le Tribunal fédéral
prononce :
25. Urtheil vom 25. März 1882 in Sachen
Demeure und Vanza gegen Uri.
A. Mit Klageschrift vom 4. April 1881 stellten Th. Demeure
und Frau Clementine Vanza beim Bundesgerichte den An
trag:
Der Beklagte habe zu bezahlen beziehungsweise zu resti
tuiren
- An Demeure 13,000 Fr. sammt Zins,
- An Frau Vanza
- 4500 Fr. nebst Verzugszins von jetzt an,
- 4420 Fr. 70 Cts. nebst Zins seit 1. August 1880,
ferner 10 Fr. und eine goldene Uhr,
unter Kostenfolge.
Zur Begründung machen sie in thatsächlicher und rechtlicher
Beziehung folgendes geltend: Th. Demeure sei seit dem Jahre
1876 in Altorf als Destillateur und Liqueurfabrikant und Händ
ler niedergelassen und die Frau Clementine Vanza sei bei ihm
als Buchhalterin und Kassiererin angestellt gewesen. In das
Geschäft des Th. Demeure habe nun der gleichzeitig darin als
Angestellter beschäftigte F. Münsch in Altorf nach und nach ver
schiedene Beträge eingeworfen, so daß ihm schließlich nach einer
am 15. April 1880 getroffenen Abrechnung ein Guthaben von
9600 Fr. zugestanden habe. Auch die Klägerin Vanza sei theils
für Einschüsse in das Geschäft theils für rückständiges Salair
Gläubigerin des Th. Demeure bis zum Betrage von 4420 Fr.
70 Ets. geworden. Am 20. Juli 1880 habe nun F. Münsch,
unter der Vorgabe, daß ihm eine verfallene Schuldpost nicht
bezahlt worden sei, das Geschäft des Demeure verlassen und sei
am gleichen Tage, begleitet von dem Präsidenten der Falliments
kommission Anton Zgraggen und den Weibeln Gamma und
Zgraggen, wieder gekommen, um anscheinend gestützt auf die ihm
von Demeure zu Sicherung seiner Forderungen ausgestellten
Pfandscheine, eine Schatzung über die sämmtliche Fahrhabe (Ge
schäftsinventar u. s. w.) des Demeure vorzunehmen, gegen deren
Verbindlichkeit indeß letzterer wiederholt protestirt habe. Nach
dem sodann bereits am 21. Juli 1880 Abends F. Münsch,
begleitet von einem sich als Gensdarm bezeichnenden Indivi
duum, das Hausrecht des Demeure verletzt und letztern bedroht
habe, sei am 26. Juli Demeure von Münsch und einem den
selben begleitenden Gensdarmen unter Androhung der Verhaf
tung zu Abgabe seiner Rechnungsbücher und Geschäftspapiere
aufgefordert worden und, als er sich geweigert habe, dieser, durch
keinen schriftlichen Befehl einer Oberbehörde unterstützten und
gänzlich unmotivirten, Zumuthung Folge zu leisten, mißhandelt,
gefesselt und ins Gefängniß abgeführt worden, worauf Münsch und
der Gensdarm sich der Geschäftspapiere u. s. w. des Demeure be
mächtigt haben. Nachdem am 27. Juli Vormittags Demeure wieder
freigelassen worden sei, und nachdem mittlerweile (29. Juli), das
Falliment über denselben ausgebrochen sei, seien am 3. August
1880 der Fallimentspräsident Zgraggen, Münsch, Weibel Zgrag
gen und zwei Gensdarmen gekommen und haben verlangt, daß
Frau Vanza ihr Besitzthum ausliefere; nachdem bei diesem An
laß Demeure wiederum ins Gefängniß abgeführt worden sei,
habe Frau Vanza einen Baarbetrag von 532 Fr., welchen sie
im Laufe des Monats Juli à conto ihrer Forderungen von
Demeure erhalten, sowie eine goldene Uhr, welche ihr Demeure
für ein Darlehen von 50 Fr. versetzt habe, und zwei ihr von
Demeure ebenfalls auf Rechnung ihrer Forderungen abgetretene
Wechsel auf Schmid Meyer in Brunnen von 550 Fr., sowie
sogar 10 Fr. Sparkassegeld ihres Töchterchens aushändigen
müssen. Im weitern Verlaufe des Fallimentes sei sodann das
ganze fahrende Guthaben des Demeure, welches wenigstens
14,000 Fr. werth gewesen sei, dem F. Münsch für 6947 Fr.
von der Fallimentskommission zugeschlagen worden. Gegen die
ses gegen sie eingeschlagene Verfahren haben die Kläger stets
fort protestirt und sich namentlich an den Regierungsrath des
Kantons Uri mit dem Begehren gewendet, es sei der Zuschlag
der Fahrhabe an F. Münsch zu annulliren und der Frau Vanza
die ihr widerrechtlich abgenommene Baarschaft sammt Uhr zu resti
tuiren und auch ihnen Entschädigung für die erlittenen Kränkungen
und Schädigungen zu gewähren. Allein der Regierungsrath des
Kantons Uri habe die Kläger an die zuständigen Gerichte gewie
sen und dieselben sehen sich nunmehr veranlaßt, mit einer Civil
klage gegen den Kanton Uri aufzutreten. Es seien nämlich
a. die beiden Verhaftungen des Demeure vom 26. Juli und
3. August 1880 in durchaus ungesetzlicher Weise vorgenommen
worden, indem dabei die in 13 der Kantonsverfassung und
in dem Gesetze über die Personenfreiheit im Kanton Uri vom
4. Mai 1851 niedergelegten Grundsätze verletzt worden seien.
Für diese ungesetzlichen Verhaftungen, die damit verbundenen
Mißhandlungen, sowie eventuell Vernichtung der ganzen Existenz
fordere Demeure eine Entschädigung von 6000 Fr.; unter den
gleichen Gesichtspunkten fordere die Klägerin Vanza, welche eben
falls mißhandelt worden sei, eine Entschädigung von 5000 Fr.
b. für Schädigung durch den um eine lächerlich geringe Summe
und in durchaus ungesetzlicher Weise erfolgten Zuschlag seiner
Fahrhabe an F. Münsch verlange Th. Demeure eine Entschä
digung von 7000 Fr.; c. die Frau C. Vanza sei nachgehende
Pfandgläubigerin auf der Fahrhabe des Th. Demeure für eine
Forderung von 4420 Fr. 70 Cts.; ihr gehe ein Pfandschein
für F. Münsch über 1850 Fr., sowie ein solcher vom 11. De
zember 1879 vor, welcher in Wirklichkeit nur für 3000 Fr.
habe ausgestellt werden sollen, der aber nun in der Liquidation
im Kanton Uri als für den Betrag von 8000 Fr. gültig an
genommen worden sei. Durch diese unrichtige Pfandscheinfassung
sei die Klägerin Vanza um ihre eigene Pfandansprache von
4420 Fr. 70 Cts. geschädigt und fordere Ersatz derselben, wo
VIII 1882
bei immerhin selbstverständlich von diesem Betrage dasjenige
abzuziehen wäre, was ihr allfällig im Laufe der Liquidation
darauf zu gut kommen sollte. In dieser Summe sei auch der
ihr widerrechtlich entzogene Baarbetrag von 532 Fr. inbegriffen,
welcher ihr nebst der ihr ebenfalls widerrechtlich abgenommenen
goldenen Uhr und dem ihr weggenommenen Sparkassabetrag
für ihr Töchterchen von 10 Fr. jedenfalls erstattet werden
müsse.
B. Die Regierung des Kantons Uri verkündete zunächst der
Fallimentskommission dieses Kantons, welche daraufhin mittelst
Eingabe vom 22. Juli 1881 die Klage, soweit auf ihre Amts
handlungen begründet, bestritt, den Streit und führte sodann
in ihrer Vernehmlassung, indem sie gleichzeitig in ausführlicher
thatsächlicher und rechtlicher Erörterung darzulegen sucht, daß
gegen die Kläger keineswegs ungesetzlich, sondern in durchaus
gesetzlicher Weise vorgegangen worden sei, aus: Ueber die An
prachen des F. Münsch und der Klägerin Vanza an die Kon
kursmasse des Demeure walte gegenwärtig vor den zuständigen
urnerischen Gerichten Prozeß, dessen Entscheidung jedenfalls durch
die gegenwärtige Klage nicht vorgegriffen werden könne. Sodann
bestehe im Kanton Uri kein Gesetz, wonach der Staat für all
fällig rechtswidrige Handlungen seiner Beamten verantwortlich
wäre und es sei daher nach feststehender bundesrechtlicher Praxis
eine solche Haftung des Staates nicht anzunehmen, so daß die
Klage unter allen Umständen dem gegenwärtigen Beklagten
gegenüber abgewiesen werden müsse. Demgemäß werde bean
tragt: Es sei sowohl 1. die Forderungsklage des Theophile
Demeure im Betrage von 13,000 Fr. nebst Zins, als auch
2. diejenige der Frau Clementine Vanza laut Klageschluß im
Betrage von 8930 Fr. 70 Cts. sowie die von ihr anbegehrte
Restitution einer goldenen Uhr gänzlich, eventuell zur Zeit ab
zuweisen.
C. In Replik und Duplik halten die beiden Parteien unter
erneuter ausführlicher thatsächlicher und rechtlicher Begründung
an ihren Anträgen fest.
D. Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Fe
bruar 1882 wurden der von der Klagepartei zur Erhärtung der
Klagethatsachen angebotene Zeugenbeweis sowie die zu diesem
Zwecke von ihr verlangte Edition von Urkunden, weil uner
heblich, abgelehnt und der Schluß des Vorverfahrens ausge
sprochen.
E. Vermittelst Eingabe vom 11. März 1882 stellte die Klage
partei gegenüber dieser Verfügung beim Bundesgerichte den An
trag, es sei das Vorverfahren als nicht geschlossen zu erklären,
sondern behufs Beweisaufnahme fortzusetzen und die zur Ent
scheidung der Sache angesetzte Tagfahrt zu verschieben, worauf
indeß vom Präsidium des Bundesgerichtes nach Anhörung der
Gegenpartei am 18. März 1882 verfügt wurde, daß über dieses
Aktenvervollständigungsbegehren gemäß Art. 171 u. ff. der eid
genössischen Civilprozeßordnung vom Bundesgerichte selbst beim
Beginn der Hauptverhandlung zu entscheiden sei.
F. Bei der heutigen Verhandlung, bei welcher im Einver
ständnisse beider Parteien die Verhandlung über das Aktenver
vollständigungsbegehren der Klagepartei mit der Verhandlung
in der Hauptsache verbunden wurde, beantragt der Vertreter der
Klagepartei unter ausführlicher Begründung: 1. es sei die
Sache zur Beweisaufnahme an den Instruktionsrichter zurück
zuweisen; 2. eventuell es seien schon heute den Klägern ihre
Klagebegehren zuzusprechen, unter Kostenfolge. Der Vertreter des
beklagten Fiskus beantragt in beiden Richtungen Abweisung der
klägerischen Anträge, unter Kostenfolge.
Die Litisdenunziatin des Beklagten ist bei der Verhandlung
cht vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klage gegen den Kanton Uri wird darauf begründet,
daß die Kläger durch rechtswidrige Amtshandlungen von Beam
ten, für welche der Staat einzustehen verpflichtet sei, beschädigt
worden seien. Es muß sich daher in erster Linie fragen, ob
überhaupt eine direkte Haftung des Staates für den durch rechts
widrige Amtshandlungen seiner Beamten verursachten Schaden
nach urnerischem Rechte bestehe.
- Eine positive Bestimmung der urnerischen Gesetzgebung
nun, wodurch eine solche Haftpflicht des Staates statuirt wäre,
besteht, wie auch die Kläger anerkennen, nicht, dagegen führen
letztere aus, daß nach allgemeinen Grundsätzen, auch in Er
mangelung einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, eine solche
Haftung als bestehend anerkannt werden müsse und nehmen
im Weitern auch auf 609 des luzernischen bürgerlichen Ge
setzbuches, welches im Kanton Uri als subsidiäre Rechtsquelle
anerkannt sei, Bezug. Allein was zunächst das letztere Argu
ment anbelangt, so ist vorerst in keiner Weise dargethan, daß
das luzernische bürgerliche Gesetzbuch im Kanton Uri als sub
sidiäre Rechtsquelle gelte und sodann ist auch durchaus nicht
einzusehen, inwiefern die Kläger aus dem 609 cit. etwas für
sich sollten folgern können. Denn der in der angeführten Ge
setzesbestimmung aufgestellte Grundsatz, daß der Vollmachtgeber
die Handlungen zu vertreten habe, welche der Bevollmächtigte
innerhalb der Grenzen seiner Vollmacht vorgenommen hat, kann
doch offenbar niemals dazu führen, den Beklagten für rechts
widrige Handlungen seiner Beamten verantwortlich zu erklären;
denn, von anderm abgesehen, ist es ja zweifellos völlig unmög
lich anzunehmen, daß rechtswidrige Handlungen der Beamten
des Beklagten innerhalb der Grenzen ihrer Vollmacht liegen
beziehungsweise daß der beklagte Stand Uri seine Beamten zu
Begehung rechtswidriger Handlungen bevollmächtige.
7. Kann sich aber sonach blos fragen, ob eine direkte Haf
tung des Beklagten für den durch rechtswidrige Amtshandlungen
seiner Beamten verursachten Schaden sich aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen von selbst ergebe, so kann, wie das Bundes
gericht bereits in wiederholten Entscheidungen, auf deren Be
gründung hier lediglich verwiesen werden kann (siehe Entschei
dung in Sachen Kestenholz, Amtliche Sammlung III Seite
143; Vanini VII Seite 127; Keller VII Seite 171) ausgeführt
hat, eine derartige Haftung als allgemein geltende Regel nach
der gegenwärtigen Lage von Theorie und Gesetzgebung nicht
als bestehend anerkannt werden (vergleiche darüber auch die
Monographie von E. Löning, die Haftung des Staates aus
rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten nach deutschem Pri
vat und Staatsrecht); insbesondere kann, was hier einzig
Betracht kommt, nicht anerkannt werden, daß der Staat
rechtswidrige Amtshandlungen, die von Beamten der Polizei
oder der freiwilligen oder streitigen Gerichtsbarkeit begangen
werden, einzustehen verbunden sei. Denn die Amtshandlungen
dieser Beamten können doch nur insofern als Handlungen des
Staates selbst gelten, als sie dem ausgesprochenen Staatswillen
d. h. dem Rechte gemäß sind, während rechtswidrige Hand
lungen von Beamten niemals als Handlungen des Staates
bezeichnet werden können; eine Haftung des Staates für rechts
widrige Amtshandlungen dieser Beamten als für Handlungen
dritter Personen aber könnte nur dann angenommen werden,
wenn sie durch einen besondern Rechtssatz statuirt wäre; einen
solchen Rechtssatz aber enthält die urnerische Gesetzgebung zuge
standenermaßen nicht.
4. Besteht aber demgemäß eine Haftung des Beklagten für
die behaupteten rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten nicht,
so erscheinen die von den Klägern für letztere und für den Be
trag des dadurch verursachten Schadens angebotenen Beweise
als unerheblich und es muß die Klage ohne weiters als unbe
gründet abgewiesen werden. Wenn nämlich der Vertreter der
Kläger im heutigen Vortrage noch auszuführen versucht hat, daß
in casu nicht nur eine Amtspflichtverletzung untergeordneter
Beamter und Angestellter vorliege, sondern daß die Kläger auch
durch die Regierung des Kantons Uri selbst in rechtswidriger
Weise geschädigt worden seien, so kann hierauf, abgesehen da
von, ob eine Haftung des Staates speziell für rechtswidrige
Amtshandlungen des Regierungsrathes statuirt werden könnte,
schon deßhalb nichts ankommen, weil die Regierung des Kantons
Uri die Kläger ja lediglich auf Geltendmachung ihrer Ansprüche
vor den Gerichten verwiesen hat und daher davon, daß die
selbe die Kläger in rechtswidriger Weise geschädigt habe, offen
bar keine Rede sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.