Strafgesetzbuch. No 3.
vom Löschungsgesuch spricht, ist entweder auf ein Ver-
sehen oder darauf zurückzuführen, dass die gesetzgeben-
den Behörden angenommen haben, die Frage, von wann
an im Falle bedingter Entlassung das Gesuch um Wieder-
einsetzung
in die bürgerliche Ehrenfähigkeit gestellt wer-
den kann, sei durch Art. 52 Ziff. 3 Satz 3 in Verbindung
mit Art. 76 deutlich genug beantwortet (für den analogen
Fall der Wiedereinsetzung in die Wählbarkeit zu einem
Amte vgl. Art. 51 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art.
77 StGB).
Da Walter vor mehr als zwei Jahren bedingt aus dem
Zuchthaus entlassen worden ist und er auch die dreijährige
Probezeit bestanden hat, ist sein Gesuch nicht verfrüht.
3. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1953
i. S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. a Abs. 3 StGB. Wann ist eine Tat besonders verdienstlich ?
Art. a al. 3 OP. Quand un acte est-il particulierement meritoire ?
Art. a cp. 3 OP. Quando un atto e particolarmente meritorio?
A. -L geb. 1914, vollzog vor Mai 1934 mit seiner
am 17. November 1922 geborenen Schwester Ida mehr als
sechsmal
den Beischlaf und trieb im Jahre 1935 mit seiner
am 15. Oktober 1930 geborenen Schwester Marie dadurch
Unzucht, dass er sich und das Kind entblösste und mit
seinem Geschlechtsteil den des Kindes berührte. Das
Kriminalgericht des Kantons Aargau verurteilte ihn daher
am 6. Mai 1938 wegen Blutschande und Schändung im
Sinne der 94 und 101 aargauisches PStG sowie Ver-
gehens gegen die öffentliche Sittlichkeit im Sinne des 1
aargauisches
ZPG zu einem Jahr und drei Monaten Zucht-
haus und stellte ihn für drei Jahre über die Strafzeit
hinaus in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.
B. -Wiederholte Gesuche des Verurteilten um Löschung
des
Urteils im Strafregister wurden vom Kriminalgericht
J
i
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des Kantons Aargau am 24. August 1945, 11. Oktober
1946 und 4. November 1947 als verfrüht abgewiesen.
Auf ein neues Löschungsgesuch vom 25. Oktober 1952
trat das gleiche Gericht mit Entscheid vom 23. Dezember
nicht ein, weil L. am 4. November 1947 ausdrück-
lich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ein
Löschungsgesuch vor 1954 überhaupt keine Aussicht auf
Erfolg habe ; gemäss Art. a StGB sei die Löschung
frühestens fünfzehn Jahre nach Verbüssung der Strafe
möglich.
0. -L. führt gegen den Entscheid vom 23. Dezember
1952,
der ihm am 21. Januar 1953 eröffnet worden ist,
mit Eingabe vom 21./22. Januar 1953 Nichtigkeitsbe-
schwerde.
Er beantragt Gutheissung des Löschungsgesu-
ches. Als
Soldat habe er ein Recht, im Zivilleben nicht als
Zuchthäusler zu gelten. Er habe seit der Strafe von 1939
sich
gut aufgeführt und allgemein seine Pflichten erfüllt.
Er sei in die Armee (Armeeluftschutz) aufgenommen
worden.
Seiner Familie von acht Personen sei er ein guter
Vater. Schon seit acht Jahren stehe er im Dienste einer
Schuhfabrik, und vorher habe er zwei Jahre bei der Post
gearbeitet, bis er wegen des Strafregistereintrages ent-
lassen worden sei. Die Haltung des Kriminalgerichts
widerspreche
jener der Militärbehörden.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Unter welchen Voraussetzungen ein vor Inkraft-
treten des schweizerischen Strafgesetzbuches ergangenes
Urteil im Strafregister gelöscht werden kann, bestimmt
dieses Gesetz (Art. 338 Abs. 2 StGB). Deshalb gilt für die
vom Beschwerdeführer begehrte Löschung Art. a StGB,
der sowohl in der Fassung vom 21. Dezember 1937, in
Kraft seit L Januar 1942, als auch in der revidierten
Fassung vom 5. Oktober 1950, in Kraft seit 5. Januar
1951, die Löschung eines auf Zuchthaus lautenden Urteils
nur dann vor Ablauf von fünfzehn Jahren seit dem Voll-
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zuge gestattet, wenn eine besonders verdienstliche Tat des
Verurteilten sie rechtfertigt.
Unter einer besonders verdienstlichen Tat versteht das
Gesetz mehr als blosse Pflichterfüllung, wie sie für jeden
Rechtschaffenen selbstverständlich ist. Das ergibt sich
schon daraus, dass Art. a Abs. 1 StGB das Wohlverhalten
des Verurteilten überhaupt zur Voraussetzung der Rehabi-
litation macht, d. h. diese auch nach Ablauf der gesetzli-
chen Mindestfrist (fünfzehn Jahre bei Verurteilung zu
Zuchthaus) nicht gestattet, wenn das Verhalten des Ver-
urteilten sie nicht rechtfertigt. Ja das Gesetz lässt nicht
einmal eine verdienstliche Tat als Voraussetzung einer
vorzeitigen Löschung des Urteils genügen. Es verlangt,
dass die Tat besonders verdienstlich sei. Dass es damit
strenge Anforderungen stellen will, ergibt sich auch aus
den Voten in der Bundesversammlung, welche die Auf-
nahme des Art. a Abs. 2 (jetzt Abs. 3) in das Strafgesetz-
buch beschlossen hat (StenBull, Sonderausgabe, StR 118,
Nationalrat 653 f.). Die besonders verdienstliche Tat ist
nicht etwas Alltägliches, zu dem sich jedem Gelegenheit
bietet. Sie verlangt ein ausserordentliches, an Selbstauf-
opferung grenzendes Verhalten, das zur Achtung vor
dem Verurteilten herausfordert, die Löschung des Urteils
förmlich aufdrängt, z.B. eine mit erheblichen Gefahren
verbundene Lebensrettung oder besondere Tapferkeit vor
dem Feinde. In diesem Sinne legt denn auch das Militär-
kassationsgericht den dem Art. a Abs. 3 (früher Abs. 2)
StGB entsprechenden Art. 59 Abs. 2 MStG aus (MKGE
5 Nr. 102).
2. -Aus den Anbringen des Löschungsgesuches und
der Nichtigkeitsbeschwerde ergibt sich keine besonders
verdienstliche
Tat des Beschwerdeführers. Eine solche
liegt weder
darin, dass L. seit 1942 beim Luftschutz
gewesen und später zum Armeeluftschutz versetzt worden
ist, noch darin, dass er vom Januar 1944 bis August 1945
die Stelle eines Postaushelfers versehen hat, seit acht
Jahren in einer Schuhfabrik arbeitet und seine Pflichten
Strafgesetzbuch. No 4.
als Haupt einer achtköpfigen Familie gut erfüllt haben
will. Eine Löschung des Urteils vom 6. Mai 1938 wäre
daher nach der heutigen Sachlage höchstens zulässig, wenn
seit Verbüssung der Zuchthausstrafe fünfzehn Jahre
verflossen wären. Diese Frist wird erst im Jahre 1954
ablaufen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
4. Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 1953 i. S. Sehärer
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Begriff der werbsmässigkeit.
Art. 119 eh. 3 al. 2 CP. Faire metier de l'infraction.
Art. 119 cifra 3 cp. 2 CP. Far mestiere del reato.
A. -Fritz Schärer, Reisender, wohnte im Herbst 1950
Abtreibungen bei, die ein wegen solcher Verbrechen
Vorbestrafter mit Namen Diriwächter an zwei Frauen
vornahm, und liess sich von ihm über die Ausführung
solcher Eingriffe unterrichten, in der Meinung, vielleicht
selber
einmal abzutreiben. Einige Zeit später kaufte er
Diriwächter die Abtreibungsinstrumente zum Preise von
Fr. 38.-ab, liess sich von ihm weitere Instruktionen
geben und nahm von ihm den Rat an, für eine Abtreibung
Fr. 400 bis 500 zu verlangen. Schärer war bereit, sich durch
Abtreibungen, wo immer sich zu solchen Gelegenheit biete,
einen Nebenerwerb
zu verschaffen und zugleich die durch
die Abtreibertätigkeit gewonnenen Beziehungen zur Auf-
nahme von Bestellungen auf Wäscheaussteuern und der-
gleichen
und damit zur Steigerung seines Einkommens
aus seiner Vertretertätigkeit auszunützen. Er liess sich
eigens bei den Eheleuten Woodtli in Rothrist ein Zimmer
bereitstellen, um ungestört jederzeit abtreiben zu können.
Dort hinterlegte er auch seine hiezu benötigten Instru-