den 11. Februar 1872), wodurch die Pflicht zur Option aller
dings auch auf die außerhalb der abgetretenen Provinzen woh
nenden Angehörigen derselben ausgedehnt worden sei, jedenfalls
nicht in Betracht kommen könne, da ja der Vater Dillemann
zur Zeit des Abschlusses desselben bereits verstorben gewesen sei
und nun dem genannten Zusatzvertrage jedenfalls nicht die
Wirkung beigemessen werden könne, daß er den nach Mitgabe
der frühern Vertragsbestimmungen als französischer Bürger
verstorbenen Vater Dillemann nachträglich zum deutschen An
gehörigen umgestempelt habe; im Fernern sei auch darauf hin
zuweisen, daß die staatsrechtliche Einverleibung von Elsaß Loth
ringen in das deutsche Reich erst mit dem deutschen Reichsge
setze vom 9. Juni 1871 betreffend die Vereinigung von Elsaß
und Lothringen mit dem deutschen Reiche sich vollzogen habe,
und daß daher erst von diesem Augenblicke an die Elsäßer
Deutsche geworden seien; daß sodann die Frage, ob durch eine
Handlung der Mutter Dillemann der Civilstand ihrer Kinder
habe verändert werden können, nach französischem Rechte zu be
antworten sei, erscheine als völlig selbstverständlich. Demnach
werde auf den Schlüssen der Rekursschrift unter Folge der
Kosten beharrt.
K. In seiner Duplik hält der Rekursbeklagte an den Anträ
gen seiner Vernehmlassung fest, indem er den in der Replik ge
Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. No 44.
stellten Antrag des Rekurrenten auf Kostenzuspruch als verspätet
bezeichnet, im Uebrigen dagegen etwas wesentlich Neues nicht
vorbringt.
L. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Ein
reichung einer Duplik.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hängt, wie
vom Rekurrenten zutreffend ausgeführt worden ist, ausschließ
lich davon ab, ob das Civilgericht von Laon zu Ausfällung
seines Urtheils vom 5. Mai 1880 kompetent war; ist diese
Frage zu bejahen, so muß nach Art. 15, 16 und 17 des Ver
trages zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichts
stand und die Vollziehung von Urtheilen in Civilsachen vom
- Juni 1869 dem Vollstreckungsbegehren des Rekurrenten ohne
Weiteres ensprochen werden. Denn dasselbe ist vom Rekurrenten
in der gehörigen, durch Art. 16 des zitirten Staatsvertrages
vorgeschriebenen Form gestellt worden; es wurden unzweifelhaft
die Parteien zu der Verhandlung vor dem urtheilenden Gerichte
gehörig zitirt und es kann auch durchaus nicht gesagt werden,
daß Normen des öffentlichen Rechtes oder Interessen der öffent
lichen Ordnung der Vollziehung des in Frage stehenden Urtheils
entgegenstehen.
- Die Kompetenz des Civilgerichtes in Laon nun aber ist
jedenfalls nur dann begründet, und es kann Vollstreckung des
Urtheils dieses Gerichtshofes in der Schweiz nur dann begehrt
werden, wenn der Knabe Paul Moritz Dillemann, dessen Her
ausgabe an den Rekurrenten durch dasselbe angeordnet wird,
französischer Bürger ist, beziehungsweise wenn derselbe in der
Schweiz als solcher und nicht etwa als schweizerischer Angehö
riger zu betrachten ist. Ist Letzteres der Fall, so ist zweifellos
die Vollstreckung des Urtheils des französischen Gerichtes in der
Schweiz zu verweigern, denn es kann alsdann diesem Gerichte
die Kompetenz, die Herausgabe eines in der Schweiz als
schweizerischer Angehöriger zu betrachtenden, unter schweizerischer
Vormundschaft stehenden, Minderjährigen an einen ihm in Frank
reich geordneten Vormund anzuordnen, offenbar schweizerischer
seits nicht zugestanden werden und zwar selbst dann nicht,
272 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V. Abschnitt. Staalsverträge.
wenn nach Mitgabe der französischen Gesetzgebung der Knabe
Dillemann, trotz seiner Naturalisation in der Schweiz, seine
französische Nationalität beibehalten haben, und mithin der Fall
eines Doppelbürgerrechtes vorliegen sollte. Wenn Rekurrent
meint, daß auch im Falle eines Doppelbürgerrechtes die Kom
petenz des Gerichtes in Laon als des Gerichtes des Domizils
des Knaben Dillemann anerkannt werden müßte, so kann dies
schon deßhalb nicht als richtig erachtet werden, weil, wenn der
Knabe Dillemann in der Schweiz als schweizerischer Bürger zu
betrachten ist, er als solcher sein Domizil keineswegs bei seinen
Verwandten in Laon hat, sondern vielmehr das Domizil seines
ihm in der Schweiz geordneten Vormundes, beziehungsweise
Pflegers ( 38 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches) theilt,
an dessen Wohnort er denn auch bis zum Tode seiner Mutter
wohnte und auch gegenwärtig sich thatsächlich aufhält.
3. Ist somit zu untersuchen, ob der Knabe Dillemann in der
Schweiz als französischer Bürger anerkannt und behandelt wer
den müsse, so ist zu bemerken: Es mag dahin gestellt bleiben,
ob vor der Naturalisation der Wittwe Dillemann und ihrer
minderjährigen Kinder in der Schweiz der Knabe Paul Moritz
Dillemann als französischer oder aber als deutscher Angehöriger zu
betrachten gewesen sei, beziehungsweise ob derselbe in Folge der
Abtretung von Elsaß und Lothringen an Deutschland seine
französische Nationalität verloren habe und deutscher Unterthan
geworden sei. Für die Bejahung dieser Frage ließe sich, wie
beiläufig bemerkt werden mag, anführen, daß, wie aus dem
spätern Verhalten der deutschen Regierung (siehe insbesondere den
Erlaß des Oberpräsidenten von Elsaß Lothringen vom 7. März
1872, dazu Störk, Option und Plebiszit, S. 159 u. ff.) her
vorgehe, bei Vereinbarung der Friedenspräliminarien von
Versailles und des Frankfurter Friedensvertrages wenigstens der
eine der vertragschließenden Theile, nämlich die deutsche Regie
rung, von vornherein davon ausgegangen sei, daß die Abtre
tung des Gebietes von Elsaß Lothringen von selbst die Folge
nach sich ziehe, daß die auf dem abgetretenen Gebiete wohnen
den Angehörigen des abtretenden Staates und auch die dorthin
(durch ihre Geburt) zuständigen, wenn auch auswärts wohnen
Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. N° 44.
den, Personen ihre bisherige Nationalität für sich und ihre Fa
milien verlieren und Angehörige des erwerbenden Staates wer
den, und daß diese Konsequenz der Gebietsabtretung nur inso
fern abgewendet werden könne, als durch ausdrückliche Ver
tragsbestimmung den durch die Gebietseession betroffenen Per
sonen das Recht der Option besonders eingeräumt und von
diesem Rechte Gebrauch gemacht worden sei. Auf der andern Seite
dagegen ist freilich nicht zu verkennen, daß, wie der Rekurrent
dargelegt hat, auch für die entgegengesetzte, in der französischen
Litteratur und Praxis durchgängig vertretene Entscheidung je
denfalls erhebliche Gründe sprechen und daß insbesondere der
Wortlaut des Friedensvertrages dafür geltend gemacht werden kann.
Allein es ist nun, wie bemerkt, für die Beurtheilungder vorlie
genden Beschwerde nicht erforderlich, diese zwischen den Parteien
bestrittene und zweifelhafte Frage zu entscheiden. Denn wenn
auch angenommen wird, es sei der Knabe Paul Moritz Dille
mann zur Zeit seiner schweizerischen Naturalisation noch fran
zösischer Bürger gewesen, so kann doch der Rekurs nicht als
begründet erachtet werden. Allerdings nämlich ist dem Rekurren
ten ohne Weiteres zuzugeben, daß unter dieser Voraussetzung
der minderjährige Paul Moritz Dillemann durch die von seiner
Mutter unter Mitwirkung eines ad hoc bestellten Pflegers für
ihn ausgewirkte schweizerische Naturalisation sein französisches
Bürgerrecht nach Mitgabe der französischen Gesetzgebung nicht
verloren hat, daß er vielmehr in Frankreich trotz dieser Natu
ralisation ausschließlich als französischer Bürger betrachtet und
behandelt werden wird. Denn es ist, wie Rekurrent richtig aus
geführt hat, allerdings ein feststehendes und in Litteratur und
Praxis allgemein anerkanntes Prinzip des französischen Rechtes,
daß für einen Minderjährigen die ihm durch Geburt erworbene
Nationalität durch Handlungen der Eltern oder sonstiger gesetz
licher Vertreter nicht geändert werden kann. Allein damit ist
keineswegs gesagt, daß auch für die Schweiz die Naturalisation
des Knaben Dillemann als unwirksam zu betrachten sei. Denn
darüber, ob das Bürgerrecht eines Staates für einen Auslän
der gültig erworben sei, entscheiden, soweit nicht etwa durch
Staatsverträge besondere Beschränkungen aufgestellt sind, für das
274 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. V. Abschnitt. Staatsverträge,
Gebiet des Aufnahmsstaates, ausschließlich die Gesetzgebung und
die Behörden dieses Staates und keineswegs diejenigen des
bisherigen Heimatstaates des Aufgenommenen. Dies folgt ohne
Weiteres aus dem Begriffe der Staatssouveränetät und ist denn
auch in der französischen Doktrin anerkannt worden. (S. z. B.
die Verhandlungen über den Fall Bauffremont-Bibesco, u. A.,
Labbé, Journal de droit international privé Tome IV pag. 12;
vergleiche auch Folleville, De la naturalisation, pag. 8 N° 10.,
Nun ist aber in concreto der Knabe Dillemann von den zu
ständigen schweizerischen, beziehungsweise aargauischen Behörden,
in Anwendung der aargauischen Gesetzgebung unter Vertretung
durch seine Mutter und einen ad hoc bestellten Pfleger in das
aargauische, beziehungsweise schweizerische Bürgerrecht aufge
nommen worden und muß daher diese, von keiner zuständigen
Behörde annullirte Bürgerrechtsaufnahme vom Bundesgerichte
als für die Schweiz zu Recht bestehend anerkannt werden. Denn
es ist keineswegs richtig, daß, wie Rekurrent behauptet, nach
Mitgabe staatsvertraglicher Bestimmungen die Bürgerrechtsauf
nahme des minderjährigen Paul Moritz Dillemann als un
wirksam betrachtet werden müsse. Der Staatsvertrag vom 15. Juni
1869 nämlich, auf welchen Rekurrent in erster Linie sich beruft,
bezieht sich, wie sein Titel und Inhalt zur Evidenz ergeben,
überall nur auf Gegenstände des Privatrechtes und des
Civilprozesses, keineswegs dagegen auch auf Verhältnisse des
öffentlichen Rechtes; namentlich regelt derselbe in keiner Weise
die Frage, ob und unter welchen Bedingungen das Staatsbür
gerrecht in einem der Vertragsstaaten für minderjährige Ange
hörige des andern Vertragstheiles wirksam erworben werden
könne; dies ergibt sich denn auch daraus aufs Klarste, daß über
die Wirkungen, welche die Naturalisation französischer Ange
höriger in der Schweiz für die Nationalität der vor der Natu
ralisation geborenen minderjährigen Kinder derselben habe,
zwischen der Schweiz und Frankreich am 23. Juli 1879 eine
besondere Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, was offenbar
völlig zwecklos gewesen wäre, wenn schon der Staatsvertrag
vom 15. Juni 1869 hierüber Bestimmungen enthalten, be
ziehungsweise die Regel des französischen Rechtes, daß die Na
Staatsverträge über civilrechtliche Verhältnisse. N° 44.
tionalität von Minderjährigen durch Handlungen ihrer Eltern
nicht verändert werden könne, zur völkerrechtlichen Norm erho
ben hätte. Die erwähnte Uebereinkunft vom 23. Juli 1879 so
dann, auf welche sich Rekurrent ebenfalls berufen hat, stellt
allerdings in ihrem Art. 1 die Regel auf, daß die zur Zeit der
Naturalisation französischer Eltern noch minderjährigen Kinder,
bis zu der während ihres 22. Altersjahres vorzunehmenden
Option für die schweizerische Nationalität, als Franzosen zu be
trachten seien. Allein diese Regel gilt nur für die Zukunft
d. h. für die nach dem Inkrafttreten der fraglichen Ueberein
kunft stattgefundenen Naturalisationen, für die Vergangenheit
dagegen erkennt Art. 5 der fraglichen Uebereinkunft ausdrücklich
an, daß die minderjährigen Kinder naturalisirter Franzosen in
Folge der Verschiedenheit der Gesetzgebungen beider Länder von
beiden Theilen als Schweizer und als Franzosen betrachtet wer
den können. Gerade um einen solchen vor dem Inkrafttreten
der Uebereinkunft vom 23. Juli 1879 stattgefundenen Fall aber,
in welchem ein minderjahriges Kind in der Schweiz naturali
sirter französischer Eltern nach schweizerischem Rechte als Schwei
zer, nach französischem Rechte als Franzose zu betrachten ist,
handelt es sich in concreto.
4. Kann also die Kompetenz des Civilgerichtes in Laon
zu Ausfällung seines Urtheils vom 5. Mai 1880 deßhalb nicht
anerkannt werden, weil der Knabe Dillemann, dessen Heraus
gabe dieses Urtheil anordnet, in der Schweiz als Schweizer
zu betrachten ist, so mag dahingestellt bleiben, ob die Kompe
tenz des französischen Gerichtes nach Art. 10 des Staatsver
trages vom 15. Juni 1869 dann begründet wäre, wenn der
Knabe Dillemann in der Schweiz als Franzose betrachtet wer
den müßte, oder ob, wie das aargauische Obergericht meint, über
haupt im vorliegenden Falle die Kompetenz des heimatlichen
Richters nach dem Staatsvertrage nicht begründet wäre, viemehr
die Regel actor sequitur forum rei Platz greifen müßte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.