Strassenverkehr. N° 18.
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. August
1953 i. S. Frick gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
- Art. 61 Abs. 2 'MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Ausweis
(Erw. 1).
Art. 17 Abs. 2, 58 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in
übermüdetem Zustande (Erw. 2).
3. Art. 36, 60 Abs. 1 JF'G. Wann ist der Führer verpflichtet, anzu-
halten und sich zu melden? (Erw. 3).
- Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de circulation sans permis (consid. 1).
Art. 17 al. 2, 58 al. 2 LA. Surmenage du conducteur ; cas grave
(consid. 2).
3.
Art. 36, 60 al. 1 LA. Quand le conducteur est-il tenu de s'arreter
et d'annoncer l'accident ? (consid. 3).
- Art. 61 cp. 2 LA. Caso grave di circolazione senza licenza (con-
sid. 1).
- Art. 17 cp. 2, 58 cp. 2 LA. Spossatezza del conducente ; caso
grave (consid. 2).
Art. 36, 60 cp. 1 LA. Quando il conducente deve fermare e
notificare l'infortunio ? (consid. 3).
A. -Frick führte vom 2. September bis 11. November
1952 zwei Personenwagen über Strecken von zusammen
mindestens 4300 km in der Schweiz herum, ohne einen
Führerausweis zu besitzen. Am 11. November 1952 zwi-
schen 14.15 und 21.00 Uhr fuhr er am Steuer eines gemie-
teten Personenwagens von Thun nach Baden und von dort
nach Zürich. In Thun hatte er zum Mittagessen 3 dl Wein
getrunken, und in Zürich trank er zum Nachtessen zwei
Becher Bier. Ungefähr zwischen 22.00 und 23.45 Uhr
besuchte er in Zürich zwei Bars und trank zwei Glas
Whisky und einen Kaffee-Grappa. Obwohl er im Kopf einen
Druck verspürte und das Gefühl hatte, Fieber zu haben,
führte er etwa um 23.45 Uhr den Personenwagen durch
verschiedene Strassen der Stadt und schliesslich mit 70
bis a km/Std. auf der Uraniastrasse zum Sihlporteplatz.
Dort wollte er geradeaus über die Sihlbrücke fahren, doch
änderte er plötzlich die Richtung, um in die Talstrasse ein -
zubiegen.
Da er zu spät und mit übersetzter Geschwindig-
keit abschwenkte, begann der Wagen zu gleiten, durch-
brach und beschädigte die Abschrankung eines Fussgän-
u
Strassenverkehr. N° 18.
gersteiges und fuhr auf diesem Richtung Talstrasse weiter,
sodass zwei
Personen genötigt waren, sich durch Sprung
auf die Strasse knapp in Sicherheit zu bringen. Frick hielt
nicht an, sondern führte den Wagen auf dem Fussgänger-
steig weiter in die Talstrasse hinein, bog dann in die
Pelikanstrasse ab und fuhr nach seinem Wohnort an der
Tödistrasse.
B. -In Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichtes
Zürich
erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Frick
am 15. Mai 1953 schuldig des fortgesetzten Führens ohne
Ausweis (Art. 61 Abs. 1 und 2 MFG), des Führens im Zu-
stande der Übermüdung (Art. 17 Abs. 2, 58 Abs. 2 MFG),
der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237
Ziff. 2 StGB) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
(Art. 60 Abs. 1, 36 MFG) und verurteilte ihn zu drei
Monaten Gefängnis und Fr. 200.-Busse.
0. -Frick führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil sei aufzuheben und das Obergericht anzu-
weisen, ihn bloss wegen fortgesetzten Führens ohne Aus-
weis im Sinne des Art. 61 Abs. 1 MFG und fahrlässiger
Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237
Zi:ff. 2 StGB zu verurteilen, und zwar nur zu Fr. 200.-
Busse, nicht auch zu Gefängnis.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -Das Obergericht hat den Beschwerdeführer des
fortgesetzten
Führens ohne Ausweis mit der Begründung
schuldig erklärt, er sei ohne Einschränkung geständig. Der
Beschwerdeführer sieht darin eine auf offensichtlichem Ver-
sehen beruhende Feststellung ; der Verteidiger habe näm -
lieh
vor Obergericht geltend gemacht, er halte den Ver-
stoss für t nicht sehr gravierend )), weil der Beschwerde-
führer nur vier Wochen nach Ablauf des Lernfahrausweises
weiter gefahren sei, einen
Führerausweis für Motorräder
besessen habe und sich mit dem Automobil geschäftlich
nach Thun habe begeben müssen, den Wagen also nicht
zum reinen Vergnügen benützt habe. Er beantragt, das
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Bundesgericht habe in Berichtigung der vorinstanzlichen
Erwägung gemäss Art. 277 bis BStP von Amtes wegen
festzustellen,
dass kein schwerer Fall im Sinne des Art. 61
Abs. 2 MFG vorliege.
Er verkennt, dass die beanstandete Erwägung nicht den
Sinn haben kann, er habe sich auch der Würdigung seines
Verhaltens als
schwerer Fall ii verbindlich gefügt; denn
ob ein Fall schwer sei, ist Rechtsfrage (BGE 73 IV 113,
IV 115), die der kantonale Richter, wie der Kassations-
hof, selbst dann frei zu prüfen hat, wenn der Beschuldigte
sich
der Anklage unterzieht oder ein Geständnis ablegt
(BGE 70 IV 51).
Materiell
aber hält die Würdigung als schwerer Fall
trotz der Einwendungen des Verteidigers stand. Der Be-
schwerdeführer hat wichtige Verkehrsinteressen verletzt
und grosse Gewissenlosigkeit bekundet, mit einem Perso-
nenwagen während mehr als zwei Monaten im Lande herum-
zufahren und dabei insgesamt mindestens 4300 km zurück-
zulegen, ohne für diese Art von Motorfahrzeugen jemals
eine
Führerprüfung abgelegt zu haben oder sich wie ein
Fahrschüler zum mindesten von einer zum Führen berech-
tigten, verantwortlichen Person begleiten zu lassen. Weder
der Führerausweis für Motorräder noch der Lernfahraus-
weis für Personenwagen, den er übrigens nur während eines
Teils
der genannten Zeitspanne besass, boten Gewähr für
richtiges Führen. Die Verfehlung des Beschwerdeführers
ist wesentlich schwerer als z.B. die eines Motorfahrzeug-
führers, der das Gesetz nur dadurch übertritt, dass er
einen Führerausweis nicht rechtzeitig erneuern lässt oder
unüberlegt eine vereinzelte Fahrt ohne Ausweis unter-
nimmt. Dass der Beschwerdeführer die verbotenen Fahrten
nicht zum Vergnügen, sondern teilweise zur Erledigung von
Geschäften gemacht haben will, ist objektiv, unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, unerheblich und
entlastet ihn auch subjektiv nicht ; er hätte ein Motorrad
oder die Bahn benützen oder sich um die Ablegung der
Führerprüfung für Personenwagen bemühen können.
1 Strassenverkehr. No 18.
- -Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er
sich des Führens in übermüdetem Zustande (Art. 17 Abs. 2
MFG)
überhaupt nicht schuldig gemacht habe. Sein Antrag
auf Freisprechung in diesem Punkte ist daher unbeachtlich
(Art. 273 Abs. l lit. b BStP).
Seine Ausführungen sodann, mit denen er darzutun ver-
sucht, dass diese Verfehlung kein schwerer Fall n im Sinne
des Art. 58 Abs. 2 MFG sei, hält nicht stand. Zu Unrecht
wirft er dem Obergericht vor, es habe die Tat so ausge-
legt, als wäre er betrunken gewesen ll, was unzulässig sei,
da ihn schon das Bezirksgericht von der Anklage des Füh-
rens in angetrunkenem Zustande freigesprochen habe. Die
Vorinstanz hat lediglich ausgeführt, der Genuss verschie-
dener alkoholischer Getränke habe sicher zu der Über-
müdung beigetragen, wenn der Beschwerdeführer nicht
sogar angetrunken gewesen sei ; jedenfalls sehe die fest-
gestellte
Fahrweise derjenigen eines angetrunkenen Auto-
mobilisten sehr ähnlich. Damit wirft das Gericht dem
Beschwerdeführer nicht Angetrunkenheit vor, sondern
bloss, er sei infolge Übermüdung, zu der teilweise auch der
Genuss von Alkohol beigetragen habe, ähnlich gefahren
wie ein Angetrunkener. Diese tatsächliche Feststellung
bindet den Kassationshof. So wie sie anhand der Ereig-
nisse zu verstehen ist (zu spätes Abschwenken mit über-
setzter Geschwindigkeit, Durchbrechung einer Abschran-
kung, Weiterfahren auf dem Fussgängersteig, dringende
Gefährdung von Leib und Leben zweier Fussgänger),
erscheint die Verfehlung
als schwerer Fall)). Art. 58 Abs. 2
MFG träfe selbst dann zu, wenn von der festgestellten
Fahrweise nicht gesagt werden könnte, sie habe derjenigen
eines
angetrunkenen Automobilisten sehr ähnlich gesehen.
Denn auch dann bliebe es dabei, dass der Beschwerdeführer
infolge seiner
Übermüdung nicht nur im Sinne des Art. 1 7
Abs. 2
MFG in der Beherrschung des Fahrzeuges behindert
gewesen ist, sondern die Herrschaft über das Fahrzeug
sogar zeitweise vollständig verloren hat. Dass niemand
verletzt oder getötet worden ist, steht der Anwendung des
Strassenverkehr. No 18.
Art. 58 Abs. 2 MFG nicht im Wege. Es kommt auch nichts
darauf an, ob der vorliegende Fall leichter ist als gewisse
andere, die vom Bundesgericht als schwere Fälle des Füh-
rens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG)
gewürdigt worden sind (z.B. BGE 76 IV 166, 171); denn in
diesen Urteilen hat das Bundesgericht weder ausdrücklich
noch dem Sinne nach entschieden, dass weniger krasse Fälle
nicht schwer ii seien, noch hat es überhaupt dazu Stellung
genommen, wann auf einen Fall Art. 58 Abs. 2 MFG anzu-
wenden sei.
3. -Die Strafbestimmung des Art. 60 Abs. l MFG trifft
zu, wenn ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad an einem
Unfall beteiligt ist und der Führer nicht sofort anhält,
dem Verunfallten nicht Beistand leistet oder nicht für
Hilfe sorgt oder der Meldepflicht nicht genügt . Die Rüge
des Beschwerdeführers, diese Bestimmung erfordere klar
nur ein Anhalten, um dem Verunfallten Beistand zu lei-
sten , ist somit trölerisch. Wie das Obergericht, zum Teil
durch Verweisung auf die Ausführungen der ersten Instanz,
zutreffend annimmt, hat der Beschwerdeführer sich nach
Art. 60 Abs. l MFG strafbar gemacht, indem er sowohl
seine Pflicht
zum Anhalten, als auch seine Meldepflicht
verletzt hat. Anhalten muss der Motorfahrzeugführer nicht
nur, um einem Verunfallten Beistand zu leisten, sondern
auch in allen anderen Fällen, in denen er an einem Unfall
beteiligt ist (Art. 36 Abs. l MFG). Ein Unfall aber liegt
schon dann vor, wenn, wie im vorliegenden Falle, bloss
Sachschaden entstanden ist. Auch die Meldepflicht (gegen-
über dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle)
besteht schon bei blossem Sachschaden (Art. 36 Abs. 2
MFG).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
i Strassenverkehr. No 19.
19. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1953
i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Kunz.
Art. 45 Abs. 2 MFV, Art. 58 MFG.
a) Wer links der Sicherheitslinie fährt, übertritt eidgenössisches
Recht (Erw. 1).
b) Es ist zulässig, Motorfahrzeuge ohne Rücksicht auf das Heran-
nahen der Strassenbahn durch eine Sicherheitslinie ab dem
Geleise zu weisen (Erw. 2).
c) Links einer Sicherheitslinie darf nur fahren, wer hiezu gezwun-
gen ist (Erw. 3).
Art. 45 al. 2 RA, art. 58 LA.
a) Celui qui circule a gauche de la ligne de demarcation viole le
droit federal (consid. 1).
b II est permis d'astreindre, par une ligne de demarcation, les
vehicules a moteur a laisser la voie ferree libre meme si aucune
voiture de tramway ne s'approche (consid. 2).
c) Seul celui qui y est force peut circuler a gauche d'une ligne
de demarcation (consid. 3).
Art. 45 cp. 2 RLA, art. 58 LA.
a) Chi circola a sinistra della linea di sicurezza viola il diritto
federale (consid. 1).
b) E lecito di obbligare gli autoveicoli, mediante una linea di
sicurezza, ad allontanarsi dal binario senza riguardo all'avvi-
cinarsi della tranvia (consid. 2).
c) A sinistra della linea di sicurezza puo circolare soltanto chi
vi e obbligato (consid. 3).
A. -Am 8. November 1952 verfällte der Polizeirichter
der Stadt Zürich Albert Kunz in eine Busse von Fr. 20.-.
Er warf ihm unter anderem vor, Kunz habe am 10. August
1952 kurz nach 18 Uhr auf der Fahrt mit einem Personen-
wagen
durch die Bahnhofstrasse Richtung Hauptbahnhof
auf der Höhe der Einmündung der Ötenbachgasse, d.h.
beim Schuhhaus Capitol, das Fahrzeug in Verletzung des
Art. 45 Abs. 2 MFV eine Strecke weit links der auf der
Fahrbahn gezogenen Sicherheitslinie gesteuert.
B. -Kunz, der gerichtliche Beurteilung verlangte,
wurde am 13. März 1953 vom Einzelrichter des Bezirks-
gerichts
Zürich freigesprochen, hinsichtlich des Vorwurfes
der Übertretung des Art. 45 Abs. 2 MFV mit der Begrün-
dung, die vor dem Schuhhaus Capitol aufgetragene Linie
sei keine Sicherheitslinie
im Sinne dieser Bestimmung, da
sie sich nicht in der Mitte der Fahrbahn befinde ; sie sei