- Urtheil vom 2. Juni 1882 in Sachen Lüti.
A. Im Oktober 1879 verstarb im Bezirke Frauenfeld, Kan
tons Thurgau, wo er domizilirt war, der Valer des Rekurren
ten, Lüti Kronauer von Zürich. Derselbe hinterließ außer sei
nem Sohne, dem Rekurrenten I. Lüti in Genf, eine Tochter,
Frau Anna Bachmann geb. Lüti, und seine Ehefrau Elisa Lüti
geb. Kronauer, letztere beide wohnhaft in Frauenfeld. Sein
Nachlaß bestand in einer in der Stadt Zürich gelegenen Liegen
schaft und in am Wohnorte des Erblassers befindlichen Werth
titeln. I. Lüti machte nun in Zürich eine Klage gegen die
Tochter Anna Bachmann geb. Lüti und die Wittwe Elisa Lüti
Kronauer anhängig, wobei in der friedensrichterlichen Weisung
die Streitfrage dahin formulirt war: Wie ist der Nachlaß des
Vaters der Litiganten beziehungsweise des Ehemannes der
Beklagten Nr. 2 Lüti Kronauer sel. festzustellen und zu ver
theilen? In der daherigen Verhandlung vor Bezirksgericht
Zürich verlangte er 1. Festsetzung der Erbschaftsaktiven und
Passiven und 2. Theilung des Nachlasses. Dabei bemerkte er:
Die Gegenpartei werde die Kompetenz der zürcherischen Gerichte
bestreiten und behaupten: Die Erben haben ihren Gerichtsstand
in Frauenfeld. Allein der zürcherische Gerichtsstand sei in Wirk
lichkeit begründet, eventuell seien, wie sich aus 213 der zür
cherischen Civilprozeßordnung ergebe, die zürcherischen Gerichte
mit Bezug auf das im dortigen Kanton gelegene Grundeigen
thum zuständig. Darüber, daß zürcherisches Erbrecht zur An
wendung komme, könne mit Rücksicht auf 3 des privatrechtlichen
Gesetzbuches kein Zweifel obwalten. Kraft des zürcherischen Erb
rechtes nun habe Kläger als einziger Sohn das Recht, die Lie
genschaften sofort an sich zu ziehen; mit der bloßen Erklärung,
von diesem Rechte Gebrauch machen zu wollen, was zu Proto
koll erklärt werde, sei Kläger Eigenthümer geworden.
B. Durch Beschluß vom 9. November 1881 erklärte indeß
das Bezirksgericht Zürich, auf daherige Einwendung der Be
klagten hin, die Klage werde wegen Inkompetenz des Gerichtes
von der Hand gewiesen. Gegen diesen Beschluß beschwerte sich
J. Lüti bei der Appellationskammer des Obergerichtes des Kan
tons Zürich, indem er beantragte, die zürcherischen Gerichte
seien für die Theilung der gesammten in Frage stehenden Ver
lassenschaft kompetent zu erklären; eventuell sei wenigstens das
gestellte Rechtsbegehren um Zufertigung der vom Erblasser im
Kanton Zürich hinterlassenen Liegenschaften an den Kläger als ein
zigen Sohn des Erblassers als begründet zu erklären. Die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wies indeß
diese Beschwerde am 17. Januar 1882 als unbegründet ab, im We
sentlichen mit folgender Begründung: Es handle sich zur Zeit
nicht um die materiell rechtliche Frage, nach welchem Rechte sich die
Erbfolge in die Verlassenschaft des Lüti Kronauer richte, son
dern ausschließlich um die prozeßrechtliche Frage, ob die thur
gauischen oder die zürcherischen Gerichte zuständig seien; über
die erstere Frage sei nicht jetzt, sondern vielmehr erst nach Er
ledigung der Kompetenfrage und von demjenigen Gerichte zu
urtheilen dessen Zuständigkeit feststehe. Nach 212 der zürche
rischen Civilprozeßordnung nun seien Streitigkeiten über Erb
schaften, solange die Theilung noch nicht beendigt sei, im Ge
richtsstande des Wohnortes des Erblassers zu beurtheilen. Im
vorliegenden Falle handle es sich, auch mit Bezug auf die im
Kanton Zürich befindlichen Liegenschaften, um eine Erbtheilungs
klage, über welche also nach zürcherischem Prozeßrechte von den
Gerichten des letzten Wohnortes des Erlassers zu entscheiden sei.
Das Konkordat über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhält
nisse nämlich, welches für Erbstreitigkeiten über die Verlassen
schaft Niedergelassener den Gerichtsstand der Heimat statuire,
finde in concreto keine Anwendung; denn einmal wäre der
Kanton Zürich durch dieses Konkordat jedenfalls nicht gehindert,
den Gerichtsstand des Wohnortes des Erlassers in Bezug auf
Streitigkeiten über die Beerbung auswärts wohnender zürcheri
scher Angehöriger anzuerkennen und sodann sei überhaupt der
Kanton Thurgau von dem fraglichen Konkordate zurückgetreten,
so daß dasselbe ihm gegenüber nicht mehr zur Anwendung ge
bracht werden könne. Auch das Bundesrecht enthalte keine
Bestimmungen, wodurch die Anwendung des 203 der zürche
rischen Civilprozeßordnung ausgeschlossen würde. Allerdings habe
der Bundesrath in einer Reihe von Entscheidungen ausgespro
chen, daß in Erbrechtsstreitigkeiten, in Ermangelung besonderer
Staatsverträge, der Gerichtsstand der gelegenen Sache zur An
wendung kommen müsse. Allein dies habe lediglich die Bedeu
tung, daß in Konfliktsfällen, d. h. wenn mehrere Kanione die
Gerichtsbarkeit beanspruchen, jedem Kantone die Gerichtsbarkeit
insoweit zustehe, als die Erbschaft auf seinem Gebiete gelegen
sei. Dagegen folge daraus offenbar in keiner Weise eine posi
tive Verpflichtung der Kantone, in Erbschaftsstreitigkeiten den
Gerichtsstand der gelegenen Sache in Anspruch zu nehmen. Viel
mehr entscheide darüber, ob dieser Gerichtsstand begründet sei,
einzig die kantonale Gesetzgebung, und würde es geradezu einen
Eingriff in die kantonale Souveränetät involviren, wenn man
die zürcherischen Gerichte zwingen wollte, entgegen der Gesetz
gebung ihres Kantons, welche den Gerichtsstand der gelegenen
Sache in Erbschaftssachen nicht kenne, sondern ausschließlich den
natürlichen und zweckmäßigen Gerichtsstand des letzten Wohn
ortes des Erblassers statuire, ihre Jurisdiktion auszuüben. Ein
Konflikt zwischen Kantonen sei im vorliegenden Falle nicht zu
befürchten, da auch die thurgauische Gesetzgebung ( 11 des Ge
setzes vom 3. April 1843) wie die zürcherische für Streitigkeiten
über unvertheilte Erbschaften den Gerichtsstand des Wohnortes
des Erblassers statuire. Eventuell aber, wenn ein solcher Kon
flikt doch eintreten sollte, so wäre es Sache des Bundesgerichtes,
darüber zu entscheiden, ob es nicht endlich an der Zeit sei,
den Grundsatz der Einheit der Erbschaft als einen solchen
des allgemeinen schweizerischen Rechtes anzuerkennen und dem
Gerichtsstand des letzten Wohnortes des Erblassers den Vorzug
zu geben.
C. Gegen diesen ihm am 4. Februar 1882 insinuirten Be
schluß beschwerte sich I. Lüti sowohl bei dem Kassationsgerichte
des Kantons Zürich als auch beim Bundesgerichte. Von ersterer
Behörde wurde seine Beschwerde durch Entscheidung vom 21. April
1882 zurückgewiesen, wobei das Gericht im Wesentlichen die
Entscheidungsgründe der Appellationskammer billigte. In seinem
am 2. April 1882 eingelegten Rekurs an das Bundesgericht
führt Rekurrent, unter Bezugnahme auf zwei demselben beige
gebene Gutachten des Dr. Ulmer in Zürich im Wesentlichen
aus: Seine Beschwerde richte sich dagegen, daß die zürcherischen
Gerichte sich als inkompetent erklärt haben, über sein zweites,
auf Zufertigung der in Zürich gelegenen Liegenschaft gerichtetes,
Rechtsbegehren zu entscheiden. Es könne nicht zweifelhaft sein,
daß ihm, als einzigem Sohn des Erblassers nach 1895, 1896
und 2813 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches das
Recht zustehe, sich die fragliche Liegenschaft zu ermäßigtem
Schatzungswerthe zuerkennen zu lassen. Seine daherige Klage
sei eine dingliche, denn er sei mit dem Tode seines Vaters,
beziehungsweise mit seiner Erklärung, die väterliche Liegenschaft
übernehmen zu wollen, ipso jure Eigenthümer derselben gewor
den und habe daher ein Recht auf deren gerichtliche Zufertigung.
Diese rechtliche Natur der Klage werde auch dadurch offenbar
nicht geändert, daß der mit derselben verfolgte Eigenthumsan
spruch auf erbrechtlichen Titel begründet werde. Die Kompetenz
er zürcherischen Gerichte sei daher sowohl nach 213 der zür
cherischen Prozeßordnung als auch nach dem Bundesrechte, wel
ches stets anerkannt habe, daß die Gesetzgebung und der Ge
richtsstand über Grundeigenthum dem Kantone zustehe, in dem
jenes liege, unzweifelhaft begründet. 212 des zürcherischen
Frozeßgesetzes, auf welchen sich die angefochtene Entscheidung
berufe, könne sich der Natur der Sache nach nur auf die im
Kanton Zürich fällig werdenden Erbschaften und nur auf die im
Gebiete desselben liegenden Vermögensstücke beziehen, nicht da
gegen auf Erbschaften, welche außer dessen Territorium fällig
werden und auf Vermögen, namentlich Grundeigenthum, das
außerhalb seines Gebietes liege. Ebenso aber könne umgekehrt
die Gesetzgebung des Ortes, wo der Erblasser starb, sich nicht
auf auswärts gelegenes Grundeigenthum erstrecken und es könne
daher auch der Gerichtsstand des Erblassers seine Kompetenz
auf solches Grundeigenthum nicht ausdehnen. Bei Annahme der
entgegengesetzten Auslegung wäre die Folge die, daß jedes aus
wärtige Gericht, in dessen Gebiet ein Erblasser, der im Kanton
Zürich Grundeigenthum hinterlasse, sterbe, berechtigt wäre, in
Anwendung seines Erbrechtes über diese Immobilien zu verfü
gen. Speziell im vorliegenden Falle würden die thurgauischen
Gerichte in konsequenter Durchführung des Territorialprinzips
auch materiell das thurgauische Recht anwenden, und es würde
in Folge dessen der Rekurrent, entgegen den Bestimmungen der
3 und 1895 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches
des ihm zustehenden Vorrechtes auf die väterliche Liegenschaft
verlustig gehen, da eben das thurgauische Recht den Sohnes
vortheil des zürcherischen Erbrechtes nicht kenne. Der ange
fochtene Entscheid involvire ein Preisgeben staatlicher Hoheits
rechte, über welche zu disponiren weder den Gerichten noch den
Verwaltungsbehörden, sondern nur dem Gesetzgeber zustehe. Der
selbe verletze den 213 des zürcherischen Gesetzes betreffend die
Rechtspflege, die 3 und 1895 des zürcherischen privatrecht
lichen Gesetzbuches, den Art. 5 der Bundesverfassung und die
Art. 1 und 58 der Kantonsverfassung und enthalte eine förm
liche Rechtsverweigerung, gegen welche der Rekurs an das Bun
desgericht offen stehe, auch stehe derselbe mit einer konstanten
bundesrechtlichen Praxis in Widerspruch. Demgemäß werde be
antragt: es seien in Aufhebung der angefochtenen Entschei
dungen die zürcherischen Gerichte anzuweisen, über die Frage
gerichtlich zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen
die in der Stadt Zürich belegene Liegenschaft des Erblassers
dem Sohne I. Lüti notarialisch zuzufertigen sei.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen die
Rekursbeklagten Frau Anna Bachmann Lüti und Frau Elisa
Lüti Kronauer auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten
und Entschädigungsfolge an, indem sie bemerken: Es erscheine
vorerst als zweifelhaft, ob nicht der Rekurs verspätet eingereicht
worden sei; in der Sache selbst sodann könne das Bundesge
richt nicht untersuchen, ob der angefochtene Beschluß materiell
richtig oder unrichtig sei, sondern nur ob er eine Verfassungs
verletzung involvire. Inwiefern nun aber die vom Rekurrenten
angezogenenen Art. 5 der Bundesverfassung oder 1 und 58 der
Kantonsverfassung verletzt sein sollen, sei durchaus nicht einzu
sehen. Die Beschwerde sei übrigens auch materiell unbegründet.
Denn die vom Rekurrenten angestrengte Klage sei, auch mit
keine
Bezug auf die vom Erblasser hinterlassene Liegenschaft
Eigenthumsklage (rei vindicatio), sondern eine partielle Erb
theilungsklage (familiæ herciscundæ); eine Eigenthumsklage habe
Rekurrent weder angestellt noch anstellen können, da auch die Lie
genschaften, auf deren Erwerb um einen ermäßigten Schatzungs
preis den Söhnen ein Vorrecht zustehe, im Miteigenthum sämmt
licher Erben stehen und das Vorrecht der Söhne einfach einen
gesetzlichen Titel für den Eigenthumserwerb bilde, nicht dagegen
das Eigenthum selbst verleihe. Demnach finde auf die vorlie
gende Klage Art. 212 der zürcherischen Civilprozeßordnung An
wendung. Diese Gesetzesbestimmung aber weise Streitigkeiten
über unvertheilte Erbschaften schlechthin an den Gerichtsstand
des Wohnortes des Erblassers, ohne zu unterscheiden, ob letz
terer Bürger des Kantons Zürich sei oder nicht, oder ob die
Erbschaft im Kanton Zürich oder außerhalb desselben eröffnet
werde u. s. w. Diese Regel verstoße auch wider keine Bundes
vorschrift, wie dies im Anschluß an die Entscheidungsgründe
der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
näher ausgeführt wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der angefochtene Beschluß der Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich dem Rekurrenten am 4. Fe
bruar 1882 insinuirt wurde, die Rekursschrift dagegen dem
Bundesgerichte am 2. April gleichen Jahres eingereicht worden
ist, so ist die sechzigtägige Rekursfrist des Art. 59 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege gewahrt, und
es muß mithin auf die materielle Prüfung der Beschwerde ein
getreten werden. Dabei ist indeß klar, daß das Bundesgerich
blos die Frage zu untersuchen hat, ob die angefochtene Ent
scheidung eine Verfassungsverletzung enthalte, während es da
gegen nicht befugt ist, zu prüfen, ob durch dieselbe das zürche
rische Privat oder Prozeßrecht richtig angewendet worden sei.
- Was nun vorerst die Beschwerde wegen Verletzung des
Art. 5 der Bundesverfassung anbelangt, so stellt diese Verfas
sungsbestimmung lediglich fest, daß der Bund den Kantonen ihr
Gebiet, ihre Souveränetät innerhalb der verfassungsmäßigen
Schranken, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Vol
kes und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger und der Be
hörden gewährkeiste; sie statuirt also blos, daß die erwähnten
Rechte unter der Gewährleistung des Bundes stehen und be
gründet damit die Kompetenz des letztern, gegen Verletzung der
selben einzuschreiten. Dagegen enthält diese Verfassungsvorschrift
keine Bestimmungen über Inhalt und Umfang der von ihr un
ter Bundesgarantie gestellten Rechte und es leuchtet daher ein,
daß dieselbe, wie denn auch das Bundesgericht stets festgehalten
hat, zu materieller Begründung einer Beschwerde nicht angeru
fen werden kann, vielmehr hiefür anderweitig nachgewiesen wer
den muß, daß ein bestimmtes, durch Art. 5 cit. unter die Ga
rantie des Bundes gestelltes Recht verletzt sei; es kann somit
diesem Beschwerdegrunde eine selbständige Bedeutung nicht zu
gestanden werden.
3. Ebenso ist unerfindlich, inwiefern in concreto Art. 1 oder
Art. 58 der Kantonsverfassung verletzt sein sollten. Denn der
Grundsatz des Art. 1 cit., daß die Staatsgewalt auf der Ge
sammtheit des Volkes beruhe und unmittelbar durch die Aktiv
bürger, mittelbar durch die Behörden und Beamten, ausgeübt
werde, wird gewiß durch den angefochtenen Beschluß nicht
berührt, da durch den letztern die Appellationskammer des Ober
gerichtes doch jedenfalls nicht die höchste Staatsgewalt usurpirt
oder sich gesetzgeberische Befugnisse angemaßt hat; vielmehr hat
sie durch denselben lediglich eine unzweifelhaft in ihre Kompe
tenz fallende Entscheidung, gestützt auf die ihr kraft richterlichen
Amtes zustehende Auslegung bestehender Gesetze, getroffen.
Art. 58 cit. sodann stellt, da die in Absatz 2 desselben enthal
tene Garantie der vertragsmäßigen Schiedsgerichte hier offenbar
gänzlich außer Betracht fällt, blos fest, daß über Zahl, Orga
nisation, Kompetenz und Verfahren der Gerichte das Gesetz be
stimme; er enthält also seinerseits irgend welche sachliche Norm
über die Kompetenz u. s. w. der Gerichte, gegen welche hier
verstoßen sein könnte, nicht, sondern weist die Aufstellung solcher
Normen ausdrücklich der Gesetzgebung zu, wodurch denn gerade
deren Anwendung durch die kantonalen Behörden der Kontrole
des Bundesgerichtes, welche sich blos auf das Verfassungsrecht
erstreckt, entzogen wird.
4. Näherer Prüfung bedürftig erscheint somit einzig die Frage,
ob nicht der angefochtene Beschluß eine Rechtsverweigerung
gegenüber dem Rekurrenten enthalte, oder gegen allfällige bun
Bei
desrechtliche Grundsätze über den Gerichtsstand verstoße.
Prüfung dieser Frage ist nun zunächst davon auszugehen, daß
die Klage des Rekurrenten sich nicht als eine dingliche (Eigen
thums ) Klage bezüglich einer Liegenschaft, für welche nach 213
der zürcherischen Civilprozeßordnung allerdings der Gerichtsstand
der gelegenen Sache als exklusiver vorgeschrieben wäre, quali
fizirt, sondern daß dieselbe vielmehr als eine persönliche Erb
theilungsklage erscheint. Dies folgt zur Evidenz aus der Fas
sung des vom Rekurrenten laut der friedensrichterlichen Weisung
gestellten Rechtsbegehrens, welches einfach auf Feststellung und
Theilung des Nachlasses des verstorbenen Lüti Kronauer ge
richtet ist. Allerdings hat in der bezirksgerichtlichen Verhand
lung Rekurrent mit diesem Begehren eventuell das weitere Petit
verbunden, daß ihm als einzigem Sohn des Erblassers das von
letzterm hinterlassene, in der Stadt Zürich gelegene Grundeigen
thum zugefertigt werden solle und hält er seiner Rekursschrift
an das Bundesgericht die Kompetenz der zürcherischen Gerichte
nur noch bezüglich dieses letzten Rechtsbegehrens fest. Allein
auch dieses Begehren macht keinen Eigenthumsanspruch geltend,
sondern erscheint als partielle, auf den unbeweglichen im Kan
ton Zürich gelegenen Theil des Nachlasses beschränkte Erbthei
lungsklage; dies ergibt sich sowohl aus seiner Fassung als auch
daraus, daß Rekurrent offenbar nach 318 der zürcherischen
Civilprozeßordnung gar nicht befugt war, der in der friedens
richterlichen Weisung einzig enthaltenen Erbtheilungsklage im
Laufe des Prozesses eine qualitativ andere neue Klage beizu
fügen oder zu substituiren, sondern daß er vielmehr blos be
rechtigt war, sein ursprüngliches Rechtsbegehren in quantitativer
Beziehung zu mindern, beziehungsweise zu beschränken. Daran
vermag denn selbstverständlich nichts zu ändern, daß Rekurrent
seine Klage nachträglich als Eigenthumsklage zu qualifiziren
und zu begründen versucht. Denn dadurch wird ja keineswegs
beseitigt, daß seine Rechtsbegehren eine Eigenthumsklage that
sächlich nicht enthalten haben, was übrigens, wie beiläufig be
merkt werden mag, offenbar den Bestimmungen des zürcherischen
materiellen Privatrechtes durchaus entsprechend war. Denn nach
letztern kann doch wohl nicht zweifelhaft sein, daß einem als
Miterben zur Erbschaft berufenen Sohne das Alleineigenthum
an den vom Vater hinterlassenen Liegenschaften weder unmittel
bar mit dem Tode des letztern noch in Folge der Erklärung
von dem durch die zürcherische Gesetzgebung den Söhnen ge
währten Vorrecht Gebrauch machen zu wollen, anfällt, sondern
daß er dasselbe erst in der Erbtheilung durch Abtretung seitens
der übrigen Miterben erwirbt, während ihm bis dahin blos ein
persönliches Recht auf diesen Eigenthumserwerb (ein gesetzlicher
Titel hiezu) zusteht ( 1895 u. ff. des zürcherischen privatrecht
lichen Gesetzbuches). Bei dieser Sachlage kann denn auch dahin
gestellt bleiben, ob die beklagten Miterben den dinglichen Ge
richtsstand bezüglich des erwähnten Begehrens des Klägers nicht
auch dann, wenn dasselbe wirklich einen Eigenthumsanspruch
enthielte, deshalb abzulehnen berechtigt wären, weil dieser An
spruch jedenfalls auf erbrechtlichem Titel beruhe und thatsächlich
eine partielle Nachlaßtheilung zwischen Miterben anstrebe.
5. Qualifizirt sich aber die vom Rekurrenten angestrengte
Klage als Eigenthumsklage, so kann jedenfalls nicht gesagt wer
den, daß die zürcherischen Gerichte dadurch, daß sie dieselbe in
Anwendung des 212 der kantonalen Civilprozeßordnung
den Richter des letzten Wohnortes des Erblassers verwiesen
Behandlung einer ihnen durch die kantonale Gesetzgebung
gewiesenen Rechtssache willkürlich abgelehnt und sich dadurch
einer Rechtsverweigerung schuldig gemacht haben. Denn die
Auffassung der zürcherischen Gerichte, daß 212 cit. auch dann
gelte, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers sich außerhalb
des Kantonsgebietes befinde, beziehungsweise daß nach der citir
ten Gesetzbestimmung auch in diesem Falle für Erbtheilungs
streitigkeiten lediglich der Gerichtsstand des letzten Wohnortes
des Erblassers begründet sei, ist keinenfalls eine mit dem Wort
laute der citirten Gesetzesbestimmung unvereinbare und haltlose,
sondern hat im Gegentheil offenbar gute sachliche Gründe für
sich. 3 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches dagegen,
auf welchen sich Rekurrent ebenfalls berufen hat, kann für die
versiegende Frage zweifellos nicht in Betracht kommen. Denn
derselbe normirt keineswegs den Gerichtsstand in Erbstreitig
keiten, sondern bestimmt blos über das für die Beerbung maß
gebende materielle Recht. Darüber aber, welches materielle Recht
anzuwenden sei, ist, wie in dem angefochtenen Beschlusse zu
treffend ausgeführt ist, erst nach Entscheidung der Kompetenz
frage und von dem in der Sache selbst zuständigen Gerichte zu
entscheiden.
6. Kann also vom Standpunkte der kantonalen Gesetzgebung
aus in dem angefochtenen Beschlusse eine Rechtsverweigerung
nicht erblickt werden, so muß sich im Weitern fragen, ob etwa
durch eine bundesrechtliche Vorschrift den zürcherischen Gerichten
die Behandlung der in Frage stehenden Klage zugewiesen sei
und daher der angefochtene Beschluß eine Verletzung einer bun
desrechtlichen Gerichtsstandsnorm enthalte. Hierüber nun ist zu
bemerken: Es ist vom Rekurrenten selbst und zwar offenbar mit
Recht nicht behauptet worden, daß in casu das Konkordat über
Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse Anwendung finde.
Die Bundesverfassung und die gegenwärtig geltende Bundes
gesetzgebung aber enthalten irgend welche Bestimmung über den
Gerichtsstand in Erbstreitigkeiten nicht. Nach Art. 3 der Bun
desverfassung steht es demgemäß, von Staatsverträgen oder
Konkordaten selbstverständlich abgesehen, ausschließlich der
kantonalen Gesetzgebung zu, hierüber Bestimmung zu treffen, so
daß mithin der kantonalen Gesetzgebung anheimgestellt ist, vor
zuschreiben, ob für Erbstreitigkeiten der Gerichtsstand des Wohn
oder Heimatortes oder der gelegenen Sache Platz greife, ob in
dieser Beziehung zwischen beweglichem und unbeweglichem Nach
laß zu unterscheiden sei u. s. w. Bundesrechtliche Regeln grei
fen hier nur insofern ein, als in Folge der Verschiedenheit der
kantonalen Gesetzgebungen Kollistonen mit Bezug auf die Aus
übung der Gerichtsbarkeit entstehen, welche als Kompetenzkon
flikte zwischen Kantonen der Erledigung durch die Bundes
gewalt unterliegen, sei es daß mehrere Kantone die Kompetenz
kraft ihrer Gesetzgebung gleichzeitig beanspruchen (positiver Kom
petenzkonflikt), sei es daß in Folge der Divergenz der Gesetz
gebungen die Kompetenz von allen betheiligten Kantonen abge
VIII 1882
lehnt und dadurch den Parteien der Rechtsschutz überhaupt ent
zogen werden sollte (negativer Kompetenzkonflikt). Für Erle
digung von Konflikten ersterer Art nun hat die Praxis der
Bundesbehörden den Grundsatz aufgestellt, daß, sofern mehrere
Kantone die Gerichtsbarkeit gleichzeitig beanspruchen, alsdann
jeder derselben in Betreff der auf seinem Gebiete gelegenen
Nachlaßobjekte kompetent sei, also für die auf seinem Gebiete
gelegenen Nachlaßobjekte die Regeln seiner Gesetzgebung über den
Gerichtsstand in Erbstreitigkeiten, gleichviel im Uebrigen, ob da
durch der Gerichtsstand der Heimat, des Wohnortes oder der ge
legenen Sache postulirt werde, zur Geltung bringen könne. Nur
in diesem Sinne kann der vom Rekurrenten in Bezug genommene,
allerdings in einer Reihe von bundesrechtlichen Entscheidungen
(siehe z. B. Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechts
pflege V S. 27, Entscheidung des Bundesrathes in Sachen
Gutknecht, Erwägung 1 u. a. m.) ausgesprochene Satz verstan
den werden, daß in Erbschaftsstreitigkeiten, in Ermangelung ab
weichender Bestimmungen durch Staatsverträge, der Gerichts
stand der gelegenen Sache zur Anwendung komme. Diesem
Grundsatz kann also keineswegs die ihm vom Rekurrenten bei
gelegte Tragweite, daß nämlich die Kantone bundesrechtlich ver
pflichtet seien, in Erbschaftsstreitigkeiten den Gerichtsstand der
gelegenen Sache zu statuiren beziehungsweise die Gerichtsbarkeit
über alle in ihrem Gebiete gelegenen Nachlaßobjekte in Anspruch
zu nehmen, beigemessen werden, vielmehr besagt derselbe blos,
daß die Kantone kraft ihrer Souveränetät befugt seien, durch
ihre Gesetzgebung ihre Jurisdiktion auf alle auf ihrem Terri
torium gelegenen Nachlaßsachen auszudehnen und daß daher
in Konfliktfällen jedem Kanton die Kompetenz dann und inso
weit zustehe, als der Nachlaß auf seinem Gebiete gelegen sei
und also dort der Gerichtsstand der gelegenen Sache begründet
wäre. Dies folgt mit Nothwendigkeit auch aus der prinzipiellen
Begründung, welche dem in Rede stehenden Satze von den
Bundesbehörden gegeben wurde. Diese nämlich wurde stets da
raus abgeleitet, daß die Kantone innerhalb der bundesverfas
sungsmäßigen Schranken souverän seien, daß nun das Bundes
recht über den Gerichtsstand in Erbschaftsstreitigkeiten keine Be
stimmungen enthalte, und daß daher die Kantone kraft ihrer
Territorialhoheit mit Bezug auf die auf ihrem Gebiete gelege
nen Sachen die Gerichtsbarkeit selbst dann beanspruchen können,
wenn infolge dessen anerkannte Grundsätze des positiven Rechtes,
wie der Grundsatz der Einheit der Erbschaft, durchbrochen wer
den (siehe z. B. die leitende Entscheidung des Bundesrathes in
Sachen Turian, Ullmer, Staatsrechtliche Praxis 1, Nr. 224).
Mit anderen Worten: der erwähnte bundesrechtliche Satz enthält
lediglich eine staatsrechtliche Regel für Lösung interkantonaler
positiver Jurisdiktionskonflikte, keineswegs dagegen eine Norm
des Gerichtsstandsrechtes; zu Aufstellung einer solchen wären
ja auch die Bundesbehörden anders als im Wege der Gesetz
gebung in Ausführung des Art. 46 der Bundesverfassung offen
bar gar nicht kompetent und es ist übrigens klar, daß für die
Bundesbehörden jedenfalls nicht die mindeste Veranlassung vor
gelegen hätte, die Kantone zu verpflichten, eine so eminent un
zweckmäßige und sachwidrige Maßregel gesetzlich zu adoptiren,
wie dies die absolute Aufstellung des Gerichtsstandes der ge
legenen Sache für Erbstreitigkeiten, wonach beispielsweise
kantonale Richter auch über die Erbfolge in inländische beweg
liche Nachlaßstücke eines außerhalb des Kantons domizilirt ge
wesenen Nichtkantonsbürgers zu entscheiden hat, zweifellos wäre.
7. Hievon ausgegangen nun aber kann nicht zweifelhaft sein,
daß die auf die kantonale Gesetzgebung gestützte Verweisung der
Erbtheilungsklage des Rekurrenten an den Richter des letzten
Wohnortes des Erblassers gegen irgendwelche bundesrechtliche
Vorschrift nicht verstößt. Denn ein positiver Kompetenzkonflikt
zwischen Kantonen liegt ja, da die angefochtene Entscheidung
die zürcherischen Gerichte gerade als nicht zuständig erklärt hat,
keinenfalls vor, und ebensowenig ist zu gewärtigen, daß ein ne
gativer Kompetenzkonflikt eintreten beziehungsweise daß auch die
thurgauischen Gerichte sich als unzuständig erklären werden, da
die thurgauische Gesetzgebung, wie Rekurrent selbst nicht bestrit
ten hat, gleich wie die zürcherische, für Erbtheilungsklagen den
Gerichtsstand des letzten Wohnortes des Erblassers statuirt, so
daß über die Zuständigkeit der thurgauischen Gerichte kaum ein
Zweifel obwalten kann. Bundesrechtliche Normen über den Ge
richtsstand in Erbschaftsstreitigkeiten dagegen, welche über etwas
anderes als über die Erledigung daheriger aus der Verschieden
heit des kantonalen Rechtes hervorgehender Konflikte bestimmen
würden, bestehen, wie gezeigt, zur Zeit überall nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.