62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
Urteils handelt. Mit den erwähnten kantonalen Entschei-
den ist daher in Fortentwicklung der bisherigen Praxis des
Bundesgerichts
anzuerkennen, dass auch das Rechtsöff-
nungsverfahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbe-
gehrens verlängert.
Da das Rechtsöffnungsverfahren im vorliegenden Falle
mindestens einen Monat und sechs Tage gedauert hat,
wäre demnach die Betreibung nicht erloschen, selbst wenn
der (nach Hinfall aller frühem Pfändungen erfolgten)
Pfändung vom I l. März I 953 ein Begehren zugrunde läge,
das erst nach Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des
Zahlungsbefehls, d.
h. nach dem II. Februar 1953 gestellt
wurde. So verhielt es sich im übrigen nicht. Nachdem die
kantonale Aufsichtsbehörde die Pfändung vom 4. Februar
1953 aufgehoben hatte, weil vor dem damals gepfändeten
Miteigentumsanteil des Rekurrenten am Grundbesitz in
Rechthalten sein Anteil am mütterlichen Nachlass zu
pfänden sei, hatte das Betreibungsamt ohne neues Begeh-
ren diesen Anteil zu pfänden. Die Pfändung vom l I. März
1953 müsste daher auf ein vor dem II. Februar 1953 ge-
stelltes
Begehren zurückgeführt werden, selbst wenn die
Gläubigerin
nach der am 4. März erfolgten Aufhebung der
PfändU:ng vom 4. Februar ein neues Pfändungsbegehren
gestellt hätte. Das neue Begehren wäre, weil überflüssig,
rechtlich ohne Belang.
2. -Die im Zahlungsbefehl enthaltene Schuldnerbe-
zeichnung
war zweifellos mangelhaft, da sie die einzelnen
Schuldner nicht nannte. (Für die Annahme, dass es sich
bei der Bezeichnung Gebrüder Tinguely um die Firma
einer Kollektivgesellschaft handle, bestehen keine Anhalts-
punkte.) Selbst wenn aber die Schuldner einzeln aufgeführt
worden wären, wäre der Zahlungsbefehl noch deshalb zu
beaustanden gewesen, weil darin nicht angegeben war,
wieweit
ein jeder Schuldner für den Schuldbetrag haftbar
gemacht werden sollte (BGE 67 III I40/I41). Diese
Mängel des Zahlungsbefehls spielen
jedoch heute keine
Rolle
mehr, weil der Rechtsöffnungsentscheid, der für die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 14.
Fortsetzung der Betreibung den Zahlungsbefehl ersetzt
(BGE 67 III 141, 2. Absatz , hier anders als im Falle
BGE 67 III I39 ff. nicht an der gleichen Unbestimmtheit
leidet wie der Zahlungsbefehl, sondern deutlich sagt, dass
Rechtsöffnung gegen
den Rekurrenten Anton 'Tinguely
(und nur gegen ihn) erteilt werde, und zwar für den
Betrag von Fr. 433.-. Auf Grund dieses Entscheides
konnte die Betreibung Nr. 31501 trotz der Fehlerhaftigkeit
des Zahlungsbefehls für Fr. 433.-gegen den Rekurrenten
fortgesetzt werden, wie es geschehen ist.
Da sich die Betreibung heute nur noch gegen den Re-
kurrenten richtet, kommt auch darauf nichts an, dass der
Zahlungsbefehl nur ihm, nicht auch seinen Brüdern
Eduard und Adolf zugestellt wurde (vgl. JAEGER N. 7 a
zu Art. 70 SchKG).
Demnach erkennt die Sckulilbetr.-u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. Entscheid vom 19. März 1953 i. S. Schmid.
- Wann beginnt die Frist zur Beschwerde wegen Unpfändbarkeit
zu laufen, wenn die Pfändungsurkunde nicht klar angibt, was
gepfändet und was als Kompetenzstück ausgeschieden ist ?
.Art. 17 SchKG.
- Recht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer Kom-
manditgesellschaft, ihm unentbehrliche Berufswerkzeuge aus
dem Gesellschaftsvermögen als Kompetenzstücke ausscheiden
zu lassen . .Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
- A partir de quand doit-on faire courir le delai de . la plainte
tendant a faire constater I'insaisissabilite de certains biens
lorsque le proces-verbal de saisie n'indique pas clairement ce
qui a ete saisi et ce qui a ete considere comme un bien insai-
sissable ? Art. 1 7 LP.
- Droit de l'associe inde:finiment responsable d'une societe en
commandite d'obtnmir qu'on lui laisse a titre de biens insai-
sissables des outils faisant partie de la fortune de la societe.
- Quando comincia a correre il termine pel reclamo volto ad
ottenere ehe determinati beni siano dichiarati impignorabili,
nel caso in cui il verbale di pignoramento non indica chiara-
Schuldbetreibuugs-und Konkursrecht N° 14.
mente i beni staggiti e quelli considerati non pignorabili ?
Art. 17 LEF.
2. Diritto del socio illimitatamente responsabile d'una societa in
accomandita di ottenere ehe gli siano lasciati, a titolo di beni
impignorabili, gli arnesi ehe fanno parte del patrimonio della
societa.
A. -Über die Kommanditgesellschaft Ernst Bohner
Co. in Bern wurde am 29. Juli 1952 der Konkurs eröffnet,
dann aber mangels Aktiven eingestellt. Hierauf wurde sie
von Werner Schmid gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG auf
Pfändung betrieben. Am 8 .. Dezember 1952 pfändete das
Betreibungsamt Bern 60 Gegenstände und bezeichnete die
Pfändung als provisorischen Verlustschein. Im Anschluss
an die Liste der gepfändeten Gegenstände ist folgendes
vermerkt:
" Weiteres Material soweit der Firma gehörend ist nicht vor-
handen auch erklärt der Schuldner ns. der Firma selbst persön-
lich keine Werkzeuge noch Material zu besitzen so dass er auf
diese Gegenstände angewiesen ist. .
Die Firma wurde im Handelsregister gelöscht und tritt Ende
Januar 1953 die Löschung in Kraft.
.
B. -Die Abschriften der Pfändungsurkunde wurden
am 21. Januar 1953 versandt. Am 21. Februar 1953
teilte das Betreibungsamt der Schuldnerin das Verwer-
tungsbegehren mit und kündigte ihr die Wegnahme der
gepfändeten Sachen auf den 26. gl. M. an.
C. -Mit Beschwerde vom 25. Februar 1953 verlangte
Ernst Bohner (der sich seit dem 27. Januar 1953 selber
im Konkurs befindet), das Verfahren einstweilen einzu-
stellen und zu prüfen, ob man ihm sein einziges Velo,
sowie diverses Werkzeug)) wegnehmen könne. Er brauche
diese Gegenstände unbedingt für seine tägliche Arbeit.
D. -Nach Einholung eines Amtsberichtes und Ein-
vernahme des Beschwerdeführers bezeichnete die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Entscheid vom
5. März 1953 als rechtzeitig und wies das Betreibungsamt
an, die dem Beschwerdeführer zur Berufsausübung not-
wendigen Geräte als Kompetenzstücke auszuscheiden.
Sehuldbetreihungs-und Konkursrecht. No 14.
E. -Der im kantonalen Verfahren nicht angehörte
Gläubiger hält mit vorliegendem Rekurse an der Pfändung
fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Beschwerden wegen Unpfändbarkeit sind grund-
sätzlich binnen zehn Tagen seit Zustellung der Abschrift
der Pfändungsurkunde einzureichen (BGE 75 III 5).
Diese
Regel ist jedoch nur ein Anwendungsfall von Art.
17 SchKG, wonach die Frist zu laufen beginnt, wenn der
Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten
hat. Enthält die Pfändungsurkunde keine eindeutige
Angabe darüber, was gepfändet worden ist, so erhält der
Schuldner durch die Zustellung der Abschrift keine hin-
reichende Kenntnis von der getroffenen Verfügung. Vol-
lends konnte im vorliegenden Falle die der Liste der
gepfändeten Gegenstände beigefügte Bemerkung, der
cc Schuldner)) (d. h. der Beschwerdeführer, einziger unbe-
schränkt haftender Gesellschafter der betriebenen Kom-
manditgesellschaft) sei auf diese Gegenstände angewie-
sen )), dahin verstanden werden, das Amt scheide die
betreffenden Sachen als Kompetenzstücke aus. Es mag
sein, dass der Betreibungsgehilfe als Verfasser der Pfän-
dungsurkunde damit bloss eine Erklärung, wie sie der
Beschwerdeführer beim Pfändungsvollzuge abgegeben, pro-
tokollieren wollte, und dass weder er noch das Betreibungs-
amt selbst die Kompetenzansprache schützen wollten
(ansonst die Gegenstände ja nicht hätten als gepfändet
aufgeführt werden sollen). Allein dem Beschwerdeführer
ist der durch jenen Vermerk erweckte Irrtum zugute zu
halten, zumal sich der Betreibungsgehilfe nach Feststellung
des kantonalen Entscheides beim Pfändungsvollzuge dahin
geäussert hatte, es komme nichts darauf an, ob Ernst
Bohner, wie er behauptete, persönlich Eigentümer des
Werkzeuges sei, denn dieses sei ohnehin Kompetenzgut
und könne ihm nicht weggenommen werden. Bei dieser
5 AS 79 III -1953
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
Sachlage erfuhr der Beschwerdeführer erst durch die mit
der Mitteilung des Verwertungsbegehrens verbundene
Ankündigung der Wegnahme, dass er Gefahr laufe, die
betreffenden
Sachen durch Verwertung zu verlieren. Die
gegenteilige Darstellung des Rekurrenten vermag gegen-
über der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung nicht auf-
zukommen. Angesichts des widerspruchsvollen Inhaltes
der Pfändungsurkunde wäre es geradezu gegen Treu und
Glauben, die Beschwerde als verspätet zu erklären. Dieses
allgemeine
Rechtsprinzip, wie es Art. 2 ZGB für das
Zivilrecht aufstellt, wird immer mehr auch im öffentlichen
Recht anerkannt vgl BGE 78 I 297) und ist auch im
Betreibungsverfahren (entgegen frühem Entscheidungen,
vgl. BGE 40 III 160, 41 III 189, 42 III 85) unter besondern
Voraussetzungen beachtlich (vgl. BGE 78 III 101). Jeden-
falls ist an die Eindeutigkeit amtlicher Verfügungen, an
die sich bei Versäumung einer Beschwerde Verwirkungs-
folgen
knüpfen sollen, ein strenger Masstab anzulegen.
2. -In der Sache selbst weist der Rekurrent darauf
hin, dass nicht allgemein die Unpfändbarkeit aller gepfän-
deten Sachen zu prüfen sei, nachdem der Beschwerde-
führer nur das Velo und ((diverse Werkzeuge)) herausver-
lange. In der Tat stützt sich die Beschwerde nur auf Art.
92 Ziff. 3 SchKG, was jedoch der kantonale Entscheid
mit der Wendung die zur Berufsausübung für den
Beschwerdeführer notwendigen Geräte gleichfalls her-
vorhebt.
Im übrigen geht der Rekurrent selber von der Recht-
sprechung aus, die einem Kollektivgesellschafter im Ge-
sellschaftskonkurse die Ausscheidung
von Kompetenzstük-
ken aus dem Gesellschaftsvermögen zuerkennt (BGE 37
I 158
Sep.-Ausg. 14 S. 38). Bei einer Kommanditgesell-
schaft muss einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter
nach der zutreffenden vorinstanzlichen Entscheidung das-
selbe
zugestanden werden (zumal im vorliegenden Falle,
wo
man es mit dem einzigen unbeschränkt haftenden
Gesellschafter zu tun hat). Was für den Gesellschafts-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 15. 67
konkurs gilt, ist sodann auch für die nunmehr nach der
Gesetzesergänzung vom 28. September 1949 nach der
Einstellung des Konkursverfahrens zulässige Pfändungs-
betreibung (Art. 230 Abs. 3 SchKG) anzuerkennen. Somit
besteht aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten kein
Grund, den Beschwerdeführer auf die Geltendmachung
persönlichen Eigentums im Widerspruchsverfahren) zu
verweisen. Die erwähnte Rechtsprechung sieht eben im
Anteilsrecht des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen
einen zureichenden Grund, ihm den Schutz des Art. 92
Ziff.
3 SchKG zu gewähren, sofern dessen übrige Voraus-
setzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht wird das
Betreibungsamt zu prüfen haben, ob der Beschwerde-
führer seinen Beruf wirklich noch ausübe oder, wie der
Rekurrent behauptet, davon abgegangen und zu einer
Art Ausläufertätigkeit übergegangen sei. Indessen wird
zu beachten sein, dass Berufswerkzeuge unter Umständen
auch dann unpfändbar sind, wenn sie zur selbständigen
Ausübung des Berufes nicht genügen (BGE 73 III 60)
und dass bloss vorübergehende unfreiwillige Berufsaufgabe
den Unpfändbarkeitsanspruch nicht dahinfallen lässt (BGE
77 III lll).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
15. Sentenza 23 marzo 1953 nella causa Starzesky.
Procedura preliminare per l'accertamento d'un patto di riserva
della proprieta. e dell'ammontaJ.'e del prezzo di vendita non
ancora pagato (circolare n. 29 della Camera di esecuzione e dei
fallimenti del Tribunale federale del 31 marzo 1911). Se, nel
termine da assegnarsi al venditore e al debitore, soltanto
quest'ultimo ottempera all'invito dell'ufficio di indicare il
prezzo di vendita non ancora pagato, la sua sola notifica costi-
tuisce una base sufficiente per avviare la procedura di rivendi-
cazione (art. 106 LEF).
Vorverfahren zur Feststellung eines Eigentumsvorbehaltes und des
noch nicht bezahlten Kaufpreisbetrages (Kreisschreiben Nr. 29