Strassenverkehr. N° 43.
des blesses, il doit o:ffrir son assistance, pourvoir aux
secours et aviser le poste de police le plus proche, ell illdi-
quallt e lieu de Süll domicile et de Sejour; s'il ll'y a que
des degats materiels, il est tenu d'aviser immediatemellt
le lese ou le poste de police le plus proche et de donner
les memes indicatiolls (art. 36 LA). L'art. 60 al. l LA
reprime la violation de ces obligations d'une amende de
1000 fr. au plus ; dans les cas graves ou s'il y a recidive,
la peine est, d'apres l'al. 2 combine avec l'art. 333 al. 2 CP,
les arrets de deux mois au plus ou l'amende de 2000 fr.
au maximum. La notion du cas grave ne peut pas etre
definie de fa9on rigide, une fois pour toutes ; en l'inter-
pretallt, le juge du fond jouit llecessairemellt d'une cer-
taine latitude. Le Tribunal föderal doit en tenir compte
ell
contrölant l'application de la loi (RO 73 IV 113).
La Cour neuchateloise a estime le cas de Kübli analogue.
a celui qui fait l'objet de l'arret cite. Le recourant objecte
qu'il a ete interroge par la police peu apres l'accident,
alors que,
dans cette affaire, le coupable n'avait ete decou-
vert que quatre jours plus tard. C'est Ia que reside, a Süll
avis, le point decisif : l'infraction serait grave lorsque,
ayant laisse s'ecouler plusieurs jours SallS reagir, l'auteur
a revele la volonte de se soustraire a ses responsabilites.
S'il
n'est pas utilise pour donner l'avis prescrit par l'art. 36
LA, l'ecoulemellt
du temps est assurement une circons-
tance qui aggrave le cas de l'auteur. On ne saurait toute-
fois en faire le critere de distinction entre les deux premiers
alineas
de l'art. 60, car le conducteur que la police decouvre
quelques heures
apres l'accident ne tomberait jamais sous
le coup
de l'art. 60 al. 2, des lors qu'il nierait s'etre enfui
dans le dessein d'echapper aux consequences de son acte.
En l'espece Kübli a ete interroge par la police a Süll arrivee
a Mötiers, non parce qu'il se serait presente spolltanement
au poste, mais parce que, des temoins de l'accident ayant
llOte le numero de ses plaques de contröle, la gendarmerie
de Mötiers a ete immediatement alertee. II lle peut donc
pas tirer argument de la date de son premier interrogatoire
f)
r Verfahren. No 44.
pour ecarter le. reproche que lui adresse l'arret attaque
d'avoir cherche a eluder ses responsabilites.
Kübli a remarque qu'il renversait un des hommes qui
accompagnaient les chevaux. Aussi devait-il supposer qu'il
y avait un blesse. Il lui incombait des lors non seulement
de s'arreter, mais encore d'offrir soll assistance, de pourvoir
aux secours et d'aviser le poste de police le plus proche.
II ne s'est acquitte d'aucull de ces devoirs. Or, il su:ffit
d'enfreindre
un seul d'elltre eux pour etre punissable ;
la violation de plusieurs est evidemment un facteur d'ag-
gravation.
Au surplus, les art. 36 et 60 LA visent deja le conducteur
d'une automobile qui est simplement (( impliquee dans un
accident ; ces mots n'ont aucun rapport avec la culpa-
bilite (rem. a l'art. 28 de l'avant-projet de 1930). Si le
conducteur ll'a pas pu ne pas se rendre compte que sa
respollsabilite etait engagee, Oll est en presence, sauf cir-
constances exceptionnelles,
d'un cas grave au sens de
l'art. 60 al. 2, du moins lorsque, sachant qu'il a pu blesser
un tiers, il ne prend aucune des mesures prescrites par
l'art. 36. n ell est precisement ainsi en l'occurrence. Les
juridictions cantonales
ont donc eu raison d'appliquer
l'al. 2 de l'art. 60 LA.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
44. Entscheid der Anklagekammer vom 9. Dezember 1953 i. S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen General-
direktion der Post-, Telegraphen-und Telephonverwaltung.
Aufhebung des Postgeheimnisses im Interesse der Strafrechtspfiege.
l. Bei den Massnahmen, welche die PTT-Verwaltung nach Art. 6
Abs. 3
PVG und Art. 7 Abs. 1 TVG auf Ersuchen der Strafver
folgungsbehörden zu treffen hat, handelt es sich um Rechtshilfe
la Verfahren. N° 44.
im Sinne von Art. 352 ff. StGB, über deren Gewährung im Streit-
fall das Bundesgericht entscheidet (Erw. 1, 2).
2.
Überprüfungsbefugnis der PTT-Verwalturig inbezug auf Rechts-
hilfegesuche, die von kantonalen Strafverfolgungsbehörden
gestützt auf Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. l TVG gestellt
werden (Erw. 3.).
3. Voraussetzungen, unter denen die PTT-Verwaltung verpflichtet
ist, das Postgeheimnis im Interesse der Strafrechtspflege auf-
zuheben (Erw. 4).
Exceptions au secret postal en favewr de l'administration de la
fustice penale.
- Les mesures que l'administration des PTT est tenue de prendre
a l'egard des autorites penales en vertu des art. 6 al. 3 LSP et
7 al. l LCT, sont des mesures d'entraide judiciaire au sens des
art. 352 ss CP, sur l'execution desquelles le Tribunal fäderal
statue en cas de litige (consid. 1, 2).
Pouvoir d'examen de l'administration des PTT en ce qui con-
cerne les requetes d'entraide judiciaire emanant d'autorites
penales des cantons et fondees sur les art. 6 al. 3 LSP et 7
al. l LCT consid. 3).
3.
Conditions auxquelles l'administration des PTT est tenue de
lever le secret postal dans l'interet de l'administration de la
justice penale (consid. 4).
Eccezioni all'obbligo del segreto postale nell'interesse della giustizia
penale.
- Le misure, ehe l'amministrazione delle PTT deve prendere
a richiesta delle autorita penali in virtu dell'art. 6 cp. 3 della
legge sul servizio delle poste e dell'art. 7 cp. l della legge sulla
corrispondenza telegrafica e telefonica, rientrano nell'assistenza
dovuta fra autorita art. 352 sgg. CP). Sull'obbligo di prestare
quest'assistenza decide, in caso di contestazione, il Tribunale
föderale (consid. l e 2).
Sindacato dell'amministrazione delle PTT per quanto riguarda
le domande di assistenza presentate dalle autorita penali can-
tonali in virtu dell'art. 6 cp. 3 LSP e 7 cp. l LCT (consid. 3).
3. Condizioni alle quali l'amministrazione delle PTT e tenuta di
aprire il segreto postale nell'interesse della giustizia penale
(consid. 4).
A. -Der Untersuchungsrichter 3 Bern hat gegen X.
und Y., beide flüchtig und zur Verhaftung ausgeschrieben,
ein Strafvnrfahren wegen Betruges, Urkundenfälschung
und Veruntreuung eröffnet. Er hat Anhaltspunkte dafür,
dass die beiden mit einem Z. in Verbindung stehen. In der
Erwartung, dadurch die Aufenthaltsorte des X. und des Y.
zu finden, ersuchte er am 13. Juli 1953 gestützt auf Art. 6
des Postverkehrsgesetzes (PVG)
und Art. 7 des Telegra-
phen-und Telephonverkehrsgesetzes (TVG) die General-
direktion der PTT-Verwaltung, mit sofortiger Wirkung die
l
i
Verfahren. No 44.
Post-, Telegraphen-und Telephonzensur über Z. zu ver-
hängen, d.h. sämtliche von ihm aus-und bei ihm einge-
henden Telephongespräche inhaltlich zu registrieren sowie
allfällige Telegramme
und Postsendungen abzufassen und
an die Sicherheits-und Kriminalpolizei der Stadt Bern
weiterzuleiten. Die Generaldirektion der PTT-Verwaltung
wies
das Gesuch mit Schreiben vom 14. Juli 1953 ab, da
es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle. Der Unter-
suchungsrichter wandte sich hierauf mit Eingabe vom
16. Juli 1953 an den Vorsteher des Eidg. Post-und Eisen-
bahndepa.rtementes, wurde aber gleichfalls abgewiesen.
B. -Gegen diesen Bescheid reichte der Untersuchungs-
richter 3 Bern am 22. Juli 1953 beim Bundesrat eine Be-
schwerde gemäss Art. 124 ff. OG ein mit dem Antrag, die
Generaldirektion
der PTT-Verwaltung sei anzuweisen, dem
Gesuch vom 13. Juli 1953 Folge zu geben und die Post-,
Telegramm-und Telephonkontrolle im gewünschten Um-
fange über Z. zu verhängen.
Der Bundesrat nahm an, es handle sich um eine Be-
schwerde nach Art. 99 Ziff. XI OG, und überwies sie des-
halb gestützt auf Art. 96 Abs. 1 OG dem Bundesgericht.
G. -Das Eidg. Post-und Eisenbahndepartement bean-
tragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da in der
Sache weder ein Entscheid des (hiezu auch gar nicht
zuständigen) Departementes noch ein solcher der (nach
Art. 23 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun-
desverwaltung allein zuständigen) Mittelinstanz, nämlich
des Generaldirektors
PTT, ergangen sei. Eventuell sei die
Beschwerde als materiell
unbegründet abzuweisen.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
die schon
vor Einleitung des Verfahrens in Bern eine Straf-
untersuchung gegen X. und Y. eingeleitet hatte, übernahm
jenes Verfahren in der Folge und trat an Stelle des Unter-
suchungsrichters 3 Bern in das von diesem eingeleitete
Beschwerdeverfahren gegen
das Eidg. Post-und Eisen-
bahndepartement. Sie ersucht das Bundesgericht, sich auf
Grund des Art. 99 Ziff. XI OG, eventuell des Art. 357 StGB,
Verfahren. No 44.
als zuständig zu erklären und die PTT-Verwaltung anzu-
weisen, die nachgesuchte
Post-, Telegramm-und Telephon-
zensur
zu gewähren.
E. -Nach Durchführung eines Meinungsaustausches
zwischen
der Verwaltungsrechtlichen Kammer und der
Anklagekammer des Bundesgerichtes über die Frage der
internen Zuständigkeit hat die Anklagekammer die Be-
handlung der Sache übernommen.
Die AnkTagekammer zieht in Erwägung:
- -In Strafsachen, auf welche das Strafgesetz buch
anwendbar ist, sind nach Art. 352 Abs. 1 StGB nicht nur
die Kantone unter sich, sondern auch der Bund und die
Kantone gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet. Rechts-
hilfe im Sinne dieser Vorschrift ist jede Massnahme, um
die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer
hängigen Strafverfolgung
für die Zwecke dieser Verfolgung
ersucht wird. Dazu gehört auch die Fahndung, sei es nach
einem unbekannten Täter, sei es nach einem bekannten,
dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, mit allen Nachfor-
schungen und Erhebungen, die dafür geeignet sind. Die
Massnahmen, die
im vorliegenden Falle von der PTT-Ver-
waltung verlangt werden, fallen unbestrittenermassen in
ihre Zuständigkeit und dienen der Verfolgung nach dem
StGB strafbarer Handlungen. Es handelt sich somit um
Rechtshilfe im Sinne voii Art. 352 ff. StGB.
Der Streit darüber, ob eine Bundesbehörde gegenüber
einer kantonalen Behörde zur Rechtshilfe verpflichtet sei,
ist nach Art. 357 StGB vom Bundesgericht zu entscheiden,
und zwar kann das Bundesgericht, da der Verkehr in
Rechtshilfesachen unmittelbar von Behörde zu Behörde
stattfindet (Art. 353 Abs. 1 StGB), schon im Anschluss
an die weigerung der ersuchten Bundesbehörde jederzeit
ohne Bindung an eine Frist angerufen werden. Auf das vor-
liegende Gesuch ist daher, nachdem die dafür zuständige
PTT-Verwaltung die verlangte Rechtshllfe abgelehnt hat,
einzutreten, gleichgültig ob auch die Voraussetzungen der
(i
()
()
Verfahren. No 44. 183
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher der sich auf
das PVG und TVG stützende Rechtshilfeanspruch eben-
falls
vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann
(Art. 99 Ziff. XI OG ), erfüllt sind oder nicht.
2. -Die den Bundesbehörden nach Art. 352 Abs. 1 StGB
gegenüber kantonalen Strafverfolgungsbehörden obliegende
Pflicht
zur Rechtshilfe gilt für die Organe der PTT nicht
unbeschränkt, sondern wegen des in Art. 36 Abs. 4 BV
gewährleisteten Postgeheimnisses nur soweit, als Art. 6
Abs. 3
PVG und Art. 7 TVG Ausnahmen von diesem Ge-
heimnis zulassen. Nach Art. 6 Abs. 3 PVG ist die Postver-
waltung dann zur Auslieferung von Postsendungen usw.
sowie
zur Auskunfterteilung über den Postverkehr be-
stimmter Personen verpflichtet, wenn sie von einer zustän-
digen Justiz-oder Polizeibehörde darum schriftlich ersucht
wird und es sich um eine Strafuntersuchung oder um die
Verhinderung eines Verbrechens
oder Vergehens handelt)).
Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Telegraphen-
verwaltung nach Art. 7 Abs. 1 TVG zur Auslieferung von
Telegrammen und von dienstlichen Aufzeichnungen über
den Telephonverkehr sowie zur Auskunftserteilung über
den Telegramm -und Telephonverkehr bestimmter Per-
sonen verpflichtet.
3. -Wird die PTT-Verwaltung gestützt auf diese Be-
stimmungen von kantonalen Justiz-oder Polizeibehörden
um Herausgabe von Postsendungen, Auskunfterteilung
usw. ersucht, so hat sie nicht zu prüfen, ob diese Massnah-
men nach dem massgebenden kantonalen Strafprozessrecht
zulässig,
noch ob sie, ans dem Gesichtspunkt der in Frage
stehenden Strafuntersuchung, zweckmässig und notwendig
seien. Sie
hat in dieser Beziehung auf die Angaben der
ersuchenden Behörde abzustellen, die dafür allein verant-
wortlich ist. Die PTT-Verwaltung hat, wie das Eidg. Post-
und Eisenbahndepartement in seiner Vernehmlassung
übrigens selber
ausführt, die Gesuche der kantonalen Justiz-
und Polizeibehörden nur auf ihre formelle Zulässigkeit,
d.h. daraufhin zu prüfen, ob die ersuchende Behörde
Verfahren. N° 44.
zuständig und der angegebene Grund gesetzmässig sei
(vgl.
dazu StenBull StR 1908 S. 161 ff., NatR 1909 S. 723;
SALis-BURCKHARDT, Bundesrecht Nr. 3261 II und 3264 IV;
BusER, Postverkehrsgesetz, S. 55; TUASON, Recht der
PTT-Verwaltung S. 11 Anm. 2). Die Berufung des Eidg.
Post-und Eisenbahndepartementes auf Vorschriften des
bernischen Prozessrechts
ist daher unbehelflich, ebenso der
Einwand, die PTT-Verwaltung dürfe einem Auskunfts-
begehren
nur entsprechen, wenn eine bestimmte Person
dringend der Tat verdächtig ) sei, ein blass geringfügiger
Verdacht ) genüge nicht.
Es ist nur zu prüfen, ob die in
Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. 1 TVG aufgestellten
formellen Voraussetzungen
erfüllt sind.
4. -Die PTT-Verwaltung wird
im vorliegenden Falle
um "Überwachung des gesamten Post-, Telegramm-und
Telephonverkehrs eines Z. ersucht. Es ist nicht streitig,
dass diese gegen eine
bestimmte Person gerichtete Mass-
nahme nach den genannten Bestimmungen an sich zulässig
ist.
Das Begehren wurde vom Untersuchungsrichter 3 Bern
schriftlich gestellt und in der Folge von der Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt übernommen, geht also unbestrittener-
massen von zuständigen Justiz-und Polizeibehörden aus
(vgl. Art. 6 VV I zum PVG, Art. 7 VV I zum TVG). Als
Grund der verlangten "Überwachung des Z. wird nicht
geltend gemacht, dass diese Massnahrne die Verhinderung
eines Verbrechens bezwecke, wenn
auch -worauf insbe-
sondere die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
verwiesen hat -nicht ausgeschlossen sein mag, dass sich
bei
der "Überwachung ergeben könnte, dass X. und Y.
neue Verbrechen planen.
Der Postverkehr des Z. soll viel-
mehr überwacht werden, um den Aufenthaltsort von X.
und Y. ausfindig zu machen, die wegen verschiedener straf-
baren Handlungen verfolgt werden und mit Z. in Bezie-
hung standen und vielleicht noch stehen.
Das Eidg. Post-und Eisenbahndepartement hält eine
solche
Überwachung von Drittpersonen für unzulässig,
da nach Art. 6 Abs. 3 PVG und Art. 7 Abs. 1 TVG das Post-
(.
(:
Verfahren. No 44.
geheimnis auch im Interesse einer Strafuntersuchung nur
gegenüber dem Angeschuldigten durchbrochen werden
dürfe.
Für diese enge Auslegung besteht indessen kein
Grund.
Nach dem Wortlaut der Bestimmungen ist nur
erforderlich, dass es sich um eine Strafuntersuchung
handelt)), Dass beim Vorliegen einer solchen das Post-
geheimnis nur gegenüber dem Angeschuldigten aufgehoben
werden darf,
sagt das Gesetz nicht. Ebensowenig ergibt
sich dies aus der Entstehungsgeschichte. Art. 6 Abs. 3 PVG
geht zurück auf Art. 9 Abs. 4 des Postgesetzes vom 5. April
1910. Diese Bestimmung war in der Bundesversammlung
Gegenstand eingehender
Beratung. Während der Ständerat
Ausnahmen vom Postgeheimnis zugunsten aller Justiz-und
Polizeibehörden mit Einschluss der Zivilgerichte ohne
nähere
Umschreibung der Voraussetzungen zulassen wollte
(StenBull StR 1908 S. 87, 161 ff., 1909 S. 84, 116 ff.),
herrschte
im Nationalrat die Auffassung vor, dass nur das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung für Offizial-
delikte eine Durchbrechung des Postgeheimnisses recht-
fertige (StenBull NatR 1909 S. 301 ff., 424 ff., 721 ff.).
Diese Auffassung
drang schliesslich durch und führte zu
der weiten Fassung, die dann -von der Beschränkung auf
Offizialdelikte abgesehen -später ins PVG übernommen
wurde. Dass
Ausnahmen vom Postgeheimnis zugunsten
der Strafrechtspflege nur gegenüber dem Angeschuldigten
zulässig sein sollten,
nicht aber gegenüber Drittpersonen,
wurde bei
der Gesetzesberatung von keiner Seite gefordert.
Selbst diejenigen, welche die Durchbrechung des Post-
geheimnisses lediglich für die Ermittlung des Täters eines
Offizialdeliktes zulassen wollten, schlugen Fassungen vor,
welche allgemein
vom (( Postverkehr bestimmter Personen
sprachen, die Auskunftspfilcht der Post also nicht auf den
Postverkehr des Angeschuldigten beschränkten (StenBull
NatR 1909 S. 424/5).
Ist demnach anzunehmen, dass Art. 6 Abs. 3 PVG und
Art. 7 Abs. 1 TVG Ausnahmen vom Postgeheimnis sowohl
gegenüber
dem Angeschuldigten als auch gegenüber Dritt-
Verfahren. N° 44.
personen zulassen, wenn es sich um eine Strafuntersuchung
handelt, so heisst das nicht, dass die PTT-Verwaltung ver-
pflichtet wäre, der mit einer Strafuntersuchung befassten
kantonalen Behörde über den Postverkehr jedes beliebigen
Dritten oder doch aller Personen, die mit dem Angeschul-
digten je einmal in Beziehung standen, ohne weiteres Aus-
kunft zu erteilen. Es muss zwischen dem Dritten und der
Strafuntersuchung ein Zusammenhang bestehen, den die
Strafverfolgungsbehörde
in ihrem schriftlichen Gesuch an
die PTT-Verwaltung kurz darzulegen hat. Welcher Art
dieser Zusammenhang sein kann, braucht hier nicht im
einzelnen geprüft zu werden; denn nach den Angaben
der Strafverfolgungsbehörden, die als richtig hinzunehmen
sind, besteht jedenfalls vorliegend ein hinreichender Zu-
sammenhang zwischen dem zu überwachenden Z. und der
Strafuntersuchung gegen X. und Y., da diese mit Z. in
Verbindung standen und vielleicht noch stehen und die
Überwachung daher als geeignet erscheint, den unbekann-
ten Aufenthaltsort der flüchtigen Angeschuldigten aus-
findig zu machen.
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Dem vom Untersuchungsrichter 3 Bern gestellten, von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommenen Ge-
such wird entsprochen und die Generaldirektion der PTT-
Verwaltung angewiesen, dem vom Untersuchungsrichter 3
Bern mit Eingabe vom 13. Juli 1953 gestellten Begehren
um Verhängung der Post-, Telegramm-und Telephonzen-
sur über Z. Folge zu leisten.
i
(.'
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Cr,I
1'
1 187
PERSONENVERZEICHNIS
N: B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum. angegeben.
Datum Seite
A.
c. B.
Aargau, Staatsanwaltschaft c. von Arx
11. Sept.
- -
c. Bachmann. 21. Okt.
- -c. Baselland, Staatsanwaltschaft
Okt.
--c. Bick
6.Nov.
--c. Erne
24.Juli
--c. Felix
23. Febr.
--c. Gosteli
12. Januar
--c. Grimmer
27. März
--c. Grossen.
13. Nov.
- August
--c. Kym
- März
--c. L.
--c. Meier.
25. April
--c.-
25. Sept.
--c. Meili
5. Sept.
--c. Müller
6. Nov.
--c. N.N ..
--c. Pfammatter .
13. :Niärz
- Febr.
--c. Ramel
- März
c. Schärer .
--c.
Schatlowski
24. Sept.
--c. Schmid
18. Nov.
--c.-
3. Dez.
--c.
Schubiger .
5. Okt.
--c. Spieser
2. Okt.
--c. Weber
16. Febr.
- Okt.
--c. Wey
- August
c. Zumbach